VGH München, Beschluss v. 31.03.2022 – 10 CS 21.2222 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 31.03.2022 – 10 CS 21.2222 Download Drucken Titel: Rechtmäßige Anordnung von kombiniertem Leinen- und Maulkorbzwang Normenkette: LStVG Art. 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Leitsätze: 1. In bewohnten Gebieten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Leinenzwang anzuordnen (Bestätigung von VGH München BeckRS 2014, 55873). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang im Innenbereich verstößt nicht von vornherein gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einem Hund, der innerhalb seiner Sicherheitszone bei fehlender Fluchtmöglichkeit mit bellender Meideaggression (Angstbeißerei) reagiert. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anordnung zur Hundehaltung, Maulkorbpflicht, Kombination von Anlein- und Maulkorbpflicht im Innenbereich, „Angstbeißer“, Verhältnismäßigkeit, Sachverständigengutachten Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 14.07.2021 – 15 S 21.23 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich einer Anordnung zur Hundehaltung weiter. 2 Die Antragstellerin ist Halterin des Mischlingshundes „F.“. Nach einem Beißvorfall mit einem Passanten am 4. November 2020 und einem Ortstermin mit Vertretern der Antragsgegnerin und dem Leiter des zuständigen Veterinäramts am 16. November 2020 sowie auf der Grundlage eines Gutachtens eines Hundesachverständigen vom 5. Januar 2021 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Februar 2021, den Hund außerhalb des Halteranwesens und innerhalb der im Zusammenhang bebauten sowie bewohnten Ortsteile bayernweit nur an einer maximal 1,50 Meter langen reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband oder Geschirr zu führen (Nr. 1.1), den Hund außerhalb des Halteranwesens und außerhalb der im Zusammenhang bebauten und bewohnten Ortsteile in unübersichtlichem Gelände bayernweit nur angeleint an einer maximal 10 Meter langen reißfesten Schleppleine oder Flexileine mit schlupfsicherem Halsband oder Geschirr zu führen (Nr. 1.2), sowie den Hund außerhalb des Halteranwesens und innerhalb bebauter Gebiete bayernweit mit einem beißsicheren Maulkorb zu führen (Nr. 1.3); die den Hund führende Person müsse volljährig sowie dazu befähigt sein und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen, mit dem Verhalten des Hundes vertraut sein und ausreichend auf ihn einwirken können (Nr. 1.4). Ferner wurde die Antragstellerin verpflichtet, zu gewährleisten, dass die sich aus der Nummer 1.1 bis 1.3 dieses Bescheides ergebenden Verpflichtungen auch von Dritten erfüllt werden, die mit der Betreuung und dem Ausführen des Hundes beauftragt werden (Nr. 1.5). Die sofortige Vollziehung dieser Regelungen wurde angeordnet (Nr. 2). Nr. 3 des Bescheides enthält Zwangsgeldandrohungen für einzelne Zuwiderhandlungen. 3 Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung der am 9. März 2021 erhobenen Klage (AN 15 K 21.00024) insoweit wieder her, als sie in den Nummern 1.2 und 1.5 eine Anordnung des Leinenzwangs auch im Außenbereich betrifft, und ordnete sie im Hinblick auf Nummer 3 (Zwangsgeldandrohung) insoweit an, als sie sich insoweit auf Nr. 1.2 und 1.5 bezieht. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. 4 Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin nur noch, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts „abzuändern, als er in Bezug auf den bayernweiten Maulkorbzwang innerhalb bebauter Gebiete die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnt“. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist somit nur noch die Maulkorbpflicht in Nr. 1.3 des Bescheids vom 17. Februar 2021 (sowie die darauf bezogene Verpflichtung in Nr. 1.5 und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids). II. 5 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung in dem beantragten Umfang. 6 Nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Der Senat bejaht dabei in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit, einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen. Eine zusätzliche Maulkorbpflicht bzw. ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang kann jedoch nur verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr notwendig ist, wenn also ein bloßer Leinenzwang zur Abwehr der von dem konkreten Hund ausgehenden Gefahr nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 10 ZB 17.802 - juris Rn. 3 ff.; B.v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5; B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 9; B.v. 5.2.2014 - 10 ZB 13.1645 - juris Rn. 4; B.v 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 5). 7 Das Verwaltungsgericht hat den in Nr. 1.3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Maulkorbzwang nach summarischer Prüfung als rechtmäßig angesehen und hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, eine Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang verstoße nicht von vornherein gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Maulkorbzwang könne zusätzlich zum Leinenzwang angeordnet werden, wenn die Anleinpflicht zu effektiven Gefahrenabwehr nicht ausreiche, weil zu erwarten sei, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen würde. Dies sei insbesondere dann zu befürchten, wenn der Hund bereits in der Vergangenheit, obwohl er angeleint geführt worden sei, andere Hunde oder Personen verletzt habe. Im vorliegenden Fall habe zwar unstreitig am 4. November 2020 ein Beißvorfall stattgefunden, dieser sei jedoch im Zusammenhang mit einem Entkommen des Hundes „F.“ vom Grundstück der Antragstellerin geschehen, so dass hieraus noch keine entsprechenden Schlüsse gezogen werden könnten. Dennoch sei die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose zumindest nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. So habe der Hund nach den Angaben des Amtsveterinärs bei dem Ortstermin vom 16. November 2020 trotz vorherigem Anleinen versucht, ihn in den Schuh zu beißen. Dies bestätige auch das vorgelegte Gutachten, in dem unter Nr. 6.7.2 festgestellt werde, dass der Hund „F.“ innerhalb seiner Sicherheitszone bei fehlender Fluchtmöglichkeit mit bellender Meideaggression (Angstbeißerei) reagiert habe. Dies stelle zwar eine besondere Situation dar, aber gerade im Innenbereich sei bei beengtem Raum nicht stets gesichert, dass dem Hund eine Ausweich- oder Fluchtmöglichkeit zur Verfügung stehe, so dass die Befürchtung eines Beißangriffs trotz Leine zumindest nach summarischer Prüfung hinreichend gerechtfertigt sei. Die Verhältnismäßigkeit einer zusätzlichen Anordnung eines Maulkorbs sei daher nicht zu beanstanden, zumal der Maulkorbzwang auf den Innenbereich beschränkt sei, so dass im Außenbereich, in dem erfahrungsgemäß hinreichende Fluchtmöglichkeiten für den Hund bestünden, ein Freilauf möglich sei. Auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin bestünden keine ernsthaften Zweifel. Hinsichtlich des Entschließungsermessens sehe die Antragsgegnerin den Grund für die Anordnung eines Maulkorbzwangs sowohl in dem Beißvorfall vom 4. November 2020, der unzweifelhaft im Innenbereich stattgefunden habe, als auch in den von Veterinäramt und Gutachter geschilderten Versuchen des Hundes, bei fehlender Fluchtmöglichkeit zuzubeißen. Dies halte jedenfalls der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung des Ermessens gemäß § 114 Satz 1 VwGO stand (BA S. 16-17). 8 Diese Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts kann die Antragstellerin mit der Begründung ihrer Beschwerde nicht durchgreifend erschüttern. 9
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