eigenen Angaben türkische und georgische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit.
ihrem Vortrag reiste sie zunächst am 18. Oktober 2018 aus der Türkei
Griechenland aus und von dort auf dem Luftweg am 6. November 2018
Deutschland. Am
dem 15. Juli sei ein Soldat, mit dessen Familie die Klägerin eng befreundet gewesen sei, aus dem Ort ...
Griechenland geflüchtet. In ... sei zuletzt auch einer der Hauptverantwortlichen des Putschversuches gesichtet worden. Aufgrund der 25-jährigen Freundschaft der Klägerin mit der Familie des Soldaten hätten diese ihr bei deren Flucht ihren Hausschlüssel anvertraut und die Klägerin später gebeten, das in der Wohnung befindliche Gold zu verkaufen.
dem die Klägerin dies getan habe, habe sie der befreundeten Familie das Geld außerhalb von ... gegeben. Dabei sei sie verfolgt oder gemeldet worden.
zwei Wochen habe die Polizei das Haus der Klägerin durchsucht. Daraufhin sei sie ca. einen Monat
dem 15. Juli 2016 selbst zum Polizeirevier gegangen und sei dort in Gewahrsam genommen sowie verhört worden. Gegen Abend dieses Tages sei sie freigelassen geworden, habe aber ein Ausreiseverbot erhalten.
dem ein Bericht im Internet veröffentlicht worden sei, dass sie sich gestellt habe und der FETÖ angehöre, sei sie von Freunden und
barn ausgegrenzt, von einem Auto verfolgt und von einem Mann an ihrer Arbeitsstelle beleidigt worden. Sie habe mit ihrer Schwester fliehen müssen,
dem gegen Ende Juli 2018 eine Anklageschrift gekommen und beide schwer beschuldigt worden seien. Gegen eine Rückkehr
Georgien, wo sie sich zuletzt ca. ein Jahr vor dem Putsch aufgehalten habe, spreche die dortige Aktivität der aserbaidschanischen Mafia, die mit dem MIT zusammenarbeite. Sie habe Angst, von letzteren in Georgien entführt oder in die Türkei ausgeliefert zu werden. 4 Im Rahmen des Verfahrens legte die Klägerin dem Bundesamt mehrere Dokumente mit im Wesentlichen folgenden Inhalt vor (vgl. Behördenakte Bl. 139 ff.): 5 - Türkische Republik, Oberstaatsanwaltschaft von, Nennung einer Untersu chungsnummer, eines Aktenzeichens sowie einer Anklageschriftnummer; Anklageschrift an das Schwurgericht von ... vom
richt an die Terrorbekämpfungseinheit in * vom
einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2018 (Gz: *) sei die Auslieferung eines georgischen Staatsangehörigen von Georgien in die Türkei
geltendem georgischen Recht ausgeschlossen, eine weitere türkische Staatsangehörigkeit ändere daran nichts (vgl. Gerichtsakte Bl. 42 f.). In einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
gesagt werde, stelle in Georgien keinen Straftatbestand dar. Es lägen der Botschaft keine Erkenntnisse dazu vor, ob und inwiefern der türkische Geheimdienst türkische GülenAnhänger in Georgien entführe (vgl. Gerichtsakte Bl. 54 f.). Schließlich nahm das Auswärtige Amt mit Schreiben vom
1a des Vertrages zwischen Georgien und der Republik Türkei über die gegenseitige Rechtshilfe in zivilen, geschäftlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten erfolge keine Auslieferung, wenn die Person, deren Auslieferung ersucht werde, die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei hat. Hinweise, dass diesbezüglich eine doppelte Staatsbürgerschaft relevant sei, lägen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Es seien dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt geworden, in denen Bürger mit georgischer und türkischer Staatsangehörigkeit von Georgien an die Türkei ausgeliefert worden seien. Die georgische Kriminalpolizei habe bestätigt, dass keine georgischen Staatsangehörigen an die Türkei ausgeliefert werden können. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es entsprechende Auslieferungen gegeben habe, die dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden seien. 10 Mit Bescheid vom 2. Januar 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung
Georgien an (Ziffer 5), befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6) und ordnete an, dass die Klägerin nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe (Ziffer 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zwar glaubhaft vorgetragen habe, dass in der Türkei aufgrund ihrer Verbindung zur Gülen-Bewegung ein Strafverfahren gegen sie anhängig sei. Allerdings habe sie aufgrund Ihrer georgischen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen. Eine Auslieferung an die Türkei habe sie
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2018 nicht zu befürchten; eine solche sei
geltendem georgischen Recht für georgische Staatsangehörige ausgeschlossen. Eine Entführung durch die aserbaidschanische Mafia und dem MIT in Georgien sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheide aus; aufgrund ihrer ausgezeichneten Bildung sei es ihr in Georgien ohne weiteres möglich, ihren Lebensunterhalt zu sichern, weshalb auch Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Im Bundesgebiet habe die Klägerin keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen. 11 Mit Schriftsatz vom
