zu § 138, 139, 149, 252 BGB § 826 Leitsätze: 1. Grundvoraussetzung jeder Aussetzung gem. § 149
ist, dass das Klagevorbringen schlüssig und beweiserhebungsbedürftig ist. (Rn. 26)
in Kapitalanlagesachen. (Rn. 60 – 73) Geht eine Nichtabhilfeentscheidung auf das Beschwerdevorbringen nicht gezielt und inhaltlich erschöpfend ein, verletzt dies das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der regelmäßig zur Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht führt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit, Strafverfahren, ausreichende Begründung, Schlüssigkeit der Klage, Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts, rechtliches Gehör, Zurückverweisung Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 01.12.2021 – 3 O 18014/20 Weiterführende Hinweise: Rechtsbeschwerde zugelassen Fundstellen: AG 2022, 587 LSK 2022, 670 Tenor
im Hinblick auf das Strafverfahren hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 9 Der Kläger hat sich daraufhin gegen die Aussetzung gewandt und sich darauf berufen, das Strafverfahren könne sich noch Jahre hinziehen, was für den Kläger nicht zumutbar sei. Die Klage sei entscheidungsreif, weil die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätten. Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich gegen die Aussetzung gewandt, da der Rechtsstreit mangels schlüssigen Vortrags des Klägers abweisungsreif sei. 10 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.12.2021 (Bl. 103 ff. d. A.) hat das Landgericht München I - Einzelrichter - die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 402 Js 150939/20, ausgesetzt. 11 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend lägen gewichtige und überzeugende Gründe vor, die für eine Aussetzung sprächen, die auch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegen würden. Mit Blick auf den vorliegenden Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Ausgang des Strafverfahrens einen zusätzlichen, erheblichen Erkenntnisgewinn für das hiesige Verfahren bringen werde. Es handele sich vorliegend um einen tatsächlich äußerst umfangreichen Fall. Zwar seien auch nach Abschluss eines die Aussetzung rechtfertigenden Strafverfahrens weder eine doppelte Beweisaufnahme noch sich widersprechende Entscheidungen völlig ausgeschlossen, da das Zivilgericht an die im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht gebunden sei. Dennoch sei die im Strafverfahren vorzunehmende Beweisaufnahme - etwa durch Sicherstellung von Unterlagen oder Korrespondenz zu Geschäftsabläufen und zu Kontakten zwischen den beteiligten Personen, durch Vernehmung von Zeugen hierzu und zur Geschäftspraxis sämtlicher involvierter, zum Teil ausländischer Gesellschaften, sowie durch Überprüfung von Geldflüssen anhand von Kontounterlagen, die nach der Strafprozessordnung sichergestellt werden können - geeignet, einen Erkenntnisgewinn zu verschaffen, der die zivilgerichtlichen Möglichkeiten bei weitem übersteige. Der Einwand der Beklagten, der Klagevortrag sei nicht hinreichend schlüssig und substantiiert, greife im vorliegenden Verfahren nicht durch. Der klägerische Vortrag sei ausreichend substantiiert. Das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) sei nach Auffassung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht abweisungsreif. 12 Im Rahmen der gebotenen Abwägung habe das Gericht berücksichtigt, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagten ein achtenswertes Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Zivilverfahrens hätten. Andererseits sei das Gericht bestrebt, den Zivilrechtsstreit möglichst prozessökonomisch zu führen und doppelte Ermittlungsarbeit sowie zusätzliche Kosten zu ersparen. Es sei auch zu erwarten, dass das Ermittlungsverfahren in Kürze abgeschlossen sein werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Beschleunigungsgrundsatz bei Haftsachen. Der Beklagte zu 1) befinde sich bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft, so dass der Schluss gerechtfertigt sei, dass ein Abschluss der Ermittlungen zeitnah erfolgen werde. 13 Die Entscheidung des Landgerichts wurde den Beklagtenvertretern am 02.12.2021 zugestellt. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beklagten vom 03.12.21 und 16.12.21, die jeweils am selben Tag beim Landgericht eingegangen sind. 14 Der Beklagte zu 1) meint, eine Aussetzung komme nicht in Betracht. Ein angeblicher Einfluss von strafrechtlichen Ermittlungen auf ein Zivilverfahren scheide aus, wenn die Klage unschlüssig und abweisungsreif sei. Entgegen der Auffassung der Kammer sei dies vorliegend der Fall. Auch fehle es an tauglichen Beweisangeboten zu den pauschalen Behauptungen des Klägers. Im Gegensatz zu der in Arrestverfahren zu fordernden,,überwiegenden Wahrscheinlichkeit“, eigne sich im Klageverfahren als Tatsachenvortrag im Sinne der
