GB § 186, § 194, § 266 Abs. 1, § 356 Abs. 1 StPO § 146 Leitsätze:
), wenn er Mutter und Tochter in einem gegen diese wegen ein und derselben Straftat geführten einheitlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertritt. (Rn. 27 – 30 und 75 – 76) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Rechtsanwalt verletzt seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und verhält sich unsachlich (§ 43a Abs. 2 und 3
), wenn er bei Antworten im Internet auf dort abgegebene Bewertungen Details aus dem Mandat, über von ihr vertretene, namentlich benannte Personen und deren Angehörige sowie über das betreffende familiengerichtliche Verfahren preisgibt. (Rn. 38 – 47 und 79 – 83) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei der Frage, welche Rechtsgebiete im Einzelfall für das Vertretungs- und Beistandsverbot gem. § 114 Abs. 1 Nr. 4
in Betracht kommen, ist unter Berücksichtigung der Schuld des Rechtsanwalts und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zu entscheiden. Regelmäßig handelt es sich hierbei um das Rechtsgebiet, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen zu Schulden kommen hat lassen. Dabei gebietet es das Interesse der Öffentlichkeit, Anwälte von der Vertretung auf Rechtsgebieten auszuschließen, auf denen sie schwere Berufspflichtverletzungen begangen haben. (Rn. 110) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: BayAGH II, 3, 9/21, anwaltsgerichtliche Maßnahmen, Vertretungsverbot, widerstreitende Interessen, Verstoß gegen Verschwiegenheitsverpflichtung, Veröffentlichung im Internet, Veruntreuung von Fremdgeldern, Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot, falsche Kanzleibezeichnung, Parteiverrat, wissentlich falsche Angaben in Gehörsrüge Vorinstanz: Anwaltsgericht München, Urteil vom 08.06.2021 – 41 EV 536/14 Rechtsmittelinstanzen: BGH, Beschluss vom 29.11.2022 – AnwSt (R) 4/22 BVerfG, Beschluss vom 26.04.2023 – 1 BvR 733/23 BGH, Beschluss vom 17.02.2023 – AnwSt (R) 4/22 Fundstellen: NWB 2022, 3705 DStRE 2023, 508 LSK 2022, 6772 Tenor I. Auf die Berufung der Betroffenen wird das Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 08.06.2021 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. II. Gegen die Betroffene wird die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verbots, auf dem Rechtsgebiet des Familienrechts als Vertreterin und Beistand für die Dauer von drei Jahren tätig zu werden, verhängt. III. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene. Angewandte Vorschriften: §§ 43, 43 a Abs. 2, 3, 4, 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr.4
, §§ 2, 10 Abs. 2 S.3, 11 Abs. 1 u. 2, 23 BORA, §§ 356 Abs. 1, 186, 194, 53, 266 Abs. 1 StGB, § 146 StPO, § 197 Abs. 2
. Entscheidungsgründe I. 1 Mit Urteil vom 08.06.2021 schloss die 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München die Betroffene von der Rechtsanwaltschaft aus wegen einer schuldhaften Verletzung der ihr obliegenden Pflicht, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, indem sie eine Untreue beging, Fremdgeld nicht unverzüglich weiterleitete, nach Beendigung des Mandats keine Abrechnung erstellte, Anfragen der Mandantin nicht unverzüglich beantwortete, die Mandantin nicht unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtete und insbesondere der Mandantin nicht von allen wesentlichen erhaltenen und versandten Schriftstücken Kenntnis gab, die Briefbögen mit einer falschen Kanzleibezeichnung versah, einen Parteiverrat in Tatmehrheit mit übler Nachrede beging, sich unsachlich verhielt, ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzte und sich ein weiteres Mal unsachlich verhielt. 2 Die Verteidigerin der Betroffenen hat gegen dieses Urteil noch im Termin vom 08.06.2021 zu Protokoll sowie mit Schriftsatz vom 09.06.2021, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2021 begründet mit dem Ziel, die Betroffene vom Vorwurf freizusprechen, sie habe ihr obliegende berufsrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt. 3 Die zulässige Berufung hatte in der Sache insoweit Erfolg, als die erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und ein auf drei Jahre befristetes Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Familienrechts verhängt wurde. II. 4 Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Senat aufgrund der Angaben der Betroffenen folgende Feststellungen getroffen: 5 Die Betroffene ist seit 17.04.1982 bei der Rechtsanwaltskammer München als Rechtsanwältin zugelassen. Ihren Kanzleisitz hat sie unverändert in der … in … Die Betroffene wuchs, wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt, in … auf und begann nach dem Abitur ein Jurastudium, das sie nach neun Semestern mit dem ersten Staatsexamen abschloss. Nach dem zweiten Staatsexamen im Jahr 1982 arbeitete sie zunächst als freie Mitarbeiterin in der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. M. in … Dorthin war sie nach ihrer Heirat im Jahr 1979 gezogen. 