4, § 60b Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 60c Abs. 3 Nr. 3 Leitsätze:
beschränkten Duldung stellt eine Sanktion für eine fortgesetzte Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten des Ausländers, nicht aber eine Sanktionierung für den fehlenden Erfolg dar. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Statthafte Antragsart, Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“, Erfüllung Mitwirkungspflichten, Klärung der Identität, Nebenbestimmung, Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, Identitätsklärung, Mitwirkungspflicht, Ausbildungsduldung Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ der Duldung vom
verneint. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung zuvorderst nach Nigeria angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 12 K 19.32581) wurde mit Urteil vom
mit Gültigkeit bis zum
zumutbare Handlungen im Rahmen der Beschaffung eines Passes oder Passersatz hinwies. 7 Am
zu erteilen. Die Erteilung einer Duldung nach § 60b
„für Personen ungeklärter Identität“ sei rechtswidrig. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, dass die Identität des Antragstellers durch Vorlage der Geburtsurkunde geklärt sei. Die Nichtbeschaffung eines Reisepasses habe dieser nicht zu vertreten. Dem Antragsteller sei es ohne die Geburtsurkunde nicht möglich, einen Reisepass zu beantragen. Ferner sei es noch immer nicht möglich, bei der nigerianischen Botschaft Termine zu vereinbaren. 12 Mit Schreiben vom
sei. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c
sei nicht möglich, da die Identität des Antragstellers nicht geklärt sei. Der Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung sei bisher nicht genügt worden, hierzu sei die Vorlage der Zahlungsbelege, der „Application ID“, „Reference Number“ sämtlicher Terminvereinbarungen und des Bestätigungsscheins notwendig. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig und es werde eine freiwillige Ausreise empfohlen. Hierzu werde eine Frist bis zum
, sodass die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis und Ausbildungsduldung nicht gehindert sei. 24 Mit Bescheid vom
nicht vorlägen. Das Asylverfahren des Antragstellers sei bereits vor Beginn der Ausbildung unanfechtbar abgeschlossen gewesen. Ferner sei der Antragsteller nicht im Besitz einer notwendigen Duldung nach § 60a
, sondern verfüge über eine Duldung nach § 60b
, da er seinen Mitwirkungspflichten bei der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung nicht genügend nachgekommen sei. Bereits aufgrund der Duldung nach § 60b
sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Zudem lägen Versagungsgründe nach § 60c Abs. 2
vor. Die Ausbildungsduldung könne nicht erteilt werden, da ein Fall des § 60a Abs. 6
vorliege. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten gegenüber dem Antragsteller aus Gründen nicht vollzogen werden, die von diesem selbst zu vertreten seien. Er habe keine Reisedokumente beschafft, weswegen er auch im Besitz einer Duldung nach § 60b
sei. Ferner stehe der Erteilung entgegen, dass die Identität des Antragstellers nicht geklärt sei. Dies hätte jedoch spätestens bis zum 30. Juni 2020 erfolgen müssen. Die Frist gelte zwar als gewahrt, wenn der Betroffene alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Klärung ergriffen hätte, und die Klärung erst nach Ablauf der Frist erfolge, ohne dass dies durch den Ausländer zu vertreten gewesen wäre. Zur Identitätsklärung sei die Vorlage eines gültigen biometrischen Reisepasses notwendig. Dies sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Auch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sei bei Personen mit ungeklärter Identität ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus § 60b Abs. 5 Satz 2
. Hiernach ausgeschlossene Erwerbstätigkeiten umfassten auch Ausbildungen. Die ablehnende Entscheidung sei verhältnismäßig. Die Ablehnung des Antrags sei erforderlich und geeignet, da eine andere Maßnahme nicht zielführend sei. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass mit dem Verbot einer Beschäftigung die öffentlichen Kassen zusätzlich belastet würden, da es sich hierbei um rein öffentliche Belange handele, deren Bewertung und Gewichtung dem Staat obliege und überlassen bleibe. 26 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am … November 2021 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Nebenbestimmung in den Duldungsbescheinigungen „für Personen mit ungeklärter Identität“ rückwirkend von der ersten Erteilung an aufzuheben sowie den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2
