VGH München, Urteil v. 14.03.2022 – 9 N 19.1989 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 14.03.2022 – 9 N 19.1989 Download Drucken Titel: Unwirksamer Bebauuungsplan wegen fehlerhafter Lärmkontingentierung Normenketten: VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2 BayBO Art. 81 BGB § 139 Leitsätze: 1. Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen weder § 9 BauGB iVm den Regelungen der BauNVO noch Art. 81 BayBO ermächtigen, sind der planenden Gemeinde verboten und mithin von vornherein unwirksam. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns iSd § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Untergliederung eines Gewerbegebiets muss es in zumindest einem Teilgebiet möglich bleiben, dass sich dort entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung eines solchen Gebiets nicht erheblich belästigende Betriebe aller Art ansiedeln können. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 4. § 1 Abs. 4 S. 1 und 2 BauNVO bieten keine Grundlage, Flächen für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in die Gliederung von Gewerbegebietsteilflächen nach Emissionskontigenten einzubeziehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrollantrag, Bebauungsplan, Typenzwang, Untergliederung eines Gewerbegebiets, Lärmkontingentierung, Emissionskontingent, Fläche für Gemeinbedarf, Gesamtunwirksamkeit Tenor I. Der am 4. Oktober 2018 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. … "Entwicklungsgebiet R …" der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. … „Entwicklungsgebiet R …“ der Antragsgegnerin. 2 Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird eine 14,8 ha große Fläche im Nordosten der Antragsgegnerin, begrenzt durch den H …-Ring im Norden, die Straße Zum Flughafen im Osten, die Ringstraße im Süden und die Nutzungsstraße im Westen, erstmals überplant. Im Wesentlichen werden eingeschränkte Gewerbegebietsflächen (eGE 1 bis eGE 3) im nordöstlichen Bereich, allgemeine Wohngebietsflächen (WA 1 bis WA 3) im Süden bzw. Südwesten, zwei Flächen für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kulturelle Zwecke“ bzw. „Kita“ im Westen und Süden sowie Verkehrsflächen mit oder ohne besondere Zweckbestimmung und Grünflächen festgesetzt. Die drei Gewerbegebietsflächen und die beiden Flächen für Gemeinbedarf sind im zeichnerischen Planteil jeweils als „Flächen für bauliche Vorkehrungen“ zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG (Schallemissionskontingente nach DIN 45961) umgrenzt. Nach den textlichen Festsetzungen unter 11.2 sind die eingeschränkten Gewerbegebiete und Flächen für Gemeinbedarf hinsichtlich ihrer zulässigen Geräuschimmissionen eingeschränkt. In einer Tabelle sind den drei Gewerbegebietsflächen (eGE1 bis eGE3) und den beiden Flächen für Gemeinbedarf für kulturelle Zwecke bzw. Kita als Teilflächen jeweils Emissionskontingente nach DIN 45691 für tags und nachts zugeordnet. Unter Angabe ihres Ursprungs sind zudem in einer weiteren Tabelle für die in einem kleineren Beiplan dargestellten Richtungssektoren A bis E Zusatzkontingente mit unterschiedlichen Werten für Tag und Nacht festgesetzt. 3 Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H … Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …1 und …8 derselben Gemarkung. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. 4 Der Bebauungsplan Nr. … wurde am 18. Juli 2018 als Satzung beschlossen, am 31. Juli 2018 ausgefertigt und am 4. Oktober 2018 ortsüblich bekanntgemacht. 5 Am 4. Oktober 2019 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen geltend, dass ihre Grundstücke zwar bisher im Außenbereich gelegen hätten, das unbebaute Plangebiet aber erschlossen und von Wohnbebauung sowie gewerblich genutzten Gebäuden umgeben sei. Vor der Überplanung, für die es schon an der Erforderlichkeit fehle, hätten öffentliche Belange einem gewerblichen Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Eine solche Bebauung hätte insbesondere den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprochen. Dagegen seien nunmehr auf den Antragstellergrundstücken Verkehrsflächen, ein Leitungsrecht und eingeschränkte Gewerbegebietsflächen festgesetzt, ohne die Einschränkungen und besonderen Belastungen durch die Planung ordnungsgemäß abzuwägen. Soweit die Antragsgegnerin ein Umlegungsverfahren betreibe, sei aufgrund des großzügigen Zuschnitts der Fläche für kulturelle Zwecke und der öffentlichen Verkehrsflächen sowie Grünflächen zu befürchten, dass den Antragstellern keine gleichwertigen Grundstücke zugeteilt würden. 