allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
einander in den Jahren 1959, 1968 und 1973 durch das Landratsamt Konstanz genehmigt worden. In den Jahren 1973 bis 1975 war die Klägerin Betreiberin der genehmigten Deponie „…“. Im Zuge der Sanierung der … … im Jahr 2010 beauftragte die Klägerin die Beigeladene mit der Entsorgung des schadstoffbelasteten Bodenmaterials. Im Rahmen des Auftragsverhältnisses war die Beigeladene gegenüber der Klägerin weisungsgebunden. 3 Die Beigeladene beauftragte die … … … als
unternehmerin mit der Entsorgung der Abfälle. Die Materialien wurden von der … … … zu ihrer Behandlungsanlage
… transportiert. Die Beigeladene vereinbarte mit der … … … die Abnahme von 8.426 t des Bodenmaterials zur vakuum-thermischen Behandlung in der sog. … auf deren Betriebsgelände in … (Grundstücke FlNr. … … … … … der Gemarkung …*). Die … … … betrieb in den Jahren 2001 bis 2012 auf diesen Grundstücken eine mit Bescheid vom 12. Januar 2001 und
folgenden Änderungsbescheiden immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur thermischen und mechanischen Behandlung von kontaminierten mineralischen Abfällen. In der Genehmigung bzw. den
folgenden Änderungsbescheiden war unter anderem geregelt, dass Abfälle mit Schadstoffgehalten über dem Zuordnungswert Z2 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Boden überdacht zu lagern sind und im Freien weder zwischengelagert noch sortiert oder sonst behandelt werden dürfen. Lediglich das Abladen auf dem Freigelände zum Zwecke der unverzüglichen Verbringung in die Lagerhallen war zulässig. 4 Das Landratsamt hat die Anlagengenehmigung der … … … wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten im Umgang mit schadstoffbelasteten Abfällen mit Bescheid vom
Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu erfüllen. Als Hinweis wurde angegeben, dass aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes im Auftrag des Landratsamtes ein Teil des Haufwerks Nr. 49 zwischenzeitlich von der nicht versiegelten Freifläche des ehemaligen Betriebsgeländes in die Halle Süd sowie auf die befestigte Freifläche westlich der Halle Süd verbracht worden sei. Das Haufwerk Nr. 49 sei mittlerweile in zwei kleinere Haufwerke aufgeteilt. 8 Zudem wurde die Klägerin in Nr. 1.2 des Bescheides verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung der Entsorgung der in Nr. 1.1 und 1.2 genannten Abfälle vorzugehen wie folgt (stufenweise Erarbeitung und Umsetzung eines Beprobungs- und Entsorgungskonzeptes): 9 a) Für jedes Haufwerk Erstellung eines Beprobungsplanes unter Beachtung der LAGA PN 98 und eines Vorschlages zum Analyseumfang im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden Entsorgungswege sowie Vorlage gegenüber dem Landratsamt zur Abstimmung innerhalb von vier Wochen
Unanfechtbarkeit dieses Bescheids, 10
folgende Bewertung der Analysenergebnisse im Hinblick für die Entsorgung des jeweiligen Haufwerkes geeignete Entsorgungsanlagen und Vorlage der Bewertung und Analysenergebnisse (inklusive Probennahmeprotokolle) an das Landratsamt, 12 d) Abschluss der vorstehend unter Buchstaben b) und c) aufgeführten Maßnahmen bis zum Ablauf von fünf Wochen
Erfolgen der unter Buchstabe
Einverständnis des Landratsamts mit der unter Buchstabe c) genannten Bewertung der Analysenergebnisse. 14 Sollte aufgrund der Gegebenheiten vor Ort (insbesondere der Platzverhältnisse) eine andere als die in dieser Ziffer festgelegte Vorgehensweise erforderlich erscheinen, bedarf die alternative Vorgehensweise der vorherigen Zustimmung des Landratsamts. 15 Unter Nr. 1.3 des Bescheides wurde die Klägerin unbeschadet der vorgenannten Nummern sowie etwaiger, bereits aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehender Informations-, Dokumentations-,
weis- und Registerpflichten, zu folgendem Verhalten verpflichtet: 16
folgend durchgeführten ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung jeder einzelnen im Begleitdokument dokumentierten Abfallcharge in dem unter Buchstabe
Abschluss der Entsorgung in Papierform zur Prüfung vorzulegen. 22 Soweit die unter Buchstabe
Teil 2 der
weisverordnung vom
folgend mit weiteren Materialien aus dem Sanierungsvorhaben „… …“ vergrößert worden. Die Tonnage habe insgesamt 4.888,42 t betragen. Aufgrund von Platzmangel in der Halle sei Zeugenaussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zufolge Material aus dem Sanierungsvorhaben … … auf das Freigelände ausgelagert worden. Hierbei handele es sich um das Haufwerk Nr. 49. Auch das Landgericht München II sei