6 Im August 1986 machte sie sich mit einer eigenen Kanzlei in . selbständig. Seit 1997 ist sie Fachanwältin für Familienrecht. Es besteht aktuell eine Sozietät mit Rechtsanwältin G. Z. Weitere Anwältinnen und Anwälte sind in der Kanzlei schon seit längerem und nach wie vor nicht tätig. 7 Die Kanzlei beschäftigt eine Angestellte. 8 Den Hauptumsatz mit ca. 60 - 80% erzielt die Betroffene mit familienrechtlichen Mandaten. Der Rest entfiel zuletzt auf Arbeits-, Verkehrs- und Mietrecht sowie allgemeine Straf- und Zivilsachen. Gegebenenfalls bearbeitet die Betroffene auch Mandate aus den Bereichen Erb-, Bau-, Architekten-, Internet-, Insolvenz-, Banken- und Pferderecht. 9 Die Betroffene, die inzwischen geschieden ist, ist seit März 2021 rentenberechtigt. Ihr stehen neben den Einkünften aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit monatlich 770,00 € Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung zu. Einzahlungen in das Versorgungswerk für Rechtsanwälte wurden von ihr nicht geleistet. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts entnimmt sie monatlich ca. 1.000,00 € aus der Kanzlei. Außerdem ist sie Eigentümerin einer noch nicht abbezahlten und vermieteten Dreizimmerwohnung. Die Miete i.H.v. 500,00 € bis 600,00 € wird von ihr zur Rückzahlung des Darlehens verwendet. 10 Weiter ist die Betroffene Eigentümerin einer Doppelhaushälfte in … Diese ist nach wie vor nicht fertiggestellt, d.h. es handelt sich derzeit um einen Rohbau mit Dach. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte aus Eigenkapital. Zudem ist von der Betroffenen ein Darlehen i.H.v. 250,00 € monatlich zu bedienen. 11 Die Betroffene hat einen erwachsenen Sohn. Sie ist uneingeschränkt gesund. 12 Berufsrechtlich ist die Betroffene wie folgt vorgeahndet: 13 Mit Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 10.11.2008, Gz.: BayAGH II … (…), rechtskräftig seit 14.10.2009, wurde die Betroffene wegen nicht unverzüglicher Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses zu den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße i.H.v. 300,00 € verurteilt. 14 Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 22.10.2011, Gz.: B., wurde gegen die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 43
i.V.m. § 12 BORA eine Rüge ausgesprochen. Das sich daran anschließende anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren unter dem Gz. 9 EV . wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 22.03.2012 gemäß §§ 116
. 153 Abs. 1 StPO eingestellt. 15 In strafrechtlicher Hinsicht ist die Betroffene laut Bundeszentralregister bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 16 Durch Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 23.07.2015, Az. … Js …wurde sie nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Landshut vom 21.12.2015, rechtskräftig seit 29.04.2016, wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. 17 Durch Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 14.12.2017, Az.6 Ds. Js ., wurde sie nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Landshut vom 23.04.2018, rechtskräftig seit 26.09.2018, wegen Parteiverrats in Tatmehrheit mit übler Nachrede gemäß §§ 356 Abs. 1, 186, 194, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde III. 18 Die vom Senat durchgeführte Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben: 19
