ausländischem Recht wirksamer Heirat Normenketten: UVG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 SGB I § 34 SGB X § 105 EGBGG Art. 3, Art. 11, Art. 13 PStG § 34 BGB § 1567 Leitsätze: 1. Ledig iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nicht, wer
dem Internationalen Privatrecht wirksam verheiratet ist (hier: Eheschließung in Armenien); die sog. Haager Apostille oder Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe im Inland ist dafür keine Voraussetzung. (Rn. 33, 44 und 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine räumliche Trennung der Eheleute - hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sogleich
Eheschließung
Deutschland einzureisen - stellt kein Getrenntleben iSv § 1 Abs. 2 UVG dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Anspruch
SGB X scheidet aus, wenn der Erstattung begehrende Leistungsträger aus anderen Gründen als der sachlichen und/oder örtlichen und/oder funktionalen Unzuständigkeit nicht hätte leisten dürfen (hier: Leistungsgewährung wider dem materiellen Recht). (Rn. 85 – 86) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterhaltsleistungen, Ersatzpflicht, Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung, Heirat im Ausland, Rechtsverhältnis, das dem Internationalen, Privatrecht eines anderen Staates unterliegt, Haager Apostille, dauernd getrennt lebend, verneint, Anzeige von Änderungen, vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, Leistung durch unzuständigen Leistungsträger, Unterhaltsvorschuss, ledig, Heirat, Eheschließung, wirksam, Ausland, Apostille, unzuständiger Leistungsträger Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten um Leistungen
dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für die am … … 2014 geborene Tochter der Klägerin, C. 2 Herr A. G. hat die Vaterschaft für die Tochter der Klägerin am … … 2014 anerkannt. Die Eltern haben ausweislich der Auskunft der Stadt Schweinfurt aus dem Sorgerechtsregister vom … … 2014 und der Bescheinigung der Stadt Frankfurt a.M. vom … … 2014 keine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben. 3 Durch Bescheid der Stadt Frankfurt a.M. wurde für das Kind C. ab … … 2014 ein Unterhaltsvorschuss bewilligt. 4 Die Klägerin zog am
dem Unterhaltsvorschussgesetz ab 1. Oktober 2015 gewährt.
dem Bescheidtenor sind der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des berechtigten Kindes verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse beim Beklagten alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung
dem Unterhaltsvorschussgesetz maßgebend sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Unterlassung einer solchen Mitteilung kann mit Bußgeld geahndet werden (§§ 6, 10 UVG).
den dem Bescheid angeschlossenen Hinweisen sind alle Änderungen, die für die Leistung
dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsschussvorstelle beim Beklagten anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Zur Mitteilung sind der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes verpflichtet. Die Leistungen müssen
den Hinweisen ersetzt bzw. zurückgezahlt werden, wenn der Adressat vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht oder die Anzeigepflicht verletzt hat. 6 Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2017 mit, dass er verpflichtet sei zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, und bat darum, den beiliegenden Fragebogen vollständig auszufüllen und zurückzusenden. Es werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin verpflichtet sei, alle Änderungen, die für den Anspruch auf Leistungen
dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung seien, unverzüglich der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 UVG). Die Unterhaltsvorschussleistungen müssten eingestellt werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht
komme (§ 1 Abs. 3 UVG). 7 Die Klägerin teilte mit Formblatt vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz ab
der die Klägerin ledig sei. In der beigefügten Meldebescheinigung vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz ab
dem Unterhaltsvorschussgesetz für C. zum
Deutschland ermöglicht werde.
dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsleistungen entfallen seien, sei der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der alleinerziehende Elternteil sei bei der Antragstellung sowie in den seitdem ergangenen Bescheiden darüber informiert worden, dass alle Änderungen, die
dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung seien, unverzüglich der Unterhaltsvorschussstelle anzuzeigen seien. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass u.a. mitzuteilen sei, wenn der alleinerziehende Elternteil heirate, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes sei. Es sei bekannt bzw. in Folge Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Unterhaltsleistungen nicht vorlagen. Die erforderliche Änderungsmitteilung
4 UVG sei unterlassen worden. Vielmehr sei der Familienstand am … … 2018 mit „ledig“ angegeben und die erfolgte Eheschließung verschwiegen worden. Für die Zeit vom
Deutschland gekommen. Die Ausländerbehörde und die deutsche Botschaft in Armenien hätten den Fall bis Dezember 2018 geprüft. Erst am
deutschem Recht erst mit Erteilung des Visums anerkannt worden, sei nicht zutreffend. Eine im Ausland erfolgte Eheschließung werde in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen
dem jeweiligen Heimatrecht vorlägen und die Form der Eheschließung gewahrt worden sei. Hinzu komme, dass die Heiratsurkunde im Original bereits am … … 2018 mit einer Apostille versehen worden sei. Auch in der Meldebescheinigung vom
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch habe. Die Klägerin sei weiterhin alleinerziehend im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch gewesen. Insbesondere weil die Klägerin beim Jobcenter
gefragt habe, könne ihr keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Mit dem Wegfall des Anspruchs
dem Unterhaltsvorschussgesetz sei ein Anspruch
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch entstanden. Vorliegend habe der Beklagte als unzuständige Stelle existenzsichernde Leistungen für das Kind ausgezahlt. Sachlich zuständig wäre ab 31. Mai 2018 das Jobcenter gewesen. Dass die Bedarfsgemeinschaft Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezog, sei dem Beklagten bekannt gewesen.
SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch des unzuständigen gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger. Ohne Bedeutung sei dabei, ob die Leistungserbringung verschuldet erfolgt sei. Die §§ 102 ff. SGB X stellten eine abschließende Spezialregelung im Dreiecksverhältnis dar. Das Jobcenter hätte Beträge genau in derselben Höhe aufwenden müssen. Die Rückzahlungsforderung konterkariere das in den §§ 102 ff. SGB X konkretisierte Ziel, entsprechend dem in § 2 SGB I normierten Grundsatz die sozialen Rechte sicherzustellen. Es werde Geld zurückverlangt, welches der Klägerin zusammen mit ihrer Tochter zur Sicherung des kulturellen Existenzminimums zugestanden habe. Der Beklagte hätte seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter geltend machen müssen. 19 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 20 Für die Begründung wird im Wesentlichen auf den Bescheid des Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken verwiesen. Neue Sachverhalte seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Eine im Ausland erfolgte Eheschließung werde in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen für beide Partner
dem jeweiligen Heimatrecht vorlägen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt worden sei. Die Klägerin habe nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich sei stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung. Grundsätzlich sei eine zusätzliche Registrierung im Eheregister beim zuständigen Standesamt möglich, aber keine Voraussetzung für die Gültigkeit der geschlossenen Ehe. Damit sei von einer wirksamen Eheschließung in Armenien auszugehen. Der Klägerin sei zuzumuten gewesen, sich darüber zu informieren, ab wann die Ehe rechtswirksam geschlossen sei. Unabhängig davon sei die Frage zu sehen, ob und wie dann die Einreise bzw. der
zug des Ehemannes möglich sei. Die Klägerin habe neben den Bescheiden des Jobcenters unabhängige Bescheide über die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter erhalten. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, beim Jobcenter im Zusammenhang mit den bezogenen Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
gefragt zu haben. Die Bestimmung des § 5 UVG normiere einen eigenen Rückforderungsanspruch gegenüber demjenigen, der die Leistung für das Kind bezogen habe, soweit dieser einer Mitteilungspflicht nicht
komme und dadurch Leistungen ungerechtfertigt bezogen würden. Sie sei somit als Spezialnorm gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des SGB X zu werten. Die Heirat habe den Wegfall des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen zur Folge. Es sei somit nicht eine Leistung als unzuständiger Träger erbracht worden. Die Erstattungspflicht könne auch
dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur solche Leistungen erfassen, die materiell-rechtlich zu Recht erbracht worden seien (BT-Drs. 9/95 S. 25). 21 Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Schriftsatz vom
der der durch die Auszahlung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Tochter C. zum
ständiger Rechtsprechung durch Verwaltungsakt gegenüber dem betroffenen Elternteil durchgesetzt werden (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20/11 - juris Rn. 10 ff.; Grube, UVG,
1 UVG insoweit zu ersetzen, als er (1.) die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige
unterlassen hat oder (2.) gewusst oder in Folge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. 29
1 UVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 31 a) Die Klägerin war im Zeitraum
dem Sozialgesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht
SGB I ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und
diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht. 36 Die Vorschrift des § 34 SGB I findet Anwendung, da das Unterhaltsvorschussgesetz
14 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt. 37 Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 UVG setzt wegen der Anknüpfung an den Familienstand ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraus. 38 Die am … … 2018 mit dem a* … Staatsangehörigen M. in A* … geschlossene Ehe unterliegt gemäß Internationalem Privatrecht zumindest auch dem Recht eines anderen Staates. 39 Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, richtet sich das hierauf anwendbare Recht
den Vorschriften des Internationalen Privatrechts (vgl. Thorn in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einl vor Art. 3 EGBGB Rn. 1, Art. 3 EGBGB Rn. 2 ff.). 40 Das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat bestimmt sich
EGBGB
den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Einführungsgesetzbuches des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union oder Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbares innerstaatliches Recht geworden sind, maßgeblich sind. 41 Das anwendbare Recht ergibt sich nicht aus unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union oder vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen. Der Konsularvertrag vom
