Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. VGH München BeckRS 2021, 16280 Rn. 17 mwN). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen der Beweiswürdigung, ob ein Betroffener mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, obliegt es ihm, einen nur einmaligen Konsum plausibel darzulegen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden
dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist dabei die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. VGH München BeckRS 2022, 4424 Rn. 15 mwN). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zwar ist
gesicherter Erkenntnis ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. VGH München BeckRS 2019, 21168 Rn. 9 mwN). Ein niedrigerer THC-COOH-Wert erlaubt aber nicht umgekehrt, einen gelegentlichen Konsum auszuschließen, denn die THC-COOH-Konzentration fällt bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb weniger Stunden überwiegend auf unter 20 ng/ml ab. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
dem polizeilichen Einsatzbericht zeigte der Antragsteller bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten (sehr kleine Pupillen) und versuchte, die Polizeibeamten bei der Urinabgabe für einen Drogenvortest „mittels Wasser“ zu täuschen. Daraufhin wurde um 23:25 Uhr eine Blutprobe entnommen, in der dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom
VG eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. 3 Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
dem seine Bevollmächtigten einwandten, es handle sich um einen einmaligen Cannabiskonsum, und das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung bemängelten, teilte das Landratsamt mit Schreiben vom
V im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei eine geeignete und verhältnismäßige Aufklärungsmaßnahme. Da in dem Schreiben vom
dem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog das Landratsamt ihm
vorheriger Anhörung mit Bescheid vom
Aktenlage noch nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom
Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20; B.v. 11.3.2016 - 11 CS 16.259 - juris Rn. 16; Hoppe in Eyermann, VwGO,
VG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch das zum Teil zum
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. 13 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 14
dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 11 CS 22.362 - juris Rn. 15; B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.791 - Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 23; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). 17 Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt. Der Antragsteller hat nicht plausibel dargelegt, am 21. Juli 2020 aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis probiert zu haben. Im Verwaltungsverfahren sowie im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er einen solchen Probierkonsum ohne nähere Angaben behauptet. Mit der Beschwerde hat er erstmals vorbringen lassen, er habe sich am 21. Juli 2020 u.a. aufgrund von Kopfschmerzen nicht gut gefühlt und deswegen am
mittag eine Ibuprofen-Tablette eingenommen. Da diese nicht geholfen und er Spätschicht gehabt habe, habe er sich von einem Arbeitskollegen überreden lassen, Cannabis zu probieren, und gegen 19 Uhr ein paar Mal an einem Joint gezogen. Weil er keine großartige Veränderung verspürt habe, sei das Thema für ihn damit erledigt gewesen. Dieses Vorbringen verfehlt die vorgenannten Anforderungen. Es fehlt an (
prüfbaren) Einzelheiten zu dem behaupteten äußeren Geschehen, insbesondere zur Arbeitsstelle und Tätigkeit des Antragstellers, zu Beginn und Ende der Arbeit, dazu, wie der Konsum während der Schicht stattfinden konnte und ob der nicht näher genannte Arbeitskollege regelmäßig während der Arbeit Cannabis konsumiert bzw. warum es ausgerechnet an diesem Tag dazu kam. Ferner wird die Motivlage des Antragstellers nicht
vollziehbar. Es erscheint lebensfremd, dass ein erwachsener Mensch mit Mitte 20, von dem anzunehmen ist, dass er einen gewissen Standpunkt zum Cannabiskonsum entwickelt hat, erstmals Cannabis am Arbeitsplatz konsumiert, weil sich unwohl fühlt und Linderung von dem Konsum verspricht. Bei solchen Beschwerden hätte es vielmehr, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, nahegelegen, dass der Antragsteller sich krankmeldet und nicht eine Droge probiert, deren psychoaktive Wirkung allgemein bekannt ist. Der im Polizeibericht dokumentierte Versuch des Antragstellers, die Urinprobe mit Wasser zu verfälschen, lässt zudem Drogenerfahrung erkennen. Auch lässt sich die Konzentration von 1,6 ng/ml THC im Serum/Plasma kaum mit der Darstellung des Antragstellers vereinbaren, er habe etwa 4 ½ Stunden vor der Blutentnahme probeweise „ein paar Mal“ an einem Joint gezogen. Selbst bei einem hohen Wirkstoffgehalt wäre bei dieser Konsumform
mehr als vier Stunden ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen. Denn der Wert von 1,6 ng/ml THC entspricht in etwa der mittleren Konzentration, die in der ersten Maastricht-Studie
dem Verbrauch eines kompletten Joints mit hoher THC-Dosis
vier Stunden festgestellt wurde (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/363 ff. sowie Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, vor §§ 29 ff. BtMG, Rn. 397: bei Aufnahme von 36 mg THC
240 Minuten 1,8 ng/ml und
300 Minuten 1,2 ng/ml; bei Aufnahme von 17 mg THC
240 Minuten 0,9 ng/ml und
300 Minuten 0,6 ng/ml; zur wirksamen Einzeldosis bei Aufnahme durch Rauchen vgl. auch Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 123). Schließlich fehlt es aber auch an
vollziehbarem Vortrag dazu, warum der Antragsteller als - vorgeblich - mit der Wirkung von Cannabis nicht vertraute Person
einem experimentellen Erstkonsum das für ihn unüberschaubare Risiko einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug eingegangen ist bzw. sich auf den Konsum eingelassen hat, wenn er zur Rückkehr von der Arbeit auf das Kraftfahrzeug angewiesen war. 18 Etwas anderes ergibt sich, anders als der Antragsteller meint, auch nicht aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 18,2 ng/ml. Dieser erlaubt keinen Rückschluss darauf, ob der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument im vorgenannten Sinne ist.
gesicherter Erkenntnis ist zwar ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 11 CS 19.1432 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein niedrigerer THC-COOH-Wert erlaubt aber nicht umgekehrt, einen gelegentlichen Konsum im oben genannten Sinne auszuschließen. Denn die THC-COOH-Konzentration fällt bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb weniger Stunden überwiegend auf unter 20 ng/ml ab (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/365; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3 Rn. 128, 135). 19 Ebenso wenig greift der Verweis des Antragstellers auf den negativen Befund einer Urinprobe vom 27. September 2021 durch. Denn THC und seine Metabolite sind im Urin bei vereinzeltem/gelegentlichem Konsum nur zwei bis vier Tage
weisbar (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 324). 20 bb) Die Einwände gegen die Ausübung des
V eröffneten Ermessens sind gleichfalls unberechtigt. Das Landratsamt hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Ermächtigungszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). 21 Werden - wie vorliegend durch den erstmaligen Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot - Zweifel an der Fahreignung aufgeworfen, hat die Fahrerlaubnisbehörde diese zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs trennen wird, bedarf es dabei in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 25.17 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.5.2021 - 11 CS 21.730 - juris Rn. 31). 22 Davon ausgehend sind hier keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Landratsamt sein Ermessen in der ursprünglichen Anordnung vom
teil entstanden. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.