VGH München, Beschluss v. 08.03.2022 – 4 ZB 21.3104 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.03.2022 – 4 ZB 21.3104 Download Drucken Titel: Schätzung der Zahl der Hunde für Hundesteuerfestsetzung Normenketten: AO § 164 VwGO § 75 KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b aa Leitsätze: 1. Der Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass sich durch bloßen Zeitablauf die durch den Steuerbescheid bereits titulierte Forderung erledigen oder Verwirkung eintreten werde; notfalls muss er Untätigkeitsklage erheben. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die An- und Abmeldeverpflichtung für das Halten von Hunden dient gerade dem Zweck, der steuererhebenden Gemeinde Ermittlungen zu ersparen. Ein Hundehalter kann sich deshalb nicht darauf berufen, weniger Hunde zu halten als in seiner Meldung angegeben. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verwirkung, Untätigkeitsklage, Hundesteuer, Schätzung, An- und Abmeldeverpflichtung Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 18.10.2021 – W 8 K 21.180 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Oktober 2021 für beide Instanzen auf jeweils 1.755 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid. 2 Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 wurde der Kläger von der Beklagten zur Zahlung von Hundesteuer für neunzehn auf dem Gemeindegebiet gehaltene Hunde in Höhe von insgesamt 905 Euro für das Jahr 2015 herangezogen. Er erhob dagegen Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2015 dem Landratsamt Main-Spessart zur Entscheidung vorlegte. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 änderte die Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2015 dahingehend ab, dass für das Jahr 2015 eine Hundesteuer in Höhe von insgesamt 1.755 Euro erhoben wurde, da dem Kläger auch die siebzehn Hunde einer 2013 im Handelsregister gelöschten Immobilien GmbH zuzurechnen seien. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. 3 Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 wies das Landratsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 und gegen den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2016 zurück. 4 Der Kläger erhob daraufhin gegen beide Bescheide Klage mit der Begründung, er habe im Jahr 2015 keine Hunde gehalten, die eine Hundesteuer in der streitigen Höhe ausgelöst haben könnten; im Übrigen sei die Forderung der Beklagten verjährt bzw. verwirkt. 5 Die Beklagte führte in der Klageerwiderung aus, der Kläger habe 1995 und 1998 erstmalig sechszehn Hunde zur Besteuerung anmelden wollen, was mangels Wohnsitz zunächst abgelehnt worden sei. Im September 1999 sei festgestellt worden, dass sich auf seinem Anwesen zwölf unangemeldete Hunde aufgehalten hätten; diese habe der Kläger aufgrund einer Aufforderung auch angemeldet. Aufgrund von Nachmeldungen bzw. Feststellungen vor Ort sei dann in den nachfolgenden Jahren die jeweils aus den angefochtenen Bescheiden ersichtliche Anzahl von Hunden versteuert worden. In der Folge sei der Kläger der aus § 11 der Hundesteuersatzung folgenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Deshalb sei der Festsetzung der Hundesteuer der jeweils letzte bekannte Stand des Vorjahres zugrunde gelegt worden. Nach Feststellung der Beklagten würden vom Kläger und zwei weiteren Personen aktuell zusammen ca. 30 Hunde gehalten; bisher habe der Kläger die in den Steuerbescheiden genannte Zahl der Hunde auch nicht bestritten. 6 Mit Urteil vom 18. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Hundesteuerbescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung der Beklagten. Danach habe für 36 Hunde eine Hundesteuer von insgesamt 1.755 Euro festgesetzt werden dürfen. Zwar folge die Steuerpflicht aus der tatsächlichen Haltung des Hundes; die An- und Abmeldepflichten aus § 11 der Hundesteuersatzung änderten hieran nichts. Allerdings habe die Beklagte gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 162 AO auf der Grundlage der angemeldeten Hunde eine Schätzung bezüglich der Zahl der tatsächlich durch den Kläger gehaltenen Hunde vornehmen können und müssen. Die behördliche Sachaufklärungspflicht reduziere sich ebenso wie das Beweismaß bei Verstößen des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflichten, denn er dürfe dafür nicht noch belohnt werden. Der Vorrang der behördlichen Sachaufklärungspflicht entfalle, wenn die volle Aufklärung mit einem unzumutbaren Ermittlungsaufwand verbunden wäre, z. B. wenn die Kosten der möglichen Ermittlungsmaßnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zu der betreffenden Steuerforderung stünden. Dies sei hinsichtlich des Aufwands einer jährlichen Zählung der Hunde im Gemeindegebiet der Beklagten der Fall. Zudem wäre die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage wohl auch tatsächlich unmöglich gewesen, da der Kläger laut Vortrag des Beklagtenbevollmächtigten dazu neige, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Vertreter der Beklagten nicht auf sein Grundstück zu lassen. Die Art und Weise der Schätzung sei ebenfalls nicht zu beanstanden; die Beklagte habe auf die Anzahl der angemeldeten Hunde zurückgreifen können. Dass einige dieser Tiere naturgemäß bereits verstorben gewesen seien, könne keine andere Wertung begründen, da gemäß § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ein verendeter oder getöteter Hund jederzeit durch einen neuen Hund des gleichen Halters ersetzt werden könne; zudem beruhe die Notwendigkeit der Schätzung allein auf der fehlenden Mitwirkung des Klägers. Auch die Berücksichtigung der ursprünglich durch die Immobilien GmbH angemeldeten Hunde im Rahmen der Schätzung begegne keinen Bedenken. Die betreffenden Hunde seien zusammen mit den Hunden des Klägers auf demselben Grundstück gehalten worden; sie seien auch nie abgemeldet worden. Ob sich die Hunde auch in anderen Gemeindegebieten aufgehalten hätten, könne offenbleiben, da sich dadurch an der Haltung im Gemeindegebiet der Beklagten nichts ändere. Der Anspruch sei nicht verjährt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. §§ 228 ff. AO verjähre eine Hundesteuerforderung grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren; die Verjährung werde jedoch nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO durch die Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen, was hier durch den angegriffenen Hundesteuerbescheid geschehen sei. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung setze ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Seit dem Erlass des Hundesteuerbescheids seien zwar sechzehn Jahre vergangen, so dass das Zeitmoment gegeben sei. Es fehle aber an dem Umstandsmoment. Die Beklagte habe auf den Widerspruch des Klägers diesem gegenüber angegeben, sie werde dem Widerspruch nicht abhelfen, und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie auf ihrem Anspruch aus dem Bescheid beharre. Allein der Umstand, dass bis Januar 2021 kein Widerspruchsbescheid ergangen sei, schaffe keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Beklagte auf ihren Anspruch verzichte. Für solche Fälle gebe es das Institut der Untätigkeitsklage. 7 Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. 8 Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 10 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt. 11 An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das sich entsprechend dem Klageantrag auf den ursprünglichen Hundesteuerbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids bezieht, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.). 12
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