1 EGBGB (Thorn in Grüneberg, BGB, Art. 11 EGBGB Rn. 1, Art. 13 EGBGB Rn. 4).
1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Die Formgültigkeit eines Geschäfts beurteilt sich danach alternativ
dem dafür inhaltlich maßgeblichen Recht, dem sogenannten Geschäftsrecht (Wirkungsstatut) oder
dem Recht am Ort der Vornahme, dem sogenannten Ortsrecht (Ortsform). Danach ist (gleichrangig neben dem Geschäftsrecht) grundsätzlich die Einhaltung der Formerfordernisse des Ortsrechts ausreichend (Thorn in Grüneberg, BGB, Art. 11 EGBGB Rn. 6, 8, 12; Mörsdorf in BeckOK BGB, 61. Ed. Stand 01.02.2022, Art. 13 EGBGB Rn. 1, 71; Rentsch in Beck-Online-Großkommentar, Stand 1.6.2020, EGBGB, Art. 13 Rn. 263). 43 Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen
1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Die Vorschrift regelt die materiellen Voraussetzungen einer Eheschließung einschließlich der Folgen ihres Fehlens. Soweit das Heimatrecht der Verlobten für anwendbar erklärt wird, sind Zurück- oder Weiterverweisung
1 EGBGB zu beachten. Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterstellt die materiellen Gültigkeitsvoraussetzungen einer Eheschließung bei jedem Verlobten seinem Heimatrecht bzw. Personalstatut im Zeitpunkt der Heirat (Thorn in Grüneberg, BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 1, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 19, Anlage zu Art. 5 EGBGB Rn. 15 ff.; Mörsdorf in BeckOK BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 1). Verlobte sind die unmittelbar Eheschließungswilligen, nicht notwendig die Partner eines förmlichen Verlöbnisses (Mörsdorf, a.a.O., Art. 13 EGBGB Rn. 40). Zu den materiellen Voraussetzungen der Eheschließung gehören Ehemündigkeit, Einfluss von Willensmängeln und das (Nicht-)Vorliegen von Ehehindernissen (vgl. Thorn, a.a.O., Art. 13 EGBGB Rn. 6 ff.). 44 Die Form der Eheschließung ist vorliegend erfüllt, da die Eheschließung die Formerfordernisse des armenischen Rechts als Recht des Staates, in dem es vorgenommen wird, erfüllt (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB). 45
dem armenischen Recht werden Ehen zwischen armenischen Staatsangehörigen und Ausländern in Armenien
armenischem Recht geschlossen (Lorenz in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Aktualisierung 2017, Ordner II, Armenien, S. 14). Das armenische Recht verweist insofern nicht
1 Satz 2 EGBGB auf deutsches Recht zurück.
armenischem Recht ist Voraussetzung der Eheschließung ein gemeinsamer schriftlicher Antrag an die Personenstandsbehörde. Die Ehe wird vor der Personenstandsbehörde bei zwingender Anwesenheit der Eheschließenden durchgeführt (Lorenz, a.a.O., S. 16, 30 f., 64). Die Formerfordernisse des Ortsrechts sind daher erfüllt. 46 Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sind sowohl für die Klägerin als auch für den Ehemann der Klägerin
dem Recht des Staates, dem sie angehören, erfüllt. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung sind
armenischem Recht beiderseitiges Einverständnis, die Ehemündigkeit und das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen wie nahe Verwandtschaft, Adoption, anderweitige Ehe oder Geschäftsunfähigkeit eines zukünftigen Ehegatten (Lorenz, a.a.O., S. 16 f., 31). 47 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.
