G gegenüber sog. auswärtigen Beteiligten Normenkette: FlurbG § 61, § 79, § 134 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze:
sichtgewährung ist zu berücksichtigen, dass es gerade für einen auswärts wohnhaften Beteiligten zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstücks gehört, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, damit ihn ausreichende Informationen über alle seine Grundstücke betreffenden Maßnahmen - insbesondere örtliche Bekanntmachungen - so rechtzeitig erreichen, dass er evtl. hierdurch in Gang gesetzte Fristen einhalten kann. (Rn. 25) Schlagworte: Ausführungsanordnung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Bestandskraft, Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung auch für auswärtige Beteiligte,
sichtgewährung (verneint), Grundbuchberichtigung, Flurbereinigungsplan, Rechtsschutzbedürfnis, Bestandskraft, öffentliche Bekanntmachung,
sichtgewährung, Flurbereinigungsgemeinde, Verschulden, Ermessen, offenbare Härte Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Nebenbeteiligter des am
einem in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen Belastungsnachweis vom
G nicht gegeben, da dieser im Widerspruch zu § 59 FlurbG stehe. Seine im Grundbuch eingetragenen Rechte am Flurstück 658/2 seien zu seinem
teil im Wege einer Zwangsenteignung verändert worden, noch dazu ohne jegliche Entschädigung. Insbesondere habe sich
dem Flurbereinigungsplan die Grundstücksfläche von 319 m² auf 318 m² reduziert, ohne dass ihm durch das ALE entsprechende
weise übermittelt worden wären. Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand verbessere allgemein die wirtschaftliche Lage der Beteiligten nicht.
alledem sei die Ausführungsanordnung aufzuheben bzw. als unzulässig zu verwerfen. Zudem wurde die Löschung einer am
G gelte die Ausführungsanordnung allen Personen gegenüber, die von der Ausführungsanordnung betroffen seien, als bekanntgegeben. Dies wirke unabhängig von der tatsächlichen Kenntniserlangung auch gegenüber Beteiligten, die nicht in den Flurbereinigungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden wohnten. Demnach sei vorliegend die Widerspruchsfrist bereits mit Ablauf des 30. August 2018 abgelaufen. Eine
sichtgewährung
G komme nicht in Betracht. Zunächst sei die Fristversäumnis des Klägers als schuldhaft zu betrachten, da er die ihm gewährte Möglichkeit in Form der öffentlichen Bekanntmachung der Ausführungsanordnung nicht genutzt habe. Eine Widerspruchszulassung trotz verschuldeter Fristversäumnis scheide
pflichtgemäßem Ermessen aus. Fehler der Behörde seien nicht ersichtlich. Mit der Nichtzulassung des Widerspruchs sei auch für den Kläger keine Härte verbunden, da die Ausführungsanordnung lediglich bewirke, dass die bestandskräftigen Regelungen des Flurbereinigungsplans Rechtskraft erlangten. Zudem scheide eine
trägliche Zulassung des Widerspruchs auch aufgrund der Zeitspanne zwischen der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntgabe der Ausführungsanordnung und der Widerspruchseinlegung aus; diese betrage mehr als zwei Jahre. Nur hilfsweise und als Erläuterung für den Kläger wurde ergänzend ausgeführt, dass der Widerspruch auch in der Sache unbegründet wäre. Die Ausführungsanordnung