nur Vortrag, der dem Beweis zuganglich sei. Selbst wenn man von der Schlüssigkeit der Klage ausginge, wäre die Aussetzung erst möglich, wenn klar sei, gegen welche Beschuldigten wegen welcher Vorwürfe ein Strafverfahren geführt wäre und welche Bedeutung dies konkret für den Zivilrechtsstreit entfalte. Der konkrete strafrechtliche Vorwurf stehe erst mit Anklageerhebung fest. Jedenfalls bis dahin sei das Verfahren fortzuführen. Die zu erwartende Dauer des Strafverfahrens habe das Landgericht nicht zutreffend berücksichtigt. 15 Der Beklagte zu 2) meint, die Entscheidung des Landgerichts sei ermessensfehlerhaft, weil sich die Begründung des Aussetzungsbeschlusses nicht damit auseinandersetze, dass sich alle Beteiligten gegen die Aussetzung ausgesprochen hätten. Zudem sei eine Aussetzung in Kapitalanlageverfahren untunlich. Auch lege der angegriffene Beschluss nicht dar, mit welchen konkreten Erkenntnissen im Strafverfahren zu rechnen sei, die zur Aufklärung der im Zivilverfahren streitigen Punkte beitragen könnten. Soweit der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) nach den § 824 und 826 BGB geltend mache, handele es sich um rein zivilrechtliche Ansprüche, sodass eine Aufklärung dieser Vorwürfe im Strafverfahren nicht zu erwarten sei. Die Entscheidung sei auch deswegen ermessensfehlerhaft, weil das Landgericht die voraussichtliche Dauer des Strafverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Da sich der Beklagte zu 2) unstreitig nicht in Untersuchungshaft befinde, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, wann das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) abgeschlossen sein werde. Auch sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts die Klage unschlüssig und abweisungsreif. 16 Der Kläger hat selbst kein Rechtsmittel eingelegt und keinen Antrag gestellt, aber mit Schriftsatz vom 23.12.21 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass eine Aussetzung schon im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer des Strafverfahrens nicht hätte erfolgen dürfen. 17 Mit Beschluss vom 28.12.2021 hat das Landgericht München I den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden vorgelegt. 18 Im Nichtabhilfebeschluss hat das Landgericht ergänzend ausgeführt, dass, soweit der Beklagte zu 2) die Ansicht vertrete, gegen die Aussetzung spreche, dass sich sämtliche Parteien gegen eine Aussetzung ausgesprochen haben, folge das Gericht dem nicht. Dies gelte umso mehr, als zwischen den Parteien gerade kein unstreitiger Sachverhalt vorliege, sondern sowohl die Klageseite als auch die Beklagten der Auffassung seien, der Rechtsstreit sei deswegen entscheidungsreif, weil die jeweils andere Seite ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch bezüglich einer Haftung des Beklagten zu 2) seien Erkenntnisse im Strafverfahren zu erwarten. Gerade für das Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, seien die Kenntnisse des Beklagten zu 2) zu den Themen der falschen Bilanzierung entscheidend. Diese seien auch Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Aussetzung sei auch vor Anklageerhebung möglich. II. 19 Gemäß § 568 Satz 1
war hier zunächst der Einzelrichter am Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter am Landgericht erlassen wurde. Auch wenn dies vom Senat gem. § 348 Abs. 4
nicht zu prüfen ist, so ist dazu doch anzumerken, dass es wohl nicht den Intentionen des Gesetzgebers für eine originäre Kammerzuständigkeit in Kapitalanlagesachen gem. § 348 I Nr. 2 b)
entspricht, wenn - wie vorliegend und auch in zahlreichen Parallelverfahren - schwierige und bisher obergerichtlich ungeklärte Verfahren, die derzeit offensichtlich von den Kammern des Landgerichts auch noch in der Sache unterschiedlich beurteilt werden, frühzeitig auf den Einzelrichter übertragen werden. 20 Der Einzelrichter am Oberlandesgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 24.01.2021 gemäß § 568 Satz 2