umfassender Sachaufklärung und Beweiserhebung zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Haufwerk M 1985 um Material aus der Altlastensanierung der … … handele; das Landgericht sei davon ausgegangen, dass Abfälle in einem Umfang von maximal 3.000 t in der Halle des ehemaligen …-Betriebsgeländes gelagert worden seien. Die Klägerin werde gem. § 62 KrWG als Erzeuger und ursprünglicher Besitzer von Stoffen, derer sie sich entledigt habe und auch entledigen habe wollen, herangezogen. Sie sei Abfallersterzeuger, da sie als vertraglicher Auftraggeber die Ursache für die Bauvorhaben (Sanierung der …*) gesetzt habe. Als Besitzer der Grundstücke, auf denen die Abfälle während der Bauvorhaben angefallen seien, sei sie zudem ursprünglicher Besitzer der Abfälle. Zwar habe die Klägerin die Beigeladene vertraglich mit der Entsorgung des streitgegenständlichen Materials beauftragt, die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Erfüllung ihrer abfallrechtlichen Verwertungs- bzw. Beseitigungspflichten bleibe aber auch bei einer Beauftragung Dritter so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen sei. Die Beigeladene werde als Auftragnehmerin der Klägerin nicht als Abfallbesitzer herangezogen, da die Klägerin als vertraglicher Auftraggeber die Ursache für die Durchführung des Bauvorhabens gesetzt habe, bei dem die zu entsorgenden Abfälle angefallen seien. Zudem habe ein Weisungsrecht der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen bestanden. Unter Würdigung der Kriterien der Herrschaft über den Vorgang der Abfallentstehung und der Abgrenzung von Risikosphären sowie mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität der Störungsbeseitigung werde die Beigeladene daher nicht zur Entsorgung der streitgegenständlichen Abfälle verpflichtet. 26 Mit Schriftsatz vom
gewiesen worden, dass in den Haufwerken Nr. 49 und Nr. 68 Anteile enthalten seien, die den … …n zuzuordnen seien. Zudem habe bei den in den Haufwerken Nr. 49 und Nr. 68 lagernden Abfällen eine offensichtliche Durchmischung stattgefunden. Es fehle daher bereits an der Störereigenschaft der Klägerin. Soweit die Klägerin als alleinige Abfallerzeugerin in Anspruch genommen werde, liege eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, weil die Klägerin faktisch als Gesamtschuldnerin für die Beseitigung von Abfällen herangezogen werde, die nicht aus den … …n stammen. 29 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 15. September 2016, 30 die Klage abzuweisen. 31 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer fortbestehenden Verantwortlichkeit bis zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung für die an die Fa. … … … gelieferten Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben der … … in Anspruch genommen werde könne, selbst wenn eine konkrete Abfallzuordnung nicht möglich wäre.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bleibe jeder Entsorgungspflichtige im Fall einer Vermischung von Abfällen mit Abfällen gleicher Art bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich, der mengenmäßig seinem Beitrag entspreche. Das Gleiche müsse gelten, wenn die Abfälle bei dem beauftragten Dritten weder behandelt noch mit anderen Abfällen vermischt worden seien (wie bei Haufwerk Nr. 68) bzw. wenn zusätzlich eine Lagerung ohne eindeutige Kennzeichnung der Abfallherkunft (wie bei Haufwerk Nr. 49) erfolgt sei. Die vertraglich vereinbarte Behandlung der angelieferten Abfälle durch die … sei gar nicht möglich gewesen, da das von der Staatsanwaltschaft München II in Auftrag gegebenen Gutachten ergeben habe, dass feinteilige, schluffige Materialien – wie die als Haufwerke Nr. 49 und 68 gelagerten Abfälle – in der zur thermischen Verarbeitung von Schüttgütern konzipierten Anlage nicht behandelt werden hätten können. Eine mechanische Behandlung durch Brechen und Sieben sei
der Aussage des ehemaligen Betriebsstättenleiters Wolfgang Bogdan im strafrechtlichen Verfahren nicht möglich, da das Material hierzu zu feucht gewesen sei. Unabhängig davon, ob es sich bei den Haufwerken Nr. 49 und Nr. 68 um Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben der … … handele, seien diese Materialien jedenfalls Abfälle gleicher Art im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG. Die Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben … … seien unter den AVV-Nrn. 170503 (Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) und 191303 (Schlämme aus den Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten) zur Fa. … … … geliefert worden. Die Haufwerke Nr. 49 und Nr. 68 seien im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen durch das Büro … … und
folgend im Auftrag des Landgerichts München II von der … … … beprobt worden. Die allgemeinen Abfallbeschreibungen „Bodenaushub/Schlamm/Schlacke“ des Büros … … bzw. der … … … stimmten mit den jeweiligen Anliefermeldungen überein. Zudem seien die bei den Abfällen aus dem Sanierungsvorhaben der … … auffälligen Parameter MKW, PAK, Cyanid, Kupfer, Chrom und Zink (jeweils Feststoff) sowie Chlorid (Eluat) in z.T. erheblichen Konzentrationen
