SG München, Urteil v. 21.03.2023 – S 28 KR 3866/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Urteil v. 21.03.2023 – S 28 KR 3866/19 Download Drucken Titel: Vergütungsanspruch für eine stationäre spinale epidurale Radiofrequenztherapie Normenkette: SGB V § 137c (idF bis zum 10.5.2019) Leitsatz: Eine Methode hat das hinreichende Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative im Rechtssinne, wenn ihr Nutzen mangels aussagekräftiger wissenschaftlicher Unterlagen weder eindeutig belegt noch ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit festgestellt werden kann, die Methode aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse aber mit der Erwartung verbunden ist, dass sie im Vergleich zu anderen Methoden eine effektivere Behandlung ermöglichen kann und dass die nach den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin bestehende Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Potentialleistung, Wirtschaftlichkeitsgebot, Methodenbewertung, Standardtherapie Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung von Krankenhausleistungen i.H.v. 2.095,41 € streitig. 2 Der bei der Beklagten versicherte A.G. wurde vom 20.06.2018 bis 22.06.2018 im Klinikum der Klägerin stationär behandelt. Der Versicherte litt an einem degenerativen HWS-/LWS-Syndrom, Osteochondrose, Facettengelenksarthrose HWS/LWS, multisegmentaler Foramenstenose/Congenitaler Spinalkanalstenose, Bandscheibenverlagerungen der LWS sowie an einem chronifizierten Schmerzsyndrom (Gerbershagen III). Es erfolgte eine perkutane Implantation einer Neurostimulations-/Multifunktionselektrode in den Epiduralraum zur gepulsten Radiofrequenzbehandlung (epiduraler interlaminärer Zugang L4/5), kontinuierliche epidurale Schmerztherapie sowie tägliche epidurale Einspritzungen. Die Klägerin stellte der Beklagten am 28.06.2018 für die Behandlung 2.059,41 € in Rechnung, aufgrund DRG I68D (nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein Belegungstag oder andere Femurfraktur, außer bei Diszitis oder infektiöser Spondylopathie, ohne Kreuzbeinfraktur). Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst, beauftragte jedoch den MDK zur Überprüfung der primären und sekundären Fehlbelegung. Der MDK zeigte den Prüfauftrag mit Schreiben vom 06.07.2018 der Klägerin an. Der MDK kam in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 15.12.2018 zu dem Ergebnis, dass die medizinische Notwendigkeit stationärer Behandlung im Sinne der G-AEP-Kriterien den Unterlagen nicht entnommen werden könne. Die Aufnahme erfolgte elektiv, akute Funktionsstörungen bzw. ambulant nicht beherrschbare Schmerzen seien nicht nachvollziehbar. Ein klinischer Aufnahmebefund sei nicht erhoben worden. Zur Methodenbewertung werde auf das MDS-Gutachten (SEG 7) vom 30.06.2017 verwiesen. 3 Die Beklagte teilte der Klägerin darauf hin mit, dass gemäß Gutachten des MDK eine ambulante Behandlung medizinisch möglich gewesen sei; keines der G-AEP-Kriterien sei erfüllt. Daraus resultiere ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.059,41 €. Dieser Betrag sei mit anderen Leistungsfällen verrechnet worden. Die von der Beklagten übermittelte Zahlungsmitteilung vom 02.01.2019 enthielt die Verrechnung in Höhe von 2.059,41 €. 4 Die Klägerinvertreter wiesen in einem außergerichtlichen Schreiben vom 28.11.2019 darauf hin, dass versehentlich die Kodierung des OPS-Codes 5-039.38 unterblieben worden sei; die Klägerin sehe jedoch davon ab, diesen Code nachträglich noch zu verschlüsseln und die hieraus resultierende höhere Rechnungsforderung geltend zu machen. 5 Die Klägerin hat am 20.12.2019 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Sie weist darauf hin, dass die epidurale gepulste Radiofrequenztherapie (ePRF) einen festen Stellenwert im Therapiealgorithmus der speziellen Schmerztherapie besitzt und seit 2009 mit der Ziffer 5-039.38 in den OPS-Katalog aufgenommen worden ist. Es handele sich um eine dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlungsmethode; dies werde auch vom MDK B. bestätigt. 