VG Regensburg, Urteil v. 01.02.2022 – RN 9 K 21.1624 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 01.02.2022 – RN 9 K 21.1624 Download Drucken Titel: Unzulässigkeit einer Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift Normenkette: ZPO § 117 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Nr. 1 Leitsätze:
(152)), unter der er tatsächlich zu erreichen ist (auch bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, BayVGH, AuAS 2003, 164; BeckRS 2007, 30740; auch im Normenkontrollverfahren OVG Münster BauR 2009, 1572). Dadurch wird nicht nur seine Identität und Erreichbarkeit für gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen (vgl. § 56 Abs. 1 VwGO) sichergestellt, der Kläger steht so auch für gerichtliche Nachfragen zu entscheidungserheblichen Tatsachen zur Verfügung. Zudem sichert diese Angabe seine Kostentragungspflicht und deren Durchsetzung ab (OVG Münster NVwZ-RR 1997, 390; aA VGH Kassel NJW 1990, 140). Kommt der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen, nicht nach, so ist sein Rechtsschutzgesuch grundsätzlich unzulässig (OVG Münster NVwZ-RR 1994, 124). Nur ausnahmsweise kann auf diese Angabe verzichtet werden, wenn sie dem Kläger unmöglich (zu Obdachlosen Gusy JuS 1992, 28 ff.) oder unzumutbar ist (BVerfG NJW 1996, 1272). Die Angabe eines Postfachs genügt nicht, weil es so an einer unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt (BVerwG NJW 1999, 2608). Wird die Wohnungsanschrift des Klägers im Verlaufe des Berufungsverfahrens unbekannt, so ist seine Berufung wegen Unzulässigkeit zu verwerfen (OVG Hamburg NJW 2006, 3082; BayVGH, BeckRS 2007, 30740; BeckOK VwGO/Peters,
- Ed. 1.10.2021, VwGO § 82 Rn. 3). In diesem Sinne ist vorliegend weder eine Unzumutbarkeit noch eine Unmöglichkeit gegeben. Durch die Ausreise des Klägers in seinen Heimatstaat bleibt eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit seiner anwaltlichen Vertretung mittels moderner Kommunikationsmittel ohne weiteres möglich. Dass es vorliegend an weiterem Kontakt fehlt, lässt nicht auf schwer zu beseitigende Schwierigkeiten schließen, sondern vielmehr darauf, dass seitens des Klägers kein Interesse an einer Rechtsverfolgung sowie an der Aufrechterhaltung des Mandatsverhältnisses mit seiner Bevollmächtigten mehr besteht. 30
- Unabhängig davon ist die Klage jedenfalls unbegründet. 31 Der Bescheid der Stadt S. vom
- Juli 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da diesem kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV zukommt (§ 113 Abs. 5 VwGO) und sich die angeordneten Maßnahmen auch im Übrigen als rechtmäßig erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im Gerichtsbescheid vom
- Oktober 2021 verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 32 Der Vortrag der Bevollmächtigten im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat keine neuen Erkenntnisse erbracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere vermag die zwischenzeitlich von der Bevollmächtigten gestellte Strafanzeige gegen die das Strafverfahren gegen den Kläger führende Richterin am Amtsgericht S. zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Eyermann/Schübel-Pfister,
- Aufl. 2019, VwGO § 113 Rn. 57) keine andere Entscheidung zu begründen. Insofern erscheint schon äußerst zweifelhaft, ob dem Kläger die Strafanzeige der Bevollmächtigten gegenüber der Richterin am Amtsgericht S. überhaupt bekannt ist und sie seinem Willen entspricht. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten bleiben der Ausgang der Strafanzeige gegen die Richterin am Amtsgericht S. sowie der von der Bevollmächtigten angesprochene Abschluss der Strafverfahren gegen den Kläger für vorliegendes Verfahren schon deshalb ohne Belang, weil der Kläger - unabhängig von einer Strafbarkeit seines Verhaltens - durch sein Verhalten als solches objektiv gegen die Rechtsordnung in Form von §§ 29 und 31 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verstoßen hat und damit ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Hierzu wurde bereits im Gerichtsbescheid ausführlich ausgeführt. Ergänzend bleibt festzustellen, dass der Kläger durch seine freiwillige Ausreise die sich mit einer Abschiebung aus Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheids verbundene Folge eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gerade vermieden hat. Aus welchen Motiven der Kläger, der nach Angaben seiner Bevollmächtigten ohnehin in sein Heimatland zurückkehren wollte, freiwillig ausgereist ist, bleibt letztlich ohne Belang. 33 Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.