VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2022 – AN 1 K 21.00523 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2022 – AN 1 K 21.00523 Download Drucken Titel: Behandlungsbedürftige psychische Erkrankung kein auf einen Dienstunfall zurückzuführender Körperschaden – keine einheitliche Betrachtungsweise von mehreren Einzelereignissen Normenketten: BayBeamtVG Art. 45, Art. 46, Art. 47 VwGO § 113 Abs. 5 S. 1 GG Art. 33 Abs. 5 BayVwVfG Art. 28, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46 Leitsätze: 1. Auch aus dem Rechtsgedanken der einheitlichen Betrachtungsweise, wonach eine rechtzeitige Widerspruchs-/Klageerhebung hinsichtlich eines bzw. des zeitlich zuletzt liegenden Ereignisses die Überprüfung aller möglichen Dienstunfallereignisse erlauben könnte, kann eine fristgerechte Klageeinreichung nicht hergeleitet werden, wenn der Annahme eines einheitlichen Dienstunfallereignisses das materiell-rechtlich erforderliche plötzliche, nach Zeit und Ort bestimmbare Ereignis entgegensteht. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Normgeber hat unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, eine abstrakt-generelle Regelung zu Meldepflichten bei Dienstunfällen getroffen; diese darf nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber Beamten wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 3. Grundsätzlich kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung einen Körperschaden iSd Art. 46 Abs. 1 BeamtVG darstellen; in der Regel beruhen solche Erkrankungen jedoch nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis iSd Art. 46 BayBeamtVG, wobei das Merkmal "plötzlich" der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von einer dauernden Einwirkung dient, da schädliche Dauereinwirkungen grundsätzlich kein plötzliches Ereignis sind. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Nichtgewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen verletzt bei Unfällen oder Krankheiten im dienstlichen Kontext nicht per se die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da sie nicht gebietet, über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstunfall, mehrere Unfallereignisse, Abgrenzung Einzelereignis zum schädlichen Dauerereignis, Meldefristen, PTBS und rezidivierende depressive Störung, Vorrang des Gutachtens eines Amtsarztes, Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, einheitliche Betrachtungsweise, Fürsorgegesichtspunkt Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der am … 1969 geborene Kläger ist als Berufsfeuerwehrmann Beamter der Beklagten. Wegen dauernder Dienstunfähigkeit wurde er … in den Ruhestand versetzt. Der Kläger begehrt Dienstunfallfürsorge aufgrund von vier nach seiner Auffassung als Dienstunfälle bzw. Dienstbeschädigung zu wertenden Ereignissen. 2 Der Kläger ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. November 2018 vier Einsätze als Dienstunfälle bzw. Dienstbeschädigungen anmelden. Die formularmäßigen Dienstunfallmeldungen, unterzeichnet vom Kläger jeweils am 9. Dezember 2018, wurden mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 8. Januar 2019 an die Beklagte übermittelt. - Einsatz am 17. September 2016: Es sei eine bewusstlose Person in einer Wohnung gemeldet geworden. In Anwesenheit des Klägers und seines Kollegen habe der Notarzt nur noch den Tod feststellen können und die Vermutung geäußert, dass die Person ermordet worden sei. Der später überführte Täter habe sich während der Anwesenheit des Klägers noch in der Wohnung befunden. - Einsatz am 2. Oktober 2016: Eine Person sei auf einen 100 m hohen Funkgittermasten geklettert, um sich dort das Leben zu nehmen. Bei dem Höhenrettungseinsatz unter Beteiligung eines Hubschraubers sei der Kläger selbst in Lebensgefahr geraten. - Einsatz am 24. Mai 2017: Bei einem Löscheinsatz anlässlich eines Wohnungsbrandes sei eine gefesselte junge Frau tot auf dem Bett direkt neben dem Brandherd gefunden worden. - Einsatz am 8. November 2017: Es sei Amtshilfe für die Polizei bei der Bergung einer bereits stark verwesten Leiche in einer mit Wasser gefüllten Badewanne erfolgt. 3 Als verletzte Körperteile wurden jeweils „Kopf“ und „Nervensystem“ angegeben, als Art der Verletzung „psychisches Trauma“. 