dem Eindruck des Gerichts nicht die notwendige robuste Eigeninitiative in Griechenland wird entfalten können, droht derzeit und unter Berücksichtigung der immer noch kritischen Arbeitsmarksituation bei Rückkehr dorthin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. (Rn. 41 – 44) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bei einer in Griechenland anerkannt schutzberechtigten, im Rahmen der Rückkehrprognose als alleinstehend zu betrachtenden, 23-jährigen, gesunden, formal überdurchschnittlich qualifizierten Frau, der bislang jedoch jede praktische Arbeitserfahrung fehlt und die noch nie allein, sondern nur im Familienverbund gelebt hat sowie
dem Eindruck des Gerichts nicht die notwendige robuste Eigeninitiative in Griechenland wird entfalten können, droht derzeit und unter Berücksichtigung der immer noch kritischen Arbeitsmarksituation bei Rückkehr dorthin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK; die Arbeitsmarktchancen für Frauen in Griechenland sind schlechter als für Männer; in informellen Unterkünften und wilden Camps besteht für alleinstehende Frauen eine erhöhte Gefahr von (sexuellen) Übergriffen., Asyl, Griechenland, Unzulässigkeitsentscheidung, anerkannt schutzberechtigt Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch den ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung
Griechenland angedroht wurde, wo sie bereits internationalen Schutz genießt. 2 Die Klägerin ist eigenen Angaben
am …1999 in Syrien geboren und syrische Staatsbürgerin. Sie verließ ihr Heimatland Syrien zusammen mit ihrer verwitweten Mutter und sieben Geschwistern im Winter 2012 zunächst in Richtung Türkei, wo sie bis ins Jahr 2017 lebten. Sodann begab sich die Familie am 15. September 2017
Griechenland. Für Griechenland liegt ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vor, der eine Asylantragstellung am
Holland und reiste von dort per Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte sie am
frage des Bundesamtes führte die Klägerin aus, dass sie Papiere bekommen habe, die sie habe unterschreiben sollen. In Griechenland möge keiner freiwillig bleiben. Ihnen seien mehrfach die Kopftücher vom Kopf gerissen worden von Griechen. Einmal habe sie ein Betrunkener attackieren wollen. Sie hätten sich aber nicht getraut, zur Polizei zu gehen. Im Asylcamp hätten sie den Vorfall gemeldet, woraufhin aber nichts geschehen sei. In Griechenland hätten sie zunächst in … in einem Flüchtlingscamp gelebt und hätten Sozialleistungen des griechischen Staates erhalten, die für das Notwendigste gereicht hätten.
Einstellung der Leistungen seien sie auf sich allein gestellt gewesen. Sie habe dann auch nicht mehr die Schule besuchen können und Arbeit gebe es keine. In Griechenland habe sie psychische Probleme wegen der Ereignisse in Syrien gehabt und vergeblich versucht, einen Arzt aufzusuchen. Jetzt gehe es ihr aber besser und hier in Deutschland sei sie nicht in ärztlicher Behandlung. In Deutschland wolle sie bleiben, weil einer ihrer Brüder hier schon für drei Jahre lebe und das Bildungssystem und die Sicherheitslage gut seien. 4 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote
G vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche ab Bescheidsbekanntgabe zu verlassen und drohte ihr widrigenfalls die Abschiebung
Griechenland an;
Syrien dürfe sie jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Außerdem ordnete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot
G an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Schließlich wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5). 5 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Oktober 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Zur Begründung führt sie aus, dass sie von der griechischen Polizei angehalten worden sei, um Fingerabdrücke zu nehmen. Dabei habe sie auf Druck der Polizisten Dokumente unterschrieben, weil diese sie vorher nicht hätten gehen lassen. Dass es sich dabei um einen Asylantrag gehandelt habe, habe sie nicht gewusst. In Griechenland habe sie keinen Asylantrag stellen wollen. Daher erkläre sie vorsorglich die Anfechtung der auf die Asylantragstellung gerichteten Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums bzw. arglistiger Täuschung. Im Übrigen drohe ihr bei Rückkehr
Griechenland als vulnerabler Person eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung, da sie zwar formal dieselben Rechte wie griechische Staatsbürger habe, diese sich aber de facto nicht durchsetzen ließen. In Griechenland drohe der Klägerin sexuelle Belästigung, was sich nicht zuletzt aus den Schilderungen der Schwester der Klägerin vor dem Bundesamt ergebe. Auch sei dort mit Hass gegenüber Muslimen zu rechnen. Anders als für alleinstehende junge Männer sei ihr auch nicht zumutbar, in einer Obdachlosenunterkunft zu leben. Und selbst für vulnerable Gruppen würden keine Unterkünfte vorgehalten, weswegen bei anerkannten Schutzberechtigten nicht einmal die Befriedigung elementarer Bedürfnisse wie Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen gegeben sei. Insofern sei die Unzulässigkeitsentscheidung
G rechtswidrig, weil einerseits der griechische Asylantrag angefochten und rückwirkend entfallen sei. Andererseits drohe der Klägerin bei Rückkehr
Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Sie sei als vulnerabel einzustufen, weil sie noch sehr jung sei und ihr als alleinstehender Frau ohne männlichen Schutz sexuelle Angriffe allerorten drohten. Weiter sei sie sittlich verpflichtet, sich um ihre ebenfalls vulnerable Kernfamilie zu kümmern. Die formale Gleichbehandlung zurückkehrender anerkannter Schutzberechtigter mit griechischen Staatsbürgern werde faktisch nicht realisiert. So sei es faktisch kaum möglich, am umkämpften griechischen Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden und auch Notunterkünfte stünden nicht ausreichend bereit. Anerkannte Asylbewerber müssten