gewiesen worden. Die Abfälle seien in ihrer Ansprache und hinsichtlich der Schadstoffbelastung dem Material aus dem Sanierungsvorhaben der … … zumindest sehr ähnlich. Die Klägerin sei somit bereits unabhängig davon, ob es sich bei den Materialien der Haufwerke Nr. 49 und Nr. 68 um Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben der … … handele, hinsichtlich dieser Materialien mit einer Kubatur von insgesamt 2.038 m³ weiterhin entsorgungspflichtig. Die Inanspruchnahme der Klägerin erfordere nicht die Feststellung eines bestimmten chemischen Fingerprints bzw. die Durchführung einer den Vorgaben der LAGA PN 98 entsprechenden Beprobung der Abfallhaufwerke. Aus den bei Anlieferung der Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben der … … vorgelegten Deklarations- bzw. Eingangsanalysen habe der Schadstoffgehalt der Materialien nicht belastbar festgestellt werden können. Dies falle in den Verantwortungsbereich des Abfallerzeugers. Ein konkreter Vergleich der Schadstoffbelastung im Jahr 2010 und im Jahr 2016 könne auch dahinstehen, da schon aufgrund der mehrjährigen Lagerzeit und durch Umschlag, Transport und Vergleichmäßigung eine gewisse Senkung der Schadstoffbelastung eintrete. Die Ergebnisse der Beprobungen durch das Büro … … und die … … … stimmten hinsichtlich der Parameter Cyanide ges., PAK, PCB, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink und Chlorid in einer Schwankungsbreite mit den bei den Eingangsanalysen festgestellten Schadstoffkonzentrationen überein. Hinsichtlich der Parameter Quecksilber, EOX und MKW, bei denen dies nicht zutreffe, sei festzuhalten, dass bereits die Deklarationsanalysen selbst hohe Schwankungsbreiten aufwiesen (MKW: zwischen 170.000 mg/kg (HW 27) und 17.000 mg/kg (HW 11); EOX: zwischen 530 mg/kg (HW 27) und 8,4 mg/kg (HWm11); Quecksilber: zwischen 4,2 mg/kg (HW 6) und 0,2 mg/kg (HW 26, 27). Trotz der begrenzten Aussagekraft von jeweils nur einer Deklarationsanalyse pro Haufwerk deuteten die Ergebnisse auf eine sehr heterogene Zusammensetzung der Abfälle aus den … …n hin. Vor diesem Hintergrund und der mehrjährigen Lagerzeit der Haufwerke seien die Analyseergebnisse des Büros … … … bezüglich des Haufwerks Nr. 68 von MKW 2.900 mg/kg, EOX 2,2 mg/kg und Quecksilber 7,7 mg/kg plausibel. Eine erhebliche Durchmischung der Haufwerke Nr. 49 und Nr. 68 mit unterschiedlichen Materialien sei nicht gegeben. Der Rückgriff auf die Erkenntnisse, die im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falles … zu Tage getreten seien, sei geboten und nicht unzulässig. Eine faktisch gesamtschuldnerische Haftung unterschiedlicher Abfallerzeuger werde mit der streitgegenständlichen Entsorgungsanordnung nicht begründet. 32 Die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, 33 den Bescheid vom 14. Juli 2016 aufzuheben. 34 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Abfall nicht von der Klägerin stamme. Voraussetzung für die tatsächliche Abfallzuordnung sei, dass der „chemische Fingerprint“ der Abfälle aus den … …n mit dem der Haufwerke Nr. 49 und 68 übereinstimme. Der Beklagte müsse dies
weisen; es sei nicht ausreichend, dass die Schadstoffbelastung der Abfälle derjenigen der … … „sehr ähnlich“ sei. Die Mietendokumentation der Firma … könne diesbezüglich nicht herangezogen werden, da diese unter Berücksichtigung des vom Landgericht München II festgestellten jahrelangen kriminellen Geschäftsgebarens der Verantwortlichen nicht glaubhaft sei.
der Anlieferung sei das weitere Schicksal der angelieferten Abfälle ungewiss. Es sei nicht gesichert, dass die Zusammensetzung der angelieferten Abfälle richtig dokumentiert worden sei. Auch sei nicht bekannt, ob diese an andere Standorte verbracht worden seien, umgelagert worden seien oder mit anderen Abfällen vermischt oder vermengt worden seien. Das Wasserwirtschaftsamt … habe in seiner Stellungnahme vom … … … ausgeführt, dass eine bedeutende Schadstoffmobilität und eine damit verbundene Gefahr einer Schadstoffverfrachtung
gewiesen sei.
dem vergangenen Zeitablauf sei davon auszugehen, dass der abgelieferte Abfall nicht mehr in seiner ursprünglichen Qualität bestehe. Die Gründe des Urteils des Landgerichts München II würden an verschiedenen Stellen belegen, dass eine konkrete Abfallzuordnung nicht möglich gewesen sei. Auch der
weis der Zuordnung der angelieferten Abfallchargen zur Beigeladenen sei nicht erbracht worden. Die Mietendokumentation der Firma … bilde nur den Materialeingang ab, wobei sich der Ort der Ablagerung aus handschriftlichen Vermerken ergebe, die keine Datumsangabe und keinen Hinweis auf den Ersteller enthalten würden. Den Aufzeichnungen sei auch nicht zu entnehmen, ob und wann die erfassten Abfälle umgelagert oder ausgelagert worden seien. Die Fotodokumentation, die auf Seite 7 des Bescheids genannt werde, sei nicht aussagekräftig. Im Übrigen könne eine Fotodokumentation aus dem Jahr 2012 keinen Aufschluss über den Verbleib der Abfälle im Jahr 2017 geben. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des früheren Abfallbesitzers ende im Falle der Verarbeitung des Abfalls bzw. im Falle seiner Verwertung durch Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirkten. Für eine Veränderung bezüglich der Zusammensetzung reiche eine Veränderung des Inhalts oder der anteilsmäßigen Zusammensetzung des Abfalls aus; eine solche Veränderung habe durch die Vermischung mit anderen Abfällen stattgefunden. Der Beklagte beziehe sich zu Unrecht auf das Urteil des BVerwG, wonach bei der Vermischung von Abfällen gleicher Art die Entsorgungspflichtigkeit für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls bestehen bleibe. Das BVerwG führe eindeutig aus, dass dies nur für ununterscheidbare Abfälle gelte, bei denen eine Mischung