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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 25.04.2022 – 12 Qs 22/22

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 25.04.2022 – 12 Qs 22/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 25.04.2022 – 12 Qs 22/22 Download Drucken Titel: Vorläufig erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach fehlender (erneuter) mündlicher Anhörung nach Verlängerung der Frist für die Auflagenerfüllung Normenketten: StGB § 56f StPO § 453 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 3 Leitsätze: Hat das Gericht im Widerrufsverfahren gem. § 56f StGB dem Verurteilten im Anhörungstermin wegen unzureichender Erfüllung der Arbeits-/Zahlungsauflage eine weitere Leistungsfrist gesetzt, kann es nach fruchtlosem Fristablauf nicht ohne erneute mündliche Anhörung über den Widerruf entscheiden. (Rn. 5)

  1. Hat das Gericht nach Anhörung des Verurteilten die Frist zur Erbringung der Arbeitsleistung verlängert, ist für die Frage, ob der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen Auflagen verstoßen hat, jedenfalls auch die Nichterfüllung der Auflagen innerhalb der verlängerten Frist maßgeblich (vgl. OLG Jena BeckRS 2008, 141672). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Es bedurfte einer erneuten Anhörung des Verurteilten, da das Gericht zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht ausschließen konnte, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung innerhalb der Fristverlängerung gehabt haben könnte (vgl. OLG Köln BeckRS 2011, 1276). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Die unterbliebene Anhörung des Verurteilten kann nicht iRd Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, sondern führt als schwerwiegender Verfahrensmangel zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht, da dieses eine zwingend vorgeschriebene Anhörung unterlassen hat (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2009, 5937; BeckRS 2018, 32311; OLG Köln BeckRS 2011, 1276; OLG Hamm BeckRS 2017, 110856). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: sofortige Beschwerde, Widerruf, Strafaussetzung zur Bewährung, mündliche Anhörung, Fristverlängerung, Erbringung der Arbeitsleistung, Nachholung, schwerwiegender Verfahrensmangel, Zurückverweisung Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2022 – BwR 403 Ds 803 Js 23931/20 Tenor
  4. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.03.2022 aufgehoben.
  5. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Gründe I. 1 Am
  6. November 2020 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Das Urteil ist seit
  7. November 2020 rechtskräftig. Die Frist zur Bewährung setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom
  8. November 2020 auf drei Jahre von der Rechtskraft des Urteils an fest und erteilte dem Verurteilten die Auflage, eine Zahlung in Höhe von 1.000 € zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu leisten oder 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung des T e.V. zu erbringen. 2 Das Amtsgericht forderte den Verurteilten mit Schreiben vom
  9. November 2020 auf, die Geldauflage zu zahlen oder ab
  10. Dezember 2020 die Arbeitsauflage zu erfüllen. Mit Schreiben vom
  11. März 2021 teilte der T e.V. mit, der Verurteilte habe bislang lediglich 15,25 Stunden Arbeit geleistet. Der Verurteilte sei krank und unzuverlässig gewesen. Eine Neuvermittlung durch den T e.V. erfolgte zum
  12. Juli
  13. Nach Auskunft des T e.V. vom
  14. September 2021 trat der Verurteilte die Arbeit nicht an. Er sei am
  15. August 2021 schriftlich hierzu aufgefordert worden. Das Amtsgericht stellte dem Verurteilten das Schreiben des T e.V. vom
  16. September 2021 am
  17. September 2021 zu und drohte den Bewährungswiderruf an. Mit Schreiben vom
  18. Dezember 2021 teilte der T e.V. mit, der Verurteilte habe nun 50,75 Arbeitsstunden abgeleistet und sei kurz davor, auch seine dritte Einsatzstelle wieder zu verlieren. Mit Verfügung vom