sechs Monaten in den Aufnahmeeinrichtungen diese verlassen und erhielten keine finanzielle Unterstützung des griechischen Staates mehr. Das führe zu erhöhter Obdachlosigkeit. Auch Sozialleistungen stünden den international Schutzberechtigten de facto nicht zur Verfügung, da die Zugangsvoraussetzungen kaum zu erfüllen seien und gerade Rückkehrer die geforderten Voraufenthaltszeiten nicht
weisen könnten. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung bestünden bereits für die griechische Bevölkerung erhebliche Engpässe. Beispielsweise erhielten nur circa 15% der Flüchtlinge, die dringend auf psychologische Unterstützung angewiesen wären, wie die Klägerin, Zugang zu einer solchen. Was die Arbeitsmarktchancen anbelange, habe sich die Arbeitslosenquote unter Nicht-EU-Ausländern im Januar 2017 auf 67,1% belaufen. Die Klägerin habe mangels Arbeitserfahrung und Sprachkenntnissen kaum Chancen auf einen Arbeitsplatz, noch dazu sei der Arbeitsmarkt für Frauen noch schwerer zugänglich. Es existierten außerdem keine staatliche Strategie zur Förderung der Arbeit oder wenigstens kostenlose Sprachkurse. Abschließend werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom
G bezüglich der Hellenischen Republik vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 9 Mit Schriftsatz vom
dem sie die Insel Lesbos erreicht hätten, von der griechischen Polizei aufgegriffen worden und in ein Flüchtlingscamp gebracht worden. Dort seien sie unter Anwesenheit eines Dolmetschers registriert und ihnen Fingerabdrücke genommen worden. Sodann seien zahlreiche Dokumente vorgelegt worden, unter denen sich offenbar auch ein schriftliches Asylantragsformular befunden habe.
dem die gesamte Familie geäußert habe,
Deutschland zu wollen zum dort lebenden ältesten Sohn, hätten die Polizisten nicht reagiert, sondern darauf bestanden, dass sie die Dokumente unterschrieben, andernfalls sie das Lager nicht verlassen dürften. Die Zustände im Lager in Lesbos hätten nicht einmal absolute konventionsrechtliche Mindeststandards
Dort sei es wiederholt zu Übergriffsversuchen betrunkener Männer gekommen, die an den Zelten gerüttelt und die Bewohner lautstark belästigt hätten. Des Weiteren hätten vor allem die weiblichen Familienmitglieder Gewalt aufgrund ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit erfahren. So seien die Mädchen beim Schulbesuch und in der Öffentlichkeit häufig Zielscheibe von Beleidigungen und Schmähungen gewesen, ihnen seien sogar die Kopftücher heruntergerissen worden. In Folge hätten sie sich nicht mehr getraut die Schule zu besuchen. Was den in Griechenland gestellten Asylantrag anbelange, so müsse es der Klägerin möglich sein, sich von ihrem grob irrtümlichen Antrag zu lösen. Ihr dürfe nicht gegen ihren Willen ein begünstigender, aber praktisch „vergifteter“ Verwaltungsakt aufgedrängt werden; ein solcher sei nichtig, wenigstens aber anfechtbar. Die Klägerin habe allenfalls pro forma einen Asylantrag in Griechenland gestellt, um weiterreisen zu können, was die griechische Polizei ihr andernfalls nicht gestattet hätte. Den griechischen Behörden sei daher klar gewesen, dass die Klägerin keinen Asylantrag in Griechenland habe stellen wollen. Angesichts der Lage in Griechenland sei von einem generellen Abschiebungsverbot dorthin auszugehen, jedenfalls aber sei die Klägerin mit ihrer Familie als vulnerabel einzustufen und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen. Eine rechtlich getrennte Betrachtung der einzelnen Familienmitglieder würde die Familieneinheit unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK und Art. 6 GG sprengen. Die Familienangehörigen leisteten sich gegenseitig Unterstützung und gäben sich halt in der Fremde, zudem hätten die Klägerin und ihre Mutter psychische Probleme. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen elektronischen Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen, einschließlich derjenigen der weiteren Familienmitglieder (AN 17 K 19.51051, AN 17 K 19.50894, AN 17 K 19.50908). Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Über den Hilfsantrag war mangels Bedingungseintritt nicht mehr zu entscheiden. 12 1. Die durch die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist die statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und die auf ihr aufbauenden Folgeentscheidungen. 13 Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39 v. 5.8.2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags
G feststellen, die allein statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag oder gar ein Antrag auf ein „Durchentscheiden“ des Gerichts in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 10, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625 Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 20 ff.). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung nämlich zur weiteren inhaltlichen Prüfung der Asylanträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Dabei bleibt es auch
der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind. 14 2. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 a) Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Unrecht
G als unzulässig abgelehnt. 16 aa)
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Der Klägerin wurde am 29. August 2018 durch Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt. 17 Gleichwohl ist die Unzulässigkeitsentscheidung
G rechtswidrig. Die Norm setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht um und ist daher richtlinien- und europarechtskonform auszulegen.