keine Veränderung der Natur oder Zusammensetzung herbeigeführt habe. Vorliegend lägen keine Abfälle gleicher Art vor. Die Anordnung sei zudem nicht bestimmt, da es für die Klägerin und die Beigeladene nicht möglich sei, die Haufwerke unter hunderten von Haufwerken zu identifizieren. Der dem Bescheid beigefügte Lageplan lasse keinen Schluss auf die genauen Umrisse der Haufwerke und deren tatsächliche Lage zu, da er keine topografische Vermessung des Betriebsgeländes abbilde. Es handle sich nur um eine skizzenhafte Darstellung der Gegebenheiten auf dem Betriebsgelände, der nicht einmal die genauen Umrisse der einzelnen Haufwerke zu entnehmen sei. 35 Der Vertreter des Beklagten erwiderte mit Schriftsatz vom 8. März 2017, dass das kriminelle Geschäftsgebahren der … … … nicht zur Folge habe, dass die streitgegenständlichen Abfälle erst durch die Lagerung auf dem Betriebsgelände mit anderen gefährlicheren Schadstoffen belastet worden seien. Hinsichtlich des Haufwerks Nr. 68 gehe diese Annahme bereits deshalb fehl, weil die Abfälle
ihrer Anlieferung
weislich unmittelbar an den aktuellen Lagerort verbracht worden seien. Dass eine rückwirkende Abfallzuordnung anhand der betrieblichen Unterlagen des mit der Abfallentsorgung Beauftragten, hier der … … …, vorgenommen werden müssen, liege in der Natur der Sache. Vorliegend ergebe sich auch aus dem Urteil des Landgerichts München II, dass es sich bei dem Haufwerk 68 (M 1985
Nummerierung …*) um Material aus der Altlastensanierung der … … handele. Die Zuordnung des Haufwerkes Nr. 49 (Nr. 18
Nummerierung …*) stütze sich hingegen auf die Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei … Zudem komme den Materialien aus dem Sanierungsvorhaben der … … aufgrund ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Qualität ein Alleinstellungsmerkmal zu. Eine Abfallvorbehandlung durch die … … … sei nicht erfolgt. Die konkrete Lage der einzelnen Haufwerke sei anhand der dem Bescheid beigefügten Anlagen mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar. 36 Das Landratsamt ließ im Jahr 2017 in Amtsvornahme eine den Vorgaben der LAGA PN 98 entsprechende Beprobung auf der Basis eines Beprobungsplanes und eine analytische Untersuchung aller am ehemaligen … Betriebsstandort lagernden Haufwerke vornehmen. Anlass der Beprobung sei gewesen, dass die Beprobungen aus dem Jahr 2013 und aus dem Jahr 2015 nicht vollumfänglich den Vorgaben der LAGA PN 98 entsprochen hätten und deshalb die zur Aufzeigung des Entsorgungsweges festgestellten Schadstoffklassen nicht ausreichend belastbar gewesen seien. Die durchgeführte erneute Haufwerksbeprobung habe jedoch zu keiner Zeit die Zielsetzung verfolgt, Herkunft und Zuordnung der Abfälle erneut zu hinterfragen. Ziel sei allein die Sicherstellung der erforderlichen Entsorgungswege gewesen. 37 Auf
frage des Gerichts teilte das Landratsamt am
vollziehbar sei, dass die im Jahr 2013 und in 2015 durchgeführten Beprobungen eine Aussage zur Herkunft des beprobten Materials ermöglicht haben solle, während die weitere Untersuchung im Jahr 2017 nur dazu gedient haben solle, den weiteren Entsorgungsweg aufzuzeigen. Da auch die Deklarationsanalysen der Beigeladenen gegenüber der … … … bei Anlieferung des Materials
Aussage des Beklagten keine hinreichende bzw. belastbare Aussagekraft zur Schadstoffbelastung bzw. Schadstoffverteilung besessen hätten, sei auch ein Rückschluss von Proben, die den Haufwerken Nr. 49 und Nr. 68 entnommen worden seien, auf das von der Beigeladenen angelieferte Material nicht möglich. 43 Auf
frage des Gerichts führte der Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom
vollziehen, wer die handschriftlichen Vermerke zu welchem Zeitpunkt auf der Mietendokumentation angebracht habe und welchen Zwecken diese gedient haben. 45 Die Bevollmächtigte der Beigeladenen wiederholte und vertiefte den bisherigen Sachvortrag mit Schriftsatz vom
Auffassung der Kammer genügt er den Anforderungen an die Bestimmtheit, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG müssen Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Zulässig sind auch Bezugnahmen auf dem Betroffenen bekannte Unterlagen, wenn diese ihrerseits hinreichend bestimmt sind. Bei der Auslegung ist dabei auf den Horizont eines verständigen Adressaten in der Situation eines objektiven Empfängers abzustellen. Vorliegend ist aus dem als Anlage 1 zum Änderungsbescheid beigefügten Lageplan des Betriebsgeländes mit gekennzeichneten Haufwerken Nr. 49 und 68 ersichtlich, auf welche Haufwerke sich die Anordnung bezieht. Die Lage des Haufwerks Nr. 68 am südwestlichen Rand der Halle und die Lage des Haufwerks Nr. 49 am südöstlichen Rand der Halle kann
vollzogen werden. Vor Ort befindet sich ein Schild mit der Haufwerksbezeichnung im Haufwerk. An das Haufwerk 49 grenzt kein anderes Haufwerk an. Beim Haufwerk Nr. 68 ist die Abgrenzung zum Haufwerk 51 erkennbar (vgl. vom Beklagten mit Schriftsatz vom
ihrer subjektiven Rechtsauffassung zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
WG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
WG sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet.