ohne diesen Zusatz zu erteilen. Ferner hat der Antragsteller beantragt, ihm eine Erlaubnis für die Aufnahme einer Ausbildung zum … bei der Fa. R … zu erteilen; hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zudem hat der Antragsteller beantragt, ihm eine Ausbildungsduldung nach § 60c
für die Ausbildung als … bei der Fa. R … zu erteilen. 27 Mit gleichem Schriftsatz hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zudem beantragt, 28 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2
zu erteilen (Nr. 1), ihm vorläufig eine Ausbildungserlaubnis für die Ausbildung als … bei der Fa. R … GmbH zu erteilen, bis in der Hauptsache über den Antrag des Antragstellers über die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis entschieden ist (Nr. 2) und ihm vorläufig eine Duldung nach § 60c
für die Berufsausbildung zum … entsprechend dem Antrag vom 3. Mai 2021 zu erteilen (Nr. 3) sowie dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung Schritte zur Abschiebung oder zu deren Vorbereitung gegenüber dem Antragsteller zu treffen (Nr.4). 29 Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung habe. Er erfülle die Voraussetzungen für den Besitz einer Duldung nach § 60a
und beabsichtige, eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf aufzunehmen. Die erteilte Duldung nach § 60b
sei rechtswidrig, da eine solche nur erteilt werden könne, wenn ein Ausländer zumutbare Handlungen zur Passbeschaffung nicht vornehme. Der Antragsteller habe jedoch bereits im Asylverfahren in den Niederlanden seinen Pass abgegeben und damit auch seine Identität nachgewiesen. Die Ausländerbehörde habe lediglich ein einziges Mal versucht, den Pass zu erhalten. Das Bundesamt habe offensichtlich überhaupt nichts zur Erlangung des Passes unternommen. Diese grobe Verletzung der Amtsermittlungspflicht könne nicht dem Antragsteller zugerechnet werden. Der fehlende Pass beruhe damit auf der Untätigkeit der Ausländerbehörden und des Bundesamts und nicht auf einem Unterlassen des Antragstellers. Ferner habe der Antragsteller am
erst aufgehoben werden könne, sobald der Reisepass endgültig vorliege. Während die Ausländerbehörde hinsichtlich ihrer Amtsermittlungspflicht insbesondere zur Beschaffung der vom Antragsteller abgegebenen Papiere großzügig sei, stelle sie an die Verpflichtungen des Antragstellers einen strengeren Maßstab als gesetzlich vorgesehen. Selbst wenn die Anordnung einer Duldung nach § 60b
zu Beginn rechtmäßig gewesen sei, hätte diese aufgrund der späteren nachweislichen Bemühungen des Antragstellers wieder eine Duldung nach § 60a
erteilen müssen. Der Antragsteller wolle eine Ausbildung als … beginnen. Der entsprechende Ausbildungsvertrag mit Eintragung in das Verzeichnis der Innung durch die Handwerkskammer für München und Oberbayern sei vorgelegt worden. Soweit der Antragsgegner überdies davon ausgehe, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung auch aufgrund von § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6
ausgeschlossen sei, sei dies unrichtig, da dieser Ausschlussgrund nicht vorliege. Die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei nicht aus Gründen unmöglich gewesen, die der Antragsteller zu vertreten habe. Vielmehr habe es die Behörde unterlassen, den Reisepass von den niederländischen Behörden zu besorgen. Zudem lägen die Voraussetzungen von § 60c Abs. 2 Nr. 3b
nicht vor, da die Identität des Antragstellers entgegen der Auffassung der Ausländerbehörde spätestens seit dem
ausgestellt worden. Dieser sei seit dem
belehrt worden. Dieser Mitwirkungspflicht habe der Antragsteller nicht genügt. Auch die Tatsache, dass die nigerianische Botschaft vom
sei damit nicht eingetreten. Erst die Vorlage einer Mitteilung, dass der Pass ausgestellt werde, führe zu einer Heilung der Mitwirkungspflicht. Überdies wäre die Beschaffung eines „Emergency Travel Documents“ ausreichend gewesen, welches einfacher und schneller zu beschaffen gewesen wäre. Diese Option sei trotz Hinweis nicht genutzt worden. Die vorgelegte nigerianische Geburtsurkunde sei nicht ausreichend, die Identität des Antragstellers zu klären, womit der Verlust dieser Urkunde durch das Bundesamt oder die Regierung von Oberbayern an der Sach- und Rechtslage nichts ändere. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sei daher nach § 60b Abs. 5 Satz 2
