SG Nürnberg, Beschluss v. 10.02.2022 – S 18 KR 981/21 ER - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Nürnberg, Beschluss v. 10.02.2022 – S 18 KR 981/21 ER Download Drucken Titel: Einstweiliger Rechtsschutz auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale Normenketten: SGB V § 275d KHEntgG § 8 Abs. 4 S. 3 SGG § 86b Abs. 2 S. 2 GG Art. 19 Abs. 4 Leitsatz: Einem Eilantrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturmerkmale iSd § 275d Abs. 2 SGB V fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die streitige Leistung aufgrund der Übergangsregelung in § 275d Abs. 4 S. 2 SGB V bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strukturprüfung abgerechnet werden kann. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Krankenversicherung, Krankenhaus, Eilrechtsschutz, einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis, Prüfung von Strukturmerkmalen, Prüfbescheinigung, Negativbescheid, aufschiebende Wirkung, vorbeugender Rechtsschutz Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen. II. Kosten des Anordnungsverfahrens sind nicht zu erstatten III. Der Streitwert wird auf 430.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Bescheinigung über die Einhaltung des Strukturmerkmals „Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)“ - OPS-Code 8.98f. 2 Die Ast ist Trägerin des gemäß § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - zugelassenen Krankenhauses M., A-Stadt. Sie beantragte am 25.06.2021 bei der Antragsgegnerin (Ag) die Erteilung der Bescheinigung nach § 275d SGB V bzgl. der Strukturmerkmalsprüfung zum OPS-Code 8-98f (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)) für die Intensivstation am Standort A-Stadt. Nach durchgeführter Strukturprüfung vor Ort am 26.10.2021 im Krankenhaus der Ast und Erstellung eines Strukturgutachtens lehnte die Ag mit Bescheid vom 14.12.2021 - bei der Ast eingegangen am 16.12.2021 - den Antrag der Ast ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 21.12.2021 ist bislang noch nicht entschieden worden. 3 Mit Schreiben vom 30.12.2021 ersuchte die Ast das Sozialgericht Nürnberg vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten um einstweiligen Rechtsschutz. 4 Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale i. S. d. § 275d Abs. 2 SGB V für die stattgehabte Strukturprüfung des OPS-Codes 8-98f (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)) der Intensivstation am Standort A-Stadt (Standortnummer: 772237000) des Krankenhauses M. (IK-Nummer 260950896) auszustellen. 5 Sie führt zur Begründung aus, dass sie alle Strukturvoraussetzungen des vorbenannten OPS-Codes erfülle, auch habe sie die Bescheinigung rechtzeitig beantragt. Da die Ag die notwendige Bescheinigung nicht erteilt habe, sei nunmehr einstweiliger Rechtsschutz geboten. Der Antrag sei zulässig und begründet, sowohl ein Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, seien glaubhaft gemacht worden. 6 Die Ag behaupte in ihrem Bescheid, dass folgendes Strukturmerkmal des OPS-Codes 8-89f nicht erfüllt sei: - „24-stündige Verfügbarkeit von 3 der folgenden 4 Verfahren am Standort des Krankenhauses: - - (…) - - (…) - - (…) - - Laborleistungen (z.B. Blutgasanalysen, Bestimmung von Elektrolyten, Laktat, Differenzialblutbild, Gerinnung, Retentionswerte, Enzyme, Entzündungsparameter auch Procalcitonin, Tox-Screen). Spezialisierte Labordiagnostik darf auch in Fremdlabors erfolgen.“ 7 Hierzu führe die Ag aus, dass kein Labormediziner vorgehalten werde. Diverse Untersuchungen würden außer Haus an das Labor „S.“ verschickt. 8 Die Ag kreiere gegen den klaren Wortlaut der OPS das Kriterium des Vorhalten müssens eines Facharztes-/ärztin für Laboratoriumsmedizin. Dies sei dem Wortlaut des Codes nicht zu entnehmen. Im hauseigenen Labor der Ast seien die technischen Voraussetzungen/Ausstattung unstreitig erfüllt. Ebenso seien die personellen Voraussetzungen sichergestellt. Medizinischtechnische Laborassistent/-innen (MTLAs) seien 24-stündig im Krankenhaus der Ast anwesend. Die MTLAs seien zur „Durchführung von Untersuchungsgängen in der Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle“ (§ 9 Abs. 1 Nr.1c iVm. § 1 Nr.1 MTA-Gesetz) berechtigt und qualifiziert. 9 Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen gemäß des Beschlusses des Vorstands der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 18.10.2019 sei die verbindliche Richtschnur für das Betreiben von Labormedizinischen Einrichtungen in Deutschland. An keiner Stelle würde hier ein Facharzt-/ärztin für Labormedizin überhaupt erwähnt. 10 Selbst wenn man an dem Vorhalten eines Labormediziners als Strukturmerkmal festhalten wolle, stehen der Ast rund um die Uhr Fachärzte-/ärztinnen für Laboratoriumsmedizin zur Verfügung. 