4 Auf das Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2019, dass die Ereignisse am 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 nicht innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet worden seien und deshalb beabsichtigt sei, die Anträge insoweit abzulehnen, erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14. Februar 2019, dass der Kläger aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Situation hierzu nicht in der Lage gewesen sei. 5 Mit Bescheiden vom 5. Juni 2019 und 6. Juni 2019 wurde die Anerkennung der Vorfälle vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 als Dienstunfälle im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG abgelehnt. Widerspruch wurde hiergegen nicht eingelegt. 6 In einem amtsärztlichen Zeugnis des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 22. Juli 2019 wurde unter Berücksichtigung verschiedener ärztlicher Befunde und Befundberichte festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werde. Eine Nachuntersuchung sei nicht vor Ablauf von weiteren zwei Jahren sinnvoll. Ob die Dienstunfähigkeit überwiegend auf einem Dienstunfall beruhe, müsse durch ein externes psychiatrisches Fachgutachten geklärt werden. 7 Eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 15. Januar 2020 zu der Frage, ob nach wie vor ein externes psychiatrisches Gutachten zur Frage, ob die Dienstunfähigkeit überwiegend auf einem Dienstunfall beruhe, für erforderlich angesehen werde, enthält folgende Beurteilung: „[…] Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass Herr … bereits im Jahr 2009 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen war. Im Jahr 2010 sei auch bereits ein stationärer psychosomatischer Aufenthalt erfolgt. In dem ausführlichen Arztbericht über die stationäre Behandlung in der …klinik … wird die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt und die erste dazugehörige depressive Episode auf das Jahr 2009 datiert. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird von Herrn … selbst in seinen Unfallmeldungen nicht angegeben und erscheint lediglich als Verdachtsdiagnose im Arztbericht von Herrn … vom 05.06.2019 ohne dass in diesem Bericht nähere Angaben zur Diagnostik dieses Störungsbildes gemacht werden. Als gesichert wurde auch von Herrn … die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt. Da nun dokumentiert ist, dass die von Herrn … beklagte depressive Störung bereits seit dem Jahr 2009 vorliegt, kann sie auch nicht ursächlich durch die von Herrn … angezeigten Ereignisse entstanden sein. Es bleibt die Frage, ob sich die depressive Störung, welche bereits sicher vorher bestand, durch die geschilderten Ereignisse soweit verschlechterte, dass dadurch die Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Aber auch dies kann aufgrund der ausführlichen psychopathologischen Befundung während des Aufenthalts in der …klinik … ausgeschlossen werden, da zu diesem Zeitpunkt (also bereits nach den Ereignissen) eine lediglich mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung vorgelegen hat. Sicher waren alle vier Ereignisse für Herrn … psychisch belastend, die von ihm beklagte depressive Störung hat ihren Ursprung jedoch überwiegend im persönlichen und privaten Bereich. Auch dies wurde von den Therapeuten der …klinik … ausführlich dokumentiert. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen kann daher aus fachärztlicher Sicht ausgeschlossen werden, dass die Dienstunfähigkeit von Herrn … überwiegend auf einem Dienstunfall beruht. Insofern erübrigt sich ein externes psychiatrisches Gutachten. Diagnose: rezidivierende depressive Störung ICD-10: F33.1 Funktionsdiagnose: Störung aus dem psychiatrischen Formenkreis mit allgemein verminderter psychischer Leistungsfähigkeit, Anhedonie, depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen. Beantwortung der Fragestellung: Ein externes psychiatrisches Gutachten zur Frage, ob die Dienstunfähigkeit überwiegend auf einem Dienstunfall beruht, ist aus fachärztlicher Sicht nicht erforderlich.“ 8 In einer weiteren Stellungnahme des Gesundheitsamtes durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 31. März 2020 zu der Frage, ob die angezeigten Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 ursächlich für die Erkrankung seien, wurde auf die Stellungnahme vom 17. Januar 2020 Bezug genommen und festgestellt, dass die angezeigten Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 08. November 2017 nicht ursächlich für die Erkrankung sein könnten, da sie bereits zuvor bestand habe und vom Kläger selbst Ereignisse als ursächlich dafür benannt worden seien, die vor den beiden Ereignissen am 24. Mai 2017 und 08. November 2017 gelegen hätten. 