zwingend abzulehnen gewesen. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c
bestehe nicht. Auch insoweit stehe das Verbot des § 60b Abs. 5 Satz 2
entgegen. Weiterhin bestehe ein zwingender Versagungsgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 3
, da die Identität des Antragstellers nicht geklärt sei. Dies hätte jedoch spätestens bis zum
. Mithin sei der Antragsteller im Besitz einer Duldung, eine Verbesserung seiner Rechtsstellung könne mit dem angestrengten gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr erreicht werden. Auch hinsichtlich der Anträge Nr. 2 und Nr. 3 fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da die angestrebte Ausbildungsstelle nur bis Ende Dezember 2021 freigehalten worden sei. 37 Mit Schriftsatz vom … Januar 2022 ergänzte und vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers sein Vorbringen. Insbesondere wurde auf die unterlassene Beschaffung des Passes von den Behörden des Königreichs der Niederlande hingewiesen. Eine Sanktionierung eines Ausländers nach § 60b
wegen eines fehlenden Passdokuments sei unrechtmäßig, wenn eine Behörde einen solchen Pass bereits habe und die sanktionierende Behörde nichts unternehme, diesen zu beschaffen. Zudem sei die am
nicht genügt. Dieser stehe vielmehr auf dem Standpunkt, dass die Verpflichtung zur Passbeschaffung erst mit Vorlage des Passes erfüllt sei. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungs- und Initiativpflicht aus § 82 Abs. 3 Satz 1
nachgekommen, während die Ausländerbehörde ihrer Anstoß- und Hinweispflicht nach § 82 Abs. 3 Satz 1
nicht genügt habe. Nach alledem sei die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis aufgrund von § 60b Abs. 5
rechtswidrig. Hinsichtlich seiner Identität habe der Antragsteller bereits am
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist entsprechend dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, wie es auch in der Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom … März 2022 zum Ausdruck kommt, nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom … November 2021, welche durch den Schriftsatz vom … März 2022 erweitert wurde, gegen die Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ in den Duldungen vom
um eine selbständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung i.S.d. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG handelt und der demnach im Hauptsacheverfahren statthaften Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gemäß § 60b Abs. 6
i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
keine aufschiebende Wirkung zukommt (NdsOVG, B.v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 10 ff.; SächsOVG, B.v. 8.6.2021 - 3 B 181/21 - juris Rn. 12). 44 Solange die Duldung mit dem belastenden rechtsgestaltenden Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1
wirksam besteht und vollziehbar ist, steht diese der Gestattung einer Beschäftigung ohne weitere Voraussetzungen entgegen (§ 60b Abs. 5 Satz 2
). Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde diese rechtliche Wirkung isoliert suspendiert. Zwar bleibt in einem solchen Fall die rechtliche Wirksamkeit des Zusatzes unberührt, jedoch wird die kraft Gesetz gegebene sofortige Vollziehbarkeit beseitigt. Aus den allgemeinen Regeln des vorläufigen effektiven Rechtsschutzes folgt insoweit, dass dem Duldungsinhaber die Folgen, die ansonsten aus der rechtsgestaltenden Wirkung des suspendierten Zusatzes resultieren (§ 60b Abs. 5
), vorläufig nicht entgegengehalten werden dürfen (Nds OVG, B.v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 22). 45 Dabei steht die Regelung des § 60b Abs. 6 Halbsatz 2
in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 1 und 3
diesem Ergebnis nicht entgegen. Insbesondere führt die fehlende Verweisung auf § 84 Abs. 2 Satz 2
zu keinem anderen Ergebnis. Die Verweisung auf § 84 Abs. 2 Satz 1
bewirkt, dass eine Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung (d.h. auch jenseits der in § 84 Abs. 1
geregelten Fälle, welche bereits kraft Gesetz sofort vollziehbar sind) die Wirkung der nach § 60b Abs. 1
getroffenen Regelung unberührt lässt. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2
, auf welche nicht verwiesen wurde, würde bei entsprechender Anwendung auf Fälle des § 60b Abs. 5 Satz 2
dazu führen, dass das Verbot zur Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dem Ausländer u.a. während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegengehalten werden könnte (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2
