VG Regensburg, Beschluss v. 16.01.2023 – RO 4 S 22.2879 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 16.01.2023 – RO 4 S 22.2879 Download Drucken Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungsvorschriften Normenketten: WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 2 AWaffV § 13 Abs. 8 Leitsätze: 1. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine auf zutreffend ermittelte Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus. An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Restrisiko braucht nicht hingenommen zu werden. Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten rechtfertigt die Annahme eines zukünftigen verantwortungslosen oder nachlässigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition und trägt damit die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Aufbewahrungsverstoß, Hausdurchsuchung, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Ermessensentscheidung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 20.04.2023 – 24 CS 23.253 Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts C. vom 16.11.2022 wird hinsichtlich der Anordnung in Nr. 3 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 9/10 und der Antragsgegner 1/10. III. Der Streitwert beträgt 3.625,-- Euro. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen waffenrechtliche Anordnungen, die das Landratsamt C. (im Weiteren: Landratsamt) ihm gegenüber mit Bescheid vom 16.11.2022 erlassen hat. 2 Der Antragsteller ist Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form zweier Waffenbesitzkarten (Nr. …(Nr. 1) und …(Nr. 2)), ausgestellt jeweils am 17.7.2019. Die Ehefrau des Antragstellers (Klägerin bzw. Antragstellerin in den Verfahren RO 4 K 22.2878 und RO 4 S 22.2877) ist ebenfalls Inhaberin waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form zweier Waffenbesitzkarten (Nr. …(Nr. 3) und …(Nr. 4)). Der Antragsteller und seine Ehefrau leben in häuslicher Gemeinschaft und bewahren Waffen und Munition gemeinschaftlich auf (§ 13 Abs. 8 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)). 3 Am 25.1.2022 wurde durch das Amtsgericht Regensburg die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge u.a. des Antragstellers angeordnet (Gz.: …). Anlass war ein strafrechtliches Verfahren gegen den Sohn des Antragstellers, …, wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Aufgrund der gemeinsamen Wohnanschrift wurde die Durchsuchung auch in Bezug auf den Antragsteller als Dritten angeordnet. Durchgeführt wurde die Durchsuchung am 16.2.2022. In einem Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion C. vom 17.2.2022 ist hierzu u.a. Folgendes festgehalten: … 4 Im Rahmen dieser Durchsuchung wurden auch die Eltern von …, die hier Betroffenen …, … und …, … angetroffen, welche auf Nachfrage nach Waffen im Haus angaben, sie seien Sportschützen und haben daher berechtigt Schusswaffen in ihrem Besitz. 5 Im Keller des Einfamilienhauses konnte ein Langwaffentresor des Herstellers Burgwächter, Schutzklasse 0, Leergewicht 120 kg, gesichert mittels digitalem Zahlenschloss, verschlossen vorgefunden werden. Der Schrank war nicht verankert und konnte vom Unterzeichner bereits alleine verschoben werden. 6 Neben dem Tresor stand auf dem Boden in nicht verankerter, ausgesonderter Erste-Hilfe-Schrank aus Metall. Der Schrank war zwar versperrt, jedoch steckte außen der Schlüssel im Schloss. Der Unterzeichner könnte die Türen ohne Kraftaufwand einfach öffnen. Im Inneren wurde folgendes aufgefunden: 150 Schuss (3 Packungen á 50 Stück), 9mm Luger, Hersteller: Geco 269 Schuss (5 Packungen á 50 Stück, 46 Stück lose), .233 Rem., Hersteller: Geco 20 Schuss (4 Packungen á 20 Stück), .233 Rem., Hersteller: Sellier& Bellot 195 Schuss (4 Packungen á 40 Stück, 35 Stück lose), -22 LR, Hersteller: CCI 7 Auf Vorhalt gab Herr … an, dass es ihn schockiere, dass der Schlüssel steckte. Normal sei dies nicht der Fall. Sowohl er als auch seine Frau hätten Zugang zu dem Schrank. Wer den Schlüssel stecken ließ, konnte er nicht sagen. Der Schlüssel sei normal im Waffenschrank deponiert. 8 Herr … öffnete den Waffentresor. Darin befanden sich: … 9 Die Waffen wurden mit den WBK der beiden … übereinstimmend abgeglichen. 10 Der Keller ist über eine separate Eingangstüre von außen zugänglich. Diese ist laut Aussage des Sohnes … Tag und Nacht unversperrt. Somit war es jedermann ohne Aufwand möglich, Zugriff auf die Munition zu erlangen. 11 Mit in dem Haushalt wohnen u.a. drei Kinder … (* …*), … (* …*) und … (* …*). 