LG München I, Endurteil v. 19.01.2022 – 15 O 11285/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 19.01.2022 – 15 O 11285/19 Download Drucken Titel: Kein Amtshaftungsanspruch wegen erfolglos durchgeführter BSE-Probenentnahme bei einem Bisonbullen Normenkette: BGB § 839 Leitsatz: Ein Anspruch nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs setzt ein sog. Sonderopfer voraus. Ein Sonderopfer ist zu bejahen, wenn die Einwirkungen auf den Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, dh im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere ‚Schwere‘ aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sonderopfer, Sozialbindungsschwelle, Amtshaftungsanspruch, BSE-Untersuchung Fundstellen: LSK 2022, 838 LMuR 2022, 500 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 14.608,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung wegen einer erfolglos durchgeführten BSE-Probenentnahme bei einem Bisonbullen des Klägers. 2 Der Kläger war Eigentümer eines Bisonbullen mit der Lebensnummer … (geboren am ... 2004; Herkunft: Schweiz; Alter: 176 Monate 25 Tage). 3 Am Samstag den 26.01.2019 schlachtete der Kläger den Bisonbullen, zeigte die Schlachtung beim Veterinäramt am Landratsamt in ... F. an und beauftragte das Veterinäramt mit der Durchführung der erforderlichen BSE-Untersuchung. 4 Am Montag den 28.01.2019 erfolgte an dem bereits abgetrennten Schädel des geschlachteten Bisonbullen eine Probenentnahme durch die Amtstierärztin … (Bl. 24 d. Akte). Die Probe wurde mittels eines Entnahmelöffels (scharfer Löffel, Bl. 19 d. Akte) entnommen. Bei der Entnahme stellte … eine breiige Konsistenz des entnommenen Hirnstammmaterials fest (B. 14 d. Akte). … verbrachte die Probe zum Veterinäramt des Landratsamts …. Die Probe wurde am 28.01.2019 um 15:40 Uhr von dort durch einen Kurierdienst abgeholt und am 29.01.2019 durch den … auf BSE untersucht. Im Rahmen der Untersuchung konnte im Probenmaterial kein Obex identifiziert werden. 5 Am 31.01.2019 erkundigte sich der Kläger beim Veterinäramt des Landratsamts … nach dem Ergebnis. 6 Das Probenmaterial wurde in der Folge zur Nachuntersuchung an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in … verbracht. Die Probe ging dort am 05.02.2019 ein. Probeannahmedatum war der 06.02.2019. Die Untersuchung auf BSE konnte ebenfalls nicht mehr durchgeführt werden, weil der Obex nicht mehr identifizierbar war und sich das eingesandte Probenmaterial pathologisch-anatomisch bereits in einem Zustand der hochgradigen Autolyse befunden hat. Eine Zuordnung oder Charakterisierung des Gehirngewebes war nicht mehr möglich. 7 Nachdem dies dem Kläger mitgeteilt wurde, regte … an, den noch vorrätig gehaltenen Kopf des Bisonbullen zum LGL nach … zu bringen. Auch eine Untersuchung des Materials des gesamten Schädels des Bisonbullen am 08.02.2019 war in Folge Zeitablaufs nicht mehr möglich. 8 Das Fleisch des Bisonbullen wurde durch … als genussuntauglich eingestuft und wurde von einer vom Kläger beauftragten Entsorgungsfirma am 15.02.2019 entsorgt. 9 Mit Schreiben des Klägervertreters vom 12.06.2019 wurde der Beklagte zur Zahlung des klagegegenständlichen Betrags bis zum 25.06.2019 aufgefordert. 10 Eine Schadensabwendung durch den Kläger gem. § 839 Abs. 3 BGB war nicht möglich. 11 Der Kläger behauptet, dass bei sachgerechter Probenentnahme und Behandlung und Versendung dieser Probe es hätte verhindert werden können, dass das entnommene Material am Tag der Untersuchung ungeeignet gewesen wäre (einerseits sich im Zustand der hochgradigen Autolyse befunden und andererseits des Obex nicht mehr identifizierbar gewesen sei). 12 Die Probenentnahme sei nicht sach- und fachgerecht erfolgt. Sie habe sich außergewöhnlich langwierig gestaltet und mindestens eine Viertelstunde gedauert. Entweder hätte … bereits erkennen können, dass sie den Obex nicht entnommen habe oder selbigen durch langwieriges bearbeiten mit dem scharfen Löffel zu breiiger Konsistenz überführt habe. Sie hätte dann feststellen müssen, dass das von ihr entnommene Hirnstammmaterial für die Beprobung nicht geeignet sei und es geboten wäre, den gesamten vorhandenen Schädel für die BSE-Beprobung zu verwenden (Bl. 25 d. Akte). 13 Ferner führt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht aus, dass das Tier ein Lebendgewicht von 1.120 Kilogramm und ein Schlachtgewicht von 786 Kilogramm aufgewiesen habe. Als Ersatz habe er zwei Bisonbullen aus seiner Herde geschlachtet (Bl. 46 d. Akte). Für die Ersatzbeschaffung habe er 18,50 € je Kilogramm (= 14.208 €) aufwenden müssen. Zudem habe er ein Betrag von 226,41 € für die Entsorgung und von 173,59 € (= 400 € abzgl. 226,41 €) für die Schlachtung zahlen müssen. 14 Der Kläger beantragte: Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 14.608,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz hieraus seit 26.03.2019 zu bezahlen. 15 Der Beklagte beantragte: Die Klage wird abgewiesen. 16 Der Beklagte behauptet, die Betäubung des Bisonbullen durch ein Bolzenschussgerät sei nicht sach- und fachgerecht erfolgt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass hierdurch der Obex beschädigt worden sei. 17 Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 09.12.2020 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde … beauftragt (Bl. 54/57 d. Akte). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 29.04.2021 (Bl. 71/77 d. Akte) sowie auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Sitzungsprotokoll vom 17.11.2021 (Bl. 91/97 d. Akte). 18 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die zwischen den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der öffentlichen Sitzung vom 18.11.2020 und 17.11.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A) 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zahlung von 14.608,00 € gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Rahmen der Amtshaftung noch aus anderem Rechtsgrund gegen den Beklagten zu. Der Kläger konnte weder zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, § 286 ZPO, dass die … oder eine sonstige für den Beklagten tätig gewordene Person eine gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt hat, noch das eine etwaige Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden kausal verursacht hat. I) 21 Eine Verletzung von gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflichten konnten nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die … die Probenentnahme fehlerhaft, d.h. nicht fach- und sachgerecht, durchgeführt hat, insb. entweder den Obex nicht entnommen oder diesen im Rahmen der Entnahme in eine breiige Konsistenz überführt hat noch, dass eine Beprobung des gesamten Kopfes des streitgegenständlichen Bisonbullens hätte veranlasst werden müssen noch, dass im Rahmen des Transports die Probe beschädigt worden wäre. 22 1) Vorliegend trägt die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast für eine Amtspflichtverletzung des Beklagten, da es sich um eine für sie günstige Tatsache handelt. Jede Partei muss die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm beweisen (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Auflage, § 284 Vorb. Rn. 23). 23 2) Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Auflage, § 286 Rn. 2). 24 3) Eine Amtspflichtverletzung konnte - unter Beachtung der obenstehenden Grundsätze - nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. 25
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