für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren bindend. Die Bindungswirkung umfasst dabei die objektive und subjektive Tatseite (BGHSt 33, 59 = NJW 1985, 1089) wie auch die vom Strafgericht verwerteten Tatumstände und Tatmotive. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bezweifelt der Senat nicht. Aufgrund der bestehenden Bindungswirkung war damit eine Beweisaufnahme hierrüber nicht mehr möglich. 50 Im Übrigen stehen die festgestellten Sachverhalte fest aufgrund der eigenen Angaben der Betroffenen, soweit diesen gefolgt werden kann und diese nicht im Widerspruch zu den für den Senat bindenden Feststellungen der Strafgerichte stehen. 51 Die Betroffene hat sich umfassend vor dem Senat zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geäußert. Sie hat dabei folgende Angaben gemacht: 52 Frau S., die ihr aus einer Abrechnung vom 21.06.2011 noch einen Teilbetrag von 1.043,47 € schuldete, weil sie Geld für diverse Maßnahmen benötigt habe, habe - anders als im Strafverfahren festgestellt - mit ihr verabredet, sie könne den auf ihrem Anderkonto eingehenden beizutreibenden Kindesunterhalt für die von der Mandantin beauftragten anwaltlichen Tätigkeiten als Honorar behalten. Vom Eingang insoweit gepfändeter 2.137,65 € auf ihrem Anderkonto am 22.12.2011 habe sie erst durch den Anruf von Frau S. im Januar 2012 erfahren. Sie selbst habe damals eine schwierige Zeit aufgrund von Problemen mit ihrem Mann durchlebt. 53 Das Geld habe sie nicht herausgegeben, weil sie die Vereinbarung mit Frau S. für wirksam gehalten habe. Sie habe dann für Frau S. weitergearbeitet, die ja kündigen hätte können. Nach Verjährung ihres eigenen Honoraranspruchs habe ihr die Rechtsanwaltskammer geschrieben, sie habe das Geld eingesteckt. 54 Eine Untreue habe sie nicht begangen. Auf Vorhalt hat sie dann zugestanden, dass sie den Kindesunterhalt nicht einbehalten hätte dürfen und ihre anwaltliche Tätigkeit gesondert abzurechnen gewesen wäre. Sie habe die Kinder aus den Augen verloren und sich auf die Sache eingelassen, weil sich die Mutter, d.h. Frau S. dies eingebildet habe. Es sei zutreffend, dass sie nicht ordnungsgemäß abgerechnet und über 735,87 € hinaus nichts weiter an Frau S. ausbezahlt habe. Heute stelle sie ihre Rechnungen sofort. 55 Das Ganze sei ein kolossaler Blödsinn gewesen. Die Ausreichung der ca. 2.000,00 € Kindesunterhalt sei aber nicht gefährdet gewesen. Sie habe damals 146.000,00 € auf ihrem eigenen Festgeldkonto gehabt. 56 Die Firmierung betreffend hat die Betroffene den festgestellten Sachverhalt eingeräumt und glaubhaft angegeben, ihre Briefbögen - wie auch aus jüngst bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ersichtlich - nun geändert zu haben. Weiter hat sie auf Vorhalt bestätigt, ihre Homepage bislang nicht korrigiert zu haben. Sie kenne sich damit nicht aus und es sei ihr bislang nicht gelungen, diese ändern zu lassen. Es sei richtig, dass sie diese auch komplett vom Netz hätte nehmen können. 57 Sie sei da schon einsichtig. 58 Auch betreffend die Vertretung von Mutter und Tochter S. hat die Betroffene den festgestellten Sachverhalt letztlich zugegeben. 59 Sie sei davon ausgegangen, die Unschuld der Damen sei schon nachgewiesen und die Staatsanwaltschaft stelle die Sache sowieso ein. Sie habe Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft genommen, um an die Adresse des Nachbarsohns zu gelangen, der immer Ärger gemacht habe und gegen den diese hätten vorgehen wollen, bzw. weil bezüglich der Mandantinnen zweimal derselbe Vorname genannt worden sei. Eine Rechnung für die Strafvertretung habe sie nicht gestellt. Einen Interessenkonflikt habe sie nicht gesehen. 60 Wiederum auf Vorhalt, hat die Betroffene dann erklärt, sie wisse durchaus, dass für den Fall, dass zwei einer Tat bezichtigt würden, jeder einen Anwalt brauche. § 146 StPO und dessen Bedeutung seien ihr schon bewusst gewesen. Sie könne auch nicht sagen, warum sie das dann so gemacht habe. Sie habe nicht das Recht gehabt, das Vorliegen eines Interessengegensatzes zu prüfen. Das habe sie auch gar nicht gekonnt. 61 Das Ganze täte ihr leid. 62 Betreffend die Anwürfe gegen die Richterin E. hat die Betroffene angegeben, Einwendungen betreffend die Streitwertfestsetzung seien von dieser nicht protokolliert worden. Sie habe - anders als im Strafverfahren festgestellt - nur Vermutungen zur Ursache der Nichtprotokollierung geäußert. Dies hätte sie sich auch sparen können. Sie rechne der Richterin hoch an, dass diese eingeräumt habe, etwas nicht protokolliert zu haben. 63 Es täte ihr leid. Sie hätte nicht spekulieren dürfen. 64 Was ihre Mandanten K. und G. anbelangt, hat die Betroffene die insoweit festgestellten Sachverhalte gleichfalls nicht in Abrede gestellt. 