1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof der Vorschrift im Wege der Auslegung noch ein weiteres, negatives Tatbestandsmerkmal entnommen.
der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen wür-den, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).
3 GRCh ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. 18 Eine Unzulässigkeitsentscheidung
G hat also in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten
einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 19 Dem steht auch nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht entgegen, welcher besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, das sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
bisheriger Kenntnis“: Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht jedoch
jüngeren Berichten mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. So genügt ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der griechischen Behörden, mit dem internationaler Schutz zuerkannt wird, für sich genommen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können. Zusätzlich erforderlich ist ein sogenannter „ADET-Bescheid“, der häufig, aber nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt wird. Verfügt der Anerkannte über keinen ADET-Bescheid, muss er ihn beim zuständigen Regionalbüro der Asylbehörde zuerst beantragen und kann erst
Erhalt beim regional zuständigen Passamt der griechischen Polizei einen Termin zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbaren (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11 ff.). Zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vergehen in der Praxis mehrere Monate oder gar ein Jahr (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 20; Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 14 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 229 f.). Der Grund für die langen Wartezeiten liegt
Auskunft der griechischen Polizei in behördlichen Zuständigkeitsverschiebungen im Januar und Juli 2020 und einem damit einhergehenden Bearbeitungsrückstau (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 14; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 229 f.). 26 Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8). Eine funktionierende nationale Integrationspolitik bzw. Integrationsstrategie für anerkannte Flüchtlinge existiert, v.a. aufgrund fehlender Geldmittel, in Griechenland aktuell kaum (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7 f.). Hinsichtlich allgemeiner staatlicher Kurse zu Sprache sowie Kultur und Geschichte des Landes ist das Bild unklar (für die Existenz kostenloser Kurse: Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11), wobei aktuellere und insofern vorzugswürdige Erkenntnismittel ein solches Angebot verneinen (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die
Griechenland rücküberstellt werden, Stand Oktober 2021, S. 13). Allerdings werden Sprach- und Integrationskurse durch NGOs im Rahmen des sog. Helios-Programmes - „Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“ - angeboten, welches jedoch für aus anderen EU-Ländern zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in aller Regel nicht zugänglich ist (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 21 ff.). Darüber hinaus wird vereinzelt berichtet, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, Berufsbildungszentren und Universitäten Sprachkurse anbieten würden und im Speziellen die Athener Stadtverwaltung (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für
Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus, Stand 26. August 2021, S. 27). Die Integrationsprogramme sind häufig von der Finanzierung durch die EU abhängig, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7). 27 In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen, Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland, Stand Dezember 2019; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; United States Departement of State [USDOS], Greece 2020 Human Rights Report, S. 15). Die Arbeit der NGOs ist jedoch räumlich vorwiegend auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2). 28 Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3 und an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2020 vom 7.4.2021). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). 29 Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte werden nicht in den Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren; diese können über die Anerkennung hinaus für einen Übergangszeitraum von 30 Tagen dort verbleiben (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 1; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte haben insbesondere keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EUfinanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System). Der UNHCR stellte - Stand Anfang Januar 2021 - ca. 11.550 Plätze, das griechische Migrationsministerium ca. 16.600 Plätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Dezember 2020), aber nur für Asylsuchende und für anerkannte Schutzberechtigte in den ersten 30 Tagen