G, die lediglich bestimme, wann der im Flurbereinigungsplan geregelte neue Rechtszustand eintrete, sei rechtmäßig. Der Flurbereinigungsplan sei unanfechtbar, Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit insgesamt bestünden nicht. Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Ausführungsanordnung als Allgemeinverfügung habe es gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nicht bedurft. Auch seien die zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragenen Rechte am Flurstück 658/2 nicht infolge der Flurbereinigung und Dorferneuerung verändert worden. Wegen einer Berichtigung der Grundstücksfläche von 319 m² auf 318 m² infolge einer im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens standardmäßig vorgenommenen Vermessung des Grundstücks sei das Flurstück 658/2 unter der bisherigen laufenden Bestandsverzeichnisnummer (BVNr.) 2 gelöscht und sodann unter einer neuen laufenden Nummer (BVNr. 4) eingetragen worden. Dies sei auf der zweiten Seite des Bestandsverzeichnisses infolge der Bezeichnung „BVNr. 2 weggefallen, Ersatz: BVNr. 4; gemäß Flurbereinigungsplan E.; eingetragen am 04.11.2020“ vermerkt worden. Infolge der Änderung der Bestandsverzeichnisnummer des Flurstücks 658/2 hätten die am Grundstück eingetragenen Rechte des Klägers auf die neue laufende Bestandsverzeichnisnummer 4 übertragen werden müssen. Dies sei im Wege der Eintragung in der zweiten Abteilung des Grundbuchs in der Spalte „Veränderungen“ (Spalten 4 und 5) durch die Vermerke „BVNr. 4 belastet an Stelle von BVNr. 2; aufgrund Flurbereinigungsplan E.; eingetragen am 04.11.2020“ erfolgt. Auch einer Zustellung eines Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan Teil II an den Kläger habe es nicht bedurft; ein solcher Auszug sei gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG lediglich Teilnehmern im Sinn von § 10 Nr. 1 FlurbG, nicht jedoch Nebenbeteiligten
G (Inhabern von Grundstücksrechten) wie dem Kläger zuzustellen. 6 Hiergegen hat der Kläger am
trag hierzu vom 7. November 2014 verwiesen,
denen er das betreffende Grundstück als Vermächtnis habe erhalten sollen. Der Onkel sei bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 verstorben, so dass er wieder Eigentümer des Grundstücks geworden sei, das er zumal im Jahr 1991 gekauft habe. Dass das inmitten stehende Flurstück durch das Grundbuchamt bislang trotz vorhandener Notarurkunden formal nicht auf ihn als Eigentümer übertragen worden sei, könne ihm nicht zum
teil gereichen. Schließlich stehe es ihm frei, innerhalb von zwei Jahren
dem Tod des Onkels vor dem
lassgericht kostenfrei
Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG eine Grundbuchberichtigung zu beantragen, was zwischenzeitlich auch geschehen sei. Da er somit Teilnehmer im Sinn von § 10 Nr. 1 FlurbG sei, hätte gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG richtigerweise eine behördliche Pflicht bestanden, ihm den Flurbereinigungsplan und die Ausführungsanordnung zuzustellen. Da dies unterblieben sei (auch sein Onkel als Rechtsvorgänger habe keinerlei Unterlagen erhalten), könnten die betreffenden Rechtsakte keine Rechtswirksamkeit entfalten, insbesondere werde bestritten, dass der Flurbereinigungsplan bestandskräftig geworden sei. Unklar sei ferner, weshalb der Beklagte erstmalig am
weise über Grenzänderungen, Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, Vermessungsunterlagen) erhalten habe. Durch die Grundbucheintragung vom
Eintritt des neuen Rechtszustands - hier durch die bestandskräftige Ausführungsanordnung vom
G ist öffentlich bekanntzumachen, §62 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Gemäß § 110 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 GO und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung in der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft. Ausweislich der Verwaltungsakte hat dies vorliegend vom 30. Juli 2018 bis 13. August 2018 unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungstattgefunden.
G beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.
G gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da das Ereignis der Auslegung ab dem 30. Juli 2018 für den Anfang der Frist maßgebend ist, wird dieser Tag
VGH, U.v. 18.5.1979 - 13 A 957/79 - RzF 8 zu § 115). Somit hat die Widerspruchsfrist vorliegend am
G erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten allein in den Flurbereinigungsgemeinden. Lediglich wenn Beteiligte in den angrenzenden Gemeinden wohnen, muss auch dort eine Veröffentlichung erfolgen. Für sog. auswärtige Beteiligte, die ihren Wohnsitz weder im Verfahrensgebiet noch in den angrenzenden Gemeinden haben, gelten die öffentlichen Bekanntmachungen ebenso (OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2010 - OVG 70 S 2.09 - juris Rn. 18; OVG Brandenburg, B.v. 17.4.2003 - 8 D 18/00.G - RdL 2003, 188 - juris Rn. 3; ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 24; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG,
G auch kein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, da diese behördliche Pflicht gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG nur gegenüber Teilnehmern
G besteht. 21 b) Auch die Voraussetzungen einer
sichtgewährung
G sind nicht gegeben. 22 Da auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch das gerichtliche Verfahren beschleunigt durchzuführen ist, hat das Gericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
sichtgewährung
G vorliegen und ist nicht an die Entscheidung der Behörde zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gebunden (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1963 - I B 141.61 - BVerwGE 15, 271 - RzF 3 zu § 134 Abs. 2 FlurbG - juris Rn. 16; U.v. 7.5.1965 - IV C 78.65 - BVerwGE 21, 93 ff. - RzF 4 zu § 59 Abs. 2 FlurbG - juris; B.v. 29.11.1978 - 5 B 21.75 - RzF 30 zu § 134 Abs. 2 FlurbG; siehe zum Ganzen: ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 27; Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O. § 142 Rn. 5). 23 aa) Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf
sichtgewährung aus § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG. Hiernach muss die Flurbereinigungsbehörde verspätete Widersprüche trotz Fristversäumung zulassen, wenn diese bei unverschuldeter Versäumung unverzüglich
Behebung des Hindernisses
geholt werden. 24 Ein schuldhaftes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Beteiligter ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt. Er wahrt damit nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Beteiligten bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss (BayVGH, U.v. 23.5.2011 - 13 A 10.1835 - juris Rn. 15; Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. §134 Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 12.2.1963 - I B 141.61 - BVerwGE 15, 271 - juris Rn. 31). 25 Hiervon ausgehend hat der Kläger das Fristversäumnis vorliegend zu verschulden, so dass die Voraussetzungen aus § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG nicht gegeben sind. Dies gilt selbst dann, wenn man den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, dass er im maßgeblichen Zeitraum nicht im Gemeindegebiet V. bzw. H. gelebt und deshalb keine Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung erlangt habe. Denn es gehört gerade für einen auswärts wohnhaften Beteiligten zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstücks bzw. von Grundstücksrechten, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, damit ihn ausreichende Informationen über alle seine Grundstücke bzw. jene Grundstücke, an denen er Rechte innehat, betreffenden Maßnahmen - insbesondere örtliche Bekanntmachungen - so rechtzeitig erreichen, dass er evtl. hierdurch in Gang gesetzte Fristen einhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1998 - 11 C 6.97 - RdL 1998, 240 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 16.2.2016 - 15 KF 16/15 - RdL 2016, 211 - juris Rn. 50; U.v. 4.3.1982 - F OVG A 17/81 - RzF 31 zu §134 Abs. 2 FlurbG; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2010 - OVG 70 S 2.09 - juris Rn. 20; ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 14.6.1985 - 9 G 31.82 - RzF 33 zu § 134 Abs. 2 FlurbG - juris; Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. § 134 Rn. 5 m.w.N.). Der Kläger hat vorliegend nicht dargetan, dass er die notwendige Vorsorge getroffen hat. Somit handelte er nicht unverschuldet. Dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, die öffentlichen Bekanntmachungen im Flurbereinigungsgebiet im Blick zu behalten, ergibt sich vorliegend überdies aus dem Umstand, dass er
seinem eigenen Vortrag bereits seit 20 Jahren alleiniger Bevollmächtigter seines Onkels gewesen ist und für diesen die Verwaltung seiner Angelegenheiten - und damit auch des inmitten stehenden Flurstücks 658/2 - übernommen hatte (siehe den klägerischen Schriftsatz v. 14.5.2021, S. 3; Blatt 92 der Gerichtsakte). 26 bb) Zudem ist die aufgrund des Verschuldens des Klägers eröffnete behördliche Ermessensentscheidung
G, vorliegend keine