6 Das Gericht hat mit Beweisanordnung vom 23.06.2022 W. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Schmerztherapie) zum Sachverständigen ernannt. Der Sachverständige verweist in seinem Gutachten vom 02.08.2022 (nach Aktenlage) auf sein früheres Gutachten im vor dem Sozialgericht München geführten Verfahren S 55 KR 3842/19, in dem er festgestellt hatte, dass im Hinblick auf die spinale epidurale Radiofrequenztherapie die Ergebnisse hinsichtlich des Nutzens der epiduralen Neurostimulation, soweit randomisierte Studien vorliegen, wenig eindeutig seien. Eine zumindest gewisse Evidenz ergebe sich jedoch für neuropathische Schmerzen bei älteren Patienten mit umschriebenen radikulären Nervenschmerzen, bedingt durch Kompression von lumbosakralen (und zervikalen) Nervenwurzeln, bei diabetischen Neuropathien, bei kardialen Durchblutungsstörungen sowie beim komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Dies gelte auch für die im vorliegenden Fall konkret eingesetzte gepulste Radiofrequenztherapie. Daneben habe der Sachverständige auch die seit dem Vorgutachten 2021 publizierten wissenschaftlichen Arbeiten durchgesehen, ohne dabei jedoch vorliegend relevante Studien zu finden. Der Sachverständige tat sich nach eigenen Worten bei der Beantwortung der Frage der medizinischen Notwendigkeit der stationären Behandlung des Patienten recht schwer. Bei dem Patienten habe bereits seit mehreren Jahren eine hochgradige Spinalkanalstenose mit auch beginnender Rückenmarkskompression, dies allerdings im Bereich der Halswirbelsäule, bestanden. Für diesen Befund habe er keinen vernünftigen Zweifel daran, dass hierfür grundsätzlich die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung mit operativer Dekompression bestanden habe. Die zervikale Spinalkanalstenose sei jedoch vorliegend gar nicht behandelt worden, sondern eine gemäß Angaben der Klinik „therapieresistente Lumboischialgie“ mit einer „stark zunehmenden Mobilitätseinschränkung“ und einer „vernichtenden Schmerzsituation“. Hinsichtlich dieser Diagnosestellung vermöge er jedoch lediglich die beschriebene Therapieresistenz als gesichert anzusehen, nachdem eine umfangreiche tagesklinische Behandlung bis zum Frühjahr 2018 keine wesentliche Besserung der beklagten polytopen Schmerzen (Kopf-, Nacken-, Schulter-, Arm- und LWS-Schmerzen) erbrachte. Der polytope Charakter der Schmerzen drücke sich nicht zuletzt auch in den eigenen Angaben des Patienten in dem Anamnesebogen aus. Im Übrigen dürfe auch ein erheblicher psychosozialer Anteil der Schmerzproblematik im Zusammenhang mit den nicht leidensgerechten körperlichen Arbeitsbedingungen bei erheblichen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen angenommen werden. Nicht zu erkennen vermöge der Sachverständige demgegenüber eine „Lumboischialgie“ im engeren Sinne, demnach die Kombination von Rückenschmerzen (Lumbalgie) zusammen mit einer Reizung oder Kompression der Ischiasnerven (Ischialgie), nachdem hierzu weder von der Klinik noch von den Voruntersuchern ein entsprechendes sensomotorisches Defizit an den Beinen und auch keine entsprechende Schmerzausstrahlung beschrieben sei. Nicht zu erkennen vermöge er auch eine „stark zunehmende Mobilitätseinschränkung“, nachdem Wochen vor der stationären Aufnahme in der Klinik M3-Stadt ein freies Gangbild beschrieben worden sei, ebenso nicht einen „vernichtenden“ Schmerz angesichts einer eher „bescheidenen“ Schmerzmedikation mit Ibuprofen 600 bei Bedarf, wie im Rahmen der Vorbehandlungen vermerkt. Trotzdem habe er in der Gesamtschau keinen vernünftigen Zweifel daran, dass aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik in Verbindung mit einem durchaus schwergradigen