1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 4 Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 <357> = juris Rn. 26). Deshalb dürfen bislang ungeklärte oder im Einzelfall schwierige Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 13 m.w.N.). 5 b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen. In dem Verfahren sind schwierige Fragen, insbesondere zu der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, zu klären. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2021 (2 BvR 1333/21) wird Bezug genommen. Der Kläger ist zudem im Sinne von § 166 Abs.
GO durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, war diesem auch nach § 166 Abs.
2 ZPO sein Bevollmächtigter beizuordnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.