9 Mit Bescheid vom 14. Mai 2020 wurde die Anerkennung der Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 als Dienstunfälle im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG abgelehnt. 10 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen des beamtenrechtlichen Untersuchungsverfahrens gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBeamtVG ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Nach Auswertung des amtsärztlichen Gutachtens vom 17. Januar 2020, der ergänzenden Stellungnahme vom 31. März 2020 sowie den mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 vorgelegten Befundberichten sei zusammenfassend festzustellen, dass die Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 nicht die wesentliche Ursache der geltend gemachten psychischen Erkrankung seien. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. Januar 2020 leide der Kläger unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Weiterhin sei ausgeführt, dass die bestehende Symptomatik nicht bzw. nicht nur durch die Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 begründet seien, sondern durch die seit 2009 bestehende depressive Störung. Die Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 stellten somit nicht die wesentliche Ursache der Behandlungsbedürftigkeit dar. Die Ereignisse träten im Verhältnis zu der schon gegebenen psychischen Störung (= vorhandenes Leiden) derart zurück, dass die seit 2009 bestehende depressive Störung als allein maßgeblich anzusehen sei. 11 Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 19. Mai 2020 zugestellt. 12 Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 legten die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 13. August 2020 beantragten sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens, da die amtsärztlichen Feststellungen an der fehlenden Erkenntnis litten, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und nicht nur alleinig eine Depression. Der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei bereits in der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn … vom 5. Juli 2019 aufgeführt worden. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sei im Attest der Diplom-Psychologin … vom 16. Juni 2020 festgehalten. 13 Eine daraufhin eingeholte Stellungnahme des Gesundheitsamtes durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 28. September 2020 kam zu dem Ergebnis, dass auch nach gründlichem Studium der Ausführungen des Rechtsanwalts vom 13. August 2020 kein logischer Fehler in der Argumentationskette in den Stellungnahmen vom 17. Januar 2020 und 31. März 2020 zu erkennen sei. Ein Grund, davon abzuweichen, werde nicht gesehen. 14 Nach erstmaliger Übersendung des psychologischen Attests der Diplom-Psychologin … vom 16. Juni 2020 mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 23. November 2020 wurde in einer weiteren Stellungnahme des Gesundheitsamtes durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 4. Januar 2021 ausgeführt: „Im psychologischen Attest von Frau … vom 16. Juni 2020 wird angegeben, dass sich Herr … seit dem 14. November 2019 auf Grund einer rezidivierenden Depression auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung in ihrer ambulanten verhaltenstherapeutischen Einzelbehandlung befindet. In der übersandten Stellungnahme vom 17. Januar 2020 konnte auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits herausgearbeitet werden, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bereits spätestens ab 2010 gestellt wurde. Insofern kann die von Frau … beschriebene Kausalität der rezidivierenden Depression auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden und beruht eventuell auf dem Fehlen von Kenntnissen über frühere psychotherapeutische bzw. stationäre psychosomatische Behandlungen.“ 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 24. Februar 2021, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf den Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich Bezug genommen. 