VG München, Urteil v. 18.01.2022 – M 5 K 19.5691 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 18.01.2022 – M 5 K 19.5691 Download Drucken Titel: Antrag einer Lehrerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls aufgrund Erkrankung infolge eines mit Schimmelpilz kontaminierten Werkraums Normenketten: BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3 VwGO § 113 Abs. 5 S. 1 Leitsatz: Eine Anerkennung einer Hauterkrankung aufgrund des (angeblich) mit Schimmelpilz kontaminierten Werkraumes kommt als Berufserkrankung einer Kunstlehrerin nicht in Betracht, weil sie nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstunfall, Berufserkrankung, Lehrerin, Hauterkrankung, Schimmelkontamination des Werkraums, nach Art der Tätigkeit keine besondere Gefährdung, Anerkennung, Beamte, Berufskrankheit, Bescheid, Erkrankung, Krankheit, Lehrkraft, Versetzung in den Ruhestand, dienstliche Verrichtung, Gesundheitsgefährdung, Schimmelbelastung, Schadstoffe, Kunstlehrerin, Werkraum, Schimmel, Diensträume, Kausalität, BK-VO, typische Folge, sonstige dienstliche Bedingungen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit als Lehrerin in Diensten des Beklagten; zuletzt war sie als Kunstlehrerin an der Grund- und Mittelschule G. tätig. 2 Mit Schreiben vom ... März 2017 beantragte die Klägerin die Anerkennung eines Dienstunfalls. Der Werkraum ihrer Dienstelle sei seit Jahren mit starker Schimmelbildung kontaminiert. Aufgrund der Lehrtätigkeit in diesem Raum habe die Klägerin schwere Hautallergien, ständige schwere Reizungen der Augen mit Herabsetzung des Sehvermögens, ständig wiederkehrende Kopfschmerzen, Atemprobleme, sowie ein schweres Hautekzem entwickelt. Im Jahr 2014 habe sie zudem schwere Nierenprobleme erlitten. Die Erkrankung habe sie erstmalig am ... Mai 2016 festgestellt. Zum Beweis legte die Klägerin verschiedene ärztliche Atteste und Stellungnahmen vor. 3 Mit Schreiben vom … Juni 2018 nahm das Staatliche Schulamt R. zu dem Antrag Stellung und teilte mit, dass laut Aussage der Schulleitung vor ca. zwei Jahren ein externes Institut beauftragt worden sei, den Werkraum auf evtl. Schadstoffe zu untersuchen. Alle festgestellten Werte hätten unter den vorgeschriebenen Grenzwerten gelegen. 4 Mit Bescheid vom ... November 2018 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung einer Berufserkrankung ab. Die Anerkennung eines Dienstunfalls scheitere am Tatbestandsmerkmal der „Plötzlichkeit“. Die Entstehung einer Gesundheitsbeschädigung über einen längeren Zeitraum sei nicht auf ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen. Auch ein Dienstunfall in Form einer Berufserkrankung liege nicht vor. Voraussetzung dafür sei, dass die geltend gemachte Erkrankung unter Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung falle. Dies sei bei den vorliegend geltend gemachten Erkrankungen nicht der Fall. Zudem würden schädliche Dauereinwirkungen am Arbeitsplatz nicht unter den Dienstunfallbegriff fallen. Selbst wenn die Erkrankungen als eine Erkrankung im Sinne der Berufskrankheitenverordnung einzustufen wären, scheitere die Anerkennung als Berufskrankheit jedenfalls daran, dass die Klägerin nach Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer solchen Erkrankung nicht besonders ausgesetzt gewesen sei. Die Tätigkeit als Lehrerin würde keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes bergen. 5 Mit Schreiben vom … Dezember 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom ... November 2018 ein. Im Jahr 2015 sei der Werkraum gesperrt worden aufgrund des hohen Schimmelbefalls. Die Ärzte der Klägerin hätten verschiedene Erkrankungen diagnostiziert und bestätigt, dass diese durch den Schimmel im Werkraum verursacht worden seien. Die gemessenen Schimmelwerte aus dem Jahr 2015 müssten nicht mit den Werten aus dem Jahr 2016 übereinstimmen. Im Jahr 2016 seien sie viel höher gewesen. Es sei notwendig, eine erneute Messung der Schimmelwerte durchführen zu lassen. Infolge des Schimmels habe sie an einer offenen Operationsnarbe eine Infektion erlitten. Die Tochter der Klägerin, Kolleginnen und Schülerinnen und Schüler könnten den starken Schimmelbefall bestätigen. Da ihre Wohnräume garantiert schimmelfrei seien, bleibe nur die Möglichkeit, dass sich die Berufskrankheit mit dauerhaftem Körperschaden in den verschimmelten Werkräumen entwickelt habe. 6 Mit Schriftsatz vom … August 2019 begründeten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch weiter wie folgt: Die Klägerin leide mindestens seit dem Jahr 2015 an schweren und wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen. Es bestehe eine Erkrankung nach Nummer 5101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung. Die Hauterkrankungen seien durch den Schimmelbefall in den Werkräumen verursacht worden. Die angeblich beauftragte Untersuchung werde bestritten. Der Zeitpunkt der Sperrung des Werkraums falle mit dem Zeitpunkt des Auftretens der Hauterkrankungen zusammen. Bei Lehrkräften sei die Art der dienstlichen Verrichtung mit den Unterrichtsräumen verknüpft. Die Klägerin sei darauf angewiesen, für ihre Tätigkeit Werkräume zu benutzen. Die Tätigkeit sei daher eng verbunden mit den räumlichen Bedingungen. Da der Werkraum mit Schimmel befallen gewesen sei, sei die Klägerin nach Art ihres Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2019 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. 