VG Ansbach, Urteil v. 31.03.2022 – AN 11 K 18.01701 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 31.03.2022 – AN 11 K 18.01701 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungserlaubnis Normenkette: AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Abs. 2 Leitsätze: 1. Eine Ausreise ist nicht lediglich vorübergehend, wenn deren Zweck einen mehr als vorübergehenden Auslandsaufenthalt erfordert und nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist der des Eintritts des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erlöschen einer Niederlasssungserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlöschen, nicht nur vorübergehende Ausreise, Ausreisezweck, gesicherter Lebensunterhalt, maßgeblicher Zeitpunkt Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis erloschen ist. 2 Der am …1971 im Irak geborene Kläger reiste erstmals am 1. November 1996 in das Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Dezember 1996 wurde er als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Von der damals zuständigen Ausländerbehörde der Stadt … erhielt der Kläger am 20. Februar 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 widerrief das Bundesamt die Feststellung nach § 51 AuslG und stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde wegen Nichtbetreibens eingestellt (AN 9 K 04.31892). Am 6. August 2004 wurde der Kläger wegen unbekannten Aufenthalts von Amts wegen abgemeldet. 3 Am 25. Februar 2010 meldete sich der Kläger erneut im Stadtbereich der Beklagten an. Auf Nachfrage erklärte der damalige Klägerbevollmächtigte, dass sich der Kläger seit August 2004 als „Landstreicher“ in Deutschland aufgehalten habe. Er habe keinen festen Wohnsitz gehabt und sei willkürlich von Ort zu Ort gezogen. Er habe in den letzten Jahren nicht gearbeitet, sei nicht beim Arzt gewesen und habe auch ansonsten keine schriftlichen Belege für seinen Aufenthalt in Deutschland. Es könnten aber mehrere Zeugen seine Anwesenheit in Deutschland bestätigen. Auf Grund seiner desolaten finanziellen Situation benötige er vorerst die Unterstützung der ARGE. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der seit 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortbestehenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an. Der Kläger habe keine Nachweise vorlegen können, dass er sich in den Jahren 2004 bis Februar 2010 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seit seiner Wiederanmeldung im Februar 2010 beziehe er laufende Leistungen nach dem SGB II. Er sei weder sozial noch wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert. Der damalige Klägerbevollmächtigte entgegnete, dass der Kläger derzeit befristet als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt beschäftigt sei, wodurch er ein Bruttoeinkommen von ca. 900 EUR pro Monat erhalte. Zusätzlich verfüge der Kläger über einen befristeten Arbeitsvertrag, wonach er bislang ca. 200 EUR im Monat erhalten habe. Im Nachgang erfolgte kein Widerruf der Niederlassungserlaubnis. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 bestätigte die Beklagte, dass der Kläger seit 20. Februar 1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) ist. Der Kläger legte der Beklagten einen am 26. Januar 2012 ausgestellten irakischen Pass vor. Am 25. Juni 2012 holte der Kläger von der Beklagten einen elektronischen Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis ab. Im Juli 2012 wandte sich die Beklagte an den Kläger mit der Bitte um Überprüfung der Echtheit seines vorgelegten irakischen Passes. Dieses Schreiben kam als unzustellbar zurück. Der Kläger wurde von Amts wegen zum 13. August 2012 abgemeldet. 4 Zum 15. Juni 2017 meldete sich der Kläger wieder im Stadtbereich der Beklagten an. Sein damaliger Bevollmächtigter gab an, dass sich der Kläger im Zeitraum von Juli 2012 bis Anfang 2017 im Irak aufgehalten habe. Die Beklagte führte am 5. September 2017 eine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers durch. Der Kläger gab dabei an, dass er religiös verheiratet sei und zwei Kinder habe, die bei der irakischen Mutter in … wohnten. Er habe bei einer holländischen Hilfsorganisation gearbeitet und bei der Peschmerga. Von 2012 bis 2016 habe er, nach Aufforderung durch das Peschmergaministerium, Militärdienst bei der Peschmerga im Irak geleistet. Nachdem „ISIS“ gekommen sei, sei er gebraucht worden und daher nicht entlassen worden. Sein Dienstgrad sei Oberleutnant gewesen. Er sei Ende 2016 nach Deutschland zurückgekehrt, weil er eine mündliche Auseinandersetzung mit den Generälen der PUK gehabt habe, die ihn indirekt bedroht hätten. Eine Anfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz durch die Beklagte ergab, dass Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG beim Kläger nicht vorliegen. 