). Hierdurch würde hinsichtlich des Verbots der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit die nach § 60b Abs. 6 Halbsatz 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
ausgeschlossene Aufhebung der aufschiebenden Wirkung eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs konterkariert. Dass in § 60b Abs. 6 Halbsatz 2 nicht auch auf § 84 Abs. 2 Satz 2
verwiesen wird, bedeutet damit nur, dass es (zunächst) grundsätzlich vollumfänglich bei der Wirksamkeit des Versagungsgrunds aus § 60b Abs. 5 Satz 2
verbleibt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der isolierten Anfechtungsklage zur Suspendierung des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ und damit zum vorläufigen Verbot führt, aus diesem Zusatz und der sich daran anknüpfenden Rechtsfolge aus § 60b Abs. 5 Satz 2
entsprechende den Duldungsinhaber belastende bzw. negative Folgerungen zu ziehen (vgl. Nds OVG, B.v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 36). Dieses Verständnis deckt sich auch mit der Intention des Gesetzgebers. Denn auch ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch die im Gesetzgebungsverfahren erfolgte Streichung des § 84 Abs. 2 Satz 2
in der Verweisung des § 60b Abs. 6
lediglich zum Ausdruck kommen, dass hinsichtlich der Erwerbstätigkeit die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zur Anwendung kommen und damit die Aufhebung der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sofort vollziehbar sein soll (vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 14). Dieser Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Gestattung einer Erwerbstätigkeit zudem auch nach einem erfolgreichen Eilverfahren gegen den Erlass der Nebenbestimmung in jedem Falle ausgeschlossen bleiben sollte. Auch in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 60b
vom 14. April 2020 (im Folgenden AHBMI) wird unter der Ziff. 18.1 deutlich, dass die Verweisung in § 60b Abs. 6
mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Erwerbstätigkeit zur Folge haben soll. Laufenden Rechtsmittelfristen sowie eingelegten Rechtsmitteln käme danach keine aufschiebende Wirkung zu, sofern diese nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werde. Damit kommt der vom Gesetzgeber bewusst unterlassenen Verweisung auf § 84 Abs. 2 Satz 2
erkennbar nur die Funktion zu, dem Betroffenen für die Dauer des Entfalls der aufschiebenden Wirkung - d.h. ggf. bis zu einer stattgebenden gerichtlichen (Eil-)Entscheidung, nicht aber darüber hinaus - die Fortsetzung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verbieten (Wittmann in BeckOK MigR, Stand: 15.1.2022,
106). Hierbei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 60b Abs. 5 Satz 2
dazu führt, dass eine bereits zuvor erlaubte Erwerbstätigkeit mit Erteilung einer Duldung nach § 60b Abs. 1
unmittelbar verboten ist oder vielmehr eine solche Erlaubnis zunächst zu widerrufen wäre, da es vorliegend um die erstmalige Erteilung einer solchen geht. 46 Neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es damit auch keines weiteren Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erteilung einer Duldung nach § 60a
ohne den Zusatz nach § 60b Abs. 1
„für Personen mit ungeklärter Identität“ (a.A. SächsOVG, B.v. 8.6.2021 - 3 B 181/21 - juris Rn. 12f). Denn es entsteht bereits mit der Suspendierung der Regelungswirkung des § 60b Abs. 1
und damit des Verbots der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 60b Abs. 5 Satz 2
Raum für weitergehende Begehren (etwa einer vorläufigen Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 47
werden zwar Zeiten, in denen dem Ausländer eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Diesbezüglich vermag allerdings - anders als bei dem Ausschluss der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 60b Abs. 5 Satz 2
(vgl. o.) - ein positives Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nichts zu ändern. Nach § 60b Abs. 6
findet insoweit nämlich ausdrücklich die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 3
Anwendung. Nach dieser Vorschrift entfällt die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 1
mit ex-tunc Wirkung erst dann, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung aufgehoben wird (Zimmerer in BeckOK MigR, Stand: 15.1.2022,
30). Die ausdrückliche Verweisung in § 60b Abs. 6