16 Mit einem qualifiziert signierten Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. März 2021, per EGVP beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, Die Ablehnung des Antrages vom 23. November 2018 auf Anerkennung der gesundheitlichen Folgen bei Rettungsdiensteinsätzen des Klägers am 17. September 2016 (Mord mit Todeseintritt in Gegenwart des Tatverdächtigen), am 2. Oktober 2016 (Höhenrettungseinsatz eines Suizidenten auf Windkraftanlage unter akuter Lebensgefahr), am 24. Mai 2017 (ermordete Prostituierte vom Täter angezündet) und am 8. November 2017 (Bergung einer stark verwesten Wasserleiche aus einer Badewanne) als Dienstunfall bzw. Dienstbeschädigung gemäß Bescheiden vom 5. Juni und 6. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2021 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Dienstunfallfürsorge zu gewähren. 17 Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe einen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge sowie einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, um gesetzliche Ansprüche aus dem beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht durchsetzen zu können. 18 Trotz der Beweislastverteilung erscheine es zynisch, wenn die Beklagte einerseits auf die Beweislastverteilung hinweise, andererseits das Anfertigen eines Sachverständigengutachtens ablehne, weil der Amtsarzt keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt habe. 19 Auf Grund der vielfältigen Erscheinungsformen von Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen habe der Kläger ein Recht darauf, über diese Fragen eine fachärztliche Stellungnahme zu erhalten. Es gehe nicht an, die Diagnosen in Frage zu stellen, den Kläger misszuverstehen, dass die Ereignisse die Depression verstärkt oder erneut hervorgerufen hätten, ohne dass im Einzelfall diagnostisch und im Wege einer fachmedizinischen Aufarbeitung auf die Vorgänge eingegangen werde. Erst bei handwerklich korrekter Feststellung, ob und inwieweit die Ereignisse ein Trauma hervorgerufen hätten und welche Auswirkungen dieses Trauma auf die weitere Verwendungsfähigkeit des Klägers habe, könne die Frage hinreichend beantwortet werden. In der mündlichen Verhandlung werde ein unbedingter Beweisantrag gestellt werden, zur Beantwortung der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und welche Auswirkungen sie auf die Dienstfähigkeit habe. 20 Da Diagnosen bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, darauf jedoch in der amtsärztlichen Stellungnahme nicht eingegangen worden sei und eine handwerklich korrekte Untersuchung zum Vorliegen und zur Überprüfung des Ausmaßes der posttraumatischen Belastungsstörung beklagtenseits nicht vorgenommen worden sei, lägen auf Grund entsprechender fachärztlicher und psychotherapeutischer Feststellungen und Diagnosen genügend Anknüpfungstatsachen vor, die einer juristischen Beurteilung vorausgehende Aufklärung über die Erkrankung und ihre Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit benötigten. Es sei zynisch, in diesem Zusammenhang von einem Beweisausforschungsantrag zu sprechen. Die Feststellung, es sei gerade eine Aufgabe als Feuerwehrmann, lege nahe, dass es offenbar berufsbedingt hinzunehmen sei, wenn man bei seiner Berufsausübung Schaden erleide. So müsse die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorfällen in der amtsärztlichen Stellungnahme eingeordnet werden. Es liege keinerlei materielle Stellungnahme vor, welche Auswirkungen die vom Kläger gemeldeten Ereignisse auf einen Menschen haben könnten. 21 Wenn nach Ansicht des Amtsarztes die Ereignisse lediglich die depressive Erkrankung aus dem Jahr 2009 verstärkt hätten, erkläre sich nicht, warum nach Ende dieser Depression die Beklagte für den Kläger eine Vielzahl von Fortbildungen durchgeführt habe. Es lasse sich nur schwer in Einklang bringen, dass der Kläger angeblich als eine Art Dauererkrankung depressiv belastet sei, andererseits körperlich und geistig anspruchsvolle Aufgaben habe übernehmen können. Es sei unbekannt, ob die Beklagte vor der Ausbildung die gesundheitliche Eignung des Klägers für eine derartige Tätigkeit amtsärztlich überprüft habe. 22 Es erscheine offenkundig, dass eine posttraumatische Belastungsstörung kein Unfall im Sinne der begrifflichen Definition eines Unfalles sei. Diese Erkrankung sei kein plötzlich eintretendes Ereignis, so dass Ausschlussfristen auf diese Form von Erkrankungen nicht angewendet werden könnten. Bei inhaltlicher Betrachtungsweise komme es auf Verjährung oder Ausschlussfristen nicht an. Dies gelte erst recht, als - wie bereits vom BayVGH festgestellt - posttraumatische Belastungsstörungen häufig erst zeitlich verzögert aufträten und ihre Diagnose erschwert werde, weil unrichtig von einer Depression ausgegangen werde. 