65 Zur Motivation ihres Tuns hat sie angegeben, Herr K. habe sie unglaublich verleumdet. Er habe behauptet, sie habe Wochen über Wochen nichts getan, obwohl es um ein kleines Kind gegangen sei. Da sie den Eintrag nicht löschen habe können, habe sie die Tatsachen dann richtiggestellt. In den nachfolgend gegen ihre Mandanten K. und G. erhobenen Zivilklagen, die sie zwischenzeitlich wieder zurück-genommen habe, habe sie zwar auch Mandatsinterna offengelegt. Man müsse aber ausführen, was wer gesagt hat, wenn man Löschung, Unterlassung und Schadensersatz wolle. Nach eingehendem Vorhalt unter Aufzeigen der Problematik am Beispiel eines an die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gebundenen Arztes, meinte sie dann, sie sehe schon das Problem, das sich aus ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit ergebe. Aber Herr K. sei selbst mit vollständigem Namen ins Internet gegangen und habe ihr bewusst schaden wollen. 66 Die Sache mit Frau G. täte ihr leid. Jeder Streit mit Frau G. täte ihr leid. Herrn K. hätte sie anders greifen müssen. Rache empfinde sie nicht. Er habe ihr aber schaden wollen. IV. 67 Entgegen dem Ziel der Betroffenen war diese nicht freizusprechen. Darüber hinaus war aber auch sonst eine Abänderung des Schuldspruchs nicht veranlasst und ist die Berufung insoweit unbegründet. 68 Die Betroffene hat nach den getroffenen Feststellungen schuldhaft ihre Pflichten aus §§ 43, 43a
verletzt und folgende Verstöße begangen: Zu II.1. (Mandat S.1) 69 Die Betroffene hat sich insoweit bei ihrer Berufsausübung einer Untreue schuldig gemacht. 70 Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrags zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestands (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar. Für den Mandanten oder einen von diesem bestimmten Empfänger eingehende Gelder hat er unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür zu sorgen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss v. 29.1.2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190). Dass die Betroffene grundsätzlich finanziell dazu in der Lage gewesen sein mag, einen Betrag entsprechend den auf ihrem Konto eingegangenen 2.137,65 € auszureichen, steht danach einer Untreue nicht entgegen. Auch ein solventer Schuldner macht sich wegen Untreue strafbar, wenn er zwar zahlen könnte, seinem Gläubiger die diesem zustehenden Gelder aber auf Dauer vorenthalten will. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen, die für den Senat bindend sind, hat hier die Betroffene ihre fehlende Bereitschaft zur Auskehrung des Geldes klar zum Ausdruck gebracht. So wurden die 2.137,65 € auf ihrem Konto umgehend mit anderen Kontobewegungen verrechnet. Der Eingang der 2.137,65 € wurde Frau S. nicht mitgeteilt, ihr vielmehr erst einen Monat später von der Betroffenen auf Nachfrage bestätigt. Trotz des Verlangens der Mandantin, ihr das Geld auszubezahlen, hat die Beklagte dies explizit verweigert. Dabei hatte sie gegen die Mandantin bekanntermaßen nur eine fällige Forderung i.H.v. 1.043,47 €. Auch nachfolgend gab die Betroffene ihre Haltung nicht auf. Obwohl sich Frau S. nach dem 17.12.2012 auf massiven Druck hin in der Hoffnung, an den überschießenden Betrag zu gelangen, mit einer Verrechnung der 1.043,47 € einverstanden erklärt hatte, behielt sie weiterhin die gesamte Summe ein. Sie rechnete ihre weiteren Tätigkeiten auch nicht ab, sondern stellte Frau S. erst Jahre später am 03.02.2015 weitere Anwaltsgebühren i.H.v. 256,21 € und 102,10 € in Rechnung. Erst dann entschloss sie sich, einen Teilbetrag von 735,87 € auszubezahlen. 71 Im Übrigen kam eine Verrechnung mit der noch offenen Honorarforderung von 1.043,47 € ohnehin nicht in Betracht. Hat nämlich ein Elternteil aus einem von ihm erwirkten Titel auf Kindesunterhalt vollstreckt und ist der Erlös an seinen Verfahrensbevollmächtigten geleistet worden, so kann dieser gegen den Auszahlungsanspruch nicht mit solchen Gegenforderungen gegen den Elternteil aufrechnen, die nicht im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kindesunterhalts stehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1990 - IX ZR 94/90, NJW 1991, 839, zu einem gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirktem Titel). 72 Letztlich war der Betroffenen nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen und ihrer Einlassung vor dem Senat auch bekannt, dass sie zur unverzüglichen Weiterleitung des eingegangenen Kindesunterhalts verpflichtet gewesen wäre. 73 Aufgrund der die Verurteilung wegen Untreue tragenden strafgerichtlichen Feststellungen hat die Betroffene damit auch gegen ihre anwaltliche Verpflichtung verstoßen, erhaltenes Fremdgeld unverzüglich weiterzuleiten (§ 43a Abs. 5