12 Mit Schreiben vom 31.8.2022 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass er aufgrund der am 16.2.2022 vorgefundenen Situation als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werde und beabsichtigt sei, ihm die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Zwar sei die Munition in einem dafür ausreichenden Stahlblechbehältnis verwahrt worden. Der Schlüssel dazu habe aber an der Tür des Behältnisses gesteckt. Ein Familienmitglied habe mitgeteilt, dass die Zugangstüre von außen zum Keller Tag und Nacht nicht verschlossen gewesen sei. Ein jederzeitiger Zugriff durch unberechtigte Personen auf die Munition sei damit möglich gewesen. Auch hätten Unberechtigte jederzeit zum Waffenaufbewahrungsbehältnis vordringen können. Der Waffenschrank habe ein Leergewicht von 120 kg, sei nicht verankert und habe durch eine Person verschoben werden können. Der Antragsteller habe damit zumindest erlaubnispflichtige Munition nicht sicher bzw. nicht sorgfältig aufbewahrt und Unberechtigten Zugriff zu der erlaubnispflichtigen Munition gewährt. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Durch seinen Bevollmächtigten teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 29.9.2022 mit, dass es nicht zutreffe, dass die Munition unzureichend verladen worden sei. Sie sei in einem dafür ausreichenden Stahl-/Blech-Behältnis verwahrt worden. Der Schlüssel habe deshalb in der Tür gesteckt, weil ein unmittelbarer Zugriff zum Verräumen der Munition zum Zeitpunkt der Durchsuchung erfolgt sei. Nicht richtig sei auch, dass die Zugangstüre zum Keller Tag und Nacht nicht verschlossen sei. Der Sohn des Antragstellers habe, um dem Antragsteller zu schaden, bewusst fehlerhafte Angaben gemacht. Weiter sei anzumerken, dass die Waffen ordnungsgemäß gelagert worden seien. Eine Verankerung des Waffenschranks sei nicht erforderlich. 13 Aus einem Aktenvermerk vom 27.10.2022 ergibt sich, dass seitens des Landratsamts am 27.10.2022 telefonisch mit dem zuständigen Polizeihauptmeister der Polizeiinspektion C. Rücksprache zur am 16.2.2022 vorgefundenen Situation im Anwesen des Antragstellers gehalten wurde. Der zuständige Polizeihauptmeister teilte danach u.a. mit, dass bereits vor Betreten des Anwesens aufgefallen sei, dass die Kellertür, an der man vorbeikomme, wenn man zur Haustür gehe, offen gestanden habe und nicht versperrt gewesen sei. Er habe mit seinen Kollegen – sofern ein Zugang über die Haustüre nicht möglich sein sollte – die Option eines Zugangs durch die Kellertüre besprochen Das Anwesen habe schließlich über die Haustür betreten werden können. Beim anschließenden Betreten des Kellerraums habe sich der Antragsteller über den unverschlossenen Metallschrank erschreckt gezeigt und sich sehr beunruhigt über die Situation geäußert. In einer anschließenden Diskussion zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau habe zwischen diesen nicht geklärt werden können, wer den Schlüssel stecken gelassen habe bzw. warum der Schlüssel gesteckt habe. Beide seien erstaunt gewesen und hätten darüber diskutiert, wer zuletzt an dem Behältnis gewesen sei. Zu keiner Zeit sei zur Sprache gekommen, dass unmittelbar vor der Hausdurchsuchung Munition habe verwahrt werden sollen und der Schlüssel nur für die kurze Zeit des Öffnens der Haustüre im Schloss belassen worden wäre bzw. keine Zeit mehr gewesen wäre, das Behältnis ordnungsgemäß zu verschließen. Im Kellerraum habe kein Licht gebrannt, es habe aus Sicht des Polizeihauptmeisters nichts darauf hingedeutet, dass beim Eintreffen der Polizei unmittelbar jemand im Kellerraum gewesen sei. 14 Mit Bescheid vom 16.11.2022, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 18.11.2022, ordnete das Landratsamt an: 15 1. Die Waffenbesitzkarten Nrn. …(Nr. 1) und …(Nr. 2) von Herrn … werden widerrufen. 16 2. Bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides sind die erlaubnispflichtigen Schusswaffen und die Munition von Herrn … an empfangsbereite berechtigte Personen zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Die Überlassung oder Unbrauchbarmachung ist uns innerhalb der genannten Frist nachzuweisen. 17 3. Für den Fall, dass die Schusswaffen und die Munition zunächst nur vorübergehend an berechtigte Personen überlassen werden, ist uns die endgültige Überlassung an empfangsbereite berechtigte Personen spätestens drei Monate nach Bestandskraft dieses Bescheides nachzuweisen. 18 4. Sollte die Überlassung oder Unbrauchbarmachung nicht fristgerecht nachgewiesen werden, werden wir die Schusswaffen und die Munition sicherstellen. 19 5. Die Waffenbesitzkarten Nrn. …(Nr. 1) und …(Nr. 2) sind innerhalb einer Woche nach der (ggf. nur vorübergehenden) Überlassung der Schusswaffen und der Munition an Berechtigte bzw. nach der Unbrauchbarmachung an uns zurückzugeben, spätestens jedoch fünf Wochen nach Zustellung dieses Bescheids. 