dem Senat zur Entscheidung übertragen, weil die Sache nach seiner Auffassung besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 568 S. 2 Nr. 1
) und grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2
), insbesondere in Bezug auf die Frage des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts hinsichtlich Schlüssigkeit und Beweisbedürftigkeit in der Aussetzungsbeschwerde gem. §§ 149, 252
. Daher ist nunmehr der Senat zur Entscheidung berufen. III. 21 Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149
sind nach § 252
i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1
statthaft und zulässig. Sie führen zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses, weil das Landgericht dort bisher seiner Begründungspflicht nicht genügt hat. 22 1. Nach wohl allgemeiner Meinung der Obergerichte, die auch der st. Rspr. des erkennenden Senats entspricht, bedarf ein Beschluss, mit welchem einer sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen wird, in aller Regel der Begründung. Erforderlich ist in der Regel eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der Beschwerde. Denn es ist Zweck des § 572
, begründete Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen. Die Vorlage einer Beschwerde durch das Erstgericht setzt demgemäß eine Entscheidung voraus, in der auf das Beschwerdevorbringen gezielt und inhaltlich erschöpfend eingegangen wird. Sie muss sich konkret mit der Gegenargumentation der Beschwerdebegründung befassen und nachvollziehbar darstellen, weshalb nicht abzuhelfen ist. Das gilt insbesondere, wenn die angefochtene Entscheidung selbst noch keine ausreichende Begründung enthält (Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021,
N) oder sie einen Aspekt konkret aufzeigt, mit welchem sich die Erstentscheidung noch nicht oder nur am Rande befasst hat. Einer Begründung bedarf es nur dann nicht, wenn die Beschwerde selbst keine oder eine nur formelhafte Begründung enthält (OLG München Beschluss vom 12.09.2003, Az. 21 W 2186/03, MDR 2004, 291; ebenso OLG Köln, MDR 2009, 1409). Spätestens die Begründung eines Vorlage- und Nichtabhilfebeschlusses im Beschwerdeverfahren muss deshalb nachvollziehbar erkennen lassen, dass sich das Ausgangsgericht mit dem Beschwerdevorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat. Fehlt es hieran, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor (OLG Köln, Urteil vom 24.08.2009 - 4 WF 88/09 = BeckRS 2009, 24695), der angesichts der Bedeutung des Abhilfeverfahrens für den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und wegen der vom Gesetz bezweckten Entlastung des Beschwerdegerichts regelmäßig zu einer Zurückverweisung führt (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020,
N). 23 Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Nichtabhilfebeschluss nach Auffassung des Senats nicht. Das Landgericht hat zu den in den Beschwerdebegründungen wiederholten Rügen der Beklagten zur mangelnden Schlüssigkeit und Beweisgeeignetheit des bisherigen Klagevorbringens nur ausführt, der klägerische Vortrag sei ausreichend substantiiert und das Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht abweisungsreif. Das war nach Auffassung des Senats hier nicht ausreichend und wird vom Landgericht zumindest summarisch konkreter zu begründen sein, wie nachfolgend noch im Einzelnen auszuführen sein wird. 24 Hier war deshalb nicht nur der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben, sondern auch der Aussetzungsbeschluss. Nachdem die Beklagten bereits vor diesem Beschluss im Grundsatz dieselben Rügen zur mangelnden Schlüssigkeit und Beweisgeeignetheit des bisherigen Klagevorbringens erhoben hatten, hätte sich das Landgericht damit bereits im Aussetzungsbeschluss befassen müssen, sodass dieser an demselben Verfahrensfehler leidet wie der Nichtabhilfebeschluss. Das hat für das Landgericht den Vorteil, dass es nunmehr frei über den Fortgang des Verfahrens entscheiden kann (vgl. dazu unter IV.). Wäre dagegen nur der Nichtabhilfebeschluss aufgehoben worden, hätte das Landgericht darüber erneut entscheiden müssen. Außerdem wäre dann die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 394/20). 25 2. Nach Auffassung des Senats hätte sich das Landgericht hier wesentlich konkreter mit den Einwänden der Beklagten gegen die Schlüssigkeit und die fehlende Entscheidungsreife des Rechtsstreits auseinandersetzen müssen. 26 a) Die Beklagten weisen diesbezüglich in ihren Beschwerdebegründungen zu Recht darauf hin, dass eine Aussetzung von vorneherein nicht möglich ist, wenn die Klage abweisungsreif ist. Denn dann kann das Ermittlungsergebnis im Strafverfahren auf die Entscheidung im Zivilverfahren keinen Einfluss i.S.v. § 149
