VGH München, Beschluss v. 12.01.2022 – 8 CS 21.1595 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 12.01.2022 – 8 CS 21.1595 Download Drucken Titel: Erfolgloses Eilbegehren gegen vollziehbare sicherheitsrechtliche Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 146 LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BayStrWG Art. 29 Abs. 2 S. 1, Art. 66 Nr. 4 Leitsatz: Die Regelung, dass bei der Bepflanzung des Straßenkörpers dem Natur- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen ist, bezieht sich nicht auf alle Bepflanzungen in der Nähe des Straßenkörpers, sondern auf reine Straßenbepflanzungen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz), Sicherheitsrechtliche Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs, Eilrechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Pflanzenbewuchs, Straßenraum, Fahrbahn, Gehweg, Überhang Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 28.04.2021 – Au 8 S 21.944 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung K. …, das mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut ist. An der Nordseite ist das Grundstück erschlossen über die Orts straße „A. …“. Es grenzt direkt an den Straßenkörper; einen Bordstein oder Gehweg gibt es nicht. Zur Straße hin ist das Grundstück eingefriedet mit einem Gartenzaun und einer Thujenhecke. 3 Bereits mit Bescheid vom 29. April 2019 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin zum Rückschnitt des Bewuchses an der Nordseite des Grundstücks. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Den hiergegen eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat abgelehnt (B.v. 11.11.2019 - 8 ZB 19.1855). Am 11. Dezember 2019 führte der Antragsgegner nach vorheriger Androhung den Rückschnitt der Hecke im Wege der Ersatzvornahme durch. 4 Nach weiteren schriftlichen Aufforderungen verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 19. März 2021 erneut, den Bewuchs, der entlang der Nordgrenze ihres Grundstücks in den Straßenraum der Straße „A. …“ hineinragt, bis spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids soweit zurückzuschneiden, dass über der Fahrbahn eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m frei von Bewuchs ist (Ziffer I). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer II) und ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des geforderten Rückschnitts innerhalb der gesetzten Frist (Ziffer III). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Pflanzenbewuchs stellenweise über 1 m in den Straßenraum hineinrage und durch die Verengung des Straßenraums die Sicherheit und Leichtigkeit vor allem des Begegnungsverkehrs beeinträchtigt sei. 5 Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erheben (Az. Au 8 K 21.943), über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2021 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin und verfolgt mit der Beschwerde ihr Rechtsschutzbegehren weiter. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 7 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 8 Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der sicherheitsrechtlichen Anordnung zum Rückschnitt des Pflanzenbewuchses überwiegt das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil ihre Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19. März 2021 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 9 1. Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG i.V.m. Art. 66 Nr. 4, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG dürfen unter anderem Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Die Zuwiderhandlung ist durch Art. 66 Nr. 4 BayStrWG zur Ordnungswidrigkeit erklärt. Für die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung verbotswidriger Behinderungen ist der Sicherheitsbehörde in Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG die entsprechende Befugnis eingeräumt worden. Ob der Senat an der Auffassung festhält, dass als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Beseitigung der in den Lichtraum einer angrenzenden Verkehrsfläche hineinragenden Anpflanzungen allein das Regime des Art. 29 BayStrWG heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - BayVBl 2005, 274; B.v. 10.8.2017 - 8 ZB 15.1428 - BayVBl 2018, 385 = juris Rn. 14), kann offenbleiben. Die zusätzliche Heranziehung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG hat keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 a.a.O. juris Rn. 14). 10 Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass im konkreten Einzelfall die entlang der Nordgrenze des streitgegenständlichen Grundstücks in den Straßenraum überhängenden Äste augenscheinlich nicht nur eine Sichtbehinderung darstellen, sondern konkret die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Gemeindestraße gefährden (vgl. BA Rn. 24). 11
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