VGH München, Beschluss v. 08.04.2022 – 15 ZB 22.269 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.04.2022 – 15 ZB 22.269 Download Drucken Titel: Erfolglose Nachbarklage gegen Neubau eines Wohnhauses - Traufgasse Normenketten: BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 BauNVO § 22 Abs. 3 BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3 Leitsatz: Das (unveränderte) Vorhandensein einer Traufgasse zwischen einem alten und einem geplanten neuen Wohngebäude an der Grundstücksgrenze steht der Annahme nicht entgegen, dass die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB) durch eine geschlossene Bauweise geprägt ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage, Baugenehmigung, Eigenart der näheren Umgebung, Rücksichtnahmegebot, Bestimmtheit, geschlossene Bauweise, Traufgasse, Abstandsfläche, Fenster Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 23.11.2021 – RN 6 K 19.244 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen (Grundstücksnachbarin) vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung (Bescheid vom 9.1.2019 über den Neubau eines Wohnhauses). Wegen der Einzelheiten der Baugenehmigung wird auf den Bescheid und die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen Bezug genommen 2 Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 23. November 2021 abgewiesen. Die der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) erteilte Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen, das an der Grenze zum klägerischen Grundstück an die Stelle des auf dem Baugrundstück bisher vorhandenen (kleineren) Wohnhauses treten soll und der Wandhöhe des klägerischen Gebäudes entspreche, sei nach Maßgabe des § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig und zwar unabhängig davon, ob es nach Maßgabe der insoweit in sich widersprüchlichen Bauvorlagen grenzständig oder mit einem Abstand von ca. 20 cm zum klägerischen - ebenfalls grenzständigen bzw. grenznahen - Gebäude errichtet werde, weil die Eigenart der näheren Umgebung entweder durch eine geschlossene Bauweise oder zumindest durch eine regellose Bebauung geprägt und damit eine grenzständige Bebauung ebenso wie ein geringfügiger Grenzabstand zulässig sei. Das Bauvorhaben sei gegenüber der Klägerin auch dann nicht rücksichtslos, wenn tatsächlich vorhandene Fenster (im Obergeschoss) des klägerischen Gebäudes „zugebaut“ würden, weil Fenster in dieser Gebäudewand nach den genehmigten Bauplänen des Rechtsvorgängers der Klägerin (= grenzständige Brandwand ohne Fenster) nicht vorgesehen seien und außerdem „kein Aufenthaltsraum ohne Fenster“ entstehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. 3 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise außerdem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne aufgrund der widersprüchlichen Darstellung der Grenzbebauung in den Bauvorlagen der Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden, dass die Baugenehmigung zulasten der Klägerin rechtswidrig sei. Es könne auch nicht offenbleiben, ob eine regellose oder eine geschlossene Bauweise vorliege, da bei einem Abstand von 20 cm eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich gewesen wäre (§ 22 Abs. 3 BauNVO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei im Übrigen vorliegend das Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin tatsächlich verletzt, da „Lichteinfall von Osten insoweit nicht mehr vorhanden wäre“ und das seinerzeit von den Eltern der Klägerin errichtete klägerische Gebäude zu einem anderen Nachbargrundstück hin selbst Rücksicht darauf genommen habe, dass dort vorhandene Fenster nicht zugemauert würden. Ferner habe das Verwaltungsgericht auch nicht berücksichtigt, dass ein von der Klägerin und der Beigeladenen gemeinsam benutzter „Dachseier“, welcher der ordnungsgemäßen Entwässerung (Regenwasser) diene, bei Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne und es deshalb an einer ausreichenden gesicherten Erschließung des streitgegenständlichen Bauvorhabens fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. Februar 2022 verwiesen. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 5 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 6 1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wird durch die Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht in ihren Rechten verletzt. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken: 7 Mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, ohne damit jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen zu können. 8
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