), nach Beendigung des Mandats eine Abrechnung zu erstellen, Anfragen der Mandantschaft unverzüglich zu beantworten und diese unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen zu unterrichten (§ 43a Abs. 5
, §§ 11 Abs. 1 und 2, 23 BORA). Zu II.2. (Firmierung) 74 Die Betroffene hat diesbezüglich gegen ihre Verpflichtung verstoßen, mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen aufzuführen (§ 10 Abs. 2 S.3 BORA). Zu II.3.a (Mandat S. 2). 75 Die Betroffene hat sich im Hinblick auf dieses Mandat eines Parteiverrats strafbar gemacht (§ 356 Abs. 1 StGB, § 146 StPO). Zudem hat sie aufgrund der bindenden strafrechtlichen Feststellungen und letztlich auch ihrer eigenen Einlassung gegen ihre anwaltliche Verpflichtung verstoßen, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4
) 76 Danach ist es nämlich einem Rechtsanwalt untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten, wenn sie aus derselben Rechtssache bzw. demselben Sachverhalt gegenläufig abzuleiten sind. Die Beteiligung verschiedener Täter an derselben Tat stellt dieselbe Rechtssache dar, so dass bei Interessenwiderstreit ein Rechtsanwalt diese nicht (gleichzeitig) verteidigen darf. Bei gleichzeitiger Verteidigung wird gemäß § 146 StPO der Interessenwiderstreit unwiderlegbar vermutet (OLG Düsseldorf JMBl. NW 1984, 234; OLG Karlsruhe MDR 1977, 777; Weyland/Träger, 10. Aufl. 2020,
wurden hier ein und derselben Straftat verdächtigt und gegen sie ein einheitliches staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt. Zu II.3.b (Richterin E.). 77 Die Betroffene hat sich insoweit einer üblen Nachrede strafbar gemacht (§§ 186, 194 StGB). Zudem hat sie sich unsachlich verhalten (§ 43 a Abs. 3
). 78 Insbesondere hat die Betroffene nach den, den Senat bindenden strafrechtlichen Feststellungen nicht nur Vermutungen geäußert, sondern Tatsachen behauptet. Zu II.
). 80 Gemäß § 2 Abs. 3 BORA liegt zwar ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. So kann etwa zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erforderlich und damit aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB; § 128 BGB) und nach dem Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt sein, wobei aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Sieht sich etwa ein Rechtsanwalt berufsrechtlichen Vorwürfen des Mandanten ausgesetzt, kann eine Befugnis bestehen, Mandatsgeheimnisse zu offenbaren, allerdings nur soweit dies zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Dies gilt auch bei wahrheitswidrigen Vorwürfen des Mandanten in der Öffentlichkeit (Weyland/ Träger, 10. Aufl. 2020,
28, 29). 81 Die Betroffene war danach in Bezug auf die Bewertung ihres Mandanten K. zu einer Offenlegung irgendwelcher Details aus dem Mandatsverhältnis keineswegs berechtigt. Wie die Betroffene ausweislich ihrer Antwort selbst erkannt hat, entbehrte die Bewertung desselben jeglicher Fakten und war damit für einen Leser schon nicht geeignet, nachzuvollziehen, ob die gemachten Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt erscheinen. Weder ergab sich daraus, worauf sich die Mandatierung bezogen hat, noch was die Betroffene in zwei Monaten nicht auf die Reihe gebracht haben soll, aber offenkundig leicht zu schaffen war, und welche Unwahrheiten sie in die Welt gesetzt haben soll. Die Betroffene war daher zwar berechtigt, dessen geschäftsschädigender Darstellung auf derselben Internet-Plattform und für alle einsehbar entgegenzutreten. So hätte sie etwa auf die völlige Substanzlosigkeit der in keiner Weise nachvollziehbaren und damit offensichtlich unbegründeten Anwürfe, die möglicher Weise einer Rechnungsstellung zur Unzeit geschuldet waren, hinweisen können. Weiter hätte sie ihre Antwort, wie zuletzt geschehen, fassen können. Keinesfalls bedurfte es jedoch zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen einer Offenlegung der schwierigen familiären Verhältnisse des Mandanten bei Aufzeigen von dessen möglicher Gewalttätigkeit oder des Hinweises auf diverse, von ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherungen mit teils merkwürdig gleichem Schriftbild. Den Mandanten K. mithilfe des im Rahmen des Mandats erlangten Wissens bloßzustellen und ihn - wie in den Raum gestellt - als möglichen Straftäter herabzusetzen, war zur Abwehr seiner, von der Betroffenen für unzutreffend erachteten geschäftsschädigenden Vorwürfe vollkommen unnötig. 