ihrer Anerkennung (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f., an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f., an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5 und an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2). Das neue Asylgesetz Nr. 4636/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und eine weitere Gesetzesänderung von März 2020 haben die früheren Bedingungen, die ein Verbleiben in der Flüchtlingsunterkunft für sechs Monate ermöglicht haben, verschärft (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Seit Juni 2020 wird die Verpflichtung zum Auszug, von der ca. 11.500 Personen betroffen sind, auch umgesetzt (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 1). Allerdings kann die Zahl der Personen, die die Unterkünfte für Asylbewerber tatsächlich verlassen mussten, nicht sicher eingeschätzt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 2). Zwangsräumungen scheinen jedenfalls nur bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, wie allein reisenden Männern, durchgeführt zu werden (Deutsche Botschaft Athen a.a.O. S. 2). 30 Das Programm „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“ (Helios II-Programm), ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von NGOs und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Die Höhe der Zahlungen pro Monat liegt zwischen 162,00 EUR für Alleinstehende und 630,00 EUR für Familien ab sechs Personen für mindestens sechs und höchstens 12 Monate, zusätzlich gibt es einen Startzuschuss zur Zahlung der Mietkaution und zur Deckung der ersten Anschaffungskosten, der
Haushaltsgröße differenziert zwischen 301 Euro für einen Einpersonenhaushalt und 1060,00 EUR für einen Haushalt mit sechs oder mehr Personen liegt. Das Programm richtet sich aber nur an international Schutzberechtigte, die
dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, die im Zeitpunkt der Unterrichtung über ihre Anerkennung in einer Flüchtlingsunterkunft, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM FILOXENIA-Projekts oder in einer Wohnung des ESTIA-Programmes untergebracht waren und sich innerhalb von 12 Monaten
Zuerkennung des Schutzstatus angemeldet haben (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 4). Ob Rückkehrern aus dem Ausland diese Möglichkeit offensteht, ist unklar, einen solchen Fall hat es bislang jedenfalls noch nicht gegeben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 3). Seit September 2020 kann über das Helios - Programm auch eine zweimonatige Unterkunft von Anerkannten in Hotels sichergestellt werden. Diese Maßnahme lief jedoch regulär Ende 2020 aus und wurde einmal bis Februar 2021 verlängert. Anfang März 2021 hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 21). Zusätzlich sollen Notfallkapazitäten in einem Lager in Athen zur Verfügung gestellt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3). Neueren Quellen
läuft das Helios II-Programm zunächst bis Juni 2021 (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für
Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus, Stand 26. August 2021, S. 17: August 2021). 31 Während einerseits berichtet wird, dass NGOs wie etwa Caritas gemischte Wohnprojekte anbieten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 24), sind anderen Quellen zufolge, abgesehen von HELIOS, derzeit keine weiteren Programme von NGOs bekannt, die international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum unterstützen (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 18; Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10 - gestützt auf Mitteilungen der Organisationen Greek Council for Refugees, SolidarityNow, Arsis und PRAKSIS, dass sie derzeit keinen Wohnraum oder Wohnunterstützung außerhalb des HELIOS-Programms anbieten). 32 Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften für anerkannt Schutzberechtigte ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten in den kommunalen und durch NGOs betriebenen Unterkünften, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überlastet (AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 247; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Die Wartelisten sind entsprechend lang und teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten, wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten bewerben sich viele Schutzberechtigte erst gar nicht für einen Platz in einer dieser Herbergen. Im Ergebnis bleiben viele anerkannt Schutzberechtigte, die selbst nicht über hinreichende finanzielle Mittel für das Anmieten privaten Wohnraums verfügen oder nicht am Helios II-Programm teilnehmen können, obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 5 ff.). Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen dennoch und
wie vor kein augenscheinliches Massenphänomen, was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist. Zudem bringt die Polizei obdachlose Anerkannte teils wieder in staatlichen Flüchtlingseinrichtungen unter. Auch von Migranten besetzte Häuser werden durch die Polizei immer wieder geräumt und deren Bewohner in Flüchtlingsunterkünfte auf dem Festland verteilt (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 2 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Allerdings deuten jüngere Berichte auch an, dass durchaus anerkannte Flüchtlinge auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Athen schlafen (Wölfl, „Anerkannte Flüchtlinge auf griechischem Festland obdachlos“, Der Standard, 22.1.2021). 33 Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1. Januar 2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). Für besonders Vulnerable können zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietsubventionierungen gezahlt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2). Das soziale Wohngeld bzw. die Mietsubventionierung setzen allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2), wobei bei international Schutzberechtigten die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1). Auch ist der legale Voraufenthalt von fünf Jahren durch fristgerecht eingereichte Steuererklärungen für die einzelnen Jahre