körperlichen Befund (Spinalkanalstenose) und einer erheblichen psychosozialen Komorbidität aus der ex ante Sicht des aufnehmenden Krankenhausarztes die medizinische Notwendigkeit eines Krankenhausaufenthalts bestanden und insbesondere ambulante Verfahren nicht mehr ausreichten, dokumentiert durch die zahlreichen ambulanten Vorstellungen in den Wochen vor dem streitigen Aufenthalt. Bei dem Patienten habe zum Zeitpunkt der stationären Behandlung im Hinblick auf die hochgradige zervikale Spinalkanalstenose eine schwerwiegende Erkrankung vorgelegen. Die streitige Behandlung habe jedoch die Lendenwirbelsäule betroffen. Eine unmittelbar lebensbedrohliche Erkrankung habe zum Zeitpunkt des streitigen stationären Aufenthalts nicht bestanden. Angesichts der polytopen Schmerzsymptomatik bestünden jedoch keine vernünftigen Zweifel, dass eine die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vorgelegen habe. Anhand der Krankenunterlagen vermöge der Sachverständige vorliegend keine der genannten Diagnosen (neuropathische bzw. radikuläre Schmerzen, diabetische Neuropathie, kardiale Durchblutungsstörung, CRPS) als hinreichend gesichert zu erkennen, für die eine hinreichende Evidenz für den Einsatz der gepulsten Radiofrequenztherapie in der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur beschrieben sei. Als gesicherte Diagnosen anzusehen seien zum einen eine zervikale Spinalkanalstenose, für welche als „Standardtherapie“ bei dem Alter des Patienten lediglich operative Maßnahmen infrage kämen, zum anderen chronifizierte polytope Schmerzen mit u.a. auch lumbalen Rückenschmerzen im Rahmen einer beruflichen Konfliktsituation aufgrund einer nicht leidensgerechten Tätigkeit, dies jedoch ohne hinreichenden Nachweis neuropathischer Schmerzen aufgrund einer Kompression lumbaler Nervenwurzeln. „Standardtherapie“ bei derartigen Beschwerden sei in Deutschland die multimodale Schmerztherapie. Nachdem gemäß den vorhandenen Berichten ambulante lumbale Infiltrationen zwar mehrfach durchgeführt worden seien, jedoch lediglich vorübergehend zu einer Besserung geführt hätten und eine tagesklinische Schmerztherapie 2017/2018 gescheitert sei, wäre hier im nächsten Schritt als „Standardtherapie“ eine vollstationäre Behandlung mit einem erneuten Versuch angezeigt gewesen, dem Patienten die „bio-psycho-soziale“ Verursachung seiner Schmerzsymptomatik nahezubringen und insbesondere auch eine adäquate schmerzdistanzierende medikamentöse Therapie einzuleiten. 7 Die Klägerseite hat zu dem Gutachten ausgeführt, dass sich der Sachverständige lediglich zu der Frage, ob für den Patienten noch eine Standardtherapie zur Verfügung gestanden habe, zu Ungunsten der Klägerin geäußert habe. In diesem Zusammenhang stelle sich für die Klägerin die Frage, warum eine nochmalige Behandlung auch mit Blick auf das bio-psycho-soziale Schmerzmodell und die Anpassung der Medikation sinnvoll gewesen sein sollte. Der Patient sei bereits von Oktober 2017 bis April 2018 – zwei Monate vor der stationären Aufnahme – teilstationär im Klinikum M3-Stadt behandelt worden. Gegenstand der dortigen teilstationären Behandlung sei insbesondere auch eine ausführliche Schmerzanamnese und eine psychologische Evaluation und Behandlung des Patienten gewesen. Dem Entlassungsbericht des Klinikums Harlaching vom 23.04.2018 lasse sich auch eine detaillierte psychologische Verlaufsbeschreibung entnehmen. Ebenso ließe sich dem Entlassungsbericht die Anpassung der Schmerzmedikation entnehmen. Die teilstationäre Behandlung unterscheide sich von einer stationären Behandlung nicht durch die aufgewandten Mittel des Krankenhauses. Diese seien in der Regel gleich. Der entscheidende Unterschied bestehe darin, dass aufgrund eines weitergehenden Überwachungs- oder Behandlungsbedarfs im Rahmen einer stationären Behandlung der Patient auch über Nacht im Krankenhaus verbleiben