20 6. Die Nummern 2 bis 5 dieses Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt. Die Nr. 1 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 21 7. Sollte den Verpflichtungen in Nr. 5 dieses Bescheides nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen werden, wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € für jede Waffenbesitzkarte zur Zahlung fällig. 22 8. Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 23 9. Für diesen Bescheid setzen wir eine Gebühr von 100 € fest. 24 Zur Begründung des Widerrufs stützte sich das Landratsamt auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.b und c WaffG. Der Antragsteller habe es nicht nur für eine kurze Zeit unterlassen, erlaubnispflichtige Munition nach § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV sicher und vor dem Zugriff Unberechtigter zu verwahren. Die Erklärung des Antragstellers, dass der Schlüssel nur kurzfristig steckengelassen worden sei, weil im unmittelbaren Zusammenhang zur Durchsuchung Munition verräumt worden sei, müsse aufgrund der unmittelbaren Reaktion des Antragstellers und seiner Ehefrau, die sich über den im Schloss steckenden Schlüssel überrascht gezeigt hätten, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Antragstellerseits sei hierzu in dem Schreiben vom 29.9.2022 auch nicht darauf eingegangen worden, wer von beiden (Antragsteller oder Ehefrau) angeblich den Schlüssel stecken gelassen bzw. wer zum Zeitpunkt der Durchsuchung Munition verräumt habe. Damit sei unberechtigten, insbesondere weiteren im Haushalt lebenden Personen eine Zugriffsmöglichkeit auf erlaubnispflichtige Munition gewährt worden. Die Tür zum Keller, in dem sich das Behältnis mit der Munition und der Waffenschrank befunden hätten, habe zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung von außen offen gestanden. Nach den glaubwürdigen Angaben eines Familienmitglieds und den Feststellungen der Polizeibeamten sei die Kellertür vom Außenbereich zum Kellerraum Tag und Nacht nicht versperrt worden. Es sei deshalb billigend in Kauf genommen worden, dass unberechtigte Personen auch von außerhalb Zugang zu nicht sicher verwahrter Munition hätten. Zudem habe – auch wenn eine Verankerung des Waffenschranks im Fall des Antragstellers an sich nicht vorgeschrieben sei und damit nicht habe erfolgen müssen – aufgrund der regelmäßig offenen Kellertür eine erhöhte Gefahr bestanden, dass der gesamte Waffenschrank von unberechtigten Personen in Besitz genommen und abtransportiert werde; dieser habe von nur einer Person verschoben werden können. Aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die in Nr. 2 und 3 des Bescheids gesetzten Fristen seien angemessen. Die verlangten Handlungen seien innerhalb dieser Zeiträume möglich und zumutbar. Längere Fristen kämen mit Blick auf die Gefahren für die Allgemeinheit, die von unzuverlässigen Waffenbesitzern ausgingen, nicht in Betracht. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die in Nr. 5 des Bescheids gesetzte Frist sei unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur zumindest vorübergehenden Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Schusswaffen und ggf. Munition – spätestens fünf Wochen nach Zustellung des Bescheids – in pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 bis 5 des Bescheids liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die den Antragsteller zum Erwerb weiterer Schusswaffen und von Munition berechtigen würden, vor der Bestandskraft des Bescheids wirksam werde. Schusswaffen und Munition in der Hand von Personen, die die strengen Anforderungen des Waffengesetzes – wie der Antragsteller – nicht erfüllten, stellten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einem möglichst rasch wirksamen Entzug der Waffenbesitzkarten und einer zeitnahen Erfüllung der Nachweispflichten sei gegenüber dem privaten Interesse, die erlaubnispflichtige Tätigkeit bis zur Bestandskraft des Bescheids weiter auszuüben, vorrangig. In diesem Zusammenhang sei auch die Ablieferung der Erlaubnisdokumente zu sehen. Durch diese könnte der Antragsteller den Eindruck erwecken, zu bestimmten Formen des Umgangs mit Schusswaffen oder zum Erwerb weiterer Schusswaffen berechtigt zu sein. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung verwies die Behörde auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 30 Abs. 1, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Rückgabe innerhalb der gesetzten Frist sei möglich und zumutbar. Die Kostenentscheidung erfolge nach Art. 1, 2 und 5 Kostengesetz i.V.m. 2 II.7 des Kostenverzeichnisses. 