23 Richtigerweise seien die vier Vorgänge als einheitlicher Vorgang aufzufassen. Das beamtenrechtliche Disziplinarrecht diene insoweit als Modell, da es dort das Rechtsinstitut des „einheitlichen Dienstvergehens“ gebe. Entsprechend seien die vier Ereignisse als einheitlicher Vorgang aufzufassen und könnten nicht durch formale Überlegungen wie Ausschlussfristen rechtlich in einzelne Vorgänge aufgeteilt werden. 24 Mit weiterem Schreiben vom 22. April 2021 legten die Bevollmächtigten des Klägers ein psychologisches Attest der Diplom-Psychologin … vom 18. März 2021 sowie ein Attest des Facharztes für Psychiatrie, Herrn …, vom 9. April 2021 vor. In beiden Attesten werde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. 25 Zudem sei der Kläger seit 2017 wegen der posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer und seit 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Die hierbei anfallenden Behandlungskosten seien beihilfefähig, § 18a BBhV i.d.F. vom 1. Dezember 2020. Es sei davon auszugehen, dass das in § 18a BBhV erwähnte umfassende Behandlungskonzept der Beihilfestelle vorgelegt und auch von dieser genehmigt worden sei. Es sei widersprüchlich, Beihilfe wegen posttraumatischer Belastungsstörung zu gewähren, andererseits außerhalb des Beihilferechts das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verneinen und auf die Beweislastsituation hinzuweisen. 26 Die Rechtsprechung zur posttraumatischen Belastungsstörung beziehe sich überwiegend auf Asylrechtsfälle, wo entsprechende Feststellungen häufig zum Erfolg der Rechtsbehelfe führten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.7.2019 - 8 C 1/19 - BVerwGE 166, 200-205, Rn. 19) genüge die Mitursächlichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Gewährung staatlicher Leistungen (dort im Rahmen einer Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR). 27 Die Gesamtschau der gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit posttraumatischen Belastungsstörungen ergebe, dass diagnostizierte Belastungsstörungen Rechtsfolgen in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht zeigten. Insbesondere an der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Mitursächlichkeit ausreiche, orientiere sich der Rechtsvortrag des Klägers. 28 Es werde gebeten zwischen den Beteiligten bezüglich eines Sachverständigengutachtens zu vermitteln. Sofern das Gericht nicht mit dem Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht komme, dass bereits die durch Gutachten nachgewiesene Mitursächlichkeit für den Prozesserfolg genüge, erscheine zur umfassenden Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung ein Beweisbeschluss über das Anfertigen eines Sachverständigengutachtens zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und zur Mitursächlichkeit der vorgetragenen beruflichen Vorkommnisse bis zur Dienstunfähigkeit erforderlich. 29 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 30 Es wurde ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit sie die Vorfälle vom 17. September 2016 und vom 2. Oktober 2016 betreffe. Die entsprechenden Anträge des Klägers seien mit Bescheiden vom 5. Juni 2019 und 6. Juni 2019 abgelehnt worden und seit langem bestandskräftig, da keine Rechtsbehelfe eingelegt worden seien. 31 Die Ablehnung der Anerkennung der Vorfälle am 24. Mai 2017 und am 8. November 2017 als Dienstunfall sei mit Bescheid vom 14. Mai 2020 auf Grundlage umfassender amtsärztlicher Untersuchungen und Gutachten erfolgt. Der Widerspruch des Klägers sei mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021, auf dessen ausführliche Begründung vollinhaltlich verwiesen werde, zurückgewiesen worden. 