zuweisen (vgl. Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 19). Die Einzelheiten regeln zahlreiche Erlasse. Der tatsächliche Versorgungsumfang ist unklar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2). 34 Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die
Griechenland zurückkehren, auch sonst unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen - unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein
weis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der
weis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird, u.U. genügt eine Obdachlosenbescheinigung), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, (die Arbeitslosenkarte) und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr - wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für
Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus, Stand 26. August 2021, S. 12; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f. und an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.). Speziell was die Beantragung der Steuernummer (AFM) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA) anbelangt, ist von erheblichen bürokratischen Hürden auszugehen: Die Ausstellung einer Steueridentifikationsnummer setzt einen Wohnsitznachweis voraus und nimmt in etwa zwei Monate in Anspruch (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 15 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 248 f.; Respond, Working Papers, Integration - Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 25: zusätzlich „residence permit“ erforderlich). Hinsichtlich der Ausstellung der Sozialversicherungsnummer - Social Security Number (AMKA) - wird vereinzelt berichtet, dass diese seit Juli 2019 für nicht-griechische Staatsbürger nicht mehr möglich sei (Respond, Working Papers, Integration - Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 26). Andere Quellen berichten zwar von Schwierigkeiten, nehmen aber keine Unmöglichkeit an (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 16 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 251 f.). Jedenfalls erfordert die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer wiederum u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen (s.o.) sowie die Steueridentifikationsnummer (Stiftung Pro Asyl/RSA a.a.O.). Je
Ort und zuständiger Behörde schwankt die Ausstellungszeit für die Sozialversicherungsnummer (ACCORD, Griechenland: Versorgunglage und Unterstützungsleistungen für
Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus, Stand 26. August 2021, S. 9 f.: schnelle Gewährung bis Anforderung zusätzlicher Unterlagen). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je
Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannt Schutzberechtigten, die zurückkehren, offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). 35 Es existieren Suppenküchen der NGOs, allerdings ist der Zugang zu Lebensmitteln in der Praxis nur eingeschränkt verfügbar. Einige Suppenküchen nehmen keine neuen Personen auf, andere erfordern eine Anmeldung und verfügen über keine Übersetzungsdienste und wieder andere verlangen eine Steuererklärung, eine registrierte Adresse oder eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine Sozialversicherungsnummer (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für
Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus, Stand
Griechenland zu touristischen Zwecken ist unter Auflagen wieder möglich und es wird seitens griechischer und ausländischer Investoren vermehrt in Hotel- und Energieprojekte investiert (Germany Trade and Invest [GTAI], Griechenland: Zurück zur Normalität, Stand 28.5.2021). Für das Jahr 2022 wird sodann auch ein weiterer Anstieg des Bruttoinlandsproduktes um 6,2% vorhergesagt. Überdies ist bis zum Jahr 2026 mit Milliardenzahlungen aus dem Corona-Aufbaufonds der EU zu rechnen (Höhler, „Griechenlands Wirtschaft startet durch“ vom 14.9.2021). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind allerdings meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Erreichbar sind v.a. Hilfsarbeiterjobs, insbesondere in der Landwirtschaft (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 6). Dazu treten regelmäßig die Sprachbarriere (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7) sowie bürokratische Hürden beim Eintritt in den legalen Arbeitsmarkt wie die Beantragung der Steueridentifikationsnummer (Tax Registration Number - AFM) und der Sozialversicherungsnummer (s.o.). Eine spezielle Förderung zur Arbeitsmarktintegration anerkannter Schutzberechtigter findet außerhalb des Helios II-Programmes derzeit nicht statt (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 10), jedoch haben einige NGOs Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet. Für gut ausgebildete Schutzberechtigte besteht im Einzelfall auch die Chance auf Anstellung bei einer solchen Organisation, etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2 ff. und an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7). 37 Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Es besteht Zugang zum regulären öffentlichen Gesundheitssystem. Für Medikamente besteht eine Zuzahlungspflicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9). Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9). Von der im Grundsatz kostenfreien staatlichen Gesundheitsfürsorge ist auch die Hilfe bei psychischen Erkrankungen umfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 5). Auch beim Zugang zum Gesundheitssystem sind - vergleichbar mit dem Zugang zum legalen Arbeitsmarkt - bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die Sozialversicherungsnummer (AMKA) ausgestellt sein, was mit den bereits beschriebenen Schwierigkeiten und Wartezeiten verbunden ist (s.o. und Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 5; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 251 f.). Eine Notfallversorgung wird jedoch stets und unabhängig vom Rechtsstatus gewährleistet (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für
Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus, Stand
Griechenland. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und zumindest auf absehbare Zeit ihre Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ nicht wird befriedigen können. Als Rückkehrperspektive ist von einer alleinigen Rückkehr der volljährigen Klägerin ohne ihre ebenfalls in Deutschland lebende Mutter und ihre Geschwister auszugehen. Eine gemeinsame Rückkehr kommt nämlich nur im Rahmen der Kernfamilie in Betracht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). 39 Die Lebensverhältnisse von Schutzberechtigten in Griechenland stellen sich
Auffassung des Einzelrichters, der sich der Kammerrechtsprechung anschließt (etwa VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449), aber
wie vor nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh dar (anders insbesondere OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2021 - OVG 3 B 53.19 - juris; OVG Bremen, U.v. 16.11.2021 - 1 LB 371/21 - juris; OVG NW, U.v. 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A - juris; NdsOVG, U.v. 19.4.2021 - 10 LB 244/20 - juris). Zwar haben international oder subsidiär Schutzberechtigte
der Ankunft in Griechenland möglicherweise über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang insbesondere zu Obdach und sanitären Einrichtungen. Zudem ist es für sie teilweise praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs für eine Übergangszeit
der Rückkehr
Griechenland allerdings durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen und die Hilfestellung von NGOs geprägt (eine Übersicht der zahlreichen in der Flüchtlingshilfe engagierten Organisationen in Griechenland bietet: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen, Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland, Stand Dezember 2019). 40 Vor diesem Hintergrund müsste der jeweilige Schutzberechtigte, damit ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr droht,
Überzeugung des Einzelrichters grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative und unter Inanspruchnahme von Hilfsangeboten selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland (so auch: VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A - juris Rn. 40; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 43; VG Leipzig B.v. 17.2.2020 - 6 L 50/19 - BeckRS 2020, 2228 Rn. 15; anders insbesondere OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2021 - OVG 3 B 53.19 - juris; OVG Bremen, U.v. 16.11.2021 - 1 LB 371/21 - juris; OVG NW, U.v. 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A - juris; NdsOVG, U.v. 19.4.2021 - 10 LB 244/20 - juris). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, wenn Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf den Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse
einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu begründen (VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 39). Soweit es die spezifischen Bedürfnisse Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt, ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich NGOs bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungieren (VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A - juris Rn. 23, 25, 36; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 48 bis 54).
Auffassung des Einzelrichters können die Projekte der NGOs in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans zumindest in einer Übergangsphase
Rücküberstellung des anerkannten Flüchtlings, der keine Merkmale besonderer Schutzwürdigkeit aufweist, kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse von anerkannten Schutzberechtigten für die erste Zeit befriedigt werden können. Sie unterstützen auch bei der Erlangung der sozialen Leistungen des griechischen Staates. 41 Im Falle der Klägerin als im Rahmen der Rückkehrperspektive alleinstehender junger Frau liegen allerdings solche außergewöhnlichen humanitären Gründe, die einer Rückführung
Griechenland entgegenstehen, vor. Zunächst steht ihr weder eine Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms noch des Helios II-Programms zur Verfügung. Hinsichtlich der vereinzelt beschriebenen, darüber hinausgehenden Wohnprojekte von NGOs erscheint die Aussicht dort aufgenommen zu werden angesichts fehlender Angaben zu Kapazitäten und Zugangsvoraussetzungen zu vage. Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Anmietung einer ausreichenden Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt nicht möglich sein wird. Einerseits wegen der dort bestehenden Hürden wie einer Bevorzugung von Familienmitgliedern oder Studenten als Mietern, zum anderen wegen des zumindest in den ersten fünf Jahren bestehenden Ausschlusses wohnungsbezogener Sozialleistungen, selbst wenn man den rechtmäßigen Voraufenthalt in Griechenland von fast zwei Jahren einrechnete. 