VGH München, Beschluss v. 28.04.2022 – 11 CS 22.467 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 28.04.2022 – 11 CS 22.467 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens (Alkoholabhängigkeit) - einstweiliger Rechtsschutz Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e, § 46 Abs. 1, Abs. 3 FeV Anl. 4 Nr. 8.3, Nr. 8.4 Leitsätze: 1. Bei einer feststehenden und nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit ist der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und zwar unabhängig davon, ob er bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Damit ist die Fahrerlaubnis zwangsläufig zu entziehen, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf (VGH München BeckRS 2019, 13766 Rn. 13; BeckRS 2019, 15172 Rn. 11). Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt voraus, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht (Entwöhnungsbehandlung) und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach einer zumindest in der Vergangenheit vorliegenden Alkoholabhängigkeit ist im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen (VGH München BeckRS 2019, 7172 Rn. 20 mwN). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologische Untersuchung, Alkoholkonsum während längerer Abstinenz nach überwundener Alkoholabhängigkeit (Lapsus), hinreichend gesicherte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, fehlende Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit, Ausrutscher/Lapsus während der Abstinenz, medizinisch-psychologisches Gutachten, Ausnahmesituation, Rückfall in die überwundene Alkoholabhängigkeit Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 02.02.2022 – W 6 S 22.76 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins. 2 Am 13. März 2021 wurde der Antragsteller aufgrund einer Anordnung der Polizei gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 12 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) im Bezirkskrankenhaus Schloss Werneck untergebracht. Die bei dem Einsatz befragte Ehefrau des Antragstellers hatte der Sachverhaltsschilderung der Polizeiinspektion Schweinfurt zufolge angegeben, ihr Mann leide seit ca. vier Jahren an mittelschweren Depressionen, Anpassungsstörungen und Alkoholmissbrauch und habe zwei Burnouts gehabt. Er habe sich ein Küchenmesser an den Hals gehalten und gesagt, er könne es „gleich beenden“. Er habe das Messer aber sofort wieder aufgeräumt und sich auf die Couch gesetzt. Mehr sei nicht passiert. 3 Auf Aufforderung der Führerscheinstelle des Landratsamts Schweinfurt legte der Antragsteller einen Arztbrief des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Bezirks Unterfranken vom 14. März 2021 mit folgenden Diagnosen vor: Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Akute Intoxikation (akuter Rausch), F10.0 sowie Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1. Außerdem reichte er ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. K. vom 21. Juni 2021 ein, wonach bei ihm seit Februar 2017 eine rezidivierende depressive Störung vorliege, die seit März 2020 mit Trazodon behandelt werde. Zusätzlich liege ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (F10.1 G) bei Abhängigkeitssyndrom durch Alkoholgebrauch (F10.2 G) mit aktuell nach langer Abstinenz stattgehabtem Relaps im März 2021 mit eintägiger psychiatrisch-stationärer Behandlung bei akuter Alkoholtoxikation (akuter Rausch) sowie Zustand nach Rehabilitationsmaßnahmen bei Alkoholabhängigkeit vor. 4 Daraufhin forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2021 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf, um (zunächst) zu klären, ob eine Erkrankung nach Anlage 4 Nr. 7 FeV die Fahreignung in Frage stelle. Nach Vorlage eines positiven Gutachtens werde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund der Alkoholabhängigkeit angeordnet werden. 5 Der Antragsteller legte ein Gutachten der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 9. September 2021 vor, das aufgrund der Untersuchung sowie mehrerer vorgelegter Unterlagen (Attest Dr. K.S. vom 9.8.2021, Medikamentenplan Dr. K. vom 3.8.2021, Entlassungsberichte der Klinik für Psychiatrie Werneck über einen stationären Aufenthalt vom 13. bis 14.3.2021 und der SRH Medinet Burgenlandklinik Naumburg über einen stationären Aufenthalt vom 23.1. bis 5.3.2020) zu dem Ergebnis kam, dass keine Erkrankung vorliege, die die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 7.5 FeV in Frage stelle. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, ohne dass sich Hinweise auf eine (sehr) schwere depressive Symptomatik in der Vergangenheit fänden. Bei stabiler Dosierung von Trazodon über einen langen Zeitraum seien keine relevanten Nebenwirkungen zu erwarten. Aufgrund der Fragestellung sei dem schädlichen Gebrauch von Alkohol bei Abhängigkeitssyndrom mit langer Abstinenz nicht weiter nachgegangen worden. 6 Mit Schreiben vom 28. September 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e i.V.m. Anlage 4 Nr. 8.4 FeV auf, bis zum 29. November 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestehe. Nachdem der Antragsteller zwar sein Einverständnis mit der Begutachtung erklärt, innerhalb der Frist aber kein Gutachten vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins. Da der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, werde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. 7 Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2022 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung wende, da sich diese durch die Abgabe des Führerscheins bereits erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des nicht beigebrachten Gutachtens sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Für die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens habe aufgrund der diagnostizierten Alkoholerkrankung und der festgestellten Alkoholisierung am 13. März 2021 im Sinne eines möglichen Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit hinreichender Anlass bestanden. Es sei auch nicht verantwortbar, den Antragsteller, der seine abstinente Lebensweise möglicherweise aufgegeben habe, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. 8 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, die sich nur gegen den angeordneten Sofortvollzug für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins richtet und der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten der Klage zu Unrecht verneint und bei der Interessenabwägung wesentliche Aspekte außer Betracht gelassen, die der Antragsteller vorgetragen habe. Für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe kein hinreichender Anlass bestanden. Wenn die vorliegenden Diagnosen ausreichen würden, um eine Alkoholerkrankung des Antragstellers annehmen zu können, stelle sich die Frage, wieso sich der Gutachter des TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG in seinem Gutachten vom 9. September 2021 nicht in der Lage gesehen habe, dies zu beurteilen. Hätten die Diagnosen so deutlich vorgelegen, hätte er sich hierzu äußern können und müssen. Die Alkoholabhängigkeit stehe nicht fest. Zur Abklärung hätte es daher zunächst eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV bedurft. Aber selbst wenn eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers angenommen werden könne, sei der Wert der angeblichen Alkoholisierung von 1,35 ‰ am 13. März 2021 mit Vorsicht zu genießen. Es sei nicht ersichtlich, wie dieser Wert festgestellt worden sei. Eine Blutentnahme habe nicht stattgefunden. Zudem könne aufgrund des alkoholbedingt enthemmten Verhaltens des Antragstellers darauf geschlossen werden, dass er nicht wieder in die Alkoholabhängigkeit zurückgefallen sei. Ansonsten wäre er bei einem Wert von 1,35 ‰ wohl nicht in einen solchen emotionalen Ausnahmezustand verfallen und hätte sich unter Kontrolle gehabt. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bisher nicht durch Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sei. Der Promillewert sei nicht derart hoch, dass von einem sehr hohen Alkoholkonsum ausgegangen werden könne. Er sei der alleinige Fahrer in der Familie und müsse seine Frau zur Arbeit fahren. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 10 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre. 11 1.
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