6 Die Antragsteller beantragen, 7 den am 4. Oktober 2018 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „Entwicklungsgebiet R …“ für unwirksam zu erklären. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Der Bebauungsplan, der insbesondere der Realisierung einer Stadthalle diene, sei erforderlich. Die Grundstücke der Antragsteller seien vor der Überplanung dem Außenbereich zuzuordnen gewesen. Die planbedingte Änderung der Nutzungsmöglichkeiten habe die Antragsgegnerin erkannt und die Interessen der Antragsteller ordnungsgemäß abgewogen. Diese würden verkennen, dass die Grundstücke nicht erschlossen seien und der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. Der Bebauungsplan führe die Antragsteller erst an ein Baurecht heran. Das Umlegungsverfahren diene dem Vollzug des Plans. Die Antragsgegnerin habe auch dieses als das Eigentumsrecht berührend erkannt und es im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt. 11 Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich nicht am Verfahren beteiligt. 12 Am 14. März 2022 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Beteiligten die schriftlich angekündigten Anträge stellten. 13 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 15 I. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zulässig. Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt, weil sie Eigentümer im Plangebiet liegender Grundstücke sind und sich gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die ihre Grundstücke unmittelbar betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 4 BN 17.17 - juris Rn. 5 m.w.N.). 16 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. … „Entwicklungsgebiet R …“ ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. 17 Der angegriffene Bebauungsplan ist mit der Folge seiner Gesamtunwirksamkeit materiell fehlerhaft, weil es für die mit ihm festgesetzte Lärmkontingentierung nach DIN 45691 keine Rechtsgrundlage gibt. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsteller durch unwirksamkeitsbegründende Mängel subjektiv-rechtlich betroffen sind (vgl. BayVGH, U.v. 9.6.2021 - 15 N 20.1412 - juris Rn. 58 m.w.N.). Ob auch die Einwendungen der Antragsteller durchgreifend wären oder noch weitere, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Fehler vorliegen, bedarf angesichts dessen keiner Erörterung. 18 1. Für die nach dem zeichnerischen Teil des Plans und unter Nr. 11.2 der textlichen Festsetzungen getroffene Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 für den Tag und die Nacht, für die sich in dem betreffenden Umgriff der Gewerbegebietsflächen und Flächen für den Gemeinbedarf die Zulässigkeit von Vorhaben (Betrieben und Anlagen) richten soll, fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. 19 Für bauplanungsrechtliche Festsetzungen besteht ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt der Plangeber Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf er gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Solche finden sich in § 9 BauGB, in Art. 81 BayBO sowie in den Vorschriften der in Ergänzung zu § 9 BauGB und auf Basis von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort sind die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jeweils abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB - nicht zu. Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen weder § 9 BauGB i.V.m. den Regelungen der BauNVO noch Art. 81 BayBO ermächtigt, sind der planenden Gemeinde daher verboten und mithin von vornherein unwirksam (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2021 - 15 N 20.385 - juris Rn. 23 m.w.N.; U.v. 19.10.2020 - 9 N 15.2158 - juris Rn. 35 m.w.N.). Die §§ 214, 215 BauGB finden auf diesbezügliche Mängel keine Anwendung (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 29 m.w.N). 20
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