VGH München, Beschluss v. 17.01.2022 – 21 ZB 17.30616 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 17.01.2022 – 21 ZB 17.30616 Download Drucken Titel: Unerlaubtes Verlassen der amerikanischen Armee keine flüchtlingsrechtliche Relevanz – erfolgloser Berufungszulassungsantrag Normenketten: AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 78 Abs. 1 Nr. 3 VwGO § 116 Abs. 2, § 138 Leitsätze: 1. Als Verfolgung iSd § 3a Abs. 1 AsylG gilt auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (insb. Kriegsverbrechen) fallen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvorbringen oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen; es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht (USA), Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint, Gehörsverstoß verneint, Urteil mit Gründen versehen, Urteil selbständig tragend mehrfach begründet, Vereinigte Staaten von Amerika, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, US-Army, Aviation Support Batallion, Desertation, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Gehörsverstoß, Gebot des rechtlichen Gehörs, unerlaubtes Verlassen der Armee, Fahnenflucht Vorinstanz: VG München, Urteil vom 16.11.2016 – 25 K 15.31291 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann. 2 1. Der Kläger, ein am 21. Mai 1977 geborener Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte am 9. Dezember 2008 bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 4. Februar 2009 äußerte er sich unter anderem wie folgt: 3 Er habe sich im Dezember 2003 für zunächst 15 Monate zum (aktiven) Dienst im Heer der amerikanischen Streitkräfte (US-Army) verpflichtet. Nach seiner Ausbildung (Reparatur und Wartung von AH-64 Apache-Hubschraubern) habe er einen Einsatzbefehl zu seiner Einheit nach Katterbach (Deutschland) erhalten. Es sei die „ACO601, Aviation Support Batallion“ gewesen, die sich bereits im Irak befunden habe. Nach dem Erhalt seiner Ausrüstungsgegenstände sei er Anfang September 2004 zu seiner Einheit im Irak (Camp Speicher bei Tikrit) weitergeleitet worden. Er sei dort vier bis fünf Monate mit der Wartung der Helikopter beschäftigt gewesen. Im Dezember 2004 habe er seine Dienstzeit erstmals verlängert und zwar um zwei Jahre. Im Februar des Jahres 2005 sei seine Einheit nach Katterbach zurückgekehrt. Im November 2005 habe er seine Dienstzeit um sechs Jahre bis in das Jahr 2011 verlängert. Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen seien die Apache-Hubschrauber der Einheit in die USA verlegt worden. Im April 2007 habe er einen Einsatzbefehl für den Irak bekommen. Am 11. April 2007 habe er die Armee unerlaubt verlassen, weil er sich an dem Krieg im Irak und den dort seiner Auffassung nach begangenen Kriegsverbrechen nicht habe beteiligen wollen. 4 2. Mit Bescheid vom 31. März 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (Nr. 3). 5 Der Kläger ließ dagegen gerichtet auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 11. April 2011 Klage erheben. 6 Das Verwaltungsgericht legte dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen vor zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Anerkennungsrichtlinie), an deren Stelle die wortgleiche Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 getreten ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu mit Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13) entschieden. 7 Mit Urteil vom 16. November 2016, zugestellt am 25. April 2017, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 8 Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem am 19. Mai 2017 eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 9 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und von in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegen nicht vor. 10 1.1 Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. 11 Sie müsste dafür eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, die klärungsbedürftig sowie für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). 12 Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob für die Plausibilität der Wahrscheinlichkeit von Handlungen, die Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zuwiderlaufen, als maßgebende militärische >Einheit< die >Kompanie< des den Einsatzbefehl verweigernden Soldaten oder die >Division<, welcher die Kompanie untergeordnet ist, zugrunde zu legen ist.“ 13 Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist, soweit das fallübergreifend möglich ist, durch das auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts hin ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Februar 2015 (C-472/13) geklärt. 14 Das Ersuchen betraf die Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, an deren Stelle die wortgleiche Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 getreten ist, die durch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in nationales Rechts umgesetzt wurde. Danach gilt als Verfolgung i.S.d. Abs. 1 der Vorschrift auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (insb. Kriegsverbrechen) fallen. 15 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu unter anderem entschieden, dass derjenige, der die Flüchtlingseigenschaft unter Verweis auf die genannte Vorschrift zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen hat, dass „die Einheit, der er angehört“ (im englischsprachigen Original „his unit“), die Einsätze unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Kriegsverbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - juris Rn. 43). Dem entspricht es, dass die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nur dann auf Personen, die nicht persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, ausgedehnt werden kann, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich „bei Ausübung ihrer Funktionen“ in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - juris Rn. 38). Welche Funktion ein Soldat ausübt, hängt davon ab, welcher Einheit er zugeteilt ist. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Beim Kläger war das die Kompanie, konkret die B-Kompanie des 412. Luftunterstützungsbataillons. Denn der Kläger wurde ausweislich seines Anhörungsvorbringens (zuletzt) der in Katterbach stationierten Einheit „ACO601, Aviation Support Battalion“ (vgl. Bl. 157 d. Bundesamtsakte) zugewiesen, die sodann zur „B CO 412. ASB“ umstrukturiert wurde (vgl. Bl. 176 d. Bundesamtsakte). Dementsprechend enthält die Ausrüstungsempfangsbestätigung des Klägers (Equipment Receipt - Bl. 175 d. Bundesamtsakte) unter „Unit“ den Eintrag „B CO 412TH ASB“. 16 1.2 Die Berufung ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3). 17 1.2.1 Der Kläger macht dazu zunächst geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Zwar sei die Entscheidungsbegründung sechs Tage vor Ablauf der nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367/371 ff.) maßgebenden Frist von 5 Monaten der Geschäftsstelle übergeben worden. Allerdings sei das unerheblich, weil diese Frist eine maximale Frist sei. Nach einer - wie hier - derart langen Zeit sei angesichts der Komplexität des Sachverhalts nicht mehr gewährleistet, dass das Erinnerungsvermögen bestanden habe. 18 Ein Verfahrensmangel, der nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigt, ergibt sich daraus nicht. 19 Zutreffend ist, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind; dasselbe ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO anzunehmen, in denen das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird. Diese Frist ist aus der in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommenden Wertung abgeleitet und stellt zur Vermeidung von Fehlerinnerungen und zur Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils die äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle dar. Bei ihrer Überschreitung greift die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein (BVerwG, B.v. 3.5.2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 4). Diese äußerste Grenze ist, wovon auch der Kläger ausgeht, hier nicht überschritten worden. 20 Allerdings kann sich auch bei Wahrung der Fünf-Monats-Frist aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 11.8.2016 - 10 BN 2.15 - juris Rn. 11). Solche konkreten fallbezogenen Umstände hat der Kläger allein mit dem Verweis auf die bis zur Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle verstrichenen Zeit und der (angeblichen) Komplexität des Sachverhalts nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht offensichtlich, zumal das Verwaltungsgericht bei der Abfassung des Urteils auch auf ein ausführliches Sitzungsprotokoll zurückgreifen konnte. 21 1.2.2 Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 22
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