5 Mit Schreiben vom 16. März 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis an. Laut Ein- und Ausreisestempel im irakischen Reisepass sei der Kläger am 28. Juni 2012 über die Niederlande in den Irak gereist. Die Rückkehr sei am 12. Januar 2017 über Belgien erfolgt. Bei der Befragung für die Durchführung des Asylverfahrens habe die religiös verheiratete Ehefrau des Klägers angegeben, dass dieser im Juni 2012 in den Irak gereist sei, um sich um die schwangere Ehefrau zu kümmern. Der Kläger selbst habe erklärt, im Jahr 2012 in den Irak gereist zu sein, da er vom Peschmergaministerium aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten. Laut Aktenlage habe der Kläger von Februar 2010 bis August 2012 und somit bis zu seiner Ausreise Leistungen vom Jobcenter erhalten. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers führte dazu aus, dass dieser sich von 1996 bis 2012 und damit länger als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als der Kläger im Jahr 2012 ausreiste, sei dies geschehen, um Militärdienst zu leisten. Dass sich der Kläger später dazu entschied, im Irak zu bleiben, sei für die Absichten der Ausreise unerheblich. Damit sei eine nicht nur vorübergehende Ausreise im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht gegeben. Der Zweck der Ausreise sei das Ableisten des aus der Natur heraus begrenzten Militärdienstes gewesen. Zudem sei der Lebensunterhalt des Klägers während seines Aufenthalts im Irak über das Militär gesichert gewesen und sei auch aktuell gesichert. Ausweisungsgründe lägen nicht vor. 6 Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 stellte die Beklagte fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers spätestens zum 28. Juni 2012 erloschen ist (Ziffer I), forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens bis 13. September 2018 zu verlassen (Ziffer II), drohte die zwangsweise Abschiebung, insbesondere in den Irak, an (Ziffer III) und setzte für den Fall der zwangsweisen Abschiebung des Klägers ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren nach erfolgter Abschiebung fest (Ziffer IV). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Kläger rückwirkend zum 15. Juni 2017 wieder im Stadtbereich der Beklagten angemeldet habe. Die „Ehefrau“, die der Kläger im Jahr 2011 im Irak geheiratet habe, sei mit den beiden gemeinsamen Kindern am 20. Oktober 2016 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Die Eheschließung sei jedoch nicht nachgewiesen worden, somit sei der Kläger nach deutschem Recht nicht verheiratet. Das Bundesamt habe den Asylantrag mit Bescheid vom 23. Februar 2017 abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid sei Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben worden, die noch rechtshängig sei (Az.: RO 3 K 17.31078). Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfülle. Unabhängig davon, ob der Kläger in den Irak gereist sei, um sich um seine schwangere Frau und anschließend die Kinder zu kümmern oder um Militärdienst zu leisten, handele es sich in beiden Fällen um einen seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund. Dass ein Schreiben der Ausländerbehörde dem Kläger bereits im Juli 2012 und somit nur ein paar Tage nach der Ausreise nicht mehr habe zugestellt werden können, lasse darauf schließen, dass er schon zum Zeitpunkt der Ausreise den Namen von Briefkasten und Klingelschild entfernt habe, weil er mit der Ausreise vorgehabt habe, den Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufzugeben. Alternativ finde auch § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG Anwendung, da unstrittig sei, dass der Kläger länger als sechs Monate ausgereist sei. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen, also bei der Ausreise im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, sei prognostisch der Lebensunterhalt des Klägers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise nicht gesichert gewesen. Der Kläger habe sich von August 2004 bis Februar 2010 als sogenannter „Landstreicher“ im Bundesgebiet aufgehalten. In diesem Zeitraum sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Vom 25. Februar 2010 bis Juli 2012 habe er Leistungen nach dem SGB II erhalten. Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes während des fast fünfjährigen Aufenthalts im Irak seien nicht beigebracht worden, sodass davon auszugehen sei, dass der Lebensunterhalt der nächsten ein bis zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen nicht gesichert gewesen war. Die Tatsache, dass der Kläger aktuell einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehe, diene nicht als Nachweis über die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts. Die Erwerbsbiografie des Klägers sei negativ. Auch sei anzumerken, dass mittlerweile die zwei Kinder des Klägers im Bundesgebiet lebten. Sollte er für die beiden Kinder unterhaltspflichtig sein, so sei mehr als fraglich, ob er den Lebensunterhalt sichern könne. Der Kläger sei gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisepflicht sei gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. Die zwangsweise Abschiebung, insbesondere in den Irak, werde gemäß §§ 59, 58 Abs. 1 AufenthG angedroht. Zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird ausgeführt, dass der Kläger erstmals 1996 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich angeblich auch bis 2012 dort aufgehalten habe. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass er mindestens von 2004 bis 2012 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen sei. Zwar würden seine „Ehefrau“ und die beiden Kinder im Bundesgebiet leben, jedoch seien deren Asylanträge abgelehnt worden, die Klage sei noch anhängig. Andere familiäre und/oder soziale Beziehungen seien nicht geltend gemacht worden. Die Frist von drei Jahren sei daher angemessen, aber auch ausreichend. 7 Mit bei Gericht am 29. August 2018 eingegangenem Schreiben ließ der Kläger erheben und beantragen, Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 wird aufgehoben. 8 Die Beklagte beantragte unter Verweis auf den streitgegenständlichen Bescheid Klageabweisung. 9 Die Beklagte legte dem Gericht eine Kopie einer Vernehmungsniederschrift des Hauptzollamts … vom 28. Oktober 2019 vor. Der Kläger erklärte dabei insbesondere, dass er aus der Armee desertiert sei und deshalb eine Haftstrafe im Irak erwarte. Er habe ca. 5.000 EUR Schulden bei Bekannten. Im Zeitraum 2004 bis 2010 sei er spielsüchtig gewesen und habe Alkohol getrunken. Freunde und seine Familie aus dem Irak hätten ihn unterstützt. 2010 habe er dann neu angefangen. 2011 habe er Urlaub im Irak gemacht und seine jetzige Ehefrau nach islamischem Recht und mit irakischen Papieren geheiratet. 2012 sei er in den Irak geflogen, da er seine zum damaligen Zeitpunkt schwangere Frau habe holen wollen. Da sein Vater zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei, sei er im Irak geblieben. Die Leistungen des Jobcenters seien nach einem Monat eingestellt worden. Er habe sich 2013 der kurdischen Miliz „Peschmerga“ angeschlossen und gegen den sogenannten Islamischen Staat gekämpft. Er sei Leutnant bzw. ab 2016 Oberleutnant gewesen. Ende 2016 habe er im Irak Probleme mit der Öffentlichkeit bekommen, da er kritisiert habe, dass einige seiner Mitbürger auch Geschäfte mit „ISIS“ machen. Er habe die kurdische Armee nicht sofort verlassen können und sei deshalb erst 2017 desertiert und nach Deutschland zurückgekehrt. Er sei damals über Belgien nach Deutschland eingereist. 10 Im Rahmen einer Sachstandsabfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit, dass der Kläger seit 5. September 2019 in Besitz von Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei. Seit 2. Februar 2019 sei ihm die Beschäftigung als Paketzusteller gestattet. Am 21. April 2021 sei ihm sein abgelaufener Nationalpass ausgehändigt worden, um einen neuen zu beantragen. 11 Der Kläger ließ erklären, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG vorlägen, da der Lebensunterhalt gesichert sei und kein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG bestehe. Er sei seit 7. Februar 2017 fortlaufend bei der Firma … als Paketzusteller beschäftigt. Für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 erhielt der Kläger nach den vorgelegten Lohnbescheinigungen ein durchschnittliches Nettogehalt von ca. 1.800 EUR im Monat. Am 26. April 2021 wurde dem Kläger ein neuer irakischer Reisepass ausgestellt. 12 In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerseite insbesondere, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erwerbstätig gewesen sei. Sein Lebensunterhalt sei jetzt zwar gesichert, aber prognostisch bei der Ausreise 2012 sei dies wohl nicht der Fall gewesen. Die Beklagte führte aus, dass die Asyklageverfahren der Frau und Kinder des Klägers vollumfänglich rechtskräftig negativ abgeschlossen seien. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 I. Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 erhoben worden. Der Kläger begehrt die Aufhebung der in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis, so dass die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 6). Ob in dem voll umfänglich gestellten Anfechtungsantrag, der auch das in Ziffer IV des Bescheids im Falle einer Abschiebung des Klägers auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots umfasst, als „Minus“ ein Verpflichtungsbegehren auf Verkürzung der Frist enthalten ist (vgl. im Falle einer Ausweisung: BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 15, BVerwGE 159, 270), kann dahin stehen, da die Länge der Frist ermessensfehlerfrei festgesetzt wurde (s. unten, II. 2.). 16 II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 1. Die in Ziffer I des Bescheids verfügte Feststellung, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers spätestens zum 28. Juni 2012 erloschen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.