VG München, Gerichtsbescheid v. 03.02.2022 – M 29 K 19.5698 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Gerichtsbescheid v. 03.02.2022 – M 29 K 19.5698 Download Drucken Titel: Unzulässigkeit der Anfechtungsklage auf Beseitigung eines abgestelltes Fahrzeugs nach Widerruf der Anordnung Normenkette: VwGO § 42 Abs.1, § 113 Abs. 1 S. 4 Leitsatz: Wurde der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid (hier Anordnung der Beseitigung eines zu zu Wohn- und Lagerzwecken abgestellten Fahrzeugs) zwischenzeitlich bestandskräftig widerrufen und wurde die Klage weder im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt noch ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung dargetan, ist die Klage mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses, Aufhebung des streitbefangenen Bescheides, Anfechtungsklage, Anordnung der Beseitigung, abgestelltes Fahrzeug, Widerruf der Anordnung, unveränderter Klageantrag Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes die Beseitigung eines zu Wohn- und Lagerzwecken abgestellten Fahrzeugs aufgegeben worden ist. 2 Der Bescheid der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.