WG sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen. 55 Da es dem Landratsamt vorliegend primär um die Durchsetzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung ging (§§ 7, 15 KrWG), hat es die streitgegenständliche Anordnung zutreffend auf § 62 KrWG und nicht auf Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) gestützt. 56 Die Heranziehung der Klägerin verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Die Anwendung des § 62 KrWG i.V.m. § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 auf bereits vor Inkrafttreten des KrWG vom 24. Februar 2012 erzeugte und einem beauftragten Dritten überlassene Abfälle ist nicht deshalb unzulässig, weil darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung läge. Vielmehr stellt die Anordnung der ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung gegenüber dem Abfallerzeuger und ursprünglichen Abfallbesitzer für solche Sachverhalte nur eine tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung dar. Eine solche liegt
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) immer dann vor, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht, während eine „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“ bzw. echte Rückwirkung dann anzunehmen ist, wenn die normativ angeordneten Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung liegenden Zeitraum eintreten sollen (zur Unterscheidung vgl. insbesondere BVerfG, B.v. 14.5.1986 – 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, S. 200, 241 f.; BVerfG,B.v. 3.12.1997 – 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, S. 67, 78 f.). Letzteres ist hier nicht ersichtlich. Die Begründung der Rechtsfolge – die Verpflichtung des Abfallerzeugers bzw. ursprünglichen Abfallbesitzers zur Entfernung und Entsorgung der Abfälle – knüpft zwar an die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Erzeugung von Abfällen an. Die sich aus §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 1 und 22 KrWG ergebende Verantwortlichkeit zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten auch
Beauftragung eines Dritten mit der Erfüllung seiner Pflichten gilt jedoch nur für
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG erforderliche Maßnahmen. Dass die Regelung bereits für einen davor liegenden Zeitraum Rechtsfolgen bewirken sollte, ist nicht ersichtlich. 57 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass eine derartige „unechte“ Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 7 C 3.05). Eine Rückwirkung ist vorliegend bereits deshalb nicht anzunehmen, weil auch das bis zum
WG ist der Erzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) oder Besitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) von Abfällen als abfallrechtlich Pflichtiger. 60 Zwar handelt es sich bei den auf den Grundstücken des ehemaligen Betriebsgeländes der … … … lagernden Haufwerken unstreitig um Abfälle im Sinne von § 3 KrWG und wurden unstreitig im Jahr 2010 auch Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben der Klägerin auf das Betriebsgelände der … … … verbracht. Es wurde jedoch seitens der darlegungspflichtigen Behörde nicht bzw. nicht ausreichend
gewiesen, dass sich die aus dem Sanierungsvorhaben der Klägerin stammenden Abfälle im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung noch auf dem Betriebsgelände der … … … befanden bzw. dass es sich bei den in den Haufwerken Nr. 68 und Nr. 49 lagernden Abfällen um Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben der Klägerin handelt. 61 2.1 Die Klägerin wird durch den Bescheid als Erzeugerin bzw. ursprüngliche Besitzerin der Abfälle aus dem Sanierungsprojekt „… …“ in Anspruch genommen. 62 2.1.1 Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin ist nicht dadurch erloschen, dass sie die Beigeladene mit der Entsorgung des schadstoffbelasteten Bodenmaterials beauftragt hat, welche ihrerseits im Jahr 2010 die … … … mit der Übernahme und vakuum-thermischen Behandlung der Abfälle beauftragt hat.
