VGH München, Beschluss v. 04.05.2023 – 15 CS 23.603, 15 CS 23.605 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 04.05.2023 – 15 CS 23.603, 15 CS 23.605 Download Drucken Titel: Erfolgreicher Eilantrag des Nachbarn - Abgrabung an der Grundstücksgrenze Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 BayBO Art. 6 Leitsätze: 1. Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe ist grundsätzlich die natürliche Geländeoberfläche, also die gewachsene und nicht die durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Abstellen auf die veränderte Geländeoberfläche kann geboten sein, wenn entweder durch die Genehmigung der Bauvorlagen unter Darstellung der Geländeveränderung eine konkludente Festsetzung der Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Wandhöhenberechnung gem. Art. 6 BayBO zu unterstellen ist oder ein Abstellen auf das bisherige natürliche Gelände in manipulativer, willkürlicher Weise die gesetzlichen Regelungen unterlaufen würde. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eilverfahren, Baugenehmigung, Nachbar, Abstandsfläche, Abgrabung, Bemessung der Wandhöhe, Geländeoberfläche, Absturzsicherung Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 10.03.2023 – Au 5 S 23.126 Tenor I. Unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2023 (Az. Au 5 S 23.126 und 127) wird jeweils die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Bescheide des Landratsamts vom 30. November 2022 und vom 1. Dezember 2022 (Baugenehmigungen jeweils einer „Doppelhaushälfte mit Carport“ – DHH 1 und DHH 2) angeordnet. II. Der Antragsgegner hat jeweils die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Der Streitwert für die beiden Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) als Grundstücksnachbarn (Miteigentümer) gegen die der Beigeladenen jeweils erteilten Baugenehmigungen zum Neubau einer „Doppelhaushälfte mit Carport“ – DHH 1 bzw. DHH 2 (Bescheide des Landratsamts vom 30.11.2022 und vom 1.12.2022). 2 Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 10. März 2023 die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die genannten Bescheide erhobenen Klagen (Au 5 K 22.2524 und Au 5 K 22.2523) abgelehnt. Die Antragsteller seien durch die Baugenehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Es sei den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Beschlüsse Bezug genommen. 3 Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die geplante erhebliche Abgrabung des Geländes an der Grenze zum Nachbargrundstück die fehlende Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) in Bezug auf die an der Grundstücksgrenze geplante Stützmauer und den Carport verkannt. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. April 2023 verwiesen. 4 Der Antragsgegner widersetzt sich dem Beschwerdevorbringen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. 5 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 6 Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. 7 1. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigt eine vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Die im Eilverfahren vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der jeweiligen Klagen der Antragsteller gegen die angefochtenen Baugenehmigungen. Zur Begründung ist folgendes zu bemerken: 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.