25 Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 15.12.2022 Klage erheben (RO 4 K 22.2880) und mit Schriftsatz vom 12.12.2022, bei Gericht eingegangen am 15.12.2022, um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung lässt er vortragen, dass eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Interessenabwägung zu seinen Gunsten gehe, weil der Bescheid des Landratsamts vom 16.11.2022 rechtswidrig sowie rechtsverletzend sei. Entgegen der Annahme des Landratsamts besitze er die notwendige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Bei den Ausführungen des Antragsgegners handele es sich um reine Mutmaßungen und Spekulationen, ein hinreichend konkreter und belegbarer Sachverhalt werde nicht vorgetragen. Das Vorbringen, dass sich der Antragsteller „überrascht“ gezeigt habe, sei keine konkrete Sachverhaltsdarstellung, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die Polizei das Anwesen des Antragstellers ohne Vorankündigung durchsucht habe. Eine überraschte Reaktion sei daher normal. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller den Sachverhalt nicht schon in der Situation vollständig aufgeklärt habe, könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Behauptungen des Antragsgegners dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen würden. Die Behörde trage die materielle Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe. Einen solchen Beweis könne der Antragsgegner nicht führen. In der Sache sei es nicht zutreffend, dass die Munition unzureichend verladen worden sei. Der Antragsteller wiederholt insofern sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung. Er legt zudem eine eidesstattliche Versicherung mit folgendem Inhalt vor: „Die Tatsache, dass der Schlüssel zu dem Behältnis an der Tür steckte, lag daran, dass ein unmittelbarer Zugriff zum Verräumen von Munition zum Zeitpunkt der Durchsuchung erfolgt ist. Deswegen steckte in diesem Moment der Schlüssel an der Tür. Des Weiteren ist es unzutreffend, dass die Zugangstüre von außen zum Keller Tag und Nacht nicht verschlossen ist.“ 26 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts C. vom 16.11.2022 hinsichtlich Nr. 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 1 und 7 bis 9 anzuordnen. 27 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 28 Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Antragsgegner Bezug auf die vorgelegte Behördenakte und den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Explizit Bezug nimmt er auch auf den Aktenvermerk vom 27.10.2022 und den Bescheid vom 14.11.2022 (Anm. des Gerichts: der gegenüber der Ehefrau des Antragstellers ergangene Bescheid datiert vom 14.11.2022) und führt hierzu aus, dass zum Sachverhalt extra nochmal der Polizeihauptmeister befragt worden sei, der die Wohnungsdurchsuchung am 16.2.2022 durchgeführt habe. Die Angaben des Antragstellers seien als Schutzbehauptungen zu bewerten. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Gerichtsakten in den Verfahren RO 4 S 22.2877, RO 4 K 22.2878 und RO 4 K 22.2880 sowie die im Verfahren RO 4 S 22.2877 in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte wurden zum Verfahren beigezogen. II. 30 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet und damit ohne Erfolg. 31 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen (wenn diese aufgrund Gesetzes ausgeschlossen ist) oder wiederherstellen (wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt). Das Gericht trifft hierüber eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen. Die Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich daneben auch daraus ergeben, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügt. 32 Nach diesen Grundsätzen ist die ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu a)). Die summarische Prüfung der erhobenen Klage ergibt, dass diese voraussichtlich erfolgreich sein wird, soweit sie sich gegen die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids richtet, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen war (dazu b)). Im Übrigen wird die Klage hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben (dazu c)). Dies gilt sowohl für den Widerruf der Waffenbesitzkarten in Nr. 1 des Bescheids (dazu aa)) nebst den waffenrechtlichen Nebenanordnungen in Nr. 2, 4 und 5 des Bescheids (dazu bb)) als auch für die Zwangsgeldandrohung in Nr. 7 des Bescheids (dazu cc)) sowie die behördliche Kostenentscheidung in Nr. 8 und 9 des Bescheids (dazu dd)). Insoweit war der Antrag daher abzulehnen. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.