VG München, Beschluss v. 21.03.2022 – M 5 S 22.50109 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 21.03.2022 – M 5 S 22.50109 Download Drucken Titel: Dublin III-Verfahren, Bulgarien: Verfristeter Eilantrag Normenketten: VwGO § 60, § 80 Abs. 5 AsylG § 29, § 34a Leitsatz: Für Eilanträge gegen Dublin-Bescheide gilt die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin-Verfahren, Zielland: Bulgarien, Einstweiliger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Verfristet, Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“. 2 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Pashtunen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste am ... November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Januar 2022 einen förmlichen Asylantrag. 3 Die Eurodac-Recherche ergab einen Treffer. Demnach hat der Antragsteller bereits am … Juli 2021 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. 4 Am … Dezember 2021 richtete die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden antworteten nicht. 5 Mit Bescheid vom ... Februar 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde ein zeitlich befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung verfügt. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Empfangsbekenntnis am ... Februar 2022 zugestellt. 6 Am
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