WG bleibt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten von einer Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der Pflichten unberührt und solange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Das BVerwG hat bereits zu der Vorgängerregelung des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG entschieden, dass ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz daran überträgt, weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich bleibt. Die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben „… …“ besteht deshalb fort, bis die Entsorgung dieser Abfälle endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist (BVerwG, U.v. 28.6.2007 – 7 C 5/07, juris). 63 2.1.2 Ob die abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin dadurch erloschen ist, dass die aus dem Sanierungsvorhaben stammenden Abfälle des Abfallschlüssels
der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) 191303* und des Abfallschlüssels … … auf dem Betriebsgelände der … … … durch Mitarbeiter der … … … unter Verletzung des für gefährliche Abfälle geltenden absoluten Vermischungsverbots des § 9 Abs. 2 KrWG (§ 9a Abs. 1 KrWG nF) außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin vermischt worden sind, bedarf keiner abschließenden Klärung. Das Landratsamt kam in Auswertung der herangezogenen Betriebsaufzeichnungen der … … … zu dem Schluss, dass die Miete 1985 (* … …, Bl. 606) schrittweise um die Haufwerke Nr. 6 (AVV 191303*, Bl. 595), Nr. 8 (* … …, Bl. 591). Nr. 5 (* … …, Bl. 593), Nr. 12 (AVV 191303, Bl. 597), Nr. 11 (* … … bzw. 191303*, Bl. 599), Nr. 20 (* … …, Bl. 601), Nr. 21 (AVV 191303*, Bl. 603) vergrößert worden sei (vgl. Ziff. 3.3 des Bescheids). Bei Wahrunterstellung dieser Schlussfolgerung wäre demnach durch die sukzessive Anhäufung der Abfälle ein Abfallgemisch aus Abfällen des AVV-Schlüssel 170503* und 191303* entstanden. Die Vermischung hat zur Folge, dass ein Zweitabfall entstanden ist (§ 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG). Denn durch die auf Anregung des Bundesrats in § 9 Abs. 2 KrWG eingefügte Formulierung „Kategorien von“ wurde klargestellt, dass sich das Vermischungsverbot von gefährlichen Abfällen nicht auf bestimmte Abfallobergruppen, sondern auf die in der Anlage zur AVV aufgeführten Abfallarten bezieht, sodass gefährliche Abfälle mit unterschiedlichen Abfallschlüsseln nicht miteinander vermischt werden dürfen (Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 9a Rn. 13). Ob die Entstehung eines Zweitabfalls durch Vermischung dazu führt dazu, dass die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers bzw. des ursprünglichen Abfallbesitzers endet, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Zwar ist die Auslegung des Erzeugerbegriffs
der Rechtsprechung des BVerwG am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten und deshalb nicht zu eng vorzunehmen, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Abfallersterzeuger neben dem Abfallzweiterzeuger weiterhin bis zur vollständigen Verwertung oder Beseitigung des Abfalls verantwortlich ist. Dies dürfte jedoch nicht uneingeschränkt gelten; für Härtefalle – wie etwa im Falle eines rechtswidrigen Handelns des Beauftragten außerhalb des Herrschaftsbereichs des Abfallersterzeugers – dürfte eine Beendigung der Verantwortung des Ersterzeugers und früheren Besitzers anzunehmen sein (Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 27; Kropp, ZUR 2008, 401 ff.). 64 2.2 Vorliegend ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit
gewiesen, dass es sich bei den Abfällen, für deren Entsorgung die Klägerin in Anspruch genommen wird, um Abfälle der Klägerin aus dem Sanierungsvorhaben „… …“ handelt. 65 2.2.1 Für die Tatsache, dass die Klägerin Erzeugerin bzw. ursprüngliche Besitzerin der Abfälle ist, für deren Entsorgung sie in Anspruch genommen wird, trägt die Beklagtenpartei
allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast. Die Behörde trägt die Beweislast für das Vorliegen des Sachverhalts, auf den der angegriffene Verwaltungsakt in tatsächlicher Hinsicht gestützt wird und aus dem sich die Voraussetzungen für die Anordnung ergeben. Die Behörde ist verpflichtet, die Voraussetzungen für ihr ordnungsbehördliches Einschreiten zu prüfen. Sie hat insoweit den erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, Art. 24 BayVwVfG (Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 62 KrWG Rn. 16).
rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen von der Verwaltung bewiesen werden, da diese andernfalls bereits nur bei Vorliegen eines Verdachts in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen könnte. Eine Inanspruchnahme der Klägerin kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Die Haftung kann nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen gestützt werden. 66 2.2.2 Das Landratsamt stützt die Zuordnung der im Zeitraum vom