32 Aus der Klageschrift vom 23. März 2021 und im ergänzenden Schriftsatz vom 28. April 2021 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung der Beklagten rechtfertigen könnten. Insbesondere aus dem neu vorgelegten Attest der Diplom-Psychologin … vom 18. März 2021, welches sich nur geringfügig vom bereits vorgelegten Attest vom 16. Juni 2020 unterscheide, ergäben sich inhaltlich keine neuen Aussagen. Das Attest vom 16. Juni 2020 sei vom Amtsarzt und dessen Stellungnahme vom 4. Januar 2021 geprüft worden. Auch die Atteste des Facharztes für Psychiatrie … vom 30. November 2018 und vom 9. April 2021 führten zu keinem anderen Ergebnis. Zum Attest vom 30. November 2018 sei anzumerken, dass dem Amtsarzt zur Bewertung ein aktuellerer Bericht des Facharztes vom 5. September 2019 (Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F34.1) vorgelegen habe. Aus der die Ablehnung der Stadt stützenden amtsärztlichen Stellungnahme gehe zudem eindeutig hervor, dass die Ereignisse aus dem Jahre 2017 nicht allein kausal für die psychischen Beschwerden des Klägers seien. In den ärztlichen Berichten (Bericht …klinik … vom 24.7.2018; Bericht des Facharztes … vom 5.6.2019) und in der Anamnese sei dokumentiert, dass der Kläger selbst angebe, in der Summe aller Belastungen (private Situation, Summe der Einsätze im Feuerwehrdienst allgemein und angezeigte Dienstunfälle aus den Jahren 2016 und 2017) die Ursache seiner Erkrankung zu sehen und diese nicht tragfähig auf die Ereignisse vom 24. Mai 2017 und vom 8. November 2017 zurückführe. 33 Soweit die Klage damit begründet werde, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die durch die Ereignisse im Jahr 2017 ausgelöst worden sei und dies im Rahmen des beamtenrechtlichen Untersuchungsverfahrens verkannt worden sei, so treffe dies ausweislich der Ausführungen der streitgegenständlichen Bescheide und in diesen zugrundeliegenden Begutachtungen des Amtsarztes nicht zu. 34 Die Frage, inwieweit die Stadt … im Rahmen der Fürsorgepflicht Hilfestellungen nach belastenden Einsätzen anbiete, sei dem Bevollmächtigten des Klägers gegenüber mit Schreiben vom 5. Juni 2019 bereits ausführlich beantwortet worden. Die Beklagte biete allen Einsatzkräften der Feuerwehr … eine psychologische Unterstützung an, die in vier Stufen stattfinde (Bl. 486 bis 489 der Behördenakte). 35 Dass der Kläger vor Erlass des ablehnenden Bescheids fehlerhaft nicht angehört worden sei, sei nicht ersichtlich. Nach herrschender Rechtsprechung sei die Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG nur erforderlich bei belastenden Verwaltungsakten, durch die in bereits bestehende Rechte eingegriffen werde. Zudem seien im Rahmen des beamtenrechtlichen Untersuchungsverfahrens gemäß Art. 47 Abs. 3 BayBeamtVG die vorgebrachten Argumente und Unterlagen geprüft und in die Entscheidung einbezogen worden. Im Übrigen würde selbst ein Verfahrensfehler im vorliegenden Fall einer gebundenen Entscheidung gemäß Art. 45 BayVwVfG geheilt. 36 Soweit ein Widerspruch darin gesehen werde, dass beim Kläger trotz seiner verstärkten Depression anspruchsvolle Fortbildungen durchgeführt worden seien, so sei anzumerken, dass die dreijährige G41-Untersuchung vor den jeweiligen Fortbildungen durch den betriebsärztlichen Dienst durchgeführt worden sei und bei diesen Untersuchungen keine gesundheitlichen Bedenken festgestellt worden seien. Im Übrigen handele es sich um übliche und nicht ungewöhnliche Fortbildungen. Der Kläger gehe selbst davon aus, dass auch „aktive Menschen an einer Depression erkranken können, ohne dass Dritte ihnen das anmerken und ohne dass die Erkrankung negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung und auf die Anwesenheit am Arbeitsplatz hat“. 37 Soweit die Klagepartei meine, dass sich der Amtsarzt mit den Vorfällen nicht inhaltlich ausein-andergesetzt habe und keine ordnungsgemäße Anamnese durchgeführt worden sei, so seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die die bisherigen amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel ziehen könnten. Ein entsprechender substantiierter Vortrag der Klagepartei sei nicht ersichtlich. Die ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen träfen nicht zu. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Amtsarzt zu seiner Beurteilung nicht nur alle ihm vorliegenden Unterlagen sorgfältig und umfassend ausgewertet und miteinbezogen habe. Er habe auch nach einer inhaltlichen Auseinandersetzung die belastenden Einsätze des Klägers vollumfänglich gewürdigt. Nach dessen sachverständiger Aussage seien die streitgegenständlichen Einsätze durchaus psychisch belastend, jedoch nicht ursächlich für die Erkrankung im Sinne des BayBeamtVG. Nichts Anderes ergebe sich aus der Kostenübernahme der Beihilfestelle für die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Über diese werde unter völlig anderen Voraussetzungen als in einem Dienstunfallfürsorgeverfahren und in streng getrennten Verfahren entschieden. Der erforderliche Zusammenhang der psychischen Erkrankung im Sinne des Dienstunfallrechts lasse sich schon wegen der unterschiedlichen Fragestellungen durch eine Kostenübernahme durch die Beihilfestelle nicht nachweisen. 38 Eine erneute ärztliche Stellungnahme, wie von der Klagepartei beantragt, werde für nicht erforderlich angesehen. Der zuständige Amtsarzt habe alle vorliegenden Diagnosen ausdrücklich geprüft und das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint und auf Grund seines eigenen Sachverständigenwissens nach gründlicher Prüfung ein externes Gutachten als nicht erforderlich angesehen. Die Beurteilung durch den Amtsarzt erfolge auf Grund einer medizinischen Fachkunde, über die gerade und regelmäßig nur ein Amtsarzt verfüge. Einer entsprechenden amtsärztlichen Stellungnahme komme auf Grund dessen neutraler unabhängiger, in Distanz zu beiden Beteiligten stehender Einschätzung als im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.11.2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 22, 24). Vorliegend sei zudem ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie amtsärztlich tätig gewesen, an dessen Kompetenz kein Zweifel bestehe (BayVGH, U.v. 30.7.2019 - 6 ZB 19.538 - juris Rn. 16). Einem Amtsarzt komme eine besondere Kompetenz zu, weil er einerseits Situationen in der öffentlichen Verwaltung, wie deren gesundheitlichen Anforderungen, umfassend und zutreffend beurteilen könne und andererseits auf eine Erfahrung aus einer Vielzahl von gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen zurückgreifen könne. 39 Das im Schriftsatz vom 28. April 2021 neu vorgelegte amtsärztliche Zeugnis vom 22. Juli 2019 sei bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit angefertigt worden. Diese Frage sei im weiteren Verfahren abschließend geklärt worden. Insofern bedürfe es wegen dieses Gutachtens keiner weiteren Prüfung. Darüber hinaus stütze sich auch die Ruhestandsversetzung des Klägers auf das aktuellere amtsärztliche Gutachten vom 17. Januar 2020. 40 Nicht zutreffend sei das Vorbringen der Klagepartei, vier Einsätze seien auf Grund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als einheitlicher Vorgang zu sehen. Der Vergleich mit dem Begriff eines „einheitlichen Dienstvergehens“ aus dem Disziplinarrecht gehe fehl. Zudem seien die Ereignisse aus dem Jahr 2016 verfristet und bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich aus den Attesten und dem Bericht des Facharztes für Psychiatrie Herrn … ergebe, dass sich der Kläger bereits seit dem 2. Mai 2017 in dessen Behandlung befunden habe. Zudem habe sich der Kläger im Zeitraum vom 18. April 2018 bis 23. Mai 2018 einer stationären Behandlung in der …klinik … unterzogen. Obwohl ihm spätestens nach dem stationären Aufenthalt ein Zusammenhang zwischen den Ereignissen aus dem Jahr 2016 und der psychischen Erkrankung bekannt gewesen sei, habe er erst am 9. Dezember 2018 eine Dienstunfallmeldung hinsichtlich dieser Ereignisse gefertigt. 41 Das klägerseits angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2019 (8 C 1/19) beziehe sich inhaltlich auf eine vergangene Flucht aus der DDR und der damit zusammenhängenden verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung. Dies könne nicht für die Klärung im Verfahren der Dienstunfallanerkennung herangezogen werden. 42 Mit Schreiben vom 18. August 2021 regte der Bevollmächtigte des Klägers die Durchführung eines Güterichterverfahrens an. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. September 2021 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Güterichter am Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach den Fall für die Durchführung eines Güteverfahrens als nicht geeignet ansehe, da die Frage, ob ein Dienstunfall vorliege, eher nicht verhandelbar sein dürfte. 