kann dabei nur so verstanden werden, dass in diesen Fällen Gleiches für die (Nicht-)Berücksichtigung von Zeiten als Vorduldungszeiten gilt (vgl. auch BT-Drs. 19/10706, S. 14). Dies bedeutet, dass erst im Falle eines positiven Abschlusses des Verfahrens in der Hauptsache ex-tunc die Berücksichtigung der Gültigkeitszeiträume der angegriffenen Duldungen als Vorduldungszeiten erfolgt. Mithin ist insoweit eine Besserstellung des Antragstellers nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, nicht aber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich. 52 2.1.2 Hinsichtlich der angegriffenen Duldungen vom
zu der Duldung vom 3. März 2022 erweist sich nach kursorischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 57 Gemäß § 60b Abs. 1
wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a
als Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht vornimmt. Nach § 60b Abs. 2 Satz 1
ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der keinen gültigen Pass besitzt, verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. In § 60b Abs. 3 Satz 1
ist beispielhaft und nicht abschließend beschrieben, was dem Ausländer in diesem Sinn regelmäßig zumutbar ist. Dem Ausländer ist in diesen Fällen die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4
mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen. 58 2.2.1 Die Ausstellung einer Duldung mit diesem Zusatz dürfte durch die Ausländerbehörde zunächst rechtmäßig erfolgt sein. 59 Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die Klage gegen seinen ablehnenden Asylbescheid vom
nicht vorgenommen hat. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2020 über seine Pflichten zur Pass- oder Passersatzbeschaffung belehrt wurde, hat dieser zwar einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes unterschrieben. Ferner hat er durch seinen Bevollmächtigten am … März 2020 um Herausgabe seiner Geburtsurkunde gebeten, um einen Pass beantragen zu können. Dies genügt jedoch nicht der besonderen Mitwirkungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
. Allein die Vornahme einer für sich genommen erfolgversprechenden Handlung ist insoweit nicht ausreichend. Der Antragsteller ist ausweislich des klaren Wortlauts der Norm vielmehr verpflichtet, alle ihm zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder eines Passersatzes selbst vorzunehmen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Ausländer, der eigeninitiativ bezüglich einer Passbeschaffung tätig geworden ist, sich gleichwohl nicht weigern darf, durch zumutbare Handlungen daneben an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Seine Mitwirkung muss sich neben dem eigenen Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörden bei der Umsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Vom Betroffenen kann verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates zu belassen, sondern er hat auch an der Ausstellung von Passersatzpapieren uneingeschränkt und gegebenenfalls parallel zu den eigenen Bemühungen mitzuwirken (zum Ganzen BayVGH, B.v. 19.8.2021 - 10 C 21.502 - juris Rn. 10 m.w.N.). Soweit nach Aktenlage ersichtlich hat der Antragsteller jedoch außer den benannten Tätigkeiten zunächst keine weiteren zumutbaren Handlungen, insbesondere nicht solche, die in § 60b Abs. 3 Satz 1
aufgeführt sind, zur Beschaffung von Papieren unternommen. Hierzu gehört insbesondere die Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes. Erst am
knüpft nämlich allein daran an, ob ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist oder nicht. Auf die Gründe der Passlosigkeit kommt es insoweit nicht an. Auch die Tatsache, dass die von den deutschen Behörden eingezogene Geburtsurkunde des Antragstellers ebenfalls nicht mehr auffindbar ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, da dies den Antragsteller ebenfalls nicht davon befreit, Handlungen zur Beschaffung von Passpapieren vorzunehmen. 63 2.2.2 Im vorliegenden Fall wurde jedoch die dargestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60b Abs. 4
geheilt, da der Antragsteller die ihm zumutbaren Handlungen mittlerweile nachgeholt hat. Dies hat zur Folge, dass dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Heilung eine Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4
ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen war (§ 60b Abs. 4 Satz 2
). 64 Nach § 60b Abs. 4 Satz 1
