VGH München, Beschluss v. 24.01.2022 – 11 CS 21.1897 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 24.01.2022 – 11 CS 21.1897 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr Normenketten: StVG § 2 Abs. 5, Abs. 8 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 FeV § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 4 StVO § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 2 Leitsätze: 1. Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1–4 StVG theoretische Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, die Fähigkeit, entsprechende Kenntnisse umzusetzen und praktische Fahrfertigkeiten voraus (VGH München BeckRS 2016, 48811). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sehr langsames Fahren ohne triftigen Grund sowie nicht spurtreues Verhalten durch Überfahren der Mittellinie können Ausdruck eines Unvermögens sein, sich angemessen im Straßenverkehr zu bewegen (vgl. VGH München BeckRS 2012, 54800; BeckRS 2020, 16886). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, praktische Fahrfertigkeiten, unsichere Fahrweise, Fahrprobe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtbeibringung eines Gutachtens, amtlich anerkannten Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, langsames Fahren Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 22.06.2021 – M 6 S 21.1657 Fundstellen: SVR 2022, 198 LSK 2022, 953 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die 1947 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 sowie C1E (samt Unterklassen). 2 Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 17. November 2019 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 1. November 2019 als Fahrzeugführerin auffällig wurde. Ein anderer Verkehrsteilnehmer habe von einer unsicheren Fahrweise berichtet und angegeben, sie sei sehr langsam und mehrmals über die Mittellinie gefahren. Bei der Kontrolle durch die Polizei sei ein frischer Unfallschaden (Kratzspuren, abgerissener Außenspiegel) an dem Fahrzeug der Antragstellerin festgestellt worden. Einen möglichen Unfallort habe die Antragstellerin nicht benennen können. Sie habe zunächst angegeben, in Weilheim, dann, in Dießen zu fahren. Insgesamt habe sie unsicher gewirkt. 3 Mit Schreiben vom 27. März 2020, das ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. März 2020 unter der Meldeanschrift der Antragstellerin in München zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin diese unter Verweis auf diesen Sachverhalt zu einer persönlichen Vorsprache auf. Darauf erfolgte keine Reaktion. 4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2020, das nach der Postzustellungsurkunde am 24. Juni 2020 zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gestützt auf § 46 Abs. 4 FeV auf, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe) über ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Durch die Fahrprobe im Rahmen der Begutachtung solle geklärt werden, ob bzw. ggf. unter welchen Beschränkungen oder Auflagen der Antragstellerin die erteilte Fahrerlaubnis der Gruppen 1 und 2 belassen werden könne. 5 Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach Anhörung mit Bescheid vom 29. Januar 2021 die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf die fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. 6 Hiergegen erhob die Antragstellerin fristgerecht Klage (M 6 K 21.1655) und ließ einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ablehnte. Die Klage bleibe voraussichtlich ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin habe nach § 46 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Befähigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen müssen, da diese das rechtmäßig geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Dass die Antragstellerin die Aufforderung zur Vorsprache sowie die Gutachtensanordnung nicht erhalten habe, sei nicht glaubwürdig. 7 Zur Begründung der Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, die Entziehung der Fahrerlaubnis und auch schon die Gutachtensaufforderung seien unverhältnismäßig. Die polizeiliche Mitteilung rechtfertige keine Zweifel an ihrer Befähigung. Von den Schreiben der Antragsgegnerin habe sie keine Kenntnis gehabt, da sie sich in Starnberg aufgehalten habe. 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 9 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sich die Beschwerdebegründung hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen wäre. 10 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667), und § 46 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die zum Teil zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 FeV ist entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV). Die Befähigung setzt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG theoretische Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, die Fähigkeit, entsprechende Kenntnisse umzusetzen und praktische Fahrfertigkeiten voraus (BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 20; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 StVG Rn. 18). 11 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Befähigung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.), und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens nicht ausnahmsweise ein ausreichender Grund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.791 - Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 20; B.v. 25.5.2010 - 11 CS 10.291 - ZfSch 2010, 594 = juris Rn. 34; Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 51). 12 2. Daran gemessen begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gerechtfertigt, da die Gutachtensanordnung rechtmäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 18) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 FeV vorlagen. Daran hat sich auch bis zum Erlass des Bescheids nichts geändert. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.