82 Nicht anders liegt es im Fall der Mandantin G. Auch wenn diese etwas konkreter geworden ist, war es auch hier völlig überflüssig zur Abwendung einer Geschäftsschädigung Einzelheiten aus deren Privatleben offenzulegen und etwa deren Ehemann bei Verweis darauf, dass er als Selbständiger angeblich massiv „schwindeln“ soll, öffentlich bloßzustellen. 83 Die Betroffene hat sich insoweit auch unsachlich verhalten, da ihr zu einer solchen herabsetzenden Äußerung keine Veranlassung gegeben wurde (§ 43a Abs. 3 S.2
). V. 84 Die Berufung der Betroffenen ist lediglich insoweit erfolgreich, als ein Vertretungsverbot, mithin eine mildere Maßnahme als der vom Anwaltsgericht ausgesprochene Ausschluss aus der Rechtanwaltschaft, zur Ahndung ausreichend erschienen ist. 85 1. Der Senat hat der ausgesprochenen Ahndung folgende Überlegungen zugrunde gelegt: 86 a. Zu Lasten der Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass sie eine Vielzahl von Pflichtverletzungen begangen und dabei in mehrfacher Hinsicht gegen Kardinalpflichten verstoßen hat, die das Leitbild des Anwaltsberufs prägen, nämlich die in § 43a
aufgeführte Verschwiegenheitspflicht, das dort genannte Sachlichkeitsgebot, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung erhaltenen Fremdgeldes. 87 Zu sehen ist auch, dass die Betroffene, wenn auch länger zurückliegend, anwaltsgerichtlich vorgeahndet ist. Gegen sie wurde ein Verweis und eine Geldbuße ausgesprochen. Zudem sind strafrechtliche Verurteilungen im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit der Betroffenen erfolgt, die nach § 115b S.1
einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr.4 oder 5
nicht entgegenstehen. Wie aufgezeigt wurde gegen die Betroffene wegen der auch hier verfahrensgegenständlichen Straftaten der Untreue sowie des Parteiverrats in Tatmehrheit mit übler Nachrede eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 88 Betreffend die Mandantin S.1 erstreckte sich das zu beanstandende Verhalten über einen erheblichen Zeitraum. Zudem hat es sich bei dem einbehaltenen Geld um Kindesunterhalt gehandelt, d.h. dieses zur Bestreitung des Lebensbedarfs dienende Geld wurde erkennbar dringend benötigt, gleichwohl aber hartnäckig vorenthalten. 89 Die üble Nachrede bezüglich der Richterin E. hatte erhebliches Gewicht, d.h. diese wurde schwerer Dienstvergehen bezichtigt. 90 Die Verletzungen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten waren zudem äußerst gravierend, d.h. eine öffentliche Bloßstellung über geraume Zeit - wie erfolgt - war nicht ansatzweise nötig, um den Vorwürfen der Mandanten wirksam entgegenzutreten. Die Betroffene hat diese absehbar, d.h. ersichtlich gewollt einer jedenfalls erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt und auch das Ansehen der Anwaltschaft und das Vertrauen in diese dadurch in hohem Maße beeinträchtigt, dass sie sich offenkundig aus Verärgerung, Enttäuschung oder Rache massiv über ihre anwaltschaftlichen Verschwiegenheitspflichten hinweggesetzt hat. 91 b. Zu Gunsten der Betroffenen spricht, dass sie die äußeren Sachverhalte von Anfang an zumindest im Wesentlichen eingeräumt und sich dann in der Berufungsverhandlung insgesamt weitgehend geständig gezeigt hat. 92 Dass sie zunächst auch vor dem Senat bezogen auf verschiedene Vorwürfe wiederholt erläuterte, weshalb sie ihr Tun für gerechtfertigt angesehen hat, steht dem nicht entgegen. Letztlich hat die Betroffene nämlich zugestanden, dass sie sich falsch verhalten hat. 93 Die Betroffene hat weiter zwischenzeitlich ihre Briefbögen korrekt geändert. Die Einträge bei Google Maps wurden deutlich versachlicht und abgemildert. Kurzzeitig gegen die Mandanten K. und G. erhobene Klagen, die aus der Diskussion vor dem Anwaltsgericht, wie sich die Betroffene ohne Verletzung ihrer beruflichen Pflichten unwahrer Behauptungen erwehren könne, entstanden waren, wurden alsbald wieder zurückgenommen. Die Betroffene hat sich also, wie ebenfalls zu ihren Gunsten zu werten, mittler-weile um Schadensbegrenzung bemüht, auch wenn es hierzu erst des Gerichtsverfahrens bedurfte, in welchem ihr die möglichen Folgen ihrer Verfehlungen zunehmend deutlicher vor Augen geführt wurden. 