VG Bayreuth, Beschluss v. 05.04.2022 – B 7 E 22.319 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 05.04.2022 – B 7 E 22.319 Download Drucken Titel: Keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch die Verkürzung des Genesenenstatus' trotz Impfpflicht Normenketten: VwGO § 123 IfSG § 20a, § 22a Abs. 2 SchAusnahmV § 2 Nr. 4 16. BayIfSMV § 3 ZustV § 65 S. 1 Leitsätze: 1. Der beantragten (vorläufigen) Feststellung, dass der Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG zum 19.03.2022 keine Änderung erfahren hat, sondern - wie im Genesenenzertifikat ausgewiesen - fortbesteht, liegt (noch) kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Insoweit handelt es sich nur um eine (bloße) Vorfrage für künftige Rechtsverhältnisse. (Rn. 23) 2. Ein streitiges Rechtsverhältnis zur Vollzugsbehörde besteht nur dann, wenn eine oder mehrere konkrete „Beschränkungen“ - nach IfSG bzw. nach der (nunmehr) 16. BayIfSMV - Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind. (Rn. 23) 3. Trotz einrichtungsbezogener Impfpflicht entstehen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine schweren und schlechthin unzumutbare Nachteile, da Überwiegendes dafür spricht, dass eventuelle Bußgelder bzw. Betretungsverbote für Betriebe, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG unterliegen, für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Mitarbeiter frühestens ab dem Sommer 2022 ausgesprochen werden, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Genesenenstatus auch nach „alter Rechtslage“ bereits abgelaufen ist. (Rn. 29) Schlagworte: „Verkürzung“ des Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG, Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines formellen Bundesgesetzes im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage bzw. im Eilverfahren, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei Vorwegnahme der Hauptsache, Keine (hohe) Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG, Keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch die Verkürzung des Genesenenstatus trotz (einrichtungsbezogener) Impfpflicht bei der Antragstellerin, Corona, Genesenenstatus, Impfpflicht, Verkürzung, Nachteile Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus infolge der am 19.03.2022 in Kraft getretenen Änderungen zur „Regelung des Genesenenstatus“. 2 Die nicht geimpfte Antragstellerin wurde am 07.12.2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Genesenenzertifikat weist eine Gültigkeit vom 04.01.2022 bis zum 05.06.2022 aus. 3 Mit Schreiben vom 25.02.2022 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin bezüglich deren Genesenenstatus an das Landratsamt B…, woraufhin dieses (Staatliches Landratsamt - Gesundheitswesen) mit Schreiben vom 28.02.2022 - unter Verweis auf den seinerzeit gültigen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 - mitgeteilt hat, dass die angeforderte Erklärung, dass das am 04.01.2022 ausgestellte Zertifikat der Antragstellerin bis mindestens zum 05.06.2022 gültig sei, nicht abgegeben werden könne. 4 Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 466) wurde das IfSG zum Teil novelliert und der Genesenennachweis unmittelbar in § 22a Abs. 2 IfSG geregelt. Daneben wurde mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 478) unter anderem § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV aufgehoben und in § 2 Nr. 4 SchAusnahmV geregelt, dass im Sinne dieser Verordnung eine genesene Person eine asymptomatische Person ist, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises i.S.v. § 22a Abs. 2 IfSG ist. § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG regelt nunmehr, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, um als genesen zu gelten. 5 Mit Schriftsatz vom 28.03.2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 31.03.2022, beantragt der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Genesenenstatus der Antragstellerin, wie in dem Genesenen-Zertifikat vom 04.01.2022 ausgewiesen, fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Schutzausnahmeverordnung durch Art. 1 G v. 18.03.2022 I 478 (Nr. 10) keine Änderung erfahren hat. 6 Zur Begründung des Eilantrags wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin begehre einstweiligen Rechtsschutz und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass ihr Genesenennachweis auch weiter 180 Tage und nicht lediglich 90 Tage gültig sei. 7 Mit Schreiben vom 25.02.2022 habe sich ihr Bevollmächtigter mit dem Landratsamt B* … als untere Infektionsschutzbehörde in Verbindung gesetzt und dieses aufgefordert, zu bestätigen, dass das der Antragstellerin erteilte Genesenenzertifikat auch weiterhin eine Gültigkeit von 180 Tage habe, worauf das Landratsamt B* … mit Schreiben vom 28.02.2022 mitgeteilt habe, dass der Aufforderung nicht nachgekommen werden könne, da eine Rechtsgrundlage fehle. 