kann ein Ausländer eine zunächst unterlassene Handlung nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 jederzeit nachholen. In diesen Fällen ist umstritten, ob die Heilung mit der beschriebenen Rechtsfolge bereits mit Vornahme der Handlung (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR 13. Aufl. 2020, § 60b
Rn. 24) oder erst mit Erbringung eines entsprechenden Nachweises über die nachgeholte Mitwirkungshandlung (Kluth in BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2022,
41) eintritt. Mit Blick auf die Gesetzessystematik spricht hierbei viel dafür, dass die Heilung erst mit Erbringung des Nachweises der nachgeholten Handlung eintritt. Nach § 60b Abs. 3 Satz 3
gelten nämlich die geforderten Handlungen generell dann als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft gemacht hat, diese vorgenommen zu haben. Nichts Anderes kann mit Blick auf eine später nachgeholte Erfüllung dieser Pflichten gelten. Die Frage kann im vorliegenden Verfahren jedoch offenbleiben, da jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Nebenbestimmung der hier streitgegenständlichen Duldung vom
61). Diesen Anforderungen hat der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts spätestens mit Vorlage des „Passport Payment Slip“ am 8. Juni 2021 genügt. Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, dass erst die Vorlage einer Mitteilung, dass der Pass ausgestellt werde, zu einer Heilung der Mitwirkungspflicht führt, überspannt sie die gesetzlichen Anforderungen. Die Erteilung einer nach Maßgabe des § 60b
beschränkten Duldung stellt eine Sanktion für eine fortgesetzte Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten des Ausländers dar (Wittmann in BeckOK MigR, Stand: 15.1.2022,
14). Die Regelung bezieht sich auf durch den Ausländer selbst vornehmenbare Handlungspflichten und soll deren Durchsetzbarkeit erhöhen (Kluth in BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2022,
20). Dieser Zweck ist erreicht, sobald der Ausländer alle ihm zumutbaren Handlungen tatsächlich vorgenommen hat. Inwieweit diese zum Erfolg, also der tatsächlichen Ausstellung eines Passes führen, liegt hingegen nicht mehr in der Hand des Ausländers, sodass eine Sanktionierung für den fehlenden Erfolg nicht angezeigt erscheint. Die vom Antragsgegner geforderte Ausstellung einer Mitteilung, dass dem Antragsteller ein Pass tatsächlich ausgestellt wird, liegt nicht mehr in dessen Einflussbereich. Nach Aktenlage hat er hingegen alle geforderten und durch ihn durchführbaren Maßnahmen mittlerweile vorgenommen. Soweit dies von der Ausländerbehörde weiter als nicht ausreichend angesehen worden ist, hätte diese im Übrigen die Möglichkeit gehabt, den Antragsteller nach § 60b Abs. 3 Satz 4
zur weiteren Glaubhaftmachung zur Abgabe einer Erklärung an Eides statt aufzufordern, was jedoch nicht erfolgt ist. 66 Damit trat spätestens am 8. Juni 2021 die Heilung der bis dahin vorliegenden Verletzung der Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Passpapieren durch den Antragsteller ein. Hieraus folgt, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 4
ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ von Amts wegen auszustellen gewesen wäre (§ 60b Abs. 4 Satz 2
). Ab diesem Zeitpunkt lagen damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung weiterer Duldungen mit dieser Nebenbestimmung nicht mehr vor. Die Aufnahme der Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ in die Duldung vom
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. 69 3.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung statthaft ist. 70 3.2 Der Antrag nach § 123 VwGO ist jedoch nicht begründet, da die begehrte einstweilige Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Zudem hat der Antragsteller weder einen nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 71 3.2.1 Im vorliegenden Fall wird eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. 72 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 73 Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vor-läufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt zwar nicht uneingeschränkt. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme dann zulässig, wenn dem Betroffenen ein Abwarten bis zu der Entscheidung über die Hauptsache unzumutbar ist, da er sonst schwere irreparable Nachteile erleiden würde (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). 