OLG Bamberg, Beschluss v. 11.04.2022 – 2 UF 37/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 11.04.2022 – 2 UF 37/21 Download Drucken Titel: Versorgungsausgleich – Versorgungsausgleic
§ 15Vers
AusglG auch spätere Änderungen des Gesetzeswortlauts erfasst. Anwendbar ist damit auch § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG. Da die Antragstellerin keine Zielversorgung für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG gewählt hat und es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz handelt, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger zuständig. Die Einzahlung eines Abfindungsbetrages ist mit einem Ausgleich durch externe Teilung vergleichbar. 12
- Zutreffend ist das Amtsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23, 24 VersAusglG ausgegangen. Bei der Ehescheidung von Antragstellerin und Antragsgegner wurde die damals noch nicht unverfallbare Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 13 Der Ausgleich durch Abfindung nach §§ 23, 24 VersAusglG setzt nicht voraus, dass die spezielleren Voraussetzungen nach §§ 20, 22 VersAusglG vorliegen, sondern der Anspruch auf Abfindung stellt eine eigenständige Möglichkeit zum Ausgleich eines bei der Scheidung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anrechts dar (vgl. Siede in Grüneberg, BGB,
- Aufl. 2022, § 23 VersAusglG Rn 4 und 5). Es ist somit unschädlich, dass sich das betriebliche Anrecht des Antragsgegners noch nicht in der Auszahlungsphase befindet. Das für die Abfindungszahlung erforderliche Kriterium der Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen nach § 23 Abs. 2 VersAusglG hat das Amtsgericht geprüft und bejaht. Dies ist nicht zu beanstanden. 14 Weiter hat das Amtsgericht nach § 24 Abs. 1 S. 1 VersAusglG den Zeitwert der Abfindungszahlung von der Trägerin der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners ermitteln lassen, welchen diese mit Auskünften vom 23.09.2020 als Beträge in Höhe von 3.785,00 € hinsichtlich des Anrechts aus Pensionszusage und in Höhe von 193,00 € für das weitere Anrecht aus betrieblicher Übung mitgeteilt hat. Da auch hinsichtlich des Anspruchs auf Abfindung über § 24 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG Anwendung findet, ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vom Ausgleich des geringfügigen Anrechts aus betrieblicher Übung mit einem Wert von 193,00 € abgesehen hat. 15 Das Amtsgericht wollte daher nur die Abfindung hinsichtlich des Anrechts aus Pensionszusage mit einem Betrag von 3.785,00 € anordnen. Bei dem im Tenor der angegriffenen Entscheidung vom 03.02.2021 genannten Betrag von „3.875,00 €“ handelt es sich daher um ein offensichtliches Schreib- oder Diktatversehen, welches im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des zutreffenden Betrages von 3.785,00 € korrigiert werden konnte, §§ 68 Abs. 3 S. 1, 42 Abs. 1 FamFG. 16
- Zu Recht hat das Amtsgericht mangels Wahl eines Zielversorgungsträgers für die Begründung eines neuen Anrechts durch die Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse bestimmt, §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG. 17 § 24 Abs. 2 VersAusglG verweist für die Wahl des Zielversorgungsträgers ohne Einschränkung auf § 15 VersAusglG. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.10.2020 gerade keinen Zielversorgungsträger benannt, sondern auf die Versorgungsausgleichskasse Bezug genommen hat, kommt deren Zuständigkeit als Auffangversorgungsträger für die externe Teilung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz zum Tragen. Dass es sich bei dem abzufindenden Anrecht um ein solches nach dem Betriebsrentengesetz handelt, ergibt sich aus der Auskunft der Versorgungsträgerin des Antragsgegners. Aus Ziffer 8 der Auskunft zum Anrecht aus Pensionszusage vom 23.06.2020 ist ersichtlich, dass es sich um eine Zusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage handelt. 18 Zwar führt die Beschwerdeführerin zutreffend aus, dass in der ursprünglichen Fassung des Versorgungsausgleichsgesetzes durch Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG über die Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse für die externe Teilung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz noch nicht vorhanden war. Vielmehr ist § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG erst durch Gesetz vom 15.07.2009 ergänzt worden. Auch das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) stammt vom 15.07.2009 und wurde hinsichtlich der Aufgabe aus § 1 VersAusglKassG korrekt von der Beschwerdeführerin zitiert. 19 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass § 24 Abs. 2 VersAusglG nach dem Sinn und Zweck der Versorgungsausgleichskasse nach § 1 VersAusglKassG nicht auf § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG verweise, sondern die Verweisung einschränkend auszulegen sei, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Ein Rückhalt im aktuellen Gesetzeswortlaut findet sich nicht und kann weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Versorgungsausgleichskasse entnommen werden. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit der Verweisung des § 24 Abs. 2 VersAusglG für die Abwicklung einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG gerade für die Regelungen der externen Teilung entschieden. Denn beide Vorgänge sind miteinander vergleichbar. Sowohl bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich bei der Scheidung nach § 14 VersAusglG als auch bei der Abfindung eines bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrechts nach § 23 VersAusglG wird durch Einzahlung eines Geldbetrages bei einem Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht für den Ausgleichsberechtigten neu begründet. Beide Vorgänge unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird. Dies mag Unterschiede im Vollstreckungsrisiko mit sich bringen. Dies hat der Gesetzgeber bei der von Anfang an im Versorgungsausgleichsgesetz enthaltenen Verweisung des § 24 Abs.
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AusglG jedoch in Kauf genommen. Wenn er später den Auffangversorgungsträger hinsichtlich Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz durch § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG modifiziert und hierfür die Versorgungsausgleichskasse geschaffen und bestimmt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies von der Verweisung aus § 24 Abs. 2 VersAusglG nicht erfasst sein soll. Die der externen Teilung und der Abfindungszahlung zugrunde liegenden Vorgänge sind wie ausgeführt vergleichbar. 20 Zudem findet die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass keine Verweisung von § 24 Abs.
§ 15Abs. 5 S. 2 Vers
AusglG stattfinde oder nicht gewollt und von ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht umfasst sei, auch keinen Rückhalt in einschlägigen Großkommentaren (vgl. etwa Breuers in JurisPK BGB, 9. Aufl. 2020, § 24 VersAusglG Rn 21 und Bergmann in BeckOK BGB, Stand 01.02.2022, § 24 VersAusglG Rn 9). Beide Kommentatoren gehen davon aus, dass bei der Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz die Versorgungsausgleichskasse nach §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG zuständiger Auffangversorgungsträger ist. 21 Damit verbleibt es bei der angegriffenen Entscheidung, jedoch wie bereits ausgeführt mit der Maßgabe, dass der an die Beschwerdeführerin zu zahlende Abfindungsbetrag richtig 3.785,00 € beträgt. III. 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Maßgeblich ist der Mindestwert, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. 23 Da zur Frage, ob die Verweisung des § 24 Abs.
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AusglG auch dessen Absatz 5 S. 2 erfasst, keine obergerichtliche Rechtsprechung vorhanden ist, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Deshalb und zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FamFG.