der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde vom … … 2018 wurde die Ehe am … … 2018 wirksam in A* … vor dem Standesbeamten geschlossen. 48 Die Apostille vom … … 2018 ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern betrifft den
weis der Ehe durch die ausländische öffentliche Urkunde. 49 Im Ausland geschlossene Ehen können vor inländischen Behörden und Gerichten durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen anerkannt werden.
weis wird u.a. durch eine Urkunde erbracht (Mörsdorf in BeckOK BGB,
1 des Übereinkommens darf zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit nur verlangt werden, dass die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht (Art. 4 Abs. 1). Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt (Art. 5 Abs. 1). Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist,
gewiesen (Art. 5 Abs. 2). 51 Die sogenannte Haager Apostille hat aber keine konstitutive Wirkung für die im Ausland geschlossene Ehe. Sie ändert insofern nichts daran, dass die Ehe am … … 2018 wirksam geschlossen wurde. 52 Es bedarf auch keiner Registrierung der im Ausland vorgenommenen Eheschließung im Inland. Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung
G auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierfür nicht (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten 30.12.2020, JAmt 2021, 453, 454 f.). 53 Dass das Visum für den Ehegatten der Klägerin erst am 20. Dezember 2018 erteilt wurde, ist insofern unerheblich. 54 Dass die Klägerin in Steuerklasse II geführt worden sei, ist ebenfalls unerheblich, da sich der Anspruch hier
den gesetzlichen Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes richtet und auch die Steuerklasse auf den Angaben der Steuerpflichtigen beruht. 55 Es ist auch unerheblich, dass die Klägerin in einer früheren Meldebescheinigung vom … … 2018 als ledig angegeben ist. Wenn keine standesamtliche Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen als Wirksamkeitsvoraussetzung in Deutschland vorgesehen ist, kann es erst recht nicht auf diesbezügliche Eintragungen im Melderegister ankommen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben speichern die Meldebehörden
1 BMG bestimmte Daten sowie die zum
weis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister. Derartigen Eintragungen im Melderegister kommt aber über den genannten gesetzlichen Zweck hinaus keine Beweiskraft hinsichtlich des Familienstands zu. Zudem beruhen diese wiederum nur auf den eigenen Angaben der gemeldeten Person (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten 30.12.2020, JAmt 2021, 453, 454 f.). Die Eintragung setzt auch eine Kenntnis der Gemeinde vom Sachverhalt voraus. Im Übrigen ist in der Anmeldung vom 15. Januar 2019 das Datum der Eheschließung am … … 2018 eingetragen. 56 Damit besteht die Ehe
armenischem Recht, mithin
SGB I
dem Recht eines anderen Staates. 57 Die Ehe entspricht
SGB I einer Ehe
deutschen Recht. 58 Ausländische Eheschließungen sind
SGB I danach zu beurteilen, ob sie der Ehe
deutschem Recht entsprechen. Es muss sich um eine Eheschließung handeln, die
dem Recht des anderen Staates als Ehe gilt (Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 34). Eine Entsprechung in diesem Sinne bezüglich der deutschen Ehe ist dann anzunehmen, wenn eine Verbindung zwischen Mann und Frau vorliegt und
ausländischem Recht eine wirksame Ehe mit entsprechenden Pflichten, besonders Unterhaltspflichten, vorliegt, wenn auch die Ehe in anderer Form als
deutschem Recht geschlossen worden ist (vgl. Weselski in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn. 29). 59 Das ist wie dargelegt im armenischen Recht der Fall. Das armenischen Recht sieht u.a. einen Anspruch auf Unterhalt vor (Lorenz, a.a.O., S. 17, 44; vgl. zu dem auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbaren Recht im Übrigen Art. 14 EGBGB). 60 Damit liegen die Voraussetzungen des § 34 SGB I vor. 61 Die Klägerin ist insofern seit dem … … 2018 verheiratet und nicht als ledig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG anzusehen. 62 b) Die Klägerin war auch nicht dauernd getrennt lebend. 63