74 Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung stellt vorliegend eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der Antragsteller begehrt die Erweiterung seines Rechtskreises. Er will erreichen, ab sofort eine Ausbildung zum … bei einem konkret bezeichneten Betrieb absolvieren zu können. Damit wäre es ihm möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was ihm bisher rechtlich nicht gestattet ist. Damit verfolgt der Antragsteller letztlich im Wege des Eilantrags das identische Ziel wie im Hauptverfahren. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens steht. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg, so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte. 75 Es ist dabei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zu der Entscheidung über die Hauptsache unzumutbar ist, da er sonst schwere irreparable Nachteile erleiden würde. Dass die baldige Aufnahme einer Ausbildung für den Antragsteller vorteilhaft wäre und zur Entlastung der öffentlichen Hand beitragen würde, lässt ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar erscheinen (vgl. VG München, B.v. 26.10.2016 - M 4 E 16.4408 - juris Rn. 15; B.v. 25.1.2016 - M 10 E 15.5827 - juris Rn. 23). Auch die Befürchtung des Antragstellers, die angebotene Ausbildungsstelle als … zu verlieren, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit oder irreparablen Nachteilen. Es ist weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass er nicht - nach einem für ihn gegebenenfalls erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - einen anderen Platz für eine Ausbildung finden kann. Der Antragsteller hat zu einem etwaigen (besonderen) Interesse an dem konkreten Platz für eine Ausbildung in dem konkreten Betrieb nichts vorgetragen. Zu berücksichtigen ist auch insbesondere, dass der Ausbildungsplatz ausweislich der am 22. März 2021 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung offenbar bereits zum 1. September 2021 zur Verfügung stand und nach Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragstellers jedenfalls bis zum 24. Januar 2022 noch nicht verlustig gegangen war und der Ausbildungsbetrieb noch immer eine Besetzung des Platzes mit dem Antragsteller anstrebt, sofern sich weiterhin kein anderer geeigneter Kandidat findet. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch nach Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Ausbildung aufnehmen könnte, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung festgestellt werden würde. Eine Gefährdung des sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Antragstellers durch Versagung des Anspruchs ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bloße zeitliche Verzögerung der Aufnahme einer Ausbildung stellt auch unter Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfreiheit keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit steht vorliegend nicht im Raum, da sich auf Art. 12 Abs. 1 GG nur deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger berufen können. Soweit der Antragsteller befürchtet, dass nach Vorlage des Nationalpasses eine Rückführung ins Heimatland erfolge und damit die Aufnahme einer Ausbildung ausgeschlossen sei, führt dies ebenfalls zu keiner Unzumutbarkeit, welche eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Der Antragsteller ist bereits derzeit vollziehbar ausreisepflichtig. Soweit eine Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland nach Wegfall der bestehenden Hinderungsgründe künftig tatsächlich möglich und umgesetzt wird, wird damit also nicht ein rechtlicher Anspruch des Antragstellers dauerhaft verhindert, sondern eine bereits heute bestehende rechtliche Verpflichtung des Antragstellers, welcher er bislang nicht nachgekommen ist, zwangsweise vollzogen. 76 3.2.2 Darüber hinaus besteht kein - für eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenfalls erforderlicher - hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Nach summarischer Prüfung hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c
voraussichtlich keinen Erfolg, da der Antragsteller auf eine solche keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 77
entgegen, da die Identität des Antragstellers nicht geklärt ist. Anders als bei der Regelung des § 60b
stellt die Vorschrift nicht darauf ab, ob der Ausländer an der Klärung seiner Identität mitwirkt oder nicht. Voraussetzung ist, dass die Identität tatsächlich objektiv geklärt ist (Röder in BeckOK MigR, Stand: 15.1.2022,