haben. Deshalb ist Grundvoraussetzung jeder Aussetzung, dass das Klagevorbringen schlüssig, erheblich und beweiserhebungsbedürftig ist (st. Rspr. der Kapitalanlagesenate des OLG München, z.B. in den durchaus vergleichbaren Kapitalanlageverfahren betreffend die NCI-Fonds u.a. gegen H. und K., vgl. dazu zunächst die Aufhebungs- und Zurückverweisungsurteile, z.B. Senat, Urteil vom 18.01.2018, Gz. 8 U 514/17, nv; ebenso OLG München (
). 27 b) Ob und inwieweit das Beschwerdegericht die Einschätzung des aussetzenden Erstgerichts, dass das Klagevorbringen schlüssig, erheblich und beweiserhebungsbedürftig sei, im Beschwerdeverfahren zu überprüfen hat, ist in Rspr. und Lit. allerdings umstritten und in der Rspr. des BGH wohl noch nicht abschließend geklärt. Davon hängt aber nach Auffassung des Senats letztlich auch die Beantwortung der Frage ab, ob und ggf. wie ausführlich das Erstgericht seine entsprechende Beurteilung im Aussetzungsbeschluss oder im Nichtabhilfebeschluss begründen muss, damit sie, soweit geboten, vom Beschwerdegericht überprüft werden kann: 28
18). Die Gegenposition vertritt Greger, der aus der Rspr. des BGH, wonach in der Beschwerde nur die Nachprüfung auf Ermessensfehler und Vorliegen des Aussetzungsgrunds geboten sei, folgert, dass es dem Beschwerdegericht verwehrt sei, im Rahmen der Beschwerde die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen, denn diese Prüfung bleibe dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252
, Rn. 5). 29 Dieser Auffassung von Greger folgen, soweit ersichtlich, bisher die Obergerichte weitestgehend und bisher auch der erkennende Senat. Danach hat das Beschwerdegericht allein auf der Grundlage der materiellen Würdigung des Sach- und Streitstandes durch das Erstgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Aussetzung vorliegen (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, juris, für § 148
). Nach Meinung des OLG Düsseldorf werde in Rechtsprechung und Literatur schon seit langem nicht mehr in Zweifel gezogen, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss des Gerichts der ersten Instanz nicht in die Beurteilung zur Hauptsache eingegriffen werden dürfe. Diese Prüfung bleibe vielmehr dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten. Das Beschwerdegericht habe daher nur darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des § 149
auf der Grundlage der erkennbaren materiellen Beurteilung durch das Amts- oder Landgericht zutreffend bejaht oder verneint worden sind (Beschluss vom
die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung „nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und von Ermessensfehlern“ gestatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, zu § 148
). Auch sind nach der Rspr. des BGH in dem Aussetzungsbeschluss die strittigen Umstände anzugeben, die für den Zivilrechtsstreit von Bedeutung sind und die im Strafverfahren einfacher geklärt werden können. Dies sei nicht möglich, wenn nicht dargestellt werde, welche konkreten Ansprüche mit der Klage geltend gemacht werden und inwieweit diese auf strafbare Handlungen gestützt werden, die Gegenstand des Strafverfahrens sind (BGH, Beschluss vom 17.01.2009 - VI ZB 58/08, Juris-Rz. 5). Das lässt nach Auffassung des Senats nicht konkret erkennen, ob und ggf. inwieweit das Beschwerdegericht dabei die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht überprüfen kann und muss. 31 Zur Aussetzung gem. § 8 KapMuG hat der XI. Zivilsenat des BGH allerdings kürzlich entschieden, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes eine Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erfordere, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht komme, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286
) gebildet habe, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen werde (Beschluss vom 30.04.2019, Gz. XI ZB 13/18 mit abl. Anm. Lechner, WuB 2019, 591). Sollten diese Erwägungen auf die Aussetzung gem. §§ 148 f., 252