8 Als Träger des Gesundheitsamtes/Fachbereiches Gesundheitswesen des Landratsamts B* … sei der Freistaat Bayern richtiger Antragsgegner. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bzw. dem Landratsamt B* … als der für ihren Wohnsitz zuständigen Infektionsschutzbehörde bestehe auch entsprechend der Entscheidung des BayVGH vom 03.03.2022 (Az. 20 CE 22.536) ein Rechtsverhältnis. Das Landratsamt B* …, dessen Träger der Antragsgegner sei, sei vorliegend Normanwender, die Antragstellerin Normadressat. Dies eröffne ein Rechtsverhältnis zwischen beiden, welches auch hinreichend konkret sei, da es sich auf einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt beziehe. 9 Die Dringlichkeit bestehe für die Antragstellerin darin, dass sie ohne einen Nachweis über einen Genesenenstatus aufgrund der 2G-Maßnahmen der 15. BayIfSMV, welche zuletzt am 18.03.2022 geändert worden sei und seit dem 21.03.2022 gelte, von weitgehenden Teilen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen sei und ihr ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Darüber hinaus arbeite die Antragstellerin in einem Gesundheitsberuf, für welchen ab dem 15.03.2022 die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen gelte. Ohne vorläufige Regelung drohe der Antragstellerin die Gefahr, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfe. 10 Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 sei verfassungswidrig gewesen, so dass der auf Grundlage des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, gültig ab 09.05.2021 bis 14.01.2022, erteilte Genesenennachweis der Antragstellerin vom 04.01.2022 wie erteilt weitergegolten habe (wird umfassend ausgeführt). Zwar sei die Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zwischenzeitlich aufgehoben worden. In § 2 Nr. 4 SchAusnahmV werde nunmehr geregelt, dass eine genesene Person eine asymptomatische Person sei, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises i.S.v. § 22 Abs. 1 IfSG (wohl gemeint § 22a Abs. 2 IfSG) sei. In § 22 Abs. 1 IfSG (wiederum wohl gemeint § 22a Abs. 2 IfSG) sei geregelt, dass ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus sei, wenn nach Nr. 2 die Testung durch den Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliege. Zwar werde in den jetzigen Regelungen nicht mehr auf eine dynamische Internetseite des Robert Koch-Instituts verwiesen, jedoch erweise sich auch die jetzige Regelung als zumindest wahrscheinlich verfassungswidrig, da sie willkürlich sei. Belastbare wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse, aus denen sich ergebe, dass die ursprüngliche Regelung bezüglich der Gültigkeitsdauer eines Genesenenzertifikats von 180 Tagen nicht mehr bestandskräftig und nachvollziehbar sei, lägen nicht vor. Der Verordnungs- und Gesetzgeber mache willkürliche Vorgaben ohne Rückgriff auf belastbare medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse. Die jetzigen Regelungen in § 2 Nr. 4 SchAusnahmV und in § 22a IfSG würden nicht nachvollziehbar die Vorgaben des RKI, wonach allenfalls bei geimpften Personen nach 105 Tagen eine geringere Schutzwirkung gegen das Coronavirus bestehen könne, berücksichtigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum in den gesetzlichen Regelungen 90 Tage angeführt würden, aber nicht die vom RKI angeführten 105 Tage. Auch der Verlauf der Gesetzgebung bzw. der Verordnungsgebung zeige, dass hier willkürlich unterschiedliche Zeiten bezüglich der Gültigkeitsdauer eines Zertifikats über den Genesenenstatus angegeben würden. Regelungen würden willkürlich geändert bzw. eingeführt und aufgehoben. Zu berücksichtigen sei auch der Bestandsschutz des der Antragstellerin erteilten Genesenenzertifikats. Dieses weise eine Gültigkeitsdauer von 180 Tagen aus. Diese werde nunmehr willkürlich verkürzt. Diese Verkürzung spiegle sich zwar nicht im schriftlichen Zertifikat wider, wohl aber in elektronischen Apps, in