43 Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Februar 2022 wurde der Bevollmächtigte des Klägers gebeten, kurzfristig eine Einverständniserklärung des Klägers vorzulegen, da beabsichtigt sei, die beim Gesundheitsamt der Beklagten vorhandene Akte des Klägers zum Verfahren beizuziehen. Nach Vorlage der Einverständniserklärung wurde die Akte zum Verfahren beigezogen. 44 Ein in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2022 gestellter Beweisantrag wurde mit Beschluss desselben Datums abgelehnt. Zuletzt beantragte der Bevollmächtigte des Klägers: 45 Die Bescheide vom 5. und 6. Juni 2019 sowie der Bescheid vom 14. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ereignisse vom 17. September 2016, 2. Oktober 2016, 24. Mai 2017 und 8. November 2017 als Dienstunfälle mit den Folgen Depression und Posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten einschließlich der Akte des Gesundheitsamtes und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 47 Soweit der Kläger begehrt, die Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 als Dienstunfälle anzuerkennen, ist die Klage bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet (I.). Hinsichtlich der Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017 ist die zulässige Klage unbegründet (II.). I. 48 Der Kläger begehrt die Anerkennung der Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 als Dienstunfälle. 49 1. Die Klage ist bereits wegen verspäteter Klageerhebung unzulässig. 50 Hinsichtlich des Begehrens des Klägers ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Diese ist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Antrages auf Vornahme des Verwaltungsaktes bzw. im Hinblick auf die Möglichkeit des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. 51 Der Antrag vom 23. November 2018 wurde hinsichtlich der Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 mit Bescheiden vom 5. Juni 2019 und 6. Juni 2019, den Bevollmächtigten des Klägers jeweils zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 13. Juni 2019, abgelehnt. Beide Bescheide waren mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen. 52 Mangels Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnungsbescheide vom 5. Juni 2019 und 6. Juni 2019 innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann die Klagefrist des § 74 Abs. 2 und 1 VwGO am 14. Juni 2019 und endete am 13. Juli 2019. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. März 2021 waren die Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 demnach bereits bestandskräftig abgelehnt. 53 Eine Heilung der Fristversäumnis durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2021 ist nicht erfolgt. Sowohl der Widerspruch vom 9. Juni 2020 als auch der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021 beziehen sich ausschließlich auf die Ereignisse vom 24. Mai 2017 und 8. November 2017, sodass eine Heilung der versäumten Widerspruchsfrist hinsichtlich der Bescheide vom 5. Juni 2019 und 6. Juni 2019 durch Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nicht in Betracht kommt. 54 Auch ist keine einheitliche Betrachtungsweise angebracht, wonach eine rechtzeitige Widerspruchs-/Klageerhebung hinsichtlich eines bzw. des zeitlich zuletzt liegenden streitgegenständlichen Ereignisses die Überprüfung aller möglichen Dienstunfallereignisse erlauben könnte. Der Annahme eines einheitlichen Dienstunfallereignisses, vergleichbar mit dem einheitlichen Dienstvergehen im Disziplinarrecht, steht materiell-rechtlich bereits das Erfordernis eines plötzlichen, nach Zeit und Ort bestimmbaren Ereignisses entgegen. Erst recht kann eine entsprechende Konstruktion prozessual nicht dazu führen, dass ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unter Umgehung verwaltungsprozessualer Vorgaben zugeführt wird. 55 Ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht gestellt. Im Übrigen sind Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO weder glaubhaft gemacht bzw. überhaupt ersichtlich. 56 2. Die unzulässige Klage ist aber auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse vom 17. September 2016 und 2. Oktober 2016 als Dienstunfälle (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da er hinsichtlich dieser beiden Ereignisse die Meldefristen des Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG nicht gewahrt hat. 57
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.