den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters
dem „logischen Bilanzsystem der KapVO und HZV ordnungsgemäß proportional zu kürzen“ und könne nicht einfach durch Weglassen der vorklinischen Wahlfachlehre korrigiert werden. Bei dieser Methode handele es sich nicht, wie vom Antragsgegner vorgetragen, um Ausübung eines Gestaltungsspielraums, sondern um „Missbrauch und Willkür gegen die Logik des Kapazitätsberechnungssystems“. In § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Studienordnung der JMU sei deutlich geregelt, dass das vorklinische Wahlfach zum Pflichtfächerkanon der vorklinischen Lehre gehöre und deshalb sei es zwingend bei der Berechnung des CAp anzusetzen. 5 Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde mit Schriftsätzen vom
der von den Bevollmächtigten geforderten Formel v x f:g. Da der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt (vgl. § 37 Satz 1 BayHZV), hatten die Bevollmächtigten die Möglichkeit, sich anhand dieser Unterlagen substantiiert zu den Berechnungsgrundlagen zu äußern. 9 B. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die JMU ihre Ausbildungskapazität im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Die Antragsteller konnten auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen, dass ihnen der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist anzumerken: 10
HZG wird die jährliche Aufnahmekapazität insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde (vgl. auch § 43 Abs. 1 Satz 1 HZV). Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert festgelegt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt.
4 HZV wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. 12 a) Die Bevollmächtigten rügen, „ein Blick in die Begründungen
LUFV“ zeige, dass die „nunmehrigen Reduzierungen hauptsächlich für Forschungsanteile, Betreuung der Infrastruktur u.a. für die Körperspendensammlung gewährt“ würden. Sie erschienen erheblich überzogen, weil der Forschungsanteil bei der Festsetzung der Höhe des Lehrdeputats in Höhe von 10 Lehrveranstaltungsstunden bereits berücksichtigt sei. Dieser Einwand geht schon vom Ansatz her fehl. Bei den Akademischen Direktorinnen bzw. Direktoren Frau Dr. A., Herrn Dr. H. und Herrn Dr. S. sowie der Akademischen Rätin Frau Dr. W. handelt es sich um Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (Art. 19 ff. BayHSchPG).
1 Nr. 6 LUFV obliegt diesen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden. Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, es begegne auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Universitäten zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten keinen Bedenken, dass dieser Maximalwert im Hinblick auf die von dieser Personengruppe wahrzunehmenden weiteren Dienstaufgaben regelmäßig nicht voll ausgeschöpft werde (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2021 - 7 CE 21.10040 - BeckRS 2021, 25059 Rn. 8 ff.; B.v. 9.8.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 4.5.2020 - 7 CE 19.10083 - BeckRS 2020, 14708 Rn. 11; B.v. 20.11.2018 - 7 CE 18.10060 - juris Rn. 15). Wie sich aus den den Bevollmächtigten im Verfahren 7 CE 21.10004 u.a. übermittelten Unterlagen des Präsidenten der JMU zur Überprüfung der Lehrverpflichtungsfestsetzungen der o.g. Lehrpersonen ergibt (Datum: 30.9.2020), wurde deren jeweilige Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des prozentualen Umfangs der sonstigen ihnen übertragenen Aufgaben festgesetzt. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung
Ob der Vortrag der Bevollmächtigten, die ohne Zitierung einer konkreten Fundstelle aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (wohl BVerwG, U.v. 8.2.1980 - VII C 93.77 - juris Rn. 80) den Schluss ziehen, dass „das Professorendeputat in Höhe von damals 8 SWS allenfalls ca. 35 Prozent der Arbeitszeit“ ausmache, zutreffend ist, kann schon deswegen dahingestellt bleiben, weil es sich bei den betreffenden Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis nicht um Professoren und Professorinnen
1 Nr. 1 LUFV handelt. 13 3. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten ist das von der JMU zur Rückführung des bei Addition der einzelnen Curricularanteile überschrittenen Curricularwerts auf den Curricularnormwert gewählte Verfahren, das diese als „linear proportionale Skalierung“ bezeichnet, nicht zu beanstanden. 14