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Juni 2021 könne nicht ausgeschlossen werden, dass es entsprechende Auslieferungen gegeben habe, die dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden seien. Es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin in Georgien vor Verfolgung durch den türkischen Staat geschützt sei bzw. durch Auslieferung dessen Zugriff ausgesetzt werden könnte. Ergänzend führte die Klägerbevollmächtigte aus, dass
Auskunft einer georgischen Rechtsanwältin hinsichtlich der Frage, ob eine Person georgischtürkischer Staatsangehörigkeit auf Ersuchen der Türkei an Georgien ausgeliefert wird, eine Rechtsunsicherheit im georgischen Recht bestehe. Diese Frage werde durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Juni 2021 nicht eindeutig beantwortet. Soweit das Auswärtige Amt nicht ausschließen könne, dass entsprechende Auslieferungen stattgefunden haben, sei die Klägerin nicht vor politischer Verfolgung in Georgien geschützt, solange sie unmittelbar oder mittelbar dem Zugriff des Verfolgungsstaates ausgesetzt sei. Aus dieser Ungewissheit resultiere bei einer Rückkehr
Georgien jedenfalls ein ernsthafter Schaden
G bzw. sei von einer Abschiebung der Klägerin gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzusehen. 14 Die Beklagte stellte keinen Antrag. 15 Mit Beschluss vom
G (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom
G, da ihr in Georgien keine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. 36 a)
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist
G Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 37 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling
G, der nicht den Ausschlusstatbeständen
G oder
G unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 38 Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann
G auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 39 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer Verfolgungsgefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“), drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2019 - 1 C 11/18 - juris Rn. 17). 40 b)
diesen Maßstäben ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung der Klägerin wegen einer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung durch den Staat Georgien nicht gegeben. Ausweislich der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Juni 2021 stellt der Umstand, dass eine Person Anhänger der Gülen-Bewegung ist oder ihr eine solche Anhängerschaft
gesagt wird, keinen Straftatbestand in Georgien dar (vgl. Gerichtsakte Bl. 58). 41
Aserbaidschan thematisieren (vgl. Internetartikel „Präsident Mukhtarli: Das Image unseres Staates steht unter einem schweren Schlag“ vom
einem lückenlosen Schutz ginge - wie allgemein in Bezug auf Übergriffe krimineller Art - an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366, juris Rn. 16). Der Bericht vom 31. Mai 2017 ist zudem nicht in übersetzter Fassung vorgelegt. 44 bb) Eine Auslieferung der Klägerin durch Georgien an die Türkei ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. 45
Angaben des Auswärtigen Amtes regelt der Vertrag zwischen Georgien und der Republik Türkei über die gegenseitige Rechtshilfe in zivilen, geschäftlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten in Art. 35 Abs. 1a, dass keine Auslieferung erfolgt, wenn die Person, deren Auslieferung ersucht wird, die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei hat. Die Klägerin hat
ihrem eigenen Vortrag sowohl die georgische, als auch die türkische Staatsangehörigkeit. Bei einer Rückkehr
Georgien ist aufgrund dieser vertraglichen Regelung nicht ersichtlich, dass der georgische Staat einen Staatsangehörigen aus seinem Schutzbereich entlässt und in die Türkei ausliefert. 46 Dem Auswärtigen Amt sind laut Auskunft vom 25. Juni 2021 keine Fälle bekannt geworden, in denen Bürger mit georgischer und türkischer Staatsangehörigkeit von Georgien an die Türkei ausgeliefert worden sind. Dies wurde durch die georgische Kriminalpolizei bestätigt. Auch wenn entsprechende Auslieferungen nicht ausgeschlossen werden könnten, erfüllt dies nicht den vorgenannten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr. 47 Aus dem Umstand allein, dass das Auswärtige Amt Auslieferungen georgischtürkischer Staatsangehöriger von Georgien in die Türkei nicht ausschließen kann, folgt nicht eine beachtliche Verfolgungsgefahr in dem Sinne, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2019 - 1 C 11/18 - juris Rn. 17). Anhaltspunkte, dass solche Auslieferungen praktiziert wurden, sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt weder substantiiert vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. 48