8 Mit Schriftsatz vom 18. November 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, 9 Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom … November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2019 verurteilt, bei der Klägerin eine Berufserkrankung im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen. 10 Der Widerspruch sei fristgerecht erhoben worden. Der Beklagte verkenne, dass die 3-Tages-Fiktion dann nicht gelte, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Dies sei vorliegend der Fall. Die Klägerin habe den Bescheid erst am … November 2018 erhalten. Dies könne die Tochter der Klägerin bezeugen. Es sei daher bereits strittig, dass der Verwaltungsakt am … November 2018 bekanntgegeben worden sei. Der Bescheid sei laut des Poststempels erst am … November 2018 zur Post gegeben worden. Hinsichtlich der Begründetheit werde auf die Ausführungen im Vorverfahren verwiesen. 11 Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 hat das Landesamt für Finanzen für den Beklagten beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es sei übersehen worden, dass das Fristende auf einen Samstag gefallen sei und daher die Widerspruchsfrist erst mit Ablauf des … Dezember 2018 geendet habe. Der Widerspruch sei daher fristgerecht eingelegt worden. Unter Verweis auf den Ausgangsbescheid vom … November 2018 wurde weiter vorgetragen: Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich keineswegs, dass die Klägerin tatsächlich an einer schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankenverordnung leide. Auch eine Schimmelpilzexposition sei nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit einer Lehrkraft sei nicht mit einer besonderen Gefahr der Erkrankung an einer Krankheit im Sinn der Nr. 5101 der Anlage 1 der Berufskrankenverordnung verbunden. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen Bedingungen, unter denen die Verrichtung ausgeführt werde. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen würden allenfalls Vermutungen hinsichtlich der Ursachen der bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden enthalten. 14 Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2020 (Klagepartei) sowie vom 21. Januar 2020 (Beklagtenpartei) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erkrankungen als Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung (BK-VO). Der Bescheid des Beklagten vom … November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 1. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2019 unzutreffend von einem verfristet eingelegten Widerspruch ausgeht und insoweit rechtswidrig ist. Denn die Klagepartei hat nach ihrem eindeutigen Antrag eine Verpflichtungsklage erhoben mit dem Ziel, dass bei der Klägerin eine Berufserkrankung anerkannt wird. Streitgegenstand ist daher nicht die Frage der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids. Vielmehr hat die zugleich beantragte Aufhebung des Bescheids vom ... November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2019 nur unselbständige Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320, juris Rn. 12; U.v. 19.5.1987 - 1 C 13/84 - DVBl 1987, 1113, juris Rn. 21), als der Bescheid bzw. der Widerspruchsbescheid - ungeachtet ihm anhaftender Rechtsfehler - nur dann aufzuheben sind, wenn sich der Verpflichtungsanspruch als begründet erweist (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 a.a.O.). Ist dagegen der Verpflichtungsanspruch unbegründet, so ist die Klage in vollem Umfang - ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids - abzuweisen, d.h. der Widerspruchsbescheid ist dann nicht isoliert aufzuheben (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 a.a.O.). 20 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erkrankungen als Berufskrankheit. Nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der BK-VO genannten Krankheit als Dienstunfall, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 21 Die Klägerin macht vorliegend geltend, dass der Werkraum der Grund- und Mittelschule G. durch starke Schimmelbildung kontaminiert sei und der dienstliche Aufenthalt dort bei ihr schwere Hautallergien, ständige schwere Reizungen der Augen mit einer Herabsetzung des Sehvermögens, schwere Nierenprobleme sowie ständig wiederkehrende Kopf- und Ohrenschmerzen verursacht habe. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.