weis konnte nicht geführt werden. 67 a) Aus den Betriebsaufzeichnungen der … … … ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass es sich bei den Abfällen der Haufwerke Nr. 68 und Nr. 49 um Abfälle handelt, die aus dem Sanierungsvorhaben der Klägerin stammen. 68 Bereits die Anlieferscheine (Anlage 2 zum Ausgangsbescheid), die im Jahr 2010 jeweils vor der Anlieferung der Materialien erstellt wurden, sind unvollständig (für HW 26/Miete 1996 ist kein Anlieferschein vorhanden). Die auf den Anlieferscheinen, die die zur Abwicklung auf der Baustelle vergebene Nummer der Halde enthalten, handschriftlich vermerkten Zahlen, die die Miete auf dem Betriebsgelände ausweisen sollen, lassen weder den Urheber, noch ein Datum erkennen. Dass die Mieten M 1932 (HW 5), M 1919 (HW 6), M 1923 (HW 8), M 1955 (HW 11), M 1945 (HW 12), M 1967 (HW 20), M 1975 (HW 21), M 1996 (HW 26) sukzessive auf M 1985 in der Halle angehäuft wurden, ergibt sich aus den Anlieferscheinen nicht. Das Landratsamt hat dies der Excel-Datei „Auslagerungen aktuell“ der … … … entnommen. Aus dem in den Anlieferscheinen enthaltene Anlieferungsdatum ergibt sich jedoch, dass die o.g. Haufwerke zeitlich vor dem Haufwerk 1985 (Anlieferung ab 7.5.2010) angeliefert worden waren, nämlich das HW 5 ab 1.3.2010, das HW 6 ab 8.2.2010, das HW 8 ab 16.2.2010, das HW 11 ab 17.3.2010, das HW 12 ab 15.3.2010, das HW 20 ab 15.4.2010 und das HW 26 ab 26.4.2010. Da es sich bei den Abfällen um gefährliche Abfälle handelte, ist nicht
vollziehbar, wo und in welcher Weise diese ab dem 1. März 2010 bis zur Anlieferung des HW 27 (M 1985) auf dem nicht überdachten Betriebsgelände zwischengelagert worden sein könnten, um dann sukzessive auf das HW 27 angehäuft zu werden. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die … … … entsprechend vorgegangen ist, für einen gesicherten
weis genügen die Betriebsaufzeichnungen jedoch nicht, zumal dem Landratsamt bekannt war, dass die Dokumentation der … … … vielfach unzutreffend war (vgl. S. 211, 220, 224, 225, 227, 244 des Strafurteils). 69 b) Selbst wenn der vom Landratsamt anhand der Betriebsaufzeichnungen der … … … vermutete Kausalverlauf zutreffen würde, so bezieht sich dies auf die Zeitspanne von Februar 2010 bis Mai 2010. Angesichts der Feststellungen im Strafurteil kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Landratsamt am 12. November 2012 erstellte Fotodokumentation die Zustände wiedergibt, wie sie sich im Mai 2010 darstellten. Es ist nicht
gewiesen, dass die Abfälle zwischen Mai 2010 und der Betriebseinstellung der … … … am 14. November 2012 unverändert geblieben sind. Dies ist insbesondere deshalb zweifelhaft, weil gerade im letzten Betriebsjahr die vermehrte Annahme von Abfällen zu Platzproblemen auf dem Betriebsgelände geführt hat und behördlicherseits ein Zusammenschieben aufgrund Platzmangels nicht beanstandet worden ist (dazu unten). 70 Das Landratsamt geht selbst davon aus, dass Material aus dem Sanierungsvorhaben … … aufgrund von Platzmangel in der Halle Süd
folgend auf das Freigelände ausgelagert wurde, wobei es sich diesbezüglich auf Zeugenaussagen von Mitarbeitern der Firma … im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stützt. Eine mengenmäßige Dokumentation der Auslagerung lag dem Landratsamt nicht vor. Das Landratsamt zieht aus den (ebenfalls nicht näher bezeichneten) Einlassungen der Angeklagten, Zeugenaussagen im Strafverfahren sowie den Ermittlungsergebnissen der Kriminalpolizei … den Schluss, dass es sich bei dem ausgelagerten Material um Haufwerk Nr. 49 handele und das restliche Material in Haufwerk Nr. 68 in der Halle verblieben sei. Dies ist den in den Behördenakten enthaltenen Aussagen bzw. dem Strafurteil jedoch nicht zu entnehmen. Die Aussagen beschränken sich vielmehr darauf, dass Material aus der Halle aus Platzmangel in der Halle ins Freigelände ausgelagert wurde. Bezüglich der konkreten Lage wurden lediglich Vermutungen geäußert. 71 Ob und welche Bewegungen des im Zeitraum vom
umfassender Sachaufklärung und Beweiserhebung davon ausgehe, dass es sich bei dem Haufwerk M 1985 um Material aus der Altlastensanierung der … … handele, wobei das Landgericht eine Umrechnung der vorliegenden Kubatur auf 3.000 t vorgenommen habe, zieht es eine unzutreffende Schlussfolgerung aus einer aus dem Kontext gelösten Feststellung des Strafurteils. Unter der Überschrift „Umweltdelikt“ heißt es auf S. 206/207 des Strafurteils: 74 Von den Materialien betreffend die Bo. … befand sich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens noch eine Menge von maximal 3.000 t in der Halle auf dem Betriebsgelände. (…) Die Umrechnung auf 3.000 t erfolgte zugunsten des Angeklagten C. (…) Unbeschadet des Umstands, dass von Seiten der G. GmbH eine Identität des in der Halle befindlichen Materials mit dem von ihr angelieferten Material angezweifelt wird, hat die Kammer eine solche Identität dennoch zugunsten des Angeklagten C. angenommen. 75 Gegenstand des Strafverfahrens war insoweit die Begehung eines Umweltdelikts durch die Lagerung gefährlicher Abfälle auf dem Freigelände. Der Umstand, dass Teile der gefährlichen Abfälle aus dem Sanierungsvorhaben … … ggf. in der Halle gelagert waren, was mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend aufgeklärt werden musste, wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Eine gesicherte Feststellung, dass 3.000 t Material aus dem Sanierungsvorhaben … … in der Halle gelagert worden war, ist dem Strafurteil nicht zu entnehmen. 76 c) Weiterhin ist nicht lückenlos und unter jeweiliger mengenmäßigen Angabe dokumentiert, wie die Haufwerke Nr. 48 und Nr. 49