Addition der Lehrnachfrage mit dem Wert 2,4595 überschritten und deshalb seien Eigen- und Fremdanteil („
mathematischer Logik“) proportional zu „stauchen“, bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen - das aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitete Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung berücksichtigenden - Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.8.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 7.5.2020 - 7 CE 20.10014 u.a. - BeckRS 2020,14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. - juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 - Vf. 14-VI-19 - Rn. 36; E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 Rn. 35). Eine faktische Überschreitung des normativ festgesetzten Curricularnormwerts führt im gerichtlichen Verfahren nicht zur proportionalen Kürzung von Eigen- und Fremdanteil, solange in die Kapazitätsberechnung kein über dieser Schwelle liegender Curricularwert eingeht und somit keine unzulässige kapazitätsverzehrende „Niveaupflege“ vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 20.10014 u.a. - BeckRS 2020, 14846 LS 1). Die JMU hat den sich rechnerisch ergebenden Eigenanteil von 1,6728 ebenso wie die Fremdanteile derart zurückgeführt, dass im Ergebnis der Curricularnormwert von 2,42 eingehalten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Gestaltungsspielraum bei Festlegung des kapazitätsbestimmenden curricularen Eigenanteils der Vorklinik auf 1,6596 überschritten wäre, der Antragsgegner etwa den Curricularnormwert manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt oder bei der Bildung des Curriculareigenanteils anderweitig willkürlich oder missbräuchlich gehandelt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 20.10014 u.a. - BeckRS 2020,14846 Rn. 11), werden mit den Beschwerden nicht dargetan. 16 Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 CE 11.10338 - (juris) lässt sich - worauf der Senat bereits in der Entscheidung vom 7. Mai 2020 - 7 CE 20.10009 u.a. - (BeckRS 2020, 14842 Rn. 15) hingewiesen hat - nicht als Beleg für deren Auffassung, bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts sei eine anteilige Kürzung („Stauchung“) von Eigen- und Fremdanteil vorzunehmen, anführen. Bei der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung ergab sich
Aufteilung des Curricularnormwerts auf die am Studiengang beteiligten Lehreinheiten durch die Hochschule (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV a.F.) in der Summe eine Überschreitung des Curricularnormwerts. Hierzu führte der Senat aus, „dass die (wenn auch geringfügige) Überschreitung des Curricularnormwerts durch eine (anteilig auch) den Curriculareigenanteil treffende Kürzung auf den geltenden Curricularnormwert von 2,42 zurückzuführen ist“. Hat die Hochschule den Curricularnormwert im Wege der Aufteilung auf die am Studiengang beteiligten Lehreinheiten in der Summe überschritten und macht sie diesen Wert zur Grundlage ihrer Berechnung der Anzahl der Studienplätze, ohne von dem ihr grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraum zur Rückführung auf den normierten Wert Gebrauch zu machen, kann dieser durch das Gericht im Wege proportionaler Kürzung von Eigen- und Fremdanteil auf den Normwert zurückgeführt werden. Hat die Hochschule jedoch - wie hier - ihren Gestaltungsspielraum selbst genutzt und bei der Aufteilung des Curricular(norm) werts auf die am Studiengang beteiligten Lehreinheiten etwaige sich ergebende Überschreitungen kompensiert, sodass sich im Ergebnis keine Überschreitung des Curricularnormwerts ergibt, besteht weder das Recht noch die Pflicht des Gerichts, in den Gestaltungsspielraum der Hochschule einzugreifen, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Eigenanteil überhöht festgesetzt worden ist. 17 4. Anders als die Bevollmächtigten behaupten, hat der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2021 - also noch während des erstinstanzlichen Verfahrens - die Belegungsstände für das Studienfach Biomedizin, erstes bis sechstes Fachsemester, Stand 9. Mai 2021, mit 119 Studierenden bei einer errechneten Kapazität von 66 Studienplätzen mitgeteilt. Die von den Antragstellern begehrte Umrechnung von nicht vollständig vergebenen Studienplätzen im Fach Biomedizin zu Studienplätzen im Fach Humanmedizin kommt damit nicht in Betracht. 18 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.