  19. Dezember 2021 bestimmte das Amtsgericht einen Anhörungstermin auf den
  20. Januar 2022, wies den Verurteilten erneut auf den drohenden Bewährungswiderruf hin und legte dem Verurteilten nahe, bis zur Anhörung die noch offenen 49,25 Arbeitsstunden abzuleisten oder alternativ an den Leistungsempfänger die Restsumme von 492,50 € zu bezahlen. Im Anhörungstermin äußerte der Verurteilte, er habe noch 12 Arbeitsstunden abzuleisten. Das Amtsgericht Nürnberg verlängerte die Frist zur Erbringung der restlichen Arbeitsauflage mit Beschluss vom
  21. Januar 2022 bis
  22. Februar
  23. Mit Schreiben vom
  24. März 2022 teilte der T e.V. mit, der Verurteilte habe insgesamt 82,75 Arbeitsstunden abgeleistet und komme seiner Auflage nicht mehr nach. Das Amtsgericht Nürnberg hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom
  25. März 2022 widerrufen. Von einer erneuten Anhörung des Verurteilten hat es mit der Begründung abgesehen, der Verurteilte habe bereits im Anhörungstermin am
  26. Januar 2022 rechtliches Gehör erhalten. 3 Gegen den dem Verurteilten am
  27. April 2022 zugestellten Beschluss hat dieser am
  28. April 2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ein Schreiben vom
  29. April 2022 sowie eine Sterbeurkunde übergeben. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde führt er aus, er werde die ausstehenden Arbeitsstunden noch diese Woche ableiste. Er habe sehr große gesundheitliche und private Probleme gehabt. Zudem sei seine Mutter am
  30. Februar 2022 verstorben. II. 4 Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat sie jedenfalls vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 5
  31. Nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO soll das Gericht dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben, wenn es über den Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat. Die Sollvorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  32. Aufl., § 453 Rn. 7). Das Gesetz will damit verhindern, dass schwerwiegende Widerrufsentscheidungen ohne zureichende Tatsachengrundlage ergehen. Vorliegend standen der Anhörung keine schwerwiegenden Gründe entgegen. Auch war für das Amtsgericht nicht ersichtlich, dass eine Anhörung vorliegend keine weitere Aufklärung versprochen hätte. Zwar hat das Amtsgericht dem Verurteilten bereits im Rahmen des Anhörungstermins am
  33. Januar 2021 Gelegenheit zur Äußerung gegeben und den Widerruf der Bewährung angedroht, jedoch hat es nach Anhörung des Verurteilten die Frist zur Erbringung der Arbeitsleistung nochmals verlängert. Insoweit war für die Frage, ob der Verurteilte vorliegend gröblich und beharrlich gegen Auflagen verstoßen hat, jedenfalls auch die Nichterfüllung der Auflagen innerhalb dieser verlängerten Frist maßgeblich (OLG Jena, Beschluss vom
  34. Februar 2008 - 1 Ws 49/08, juris). Das Amtsgericht hätte den Verurteilten daher erneut anhören müssen, da es zu dem Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht ausschließen konnte, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung innerhalb der Fristverlängerung gehabt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
  35. November 2010 - 2 Ws 743/10, 744/10, juris zur fehlenden erneuten Anhörung nach Verlängerung einer Frist zur Erfüllung einer Zahlungsauflage durch das Erstgericht). 6
  36. Die unterbliebene Anhörung des Verurteilten kann auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, sondern führt als schwerwiegender Verfahrensmangel zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht, da das Amtsgericht eine im vorliegenden Fall zwingend vorgeschriebene Anhörung unterlassen hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  37. Aufl., § 309 Rn. 8 und § 453 Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom
  38. Dezember 2008 - 1 Ws 212/08 und vom
  39. August 2018 - 1 Ws 138/18; OLG Köln, Beschluss vom
  40. November 2010 - 2 Ws 743/10, 744/10; OLG Hamm, Beschluss vom
  41. März 2017 - 2 Ws 38/17, alle in juris).

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