der Betriebsstillegung verändert wurden. 77 Unter Ziff. 1.1 des Ausgangsbescheids wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes im Auftrag des Landratsamtes ein Teil des Haufwerks Nr. 49 zwischenzeitlich von der nicht versiegelten Freifläche des ehemaligen Betriebsgeländes in die Halle Süd sowie auf die befestigte Freifläche westlich der Halle Süd verbracht worden sei. Das Haufwerk Nr. 49 sei mittlerweile in zwei kleinere Haufwerke aufgeteilt. Aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan ist am östlichen Rand der Halle Süd ein Haufwerk Nr. 50/49 eingezeichnet. Welche Materialmenge hieraus auf das Haufwerk Nr. 49 entfällt ist nicht erkennbar. Auch die mengenmäßige Aufteilung des Haufwerks Nr. 49 in zwei Haufwerke fehlt. 78 Unter Ziff. 1.1 des Änderungsbescheids wird weiterhin darauf hingewiesen, dass aufgrund von Beprobungen der Haufwerke auf dem ehemaligen Betriebsgelände im Jahr 2017 die Haufwerke Nr. 49 und Nr. 68 im Auftrag des Landratsamts umgelagert worden seien. Dabei sei das in zwei kleinere Haufwerke aufgeteilte Haufwerk Nr. 49 in die Halle Süd verbracht und wieder zu einem Haufwerk zusammengefasst worden. Das Haufwerk Nr. 68 sei innerhalb der Halle Süd und gelagert worden. Im Rahmen der Umlagerung erfolgte keine Aufzeichnung der umgelagerten Materialmengen. 79 d) Auch eine Zuordnung anhand der chemischen Zusammensetzung bzw. der Schadstoffbelastung der Abfälle konnte nicht
gewiesen werden. 80 Soweit das Landratsamt auf die bei der Eingangsanalytik auffälligen Parameter MKW, PAK, Cyanid, Kupfer, Chrom und Zink (jeweils Feststoff) sowie Chlorid (Eluat) verweist, ist der Eingangsanalytik ist kein fundierter Erkenntniswert zu entnehmen, da jeweils nur eine analysierte Laborprobe entnommen wurde und die Beprobungen deshalb nicht den Vorgaben der LAGA PN 98 entsprachen. 81 Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beklagten kann die Nichterweislichkeit nicht der Klägerin angelastet werden, auch wenn die Eingangsanalyse im Verantwortungsbereich der Klägerin lag. Wie oben (unter 2.2.1) ausgeführt, trägt die Behörde die Beweislast für die Tatsache, dass die Klägerin Erzeugerin bzw. ursprüngliche Besitzerin der Abfälle ist, für deren Entsorgung sie in Anspruch genommen wird. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der LAGA PN 98 bei der Eingangsanalyse führt nicht dazu, dass die Klägerin ggf. für Abfälle in Anspruch genommen werden kann, deren Erzeugerin bzw. ursprüngliche Besitzerin sie nicht ist. Im Übrigen hat das Strafgericht festgestellt, dass die Unterschreitung der Mindestanzahl der genommenen Proben seitens der Behörden zu keinem Zeitpunkt bemängelt wurde (S. 22 des Strafurteils). Auch die im Jahr 2013 im Auftrag der Kriminalpolizei … durchgeführte Beprobung durch die Fa. … … und die im Jahr 2015 im Auftrag des Landgerichts München II durchgeführte Beprobung durch die Fa. … … … und … … … … entsprachen nicht den Vorgaben der LAGA PN 98. 82 2.3 Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach ein zur Entsorgung Verpflichteter im Falle einer Vermischung der Abfälle bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art weiterhin für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich bleibt (BVerwG, U.v. 28.6.2007 – 7 C 5.07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, B.v. 14.4.2014 – 7 B 26.13, juris Rn. 10). 83
geschoben hat, vermag dies nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu begründen.
der Rechtsprechung des BVerwG haftet der Erzeuger im Falle einer Vermischung gleichartiger Abfälle nicht gesamtschuldnerisch mit anderen Abfallerzeugern und/oder Abfallbesitzern, sondern anteilig für die Entsorgung der Abfälle, die er erzeugt bzw. besessen hat oder einer gleich großen Menge an Abfällen gleicher Art. Bei Vorliegen einer Vermischung mit Abfällen gleicher Art ist dem Entsorgungspflichtigen somit ein der von ihm angelieferten Menge entsprechender Anteil der vermischten Abfälle gleicher Art zuzurechnen, d.h. er ist im Fall einer ununterscheidbaren Vermischung mit Abfällen gleicher Art nur für die Entsorgung einer gleich großen Menge Abfälle gleicher Art verantwortlich. Die Entsorgungspflicht vermindert sich allerdings, wenn und soweit ein Teil der vom Entsorgungspflichtigen angelieferten Abfälle bzw. der mit Abfällen anderer Anlieferer vermischten Abfälle noch verwertet wurden (BVerwG, U.v. 28.6.2007 – 7 C 5.07, juris Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2019 – OVG 11 S 11.18, juris Rn. 22). Gleiches gilt, wenn Teile der mit Abfällen anderer Anlieferer vermischten Abfälle der jeweiligen Abfallkategorie ausgelagert wurden. 86 Dies zugrunde gelegt, fehlt es bereits an der Ermittlung der Gesamtmenge der im Zeitpunkt der Anordnung auf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle der AVV-Nr. 170503* und der AVV – Nr. 191303*. Auch Angaben zu der jeweiligen Menge der nicht einzelnen Abfallerzeugern zuordenbaren Abfälle, die von anderen Anlieferern auf das Betriebsgelände verbracht wurden, und zu dem Anteil an der Gesamtmenge, der verwertet, ausgelagert oder mit anderen Abfällen vermischt wurde, lässt der Bescheid vermissen. Zudem wurde keine Berechnung der jeweiligen Quote der anteiligen Haftung vorgenommen. 87 3. Da die Anordnung in Ziff. 1.1 des Bescheids rechtswidrig ist, entfällt auch der Regelungsgegenstand der Ziff. 1.2 bis 1.4 und 2. Mangels tragfähiger Grundlage waren diese daher ebenfalls aufzuheben. 88 Da sich die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des Bescheids
dem oben Gesagten als rechtswidrig erweisen, dürfen für sie auch keine Kosten erhoben werden, Art. 16 Abs. 5 KG. 89
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.