sicht zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden. 27 Der Widerspruchseinlegung erst mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 stehen bereits zeitliche Grenzen entgegen. Wenn sich ein Teilnehmer erst zwei Jahre
Bekanntgabe des für ihn unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplans beschwert, liegt sein Begehren um
sicht jenseits der Grenzen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Ermessens für die Zulassung verspäteter Beschwerden (Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. §134 Rn. 7 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 7.5.1965 - IV C 78.65 - BVerwGE 21, 93). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat erst mehr als zwei Jahre
öffentlicher Bekanntmachung der Ausführungsanordnung Widerspruch eingelegt. Die Ablehnung einer
sichtgewährung ist in einem solchen Fall nicht ermessensfehlerhaft (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.5.2011 - 13 A 10.1835 - RdL 2012, 45 - juris Rn. 18). 28 Im Übrigen käme die Gewährung von
sicht nur dann in Betracht, wenn eine Behandlung des Rechtsbehelfs als verspätet beim Betroffenen wegen Fehler der Flurbereinigungsbehörde eine offenbare Härte zur Folge hätte. Bei der Entscheidung darüber, ob bei verschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist die Gewährung von
sicht in Betracht kommt, ist eine Gewichtung und Bewertung der betroffenen Interessen geboten. Die Interessenabwägung hat zum einen die Erfordernisse der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit zu beachten, die eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts verlangen. Zum anderen ist aber auch der sachlich-rechtliche Anspruch des Teilnehmers auf eine gesetzeskonforme Entscheidung zu berücksichtigen. Nur wenn der vom Betroffenen infolge eigenen Verschuldens nicht mehr durchsetzbare Anspruch derart berührt wird, dass für ihn offenkundig eine unbillige Härte eintritt, ist eine
trägliche Zulassung des Rechtsbehelfs gerechtfertigt. Dies schließt es aus, die
sichtgewährung einseitig von der rechtlichen Beurteilung der mit einem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig zu machen. Ob dem Begehren einer rechtlichen Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung entsprochen werden soll, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung auch der erwähnten gegenläufigen Belange
Lage des Einzelfalls entscheiden. Erst im Anschluss an die gewährte
sicht ist Raum für die eigentliche rechtliche Überprüfung des angegriffenen behördlichen Akts, die dann so zu erfolgen hat, als läge ein fristgerechter Rechtsbehelf vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.2.2004 - 9 B 8.04 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 23.5.2011 - 13 A 10.1835 - RdL 2012, 45 - juris Rn. 19; Wingerter in Wingerter/Mayer a.a.O. § 134 Rn. 6). 29 Vorliegend ergibt die Abwägung der genannten Interessen, dass der aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Anspruch des Beteiligten auf eine mit dem materiellen Recht in Einklang stehende gesetzeskonforme Entscheidung hinter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit zurückzutreten hat und somit keine
sicht zu gewähren wäre. Der Anspruch des Klägers auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung ist nicht derart offenkundig verletzt, dass für ihn bei einer Ablehnung der
träglichen Zulassung des Widerspruchs eine mit dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsrecht nicht vereinbare unbillige Härte eintreten würde. 30 Grund hierfür ist, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die streitgegenständliche Ausführungsanordnung rechtswidrig wäre. 31 Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 61 Satz 1 FlurbG seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen, § 61 Satz 2 FlurbG. 32 Die Ausführungsanordnung bestimmt somit nur den Zeitpunkt, zu dem die Regelungen des Flurbereinigungsplans in Kraft treten; sie regelt lediglich den Stichtag für den Eintritt des neuen Rechtszustands für das Flurbereinigungsgebiet (vgl. SächsOVG, U.v. 14.6.2013 - F 7 C 19/11 - juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O. § 61 Rn. 2). Hinsichtlich der allein zeitlichen Regelung der Ausführungsanordnung, die ein Eintreten des neuen Rechtszustands zum
den §§ 79 ff. FlurbG entsprach und für einen Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung keine Grundlage ersichtlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 - 13 A 97.3765 u.a. - juris Rn. 35). Inwieweit aufgrund der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens vorgenommenen Vermessung eine Berichtigung der Grundstücksfläche von 319 m² auf 318 m² erfolgen kann, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung. Im Übrigen werden die Rechte des Klägers hierdurch nicht berührt. 38 Soweit der Kläger in seinen Schreiben diverse Beweisanträge angekündigt hat, sind sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Es handelt sich somit nur um Beweisanregungen, über die nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu entscheiden ist (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
G ohne Bedeutung. 39 3.
alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.