VGH München, Beschluss v. 28.01.2022 – 11 CS 21.2171 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 28.01.2022 – 11 CS 21.2171 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Normenketten: StVG § 2 Abs. 4 S. 1, S. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 FeV § 11 Abs. 3, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVO § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Leitsätze: Eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung besteht nicht, wenn dort trotz Vorliegen eines Regelverstoßes ohne Begründung von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wird. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG theoretische Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, die Fähigkeit, entsprechende Kenntnisse umzusetzen und praktische Fahrfertigkeiten voraus (VGH München BeckRS 2016, 48811). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 3. Sehr langsames Fahren ohne triftigen Grund sowie nicht spurtreues Verhalten durch Überfahren der Mittellinie können Ausdruck eines Unvermögens sein, sich angemessen im Straßenverkehr zu bewegen (vgl. VGH München BeckRS 2012, 54800). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Anordnung eines Gutachtens über die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 4 FeV nicht entgegen, dass die der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Tatsachen es möglicherweise zugleich erlaubt hätten, auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung anzuordnen (VGH München BeckRS 2012, 54800; BeckRS 2011, 34394). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, Entziehung der Fahrerlaubnis, fristgerechte Beibringung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Fahrerlaubnisbehörde, körperliche oder geistige Ungeeignetheit, Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, praktischee Fahrfertigkeiten, Sachverständiger oder Prüferr für den Kraftfahrzeugverkehr Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 26.07.2021 – AN 10 S 21.944 Fundstellen: SVR 2022, 117 LSK 2022, 954 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen). 2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Februar 2019 verhängte das Amtsgericht Schwandorf gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot von vier Monaten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Antragsteller am 14. September 2018 mit seinem Pkw auf der Bundesautobahn A6 zwischen der Anschlussstelle Schmidgaden und dem Kreuz Oberpfälzer Wald auf der rechten Fahrspur. Hinter ihm befand sich der Fahrer eines Wohnmobils (Geschädigter), nachdem beide zuvor einen vor ihnen fahrenden Lkw überholt hatten. Als der Antragsteller bemerkte, dass der Geschädigte zum Überholen eines weiteren vor ihm fahrenden Lkw ansetzte und auf die linke Spur wechselte, sodass es dem Antragsteller nicht zeitgleich möglich war, ebenfalls die Spur zu wechseln, fuhr er auf den rechten Standstreifen und überholte den Lkw dort parallel zum Geschädigten. Nach Abschluss des Überholmanövers zog der Antragsteller zurück auf die rechte Spur, obwohl für ihn erkennbar der Geschädigte im Begriff war, sich ebenfalls wieder rechts einzuordnen. Dies hatte, wie der Antragsteller zumindest billigend in Kauf nahm, zur Folge, dass der Geschädigte abrupt auf die linke Spur ausweichen musste und das Wohnmobil fast umkippte, fast gegen die Mittelleitplanke stieß und nur durch Zufall nicht beschädigt wurde. Hierdurch wollte der Antragsteller den Geschädigten für sein vorangegangenes Verhalten im Straßenverkehr maßregeln. 3 Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mai 2020 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. 4 Nachdem innerhalb der bis zum 2. April 2021 verlängerten Frist kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. April 2021 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. 5 Hiergegen ließ der Antragsteller fristgerecht Klage (AN 10 K 21.945) erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 26. Juli 2021 ablehnte. Die Klage bleibe voraussichtlich ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen müssen, da dieser das rechtmäßig geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. 6 Zur Begründung der Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, der Entziehung stehe die Bindungswirkung des Strafbefehls entgegen. Das Absehen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis enthalte inzident die Feststellung der Fahreignung. Der Entzug im Anschluss an das Fahrverbot komme einer Doppelbestrafung gleich. Zudem fehle ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und der Gutachtensanordnung. 7 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 8 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen oder anzuordnen wäre. 9 1. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.12.2020 [BGBl I S. 2667], § 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die zum Teil zum 1.4.2021 in Kraft getretene Verordnung vom 16.11.2020 [BGBl I S. 2704]). 10 Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 bis Abs. 6 FeV). Unter anderem kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), und bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). 11 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 12 2. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Schwandorf vom 20. Februar 2019 dem Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die fehlende Eignung des Antragstellers entgegensteht. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.