übertragbar sein, wäre in dem Aussetzungsbeschluss gem. § 149
eine volle Sachprüfung des Landgerichts und im Beschwerdeverfahren dessen volle Überprüfung erforderlich. 32
mit den verfassungsrechtlichen Garantien eines wirkungsvollen Rechtsschutzes vereinbar ist. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten aber nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Deshalb sind die Zivilrichter bei der Entscheidung über die Aussetzung gem. § 149
verpflichtet, im Einzelnen sorgfältig abzuwägen, ob die Aufklärungsmöglichkeiten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens den Verzögerungseffekt im anhängigen Zivilrechtsstreit rechtfertigen können. Das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wird dabei durch § 149 Abs. 2
wirkungsvoll begrenzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02 -, juris). 35 Zwar hat sich auch das BVerfG dort nicht unmittelbar zur Frage der Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht im Beschwerdeverfahren geäußert. Nachdem das Rechtsstaatsprinzip danach aber voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden und die Zivilrichter deshalb bei der Entscheidung über die Aussetzung gem. § 149
verpflichtet sind, im Einzelnen sorgfältig abzuwägen, ob die Aufklärungsmöglichkeiten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens den Verzögerungseffekt im anhängigen Zivilrechtsstreit rechtfertigen können, würde eine Aussetzung, die - objektiv betrachtet - keinerlei Entscheidungserheblichkeit aufweist, weil der Rechtsstreit in Wahrheit offensichtlich wegen Unschlüssigkeit oder mangelndem Beweisantritt entscheidungsreif ist, ebenfalls gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Das muss deshalb zumindest in den Fällen, in denen dies zwischen den Parteien umstritten ist und nicht auf der Hand liegt, in gewissen Grenzen auch vom Beschwerdegericht überprüft werden können. Diese Überprüfung durch das Beschwerdegericht muss dann jedenfalls in den Fällen, in denen das vom Beschwerdeführer gerügt wird, auch spätestens die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Erstgerichts ermöglichen. 36 (b) Die Gegenmeinung, dass im Beschwerdeverfahren stets eine volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht erforderlich sei, hält der Senat demgegenüber für deutlich zu weitgehend: 37 Das hätte zur Folge, dass das Erstgericht seine - letztlich ja nur vorläufige - Beurteilung der Sach- und Rechtslage bereits in der Aussetzungsentscheidung umfassend begründen müsste, es also letztlich dort eine Art „Vor-Urteil“ erstellen müsste, obwohl der Aussetzungsentscheidung nach derzeitiger Rechtslage für die spätere Endentscheidung keinerlei förmliche Bindungswirkung zukommt. Außerdem würden dadurch die unterschiedlichen Voraussetzungen und Ziele der Rechtzüge Beschwerde-Rechtsbeschwerde einerseits und Berufung-Nichtzulassungsbeschwerde/Revision andererseits verwischt und vermischt. Hätte der Gesetzgeber eine volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erstgerichts bereits im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung gewollt, hätte er das Aussetzungsverfahren als Zwischenverfahren mit Entscheidung durch Zwischenurteil entsprechend § 304
mit Anfechtung wie ein Endurteil entsprechend § 304 Abs. 2
und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren gem. § 318
ausgestalten können und müssen. Deshalb trifft es nach Auffassung des Senats weiterhin zu, dass eine volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung vorbehalten bleiben muss. 38 Eine derartige volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bereits im Beschwerdeverfahren ist, entgegen der vom XI. Zivilsenat des BGH zur Aussetzung gem. § 8 KapMuG vertretenen Auffassung (Beschluss vom 30.04.2019, Gz. XI ZB 13/18 mit abl. Anm. Lechner, WuB 2019, 591), auch nicht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes geboten. Das BVerfG verlangt von den Zivilrichtern nur eine „sorgfältige Abwägung“, billigt ihnen also dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Das entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers zur insoweit durchaus vergleichbaren Aussetzungsvorschrift des § 8 KapMuG, wonach bei der Aussetzungsentscheidung durch das Prozessgericht die Abhängigkeit nur abstrakt zu beurteilen ist und dem Prozessgericht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BT-Drucks. 17/8799, S. 20). 39 (
obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3
; vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, zu einem sog. „Schneeballsystem“), und wäre somit auch nicht beweisbedürftig. 52
statthaften Beweis angeboten haben; denn ansonsten ist die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen und nicht das Verfahren auszusetzen. 53 Auch hinsichtlich ihrer Beweisangebote ist eine Partei aber grundsätzlich nicht gehalten, zu den Umständen wie Zeit, Ort oder teilnehmende Personen detailliert vorzutragen. Diese Umstände sind Gegenstand der Beweisaufnahme; diese kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie von der beweispflichtigen Partei im Einzelnen vorgetragen werden (BGH vom 19.05.2011, Az. VII ZR 24/08 Rz. 14 mwN). Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise vielmehr nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zu Gunsten der beweisbelasteten Partei zu unterstellen ist (BGH NJW 2009, 502 Rnr. 38). 54
frühzeitig und konkret hinweisen und den Parteien sodann Gelegenheit zur Ergänzung geben. Denn falls durch das Unterlassen gebotener Hinweise erheblicher Vortrag in das Berufungsverfahren verlagert wird und dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme in erster Instanz vermieden wird, droht ansonsten die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1
. 60 3. Ausgehend von der so vom Landgericht festgestellten und mindestens summarisch begründeten Sach- und Rechtslage wird das Landgericht sodann erneut auf der Grundlage zutreffender Tatsachen das Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange umfassend abzuwägen haben. Im Rahmen der Ermessensentscheidung einer Aussetzung ist eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und den Umständen andererseits vorzunehmen, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen und den Stillstand des Verfahrens rechtfertigen. Auch diese Abwägung ist in den Gründen der Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 787 mwN), jedenfalls wenn es sich - wie hier - um eine streitige Aussetzungsentscheidung handelt. Eine Verfahrensaussetzung kommt im Wesentlichen nur in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind (dazu s.o.) und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten ist, so dass eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird. 61 Setzt das Gericht die Verhandlung eines Zivilrechtsstreits gemäß § 149 Abs. 1
bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aus, so muss für das Beschwerdegericht aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat. In dem Aussetzungsbeschluss sind deshalb die strittigen Umstände anzugeben, die für den Zivilrechtsstreit von Bedeutung sind und die im Strafverfahren einfacher geklärt werden können. Der pauschale Hinweis, dass das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren in komplexen Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig einen erheblichen Erkenntnisgewinn verspreche, reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschluss vom 17.01.2009 - VI ZB 58/08), wie die Beklagten zu Recht rügen. 62 Ergänzend wird dazu noch auf folgendes hingewiesen: 63 a) Mit dem unstreitig vorliegenden Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten liegt formell ein Aussetzungsgrund gemäß § 149
vor. Die Aussetzung ist grundsätzlich auch bereits vor Anklageerhebung möglich, wenn die bereits vorher bekannten Tatsachen für die nach der Rspr. des BGH erforderliche Angabe der strittigen Umstände, die für den Zivilrechtsstreit von Bedeutung sind und die im Strafverfahren einfacher geklärt werden können, ausreichend sind. 64 b) Bei Sachverhaltsidentität ist eine Aussetzung nicht etwa unzulässig, sondern regelmäßig sogar geboten. Das Gesetz geht davon aus, dass die Ermittlungen im Strafverfahren auf die Entscheidung des Zivilrechtsstreits von Einfluss sein können. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 149, 411a, 581
bewusst weitere Verzahnungen zwischen den Verfahren geschaffen. Gerade mit dem 2006 ergänzten § 411a
sollen Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16). 65 Sollte das Landgericht eine zumindest weitgehende Sachverhaltsidentität feststellen können, wäre eine Aussetzung nach der Rspr. des BGH daher regelmäßig geboten. 66 c) Dass sich hier alle Parteien gegen eine Aussetzung gewandt haben, steht einer Aussetzung nicht grundsätzlich entgegen. Die Aussetzung gem. § 149