94 Dass Frau S. bei der Betroffenen tatsächlich Schulden hatte, ändert zwar an den diesbezüglich begangenen ganz erheblichen Pflichtwidrigkeiten nichts, macht aber den Einbehalt eines Betrages in zumindest entsprechender Höhe ansatzweise nachvollziehbar, und lässt diesen inso-weit in geringfügig milderen Licht erscheinen. 95 Dies gilt auch für die schwerwiegenden Verletzungen der Verschwiegenheitspflichten, d.h. diese waren dadurch veranlasst, dass die Betroffene sich durch die tatsächlich äußerst negativen Bewertungen ihrer Mandanten, die sie glaubhaft für völlig unberechtigt gehalten hat, angegriffen fühlte und ihr hieraus erwachsenden Schaden befürchtete. 96 Letztlich hat sich die Betroffene auch reuig gezeigt und ihr nunmehriges Unverständnis über ihr damaliges Vorgehen zum Ausdruck gebracht. 97 2. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält es der Senat daher für erforderlich, aber auch genügend, die Pflichtverletzungen mit einem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Familienrechts für die Dauer von drei Jahren zu ahnden. 98 a. Von einem Ausschluss aus der Anwaltschaft hat der Senat abgesehen. Ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot gemäß § 150
kam demgemäß nicht in Betracht. 99 Bei einem Ausschluss handelt es sich um die schärfste aller in Betracht kommenden berufsrechtlichen Maßnahmen. Der Ausschluss muss erforderlich sein, um einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft entgegenzuwirken. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit ist eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten vorzunehmen. Nur wenn nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung die Prognose gerechtfertigt erscheint, das der Betroffene als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung erkannt werden (BGH StV 1992, 28; BGHSt 39, 281
denkbar erscheinen lassen. 101 Bei der hier gebotenen Gesamtwürdigung liegen jedoch nach jetzigem Erkenntnisstand keine Umstände vor, die es erfordern würden, einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluss der Betroffenen entgegenzuwirken. 102 Diese ist seit ca. 40 Jahren Rechtsanwältin. Sie kennzeichnet, dass sie ihre Rechtspositionen mit Nachdruck und Vehemenz vertritt. Dabei fühlt sich seit längerem zu Unrecht von staatlicher Seite verfolgt und ungerecht behandelt. Zwischenzeitlich hatte die nunmehr geschiedene Betroffene selbst mit Eheproblemen zu kämpfen. Ihren Beruf, dem sie insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts glaubhaft äußerst engagiert nachgeht, will sie trotz fortgeschrittenen Alters unbedingt weiterhin ausüben. 103 Soweit es zwischenzeitlich zu neuen Beschwerden und Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen die Betroffene gekommen ist, wurden daraus resultierende berufsrechtliche Ahndungen oder strafrechtliche Verurteilungen - mit Ausnahme einer nicht rechtkräftigen Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort - nicht festgestellt. In einem zuletzt vor dem Landgericht Traunstein geführten Strafverfahren wurde die Betroffene vom Vorwurf der Verleumdung zum Nachteil einer Richterin rechtskräftig freigesprochen. 104 Die Betroffene hat sich bei sehr langer Verfahrensdauer der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht wie auch der Berufungsverhandlung gestellt. 105 Der bereits in der Verhandlung über das vorläufige Berufsverbot gewonnene Eindruck, dass die Betroffene zwischenzeitlich den Ernst der Lage sehr wohl erkannt hat, hat sich dabei weiter verfestigt. Sie zeigte sich nach wie vor beeindruckt. Ihr Auftreten war ruhig und nachdenklich. Ein hartnäckiges Beharren auf den eigenen Standpunkten war nicht mehr erkennbar. Sie zeigte sich vielmehr Gegenargumenten gegenüber aufgeschlossen und ist von ihren eigenen Ansichten letztlich abgerückt. Pflichtverletzungen wurden eingestanden und offen als Fehler bezeichnet. Insbesondere was die Verstöße gegen die anwaltliche Verschwiegenheitsplicht anbelangt, hat die Betroffene aus Sicht des Senats nach Erörterung der Problematik glaubhaft Einsicht und Reue insbesondere bezogen auf ihre Mandantin G. gezeigt. Bei Berücksichtigung der Persönlichkeit der Betroffenen kam damit eine deutliche Abkehr von ihrem zurückliegenden Verhalten zum Ausdruck. 