11 Die Ast habe unmittelbar nach Zugang des negativen Bescheids durch die Ag am 16.12.2021 mit dem Labor Dr. S. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Diese sehe vor, dass das Labor Dr. S. dem Krankenhaus der Ast 24-stündig mit Fachärzten-/ärztinnen für Laboratoriumsmedizin zur Verfügung stehe. Der Vertrag sei mit Unterzeichnung am 17.12.2021 in Kraft getreten und gelte unbefristet. Im Übrigen sei der ablehnende Bescheid auch formell rechtswidrig, da die Ast vor Erlass desselben nicht angehört worden ist. 12 Auch sei ein Anordnungsgrund gegeben. Der Ast drohten unmittelbare Nachteile. Gemäß § 275d Abs. 4 S. 1 SGB V dürfe die Ast bei nicht bestätigten strukturellen Voraussetzungen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und nicht abrechnen. 13 Zudem dürfe die Ast gemäß § 8 Abs. 4 S. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Entgelte für die Leistungen des zugrundeliegenden OPS-Codes nicht berechnen, wenn die Prüfung nach § 275d SGB V ergebe, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt würden. Auch sei die Ast verpflichtet, § 275d Abs. 3 S. 1 SGB V, die positive Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturvoraussetzungen nach § 275d Abs. 2 SGB V den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 KHEntgG oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Ohne einstweiligen Rechtsschutz wäre es der Ast nicht möglich, die personelle sowie sachliche Infrastruktur zur Leistungserbringung der zugrundeliegenden wesentlichen medizinischen Leistungen aufrechtzuerhalten. Einerseits bestehe die Gefahr, die bestehenden Arbeitsverhältnisse im betroffenen Leistungsbereich mangels Vergütung der im zugrundeliegenden OPS-Code benannten Leistungen nicht weiterführen zu können, wenn die Vergütung der Leistungen für die vollständig in Vorleistung tretende Ast nicht mindestens vorläufig sichergestellt sei. Andererseits bestehe die Gefahr, das Personal abwandere. Überdies wäre die Versorgungssicherheit im betroffenen Gebiet gefährdet, wenn die Ast die Leistungserbringung mangels Vergütung nicht mehr aufrechterhalten könnte. Eine unmittelbare Patientengefährdung wäre die Folge. 14 Einige (große) gesetzlichen Krankenkassen als Kostenträger hätten bereits angekündigt, Leistungen des zugrundeliegenden OPS-Codes nicht mehr zu vergüten, sofern die Ast die positive Prüfbescheinigung i. S. d. § 275d Abs. 2 SGB V nicht vorlege. Damit drohten der Ast wesentliche - insbesondere erhebliche wirtschaftliche - Nachteile. Die Gefahren der fehlenden Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur jener zugrundeliegenden Leistungen bis hin zur Zahlungsunfähigkeit bestünden überdies. Es handele sich beim hier streitbefangenen OPS-Code 8-98f (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)) um die erlösträchtigste Prozedur des gesamten DRG-Systems. 15 Der Streitwert des Verfahrens bemesse sich anhand des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Ast bezogen auf den streitigen OPS-Code. Dies seien vorliegend 430.000,00 €. 16 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. 17 Der von der Ast eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid habe aufschiebende Wirkung. Ein Anordnungsgrund sei nicht zu erkennen, da Krankenhäuser entsprechend der Übergangsregelung des § 275d SGB V bis zum Abschluss der Strukturprüfung erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen könnten. Die bloße Ankündigung von Krankenkassen, den streitigen OPS der Ast nicht mehr zu vergüten, rechtfertige dieses Verfahren nicht. Vielmehr müsste die Ast gegen die Umsetzung dieser Ankündigung der Kassen vorgehen. Auch läge hier eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, eine vorübergehende Bescheinigung sehe die Richtlinie (Richtlinie des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) nach § 283 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V) nicht vor. 18 Eine formale vorherige Anhörung der Ast sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich hätten sich die Vertreter/-innen der Ast und des Ag im Vorfeld über das Merkmal „Laborleistungen“ ausgetauscht. Auch habe die Ast im Vorfeld das Strukturgutachten erhalten. Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Richtlinie des MDS nach § 283 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Codes nach S 275d SGB V“ (Richtlinie) benenne in der Anlage 6 die erforderlichen Unterlagen zu den einzelnen OPS-Codes, um die Erfüllung der Merkmale durch das Krankenhaus zu belegen (Anlage 6 der Richtlinie). Die Richtlinie samt Anlagen sei am
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