2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend i.S.d. Abs. 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB vorliegt. Das ist der Fall, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Partner sie nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Ausländerrechtliche Hindernisse führen insofern nicht zum Getrenntleben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Eine räumliche Trennung der Eheleute - hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sogleich
Eheschließung
Deutschland einzureisen - stellt kein Getrenntleben im Sinne der genannten Vorschriften dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen (BayVGH, U.v. 26.5.2003 - 12 B 03.43 - BeckRS 2003, 14979 Rn. 20; OVG NW, B.v. 17.4.2018 - 12 E 888/17 - BeckRS 2018, 27016 Rn. 9 m.w.N.; Grube, UVG, § 1 Rn. 54). 64 Die Eheleute bildeten zwar bis zur (Wieder-)Einreise des Ehemanns in Deutschland keine häusliche Gemeinschaft. Es ist aber nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass die Klägerin oder ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft ablehnten und die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen wollten. Dies erscheint bei einer Heirat am … … 2018 auch eher fernliegend. Die Klägerin hat ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 17. Januar 2019 angegeben, dass ein Zusammenleben immer geplant gewesen sei. Dass es sich um eine bloße Scheinehe handelte, ist insofern nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 65 2. Die weiteren Voraussetzungen der Ersatzpflicht
1 UVG, die sich auf das Verhalten des alleinerziehenden Elternteils oder gesetzlichen Vertreters beziehen, liegen ebenfalls vor. 66 Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, hat den geleisteten Betrag
1 UVG insoweit zu ersetzen, als er (1.) die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige
unterlassen hat oder (2.) gewusst oder in Folge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. 67 a) Die Klägerin hat die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt, dass sie
der Eheschließung am … … 2018 eine Anzeige
1 Nr. 1 2. Alt. UVG). 68 Die Klägerin war
4 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Klägerin hatte anlässlich der Antragstellungen und regelmäßigen Abfragen Erklärungen zu ihrem Familienstand angegeben. Der Familienstand ist auch
1 Nr. 2 UVG für die Leistung erheblich. Der Berechtigte ist unabhängig von regelmäßigen Abfragen von sich aus gehalten, entsprechende Mitteilungen zu machen (Grube, UVG, § 6 Rn. 12). 69 Auch wenn ein Verschuldensgrad für die Anzeige
hier nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass wenigstens Fahrlässigkeit notwendig ist (OVG Bautzen, B.v. 3.9.2018 - 5 A 305/16 - BeckRS 2018, 37288 Rn. 14; Grube, UVG, § 6 Rn. 12). 70 Fahrlässigkeit heißt, die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben (§ 276 BGB). Es reicht insofern einfache Fahrlässigkeit (BVerwG, B.v. 22.6.2006 - 5 B 42/06 - BeckRS 2006, 24493 Rn. 7; BayVGH B.v. 19.12.2008 - 12 ZB 07.2401 - BeckRS 2008, 28719 Rn. 6). Wenn eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, liegt in aller Regel wenigstens Fahrlässigkeit vor, wenn insoweit fehlerhafte Angaben gemacht oder Anzeigen unterlassen worden sind. Auf Unkenntnis kann sich die betreffende Person dann nicht berufen (Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 22). 71 Die Klägerin hat die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Sie wurde bereits bei der Antragstellung und während der Gewährung von Unterhaltsleistungen wiederholt auf ihre Anzeigepflichten hingewiesen. Die Klägerin hat mit der Antragstellung am 20. August 2015 erklärt, dass die Unterhaltsvorschussstelle von ihr unverzüglich unterrichtet wird, wenn u.a. der allein stehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist.
dem Tenor des Bescheides des Beklagten vom 11. September 2015 sind der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des berechtigten Kindes verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse beim Beklagten alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung
dem UVG maßgebend sind, unverzüglich mitzuteilen.
den dem Bescheid vom 11. September 2015 angeschlossenen Hinweisen sind alle Änderungen, die für die Leistung
dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsschussvorstelle beim Beklagten anzuzeigen; dies gilt insbesondere, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist. Mit Schreiben vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung seien, unverzüglich der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen.