42 Die selbstständige Erwirtschaftung des eigenen Existenzminimums erscheint angesichts des für die Klägerin als zurückkehrende, anerkannte Schutzberechtigte nur schwer zugänglichen Arbeitsmarktes äußerst unwahrscheinlich. Das folgt neben den bürokratischen Hürden zum einen daraus, dass die in Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise steigende Arbeitslosigkeit Frauen stärker betroffen hat und betrifft als Männer (s.o.). Da der größte Teil der Beschäftigten Mitarbeiter im Dienstleistungsgewerbe und im Verkauf sind (23,8%), erscheint die Annahme einer geringen Erwerbswahrscheinlichkeit plausibel und dürfte sich im Zuge der Corona-Krise und des damit einhergehenden Einbruchs im Tourismussektor, der für ein Fünftel des griechischen Bruttoinlandsproduktes steht, verschärft haben. Zwar gibt es in jüngerer Zeit einige Erholungsanzeichen, jedoch bleibt die Arbeitslosenquote mit 12,8% im Dezember 2021 noch überdurchschnittlich hoch. Zudem steht Frauen im Vergleich zu Männern nur ein schmalerer Arbeitsmarkt offen, da etwa schwere körperliche Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft typischerweise und mehrheitlich von Männern wahrgenommen werden. Die Klägerin ist zwar formal überdurchschnittlich qualifiziert, da sie das Abitur in der Türkei absolviert und hernach zwei Semester Agrarwissenschaft studiert hat. Jedoch mangelt es ihr an praktischer Arbeitserfahrung, die die Chancen gerade für den Einstieg in den griechischen Arbeitsmarkt, der für sprachunkundige Flüchtlinge anfangs realistischer Weise über gegebenenfalls auch informelle niedrigqualifizierte Jobs oder Hilfsarbeitertätigkeiten erfolgt, erhöhen würde. Und schließlich ist der Einzelrichter
dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck davon überzeugt, dass die schüchtern und zurückhaltend wirkende Klägerin, die bisher nur im Familienverbund gelebt hat, trotz ihres Alters von mittlerweile 23 Jahren nicht die nötige robuste Eigeninitiative wird entfalten können, um alleine auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu bestehen und ihr eigenes Existenzminimum zu sichern. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin auf absehbare Zeit Zugang zum System der Sozialhilfe erhalten wird. Zwar setzt dieses, anders als das soziale Wohngeld, nur einen legalen Voraufenthalt von zwei Jahren voraus und hat die Klägerin vom Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Griechenland bis zur Ausreise etwa 21 Monate dort gelebt. Jedoch bestünde dann immer noch eine ungedeckte Lücke von drei Monaten und ist zum anderen angesichts der erheblichen bürokratischen Hindernisse und zeitlichen Verzögerungen beim Zugang zur griechischen Sozialhilfe für einen sprachunkundigen zurückkehrenden Schutzberechtigten, der zu keiner robusten Eigeninitiative in der Lage ist, auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem Leistungsbezug auszugehen. 43 In Folge wird es der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeweils an der Möglichkeit fehlen, Miete und Lebensunterhaltskosten selbst zu erwirtschaften bzw. entsprechende staatliche Unterstützung zu erhalten. Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist angesichts der limitierten Kapazitäten und der teils bestehenden Aufnahmebeschränkungen, wie etwa psychische Gesundheit und Sprachkenntnisse, eine nur vage und unwahrscheinliche Möglichkeit, die die tatsächliche Gefahr der drohenden Obdachlosigkeit nicht zu beseitigen vermag. Daran ändert auch die Tatsache, dass es etwa auf den Straßen Athens keine augenscheinliche Massenobdachlosigkeit gibt, nichts. Dies ist vor allem auf informelle Möglichkeiten zur Unterkunft, wie leerstehende oder besetzte Gebäude, meist ohne Wasser und Strom, zurückzuführen. Jedoch besteht für alleinstehende Frauen in diesem Zusammenhang im Allgemeinen eine größere Gefahr als dies für alleinstehende Männer der Fall ist, Opfer von (sexuellen) Übergriffen zu werden. Entsprechende Berichte gibt es bislang zwar nur aus Flüchtlingscamps (United States Department of State, Greece 2019 Human Rights Report, S. 3, 13 f.), in die die Klägerin als Anerkannte nicht zurückkehren müsste, gleichwohl lässt sich aus ihnen ableiten, dass, wenn Übergriffe bereits in staatlich oder durch NGOs organisierten Camps auftreten, diese Gefahr in unregulierten Behelfsunterkünften, wilden Camps oder gar auf der Straße erst recht besteht. Da wie eben ausgeführt die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt Fuß fasst, gegenüber alleinstehenden Männern derzeit deutlich reduziert und zunächst nicht mit staatlichen Sozialleistungen zu rechnen ist, ist umgekehrt mangels eines existenzsichernden Einkommens auf absehbare Zeit nur ein Aufenthalt in informellen Unterkünften zu erwarten, der mit den geschilderten Gefahren behaftet ist. Die Kombination beider Risiken führt dazu, dass sich alleinstehende Frauen - anders als
der Rechtsprechung der Kammer alleinstehende Männer, denen eine Rückkehr
Griechenland grundsätzlich zugemutet wird (VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449 - juris) - nicht auf einen längerfristigen Aufenthalt in besagten informellen Unterkünften verweisen lassen müssen. 44 Angesichts dessen droht trotz rechtlicher Inländergleichbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung der Klägerin, da innerhalb einer nicht unerheblichen Zeitspanne
Rückkehr keine Änderung in Hinblick auf Obdach und Erwerbseinkommen bzw. Sozialleistungen absehbar ist. Die Einzelrichter geht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG)