Vor trag der Klägerbevollmächtigten in Art. 35 Abs. 2 des Vertrages zwischen Georgien und der Republik Türkei über die gegenseitige Rechtshilfe in zivilen, geschäftlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten enthaltenen Regelung, wonach auf Ersuchen eines der beiden Staaten ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person im anderen Staat einzuleiten ist. Selbst wenn die Türkei Georgien dazu veranlassen würde, ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin einzuleiten, würde dieses bereits deswegen nicht zu flüchtlingsrelevanter Verfolgung führen, weil
aktueller Auskunftslage des Auswärtigen Amtes vom 25. Juni 2021 der Umstand, dass eine Person Anhänger der Gülen-Bewegung ist oder ihr eine solche Anhängerschaft
gesagt wird, keinen Straftatbestand in Georgien darstellt (Gerichtsakte Bl. 58). Anhaltspunkte, dass Georgien eigene Staatsangehörige
türkischem Recht verfolgen ließe, sind weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 49
frage des Gerichts hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, in der Türkei noch nicht von einem Richter verhört bzw. angehört worden zu sein (vgl. Protokoll S. 7). Mangels einer zumindest einmaligen gerichtlichen Anhörung der Klägerin in der Türkei ist eine Verurteilung im Hinblick auf die Anklageschrift aus dem Jahr 2018 aufgrund ihrer seit ihrer Ausreise am 18. Oktober 2018 ununterbrochen Abwesenheit in der Türkei nicht zu erwarten. Belegt wird dies im Übrigen durch die Angabe der Klägerin, das Strafverfahren in der Türkei laufe gegen sie weiter, die Verhandlungstage seien wegen ihrer Abwesenheit verlegt worden (vgl. Protokoll S. 6). Damit fehlt es an der für Art. 49 des zwischen Georgien und der Türkei abgeschlossenen Vertrages über die gegenseitige Rechtshilfe zwischen der Republik Georgien und der Republik Türkei in Zivil-, Handels- und Strafsachen erforderlichen Voraussetzung einer erfolgten Verurteilung. 51
Georgien ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG droht. 59 a) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter
G, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 60 Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.). 61 b) Die Todesstrafe wurde in Georgien abgeschafft; Vorfälle von Gewaltanwendung seien auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter nicht mehr feststellbar (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17.11.2020, S. 15; im Folgenden: Lagebericht). In der Person der Klägerin liegt kein ein Risiko von Folter zum Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhender Umstand vor. Es besteht auch keine beachtliche Gefahr einer Inhaftierung in Georgien zu unmenschlichen Bedingungen. Auch eine Auslieferung an die Türkei ist nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. zuvor). 62 3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschie bungsverbotes
G zu. 63 a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor: 64 b) Die erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Klägerin würde im Fall ihrer Abschie bung
Georgien keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung der georgischen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, es existiert eine staatliche Sozialhilfe und auch die medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder je
sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet (vgl. Lagebericht S. 16 f.). Die Klägerin hat
eigenen Angaben in der Türkei elf Jahre die Schule besucht, Wirtschaft/Buchhaltung studiert und
einem Kurs als Apothekenhelferin 17 Jahre als Apothekenhelferin sowie drei Jahre als Lehrerin gearbeitet. Auch wenn sie nur insgesamt etwa vier Wochen in ihrem Leben in Georgien verbracht haben möge, ist nicht erkennbar, dass es ihr vor ihrem beruflichen Hintergrund unzumutbar wäre, in Georgien eine Existenzgrundlage zu schaffen. 65 c) Im Falle einer Abschiebung
Georgien würde die Klägerin auch nicht wegen einer Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen: Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt, auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung (Lagebericht S. 17). 66 d) Zudem ist aufgrund der aktuellen Auskunftslage des Auswärtigen Amtes keine Aus lieferung der Klägerin in die Türkei zu erwarten (vgl. oben). 67 4. Ein Abschiebungsverbot i.S.d. des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer ziel staatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist im Fall der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 68
dem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes
G als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.