den Hinweisen, die den Änderungsbescheiden vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsschussvorstelle beim Beklagten anzuzeigen; dies gilt insbesondere, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist. 72 Die Klägerin kann sich wie ausgeführt auch nicht auf einen nicht näher benannten rechtlichen Rat oder Auskünfte des für die UVG-Leistungen unzuständigen Jobcenters berufen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann sie durch wen in welcher Form beraten wurde. Die Klägerin hätte sich
den erfolgten Hinweisen jedenfalls auch durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle beraten lassen müssen. Eine mögliche Haftung des Rechtsbeistands, eine mögliche Amtshaftung oder ein möglicher sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch gegen den Träger der betroffenen Stelle sind insofern kein Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 73
unterlassen hat und zumindest fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, hat die Klägerin als der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag
1 UVG zu ersetzen. 81 Der Ersatzpflicht steht auch nicht entgegen, dass die Unterhaltsleistungen bei den Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch berücksichtigt worden sind. 82 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bescheide über Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bei Bestandskraft des Ersatzbescheides zugunsten der Kindes
§ 44 SGB X bzw. § 40 SGB II i.V.m. § 48 SGB X geändert werden. Es liegt
der gesetzgeberischen Konzeption keine besondere Härte darin, wenn
der Ersatzzahlung
1 UVG die Bescheide über Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht rückwirkend zugunsten der Klägerin bzw. des Kindes geändert werden (OVG NW, B.v. 17.4.2018 - 12 E 888/17 - BeckRS 2018, 27016 Rn. 12; Grube, UVG, § 5 Rn. 24 m.w.N.). Es handelt sich insofern auch nicht um eine Rückforderung gegenüber dem Kind, sondern um eine Ersatzpflicht des Elternteils bzw. gesetzlichen Vertreters. 83 Die Klägerin kann den Beklagten ungeachtet dessen, dass der Beklagte hier Rechtsträger sowohl der Unterhaltsvorschussstelle als auch des Jobcenters ist, auch nicht auf einen etwaigen Erstattungsanspruch des Beklagten aus § 105 SGB X verweisen. 84 Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger
1 Satz 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Dies gilt
1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X auch dann, wenn von einem unzuständigen Leistungsträger Sozialleistungen für einen Angehörigen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. 85 Die Vorschrift des § 105 SGB X räumt dem (sachlich und/oder örtlich und/oder funktional) unzuständigen Leistungsträger, der nicht vorläufig geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen oder zuständig gewesenen Leistungsträger ein. Damit soll durch einen
träglichen Ausgleich zwischen den Leistungsträgern der Zustand hergestellt werden, wie er von Anfang an bestanden hätte, wenn der (sachlich, örtlich und funktional) zuständige Leistungsträger, der dem Unzuständigen nun erstattungspflichtig ist, von Anfang an geleistet hätte. Dies impliziert, dass es sich um eine Leistung handeln muss, die abstrakt-generell in den Zuständigkeitsbereich des leistenden Leistungsträgers fällt. Hätte der Erstattung begehrende Leistungsträger aus anderen Gründen - als die der sachlichen und/oder örtlichen und/oder funktionalen Unzuständigkeit - nicht leisten dürfen, scheidet ein Anspruch
PK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 10.01.2022, § 105 Rn. 23 ff., 33 ff.; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Februar 2022, § 105 Rn. 30 f.). Aus der Funktion der Erstattungsansprüche, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, folgt als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Erstattungslage, dass die erbrachten und geschuldeten Leistungen sachlich, zeitlich und persönlich gleichartig sind, d.h. die gleiche Bedarfslage befriedigen. Sachlich gleichartige Leistungen in dem Sinne stellen alle Leistungen dar, die dieselbe Bedarfssituation befriedigen, wobei auf den Zweck bzw. die Funktion der Sozialleistung abzustellen ist - während der Leistungsgrund nicht einheitlich sein muss (Prange in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 105 Rn. 38). 86 Der Beklagte hat entgegen der Annahme der Klageseite nicht als unzuständiger Leistungsträger
Der Beklagte hat als örtlich und sachlich zuständige Unterhaltsvorschussstelle gehandelt. Die Vorschrift ist wie dargelegt nicht anwendbar, wenn eine dem materiellen Recht widersprechende Leistungsgewährung vorliegt (vgl. OVG LSA, B.v. 13.09.2018 - 4 L 194/17 - juris Rn. 7; VG Hannover, U.v. 11.3.2019 - 3 A 2109/16 - juris Rn. 52; BT-Drs. 9/95 S. 25). Der Beklagte kann daher nicht darauf verwiesen werden, dass der Beklagte einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter hätte geltend machen müssen. 87 Der Ersatzanspruch ist, wie von der Widerspruchsbehörde ausgeführt, auch nicht verjährt. Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Abs. 1 BGB (BayVGH, U.v. 24.7.2013 - 12 B 99.2155 - BeckRS 2003, 15266 Rn. 22 ff.; Grube, UVG, § 5 Rn. 24). 88 4. Die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020 erweist sich daher als unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 89 Die Klage war damit mit der Kostenpflicht aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.