dem eben Ausgeführten davon aus, dass die Klägerin in Griechenland durch jedes soziale Netz fallen würde und sich auch nicht aus eigener Kraft und eigenem Engagement heraus ein menschenwürdiges Existenzminimum erwirtschaften könnte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Mutter und sieben weitere Geschwister in Deutschland aufhalten. Dass diese über ausreichend Geldmittel verfügen, um auch die Klägerin in Griechenland über einen längeren Zeitraum finanziell zu unterstützen, steht nicht mit der eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausschließenden Sicherheit fest. 45 Die zu erwartenden Lebensumstände in Griechenland beruhen zwar nicht auf der Gleichgültigkeit (so die Formulierung des EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90) des griechischen Staates, aber auf dessen massiver Überforderung, die trotz Unterstützung des UNHCR und der EU weiterhin besteht. Im europäischen Vergleich muss Griechenland gemessen an seiner Größe überproportionale Lasten bei der Aufnahme von Flüchtlingen schultern und ist mit diesem Ausmaß, insbesondere was die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung anbelangt, überfordert. Für die Betroffenen wirkt sich die Überforderung des griechischen Staates im Ergebnis genauso wie Gleichgültigkeit, worauf der Europäische Gerichtshof abgestellt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90), aus. Rechtlich maßgeblich ist letztlich allein, ob wegen der Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, was sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, da dieser an anderer Stelle den „allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet“, betont (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 37). 46 Der Annahme einer drohenden erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin als anerkannte Schutzberechtigte freiwillig aus Griechenland ausgereist ist, damit - möglicherweise sogar bewusst - auf die ihr zustehenden Sozialleistungen verzichtet und ihre eigene Notsituation im Falle einer Rückkehr erst herbeigeführt hat. Zwar stellt der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auf eine Notsituation der schutzberechtigten Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ ab (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90). Allerdings kommt Art. 4 GRCh in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs absoluter Charakter zu, sprich Einschränkungen in dessen Gewährleistung sind nicht rechtfertigbar (EuGH, U.v. 24.2.2018 - MP, C-353/16 - ZAR 2018, 395 Rn. 36; Jarass in Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 4 Rn. 12). Zudem lässt sich der Europäische Gerichtshof auch so verstehen, dass die Notsituation unabhängig vom Willen und persönlichen Entscheidungen des Anerkannten sich erst auf die Situation ab einer angenommenen Rückkehr
Griechenland bezieht und deshalb das zeitlich davorliegende Verhalten keine Rolle mehr spielen darf. 47 Schließlich vermag auch das allgemeine Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 bezüglich zurückkehrender anerkannter Flüchtlinge
Griechenland eine drohende unmenschliche Behandlung nicht auszuschließen. In diesem wird zugesichert, dass Griechenland die Qualifikations-RL 2011/95/EU rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt habe und basierend hierauf allen international Schutzberechtigten die Rechte aus der Richtlinie gewährt würden unter Beachtung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Zusicherung, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung ausschließen soll, muss
der Rechtsprechung des EGMR hinreichend konkret und individualisiert, etwa durch detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in der Unterkunft mit Bezug zu den Klägern, ausgestaltet sein (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 120 ff.). Das Bundesverfassungsgericht betont hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK die Notwendigkeit einer „hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang
zureichenden tatsächlichen Grundlage“ (BVerfG [
alldem ist die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Oktober 2019 rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist damit aufzuheben. Auf die durch den Klägervertreter vorgebrachte Anfechtung des Asylantrages in Griechenland kommt es daher nicht mehr an. 49 b)
dem Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Oktober 2019 aufzuheben ist, sind in deren Folge auch die Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Ziffer 5 wird gegenstandslos. 50 Die unter Ziffer 2 getroffene Feststellung der Beklagten, dass keine Abschiebungsverbote
G vorliegen, ist im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21). Es steht dann nämlich noch nicht fest, hinsichtlich welches Ziellandes ein etwaiges Abschiebungsverbot zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - juris Rn. 21; a.A., jedoch im Ergebnis gleich: VG Aachen, U.v. 16.3.2020 - 10 K 157/19.A - BeckRS 2020, 4700 Rn. 98, das eine verfrühte Entscheidung damit begründet, dass etwaige Abschiebungsverbote bezüglich des Herkunftslandes erst
der materiellen Prüfung der Asylanträge festgestellt werden könnten). 51 Weiter ist die in Ziffer 3 getroffene Abschiebungsandrohung gemäß §§ 35, 36 AsylG aufzuheben.
G droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt
Aufhebung der Ziffer 1 nicht vor, s.o., und § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist nicht einschlägig. Von der Aufhebung umfasst ist auch die Feststellung in Ziffer 3 letzter Satz des streitgegenständlichen Bescheids, dass die Klägerin nicht
Syrien abgeschoben werden dürfe. Diese steht ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung und kann ohne diese nicht mit sinnvollem Regelungsgehalt isoliert stehen bleiben. Sobald die Abschiebungsandrohung durch Aufhebung wegfällt und das Bundesamt das Verfahren fortführt, wird (ggf. bis zum Erlass eines neuen Bescheids) mangels Rechtsgrundlage überhaupt nicht abgeschoben und somit auch nicht
Syrien. Die Benennung des behaupteten Verfolgerstaats als denjenigen, in den nicht abgeschoben werden darf, erfolgt allein deshalb, weil bei einem unzulässigen Asylantrag nicht inhaltlich geprüft wird und es deshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Herkunftsstaat des Ausländers eine Verfolgungsgefahr besteht (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.