müsse. Sowohl für die teilstationäre Behandlung als auch die stationäre Behandlung seien jedoch die besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich. Der Klägerin erschließe sich daher nicht, weswegen eine Behandlung nach dem Grundsatz „mehr von dem selben“ für den Patienten noch einen Gewinn gebracht hätte. Nach Auffassung der Klägerin sei der Patient also bereits vor der hier streitgegenständlichen stationären Behandlung mit allen in Betracht kommenden Behandlungsmaßnahmen behandelt worden. Keine dieser Behandlungsmaßnahmen habe eine dauerhafte Besserung gebracht. Aus Sicht der behandelnden Ärzte durfte daher auch der Versuch unternommen werden, den Patienten mit einer Behandlungsmethode mit Potenzialcharakter zu behandeln. 8 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2022 hat der gerichtliche Sachverständige auf die Einwände der Klägerin ausgeführt, dass vorliegend weder die in den Wochen vor der Aufnahme im Vordergrund stehende zervikale Spinalkanalstenose noch die generalisierte Schmerzproblematik behandelt worden sei, sondern lediglich ein Teilaspekt der Schmerzsymptomatik in Form seit vielen Jahren bestehender Lumbalgien. Unter dem Aspekt des Qualitätsgebots erscheine dabei die durchgeführte gepulste Radiofrequenztherapie nicht adäquat, da für diese anhand der wissenschaftlichen Studienlage eine hinreichende Evidenz lediglich für neuropathische bzw. radikuläre Schmerzen vorliege. Aus den vorliegenden Unterlagen vermöge der Sachverständige jedoch zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme in der Klinik im „anatomischen Umfeld“ der durchgeführten gepulsten Radiofrequenztherapie weder eine neuropathische noch eine radikuläre Schmerzsymptomatik als hinreichend gesichert zu erkennen. Dies betreffe insbesondere auch die beschriebene (Lumbo) Ischialgie, demnach eine Schädigung oder zumindest Reizung der Ischiasnerven – von Seiten der Klinik finde sich kein konkreter Befund, der eine andere Einschätzung zulassen könnte. Gleiches gelte für die genannte „stark zunehmende Mobilitätseinschränkung“ angesichts des wenige Wochen zuvor erhobenen neurochirurgischen Befunds, der derartiges nicht beschrieb. Sicherlich sei richtig, dass die vorherige teilstationäre Schmerztherapie Ende 2017 und im Frühjahr 2018 keine wesentliche Besserung der polytopen, nicht nur die Lendenwirbelsäule betreffenden Schmerzsymptomatik erbracht habe und der Patient der medizinisch indizierten operativen Versorgung der zervikalen Spinalstenose skeptisch gegenüber gestanden habe. Es entspreche jedoch langjähriger eigener schmerzmedizinischer Erfahrung, dass ein mangelnder Behandlungserfolg während der (teil) stationären Behandlung in einer Klinik keine hinreichende Aussage über eine auch zukünftig ungünstige Prognose zulasse, da es gerade bei körperlich nicht oder nur zum Teil erklärbaren polytopen Schmerzsyndromen mit psychischer Komorbidität häufig entscheidend sei, ob es gelinge, während der Behandlung einen geeigneten Zugang zu den betroffenen Patienten zu bekommen, so dass es sich eben gerade nicht um lediglich „mehr von dem selben“ handele. 9 Das Gericht hat die Akten des Verfahrens S 55 KR 3842/19 beigezogen. In diesem Verfahren, in dem auch eine Behandlung mit der epiduralen gepulsten Radiofrequenztherapie streitgegenständlich ist, analysiert der Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 26.04.2021 die Studienlage und kommt zu der Bewertung, dass die Datenlage zu Neurostimulationsverfahren insgesamt unbefriedigend sei, insbesondere dadurch, dass nur in geringem Umfang wissenschaftlich adäquate Studien vorlägen, die eine Placebogruppe beinhalteten. Dass auch bei invasiven Verfahren Placebokontrollierte Studien möglich seien, sei bereits vor vielen Jahren in der hierzu richtungsweisenden Studie von Moseley et al.
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