106 Da die Verfehlungen auch allergrößtenteils schon länger zurückliegen und die äußeren Folgen der Tat in Bezug auf die Mandanten K. und G. zwischenzeitlich dadurch abgemildert wurden, dass die Betroffene ihre Kommentare abgeschwächt hat und sie ersichtlich nicht mehr gegen diese gerichtlich vorgehen will, ist diese aus Sicht des Senats als Rechtsanwältin weiterhin tragbar. Sie erscheint nunmehr ausreichend geläutert, um nicht mehr einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch ihren Ausschluss entgegenwirken zu müssen. Auch wenn der von der Verteidigung beantragte Freispruch den Eindruck von Einsicht etwas verwässern könnte, hat die Betroffene in ihrem letzten Wort doch sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weiß, dass sie durch ihr Verhalten ihre langjährige berufliche Existenz riskiert hat. Die für einen Ausschluss erforderliche, von der Betroffenen weiter ausgehende Gefahr sieht der Senat daher nicht. 107 b. War der Betroffenen damit zu ermöglichen, ihren Beruf weiter auszuüben, erachtet der Senat eine mildere Maßnahme als ein Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr.4
für unzureichend. 108 Die Häufung der teils schweren Pflichtverletzungen über die letzten Jahre hinweg macht es unerlässlich, die Betroffene, die erst unter dem Eindruck dieses Verfahrens begonnen hat, Einsicht zu zeigen und ihr Verhalten bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen anderer zu reflektieren, äußerst nachdrücklich an die Einhaltung ihrer Berufspflichten zu mahnen, um so dem Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen. Dies gilt auch, weil ein, wenn auch vor längerer Zeit ausgesprochener Verweis mit Geldbuße keine nachhaltige Wirkung hervorzurufen vermochte, wie insbesondere das nachfolgende Vorgehen in Bezug auf die Mandantin Sandner gezeigt hat. 109 c. Der Senat sieht dabei eine Begrenzung des Vertretungsverbots auf das Rechtsgebiet Familienrecht für eine Dauer von drei Jahren als angemessen an. 110 Bei der Frage, welche Rechtsgebiete im Einzelfall für das Vertretungs- und Beistandsverbot in Betracht kommen, ist unter Berücksichtigung der Schuld des Rechtsanwalts und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks zu entscheiden. Regelmäßig handelt es sich hierbei um das Rechtsgebiet, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen zu Schulden kommen hat lassen. Dabei gebietet es das Interesse der Öffentlichkeit, Anwälte von der Vertretung auf Rechtsgebieten auszuschließen, auf denen sie schwere Berufspflichtverletzungen begangen haben. 111 Vorliegend beziehen sich die besonders schwerwiegenden Verstöße fast ausschließlich auf das Familienrecht, weshalb ein Vertretungsverbot bezogen hierauf auszusprechen war. 112 Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Betroffenen, deren Tätigkeit sich derzeit auf weit über die Hälfte auf das Familienrecht erstreckt, dadurch jedenfalls vorrübergehend die hauptsächliche Einnahmequelle verloren geht. Das Vertretungsverbot stellt damit eine äußerst spürbare, angesichts der Verfehlungen der Betroffenen aber angemessene und zur Einwirkung auf diese gebotene Sanktion dar. 113 Zudem behält die Betroffene so anders als beim Ausschluss zumindest die Chance, ihren Beruf weiter auszuüben. Da die Betroffene nach eigenem Bekunden, wie nochmals in der Berufungsverhandlung bestätigt, neben dem Familienrecht diverse Rechtsgebiete bearbeitet, ist nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass es ihr bei entsprechender Anstrengung möglich sein wird, diesen Verlust, zumal bei einer entsprechenden, gegebenenfalls sukzessiven Umorganisation der Geschäfte in der Kanzlei, durch das Generieren von Mandaten auf anderen Gebieten abzumildern bzw. fortschreitend auszugleichen. Ein Vertretungsverbot, das einem Berufsverbot auf Zeit gleichkommt, bzw. ein Verlust der beruflichen Existenz liegt damit nicht vor. 114 Die Dauer dieses, wie dargelegt, spürbaren Vertretungsverbots siedelt der Senat im oberen mittleren Bereich an. Dies wird dem Gewicht der Verfehlungen gerecht als auch der Tatsache, dass die Vorahndungen und Vorstrafen schon länger zurückliegen und die Betroffene sich letztlich weitgehend geständig gezeigt hat und um Schadenswiedergutmachung bemüht war. VI. 115 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197
. Es erscheint angemessen, dass die Betroffene die Kosten des Verfahrens trägt. Ihr Rechtsmittel war nur insoweit erfolgreich, als eine mildere Maßnahme verhängt wurde
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.