denen das Zertifikat eingelesen und gespeichert worden sei. Dort werde die Gültigkeitsdauer nun verkürzt angezeigt. Dies erfolge ohne nachvollziehbaren Grund und ohne belastbare medizinische Daten. Die Antragstellerin habe auf die Gültigkeitsdauer von 180 Tagen vertraut und deshalb auch noch keine Impfung durchführen lassen bzw. keine berufliche Neuorientierung durchgeführt. Außerdem habe sie Anfang 2022 eine Auslandsreise als Urlaub geplant. Sie sei davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihres Genesenenstatus von 180 Tagen ohne Testung und ohne Impfung aus Deutschland ausreisen und nach Deutschland wieder einreisen dürfe. Nach derzeitigem Stand werde aufgrund des Wegfalls der ursprünglichen Gültigkeitsdauer des Zertifikats eine unproblematische Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich sein. Insbesondere mangle es an Übergangsregelungen oder ähnlichem. Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung würden sich daher die jetzigen Regelungen in § 2 Nr. 4 SchAusnahmV und in § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG als voraussichtlich verfassungswidrig erweisen, so dass der der Antragstellerin erteilte Genesenennachweis vom 04.01.2022 weitergelte und inhaltlich weiter richtig sei. 11 Mit Schriftsatz vom 04.04.2022 führt das Landratsamt B* … für den Antragsgegner im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Rechtslage werde auf den Wortlaut des § 22a Abs. 2 IfSG verwiesen, wonach sich die Gültigkeit des Genesenennachweises auf den Zeitraum zwischen 28 Tage bis 90 Tage nach positiver Testung beschränke. Den Kreisverwaltungsbehörden sei die Feststellung eines davon abweichenden Gültigkeitszeitraums mangels Normverwerfungskompetenz verwehrt. Da die Antragstellerin in der Stadt B* … wohne, sei zudem die Stadt B* … die gem. § 65 Satz 1 ZustV für den Vollzug des IfSG zuständige Kreisverwaltungsbehörde. 12 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. 13 Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg. 14 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. 15 Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. SächsOVG, B.v. 22.9.2017 - 4 B 268/17 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123, Rn. 26 m.w.N.). 16 Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris; BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 4 CE 21.1599 - juris). 17 1. Gemessen hieran hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Feststellung gegenüber dem Freistaat Bayern als Rechtsträger des (staatlichen) Landratsamts B* … glaubhaft gemacht. 18 In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist mit Beschluss vom 03.03.2022 (Az. 20 CE 22.563) - auf den die Antragstellerseite selbst verweist - geklärt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Feststellung der „Fortgeltung des Genesenenstatus“ allenfalls gegen den Rechtsträger der für die Antragstellerin zuständigen (unteren) Infektionsschutzbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG i.V.m. § 65 Satz 1 ZustV) gerichtet werden kann. Von diesem zutreffenden Ansatz geht zwar auch die Antragsschrift aus (vgl. Seite 5 unten bzw. Seite 10), es wird jedoch verkannt, dass die Antragstellerin in der Stadt B* … wohnt bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so dass die Aufgaben der unteren Infektionsschutzbehörde gemäß § 65 Satz 1 ZustV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO von der kreisfreien Stadt B* … im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden. Die Stadt B* … ist daher insoweit die für die Antragstellerin zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GO), worauf die Kammer schon auf Seite 8 des Beschlusses vom 02.03.2022 (Az. B 7 E 22.209) im „Erstverfahren“ der Antragstellerin hingewiesen hat. Gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger des für die Antragstellerin zuständigen (früheren) „Staatlichen Gesundheitsamts“, dessen Aufgaben nunmehr i.d.R. von den Landratsämtern als Kreisverwaltungsbehörden und damit als (untere) Behörden des Freistaats Bayern wahrgenommen werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 4 Abs. 1 GDVG) besteht der gerichtlich geltend gemachte Anspruch hingegen nicht. 19 2. Selbst wenn die Antragstellerin den streitgegenständlichen Eilantrag gegen die Stadt B* … gerichtet hätte, bliebe dieser ohne Erfolg. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.