36). Bleibt die Identität - warum auch immer - ungeklärt, scheidet ein gebundener Anspruch auf die Ausbildungsduldung in jedem Fall aus (VG München, B.v. 13.10.2020 - M 24 E 20.4770 - juris Rn. 30). Das bisherige Verhalten des Ausländers etwa im Hinblick auf sein Mitwirkungsverhalten ist nur für die Frage entscheidend, ob von dem Versagungsgrund gem. § 60c Abs. 7
im Ermessenswege abgesehen werden kann (BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - Rn. 15). 78 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist vorliegend die Identität des Antragstellers bislang tatsächlich nicht geklärt. Die Identität und Staatsangehörigkeit werden in der Regel durch den Besitz eines gültigen Passes nachgewiesen. Ist kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorhanden, kann diese auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden, unter anderem amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten. Können diese nicht beschafft werden, so können auch geeignete amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis in Betracht kommen, wie etwa eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60c
Rn. 32). Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Die vom Antragsteller vorgelegte Geburtsurkunde ist nicht ausreichend, um die Identität des Antragstellers mit der notwendigen Sicherheit klären. Der Rückgriff auf Urkunden ohne biometrische Merkmale - wie im Falle der Geburtsurkunde - kann wie dargestellt zwar gemeinsam mit weiteren Umständen zur Identitätsklärung grundsätzlich in Betracht kommen. Allerdings ist hierbei in Bezug auf Nigeria zu beachten, dass aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller es möglich ist, nigerianische Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Reisepässe zu erhalten, die zwar formell echt sind, inhaltlich jedoch lediglich auf Angaben der Antragsteller beruhen. Durch die Einführung biometrischer Pässe wurde für diese allerdings die Dokumentensicherheit erhöht (vgl. Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: Januar 2022, S. 23). Eine objektive Klärung der Identität kann daher im vorliegenden Fall erst mit Vorlage eines entsprechenden nigerianischen Reisepasses erfolgen. Soweit der Antragsteller einen solchen bei niederländischen Behörden vorgelegt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da dieser deutschen Behörden gerade nicht vorliegt und auch nicht vorgelegen hat. 79 Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. 80
führt zu keinem anderen Ergebnis. 81 Nach § 60c Abs. 7
kann eine Duldung nach Abs. 1 Satz 1 zwar unbeachtlich des Erfordernisses der Identitätsklärung nach Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Diese Vorschrift eröffnet dem Antragsgegner jedoch einen Ermessensspielraum. Eine Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass dem Antragsteller trotz weiterhin ungeklärter Identität eine Ausbildungsduldung zu gewähren ist, liegt nicht vor. Insbesondere wäre im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass die Identität des Antragstellers gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3 b)
bis zum
i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV. Die Erteilung einer solchen Beschäftigungserlaubnis steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein Anordnungsanspruch als Grundvoraussetzung für den Erlass der angestrebten einstweiligen Anordnungen kommt daher nur in Betracht, wenn hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Eine solche Situation ist indes nicht gegeben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und bislang nur aufgrund fehlender Passpapiere geduldet ist, wobei er sich erst spät um die Beschaffung von Passpapieren bemüht hat. Zwar weist der Bevollmächtigte des Antragstellers zurecht darauf hin, dass es sich hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis um ein intendiertes Ermessen handelt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen. Dies ist jedoch - wie dargestellt - hier gerade nicht der Fall. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es auch nicht darauf an, dass die Ablehnung der beantragten Erlaubnis mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 wohl ermessensfehlerhaft sein dürfte, da der Entscheidung unrichtigerweise zugrunde gelegt wurde, dass der Antragsteller lediglich über eine Duldung nach § 60b
verfüge, da dies jedenfalls nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer Erteilung der angestrebten Erlaubnis führt. 88
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.