setzt keinen Parteiantrag voraus, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Allerdings können die Einwände der Parteien gegen eine Aussetzung die Begründungslast für das Landgericht erhöhen, s.o. 67 d) Eine erneute Klärung im Zivilverfahren kann in Fällen der vorliegenden Art oftmals erspart oder jedenfalls deutlich vereinfacht werden. Denn Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten können im Zivilverfahren verwertet werden (§ 411a
, vgl. BGH, Beschluss vom
, Rn. 3). Eine Fortsetzung des Zivilverfahrens mit eigener Beweisaufnahme im Zivilprozess nur gegen den Beklagten zu 2) erschiene auch wenig prozessökonomisch und wäre - im Hinblick auf die sonst wohl drohende Gefahr widersprüchlicher Teilentscheidungen, die gem. § 538 II
von Amts wegen aufzuheben wären - wohl überhaupt nur nach Trennung der Verfahren gem. § 145
möglich. 72
, das das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wirkungsvoll begrenzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
und ggf. Ergänzung des Vortrags durch die Parteien (s.o.) Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage oder der Beweisangebote haben, oder eine Aussetzung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommen, könnte es auch den Ausgang der inzwischen beim Oberlandesgericht München anhängigen Berufungsverfahren gegen klageabweisende Urteile des Landgerichts als Pilotverfahren abwarten (vgl. z.B. Urteil vom 03.12.2021, Gz. 22 O 1580/21; Berufungsverfahren derzeit anhängig unter 8 U 279/22). 76 Denn einem Gericht ist gestattet, aus mehreren Verfahren „einige“ als „Musterverfahren herauszugreifen (also nicht unbedingt über 100 Verfahren wie seinerzeit in den NCI-Verfahren oder derzeit in den Verfahren gegen dem Abschlussprüfer von W.), diese zu bearbeiten und währenddessen die übrigen Streitigkeiten nicht zu fördern. Die Entscheidung, ein „Pilotverfahren“ durchzuführen, gehört zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148
kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines Musterprozesses nicht entgegen (BGH vom
von Amts wegen aufzuheben wären, eine Trennung der Verfahren gem. § 145
zu erwägen (vgl. die zahlreichen entsprechenden Hinweise des Senats in den NCI-Verfahren, z.B. Urteil vom 18.01.2018, Gz. 8 U 514/17, unter 3.3.,nv). 78
vorrangig wäre, im Raum. Das würde dann auch die Frage aufwerfen, ob eine vorherige, dann ggf. nur zeitweise Aussetzung nach § 149
wirklich zielführend ist. b) Aktienrechtliches Verfahren 80 Presseberichten zufolge soll beim Landgericht München I auch ein vom Insolvenzverwalter der W. AG angestrengtes Verfahren auf Nichtigerklärung der Bilanzen der W. AG anhängig sein, in dem für Mai dieses Jahres ein Verkündungstermin bestimmt worden sein soll. Für die dafür wohl erforderlichen groben Bilanzierungsfehler könnte ggf. wohl auch der hier Beklagte zu 2) als damaliger Finanzvorstand verantwortlich sein, sodass etwaige Feststellungen aus diesem Verfahren hier eventuell gem. § 411a
verwertet werden könnten. V. 81
- ausgehend von den Angaben in der Klageschrift - auf 1/5 der Hauptsache zu schätzen (vgl. Thomas/Putzo, § 3 Rd. 24 mwN). 83 3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
in Bezug auf die Frage des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts hinsichtlich Schlüssigkeit und Beweisbedürftigkeit in der Aussetzungsbeschwerde und der daraus folgenden Begründungslast des Erstgerichts vorliegen. Diese Frage ist hier auch entscheidungserheblich, da die vom Landgericht im vorliegenden Falle gegebene Begründung nur ausreichend wäre, wenn das Beschwerdegericht auch in Fällen, in denen dies - wie hier - umstritten ist, keinerlei Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht vornehmen müsste und dürfte. 84 Der Senat weist dazu aber vorsorglich darauf hin, dass die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hier an der fehlenden formellen Beschwer (vgl. dazu für die Berufung z.B. Zöller/Greger,
, 32. A. 2018, vor § 511 Rz. 13) der Parteien scheitern könnte. Denn die Beklagten haben die Aufhebung der Aussetzung beantragt, die hier erfolgt ist, und die Klagepartei hat keinen Antrag gestellt, sich aber ebenfalls gegen die Aussetzung ausgesprochen. Das zu beurteilen obliegt aber nicht dem Senat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.