halt VerfGH München, Entscheidung v. 08.05.2023 – Vf. 27-VII-21, Vf. 49-VII-21 Download Drucken Titel: Unzulässige Popularklagen gegen Freiflächengestaltungssatzung Normenketten: BV Art. 3, Art. 55 Nr. 1, Art. 70, Art. 98 S. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3 VfGHG Art. 55 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: Unzulässigkeit zweier Popularklagen gegen eine Freiflächengestaltungssatzung, weil die jeweiligen Antragsteller den Darlegungsanforderungen an eine ausreichende Grundrechtsrüge (
sbesondere Verletzung des Eigentumsrechts, Art. 103 Abs. 1 BV) nicht genügt haben. (Rn. 58 – 107)
Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, den
halt des Eigentums allgemeinverbindlich abgrenzt. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Satzung über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, Einfriedungen und die Begrünung baulicher Anlagen
der Stadt, Regensburg, Popularklage, Freiflächengestaltungssatzung, Eigentumsrecht, Verhältnismäßigkeit, Darlegungsanforderungen, Ermächtigungsgrundlage, Unverletzlichkeit der Wohnung, Beobachtung einer Wohnung Fundstellen: BayVBl 2023, 480 LSK 2023, 10384 NVwZ 2023, 1247 NVwZ-RR 2023, 697 Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Entscheidungsgründe I. 1 Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Frage, ob die Satzung über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, Einfriedungen und die Begrünung baulicher Anlagen
der Stadt R. (Freiflächengestaltungssatzung – FGS) der Stadt R. vom 3. Februar 2020 (ABl Nr. 7) oder jedenfalls einzelne Bestimmungen dieser Satzung (§§ 3, 4, 5, 6, 7 und 10) gegen die Bayerische Verfassung verstoßen. 2 Als Rechtsgrundlage benennt die Stadt R. Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
der Fassung der Bekanntmachung vom
krafttreten der Satzung ein Bauantrag oder ein die baurechtliche Prüfung umfassender Antrag gestellt wird oder eine Vorlage der Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgt sowie auf Bauvorhaben, die verfahrensfrei sind. 3 Voraussetzung ist, dass die Vorhaben unbebaute Flächen oder unterbaute Freiflächen der bebauten Grundstücke betreffen.
begründeten Ausnahmefällen kann auf einzelne Bäume durch eine Abweichung verzichtet werden, wenn diese nach § 5 ausgeglichen werden können; § 9 bleibt unberührt.
den Vorgärten Terrassen oder Stellplätze angeordnet, soll zwischen Terrasse oder Stellplatz und Straße ein bepflanzter Streifen mit einer Breite von mindestens 1,50 m angelegt werden.)Unter besonderer Berücksichtigung der Architektur und der örtlichen Verhältnisse sollen geeignete,
sbesondere großflächige Außenwände baulicher Anlagen (ab einer geschlossenen Fassade von über 200 m²) mit ausdauernder Vertikalbegrünung ausgestattet werden. 2 Als geeignet gelten
sbesondere
dustrie- und Gewerbegebäude sowie Parkhäuser. § 6 Einfriedungen
Form von Gehölzpflanzungen (z. B. Hecken) oder offenen Zäunen herzustellen. 2 Zäune dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 3 Die Sockel der Zäune dürfen eine Höhe von bis zu 20 cm haben. 4 Einfriedungen zwischen den Grundstücken sind sockellos auszuführen.
Gewerbe- und
dustriegebieten und nicht für Terrassentrennwände. § 7 Vorgärten § 8 Verhältnis zu Bebauungsplänen und anderen Vorschriften
rechtsverbindlichen Bebauungsplänen sowie
Vorhabens- und Erschließungsplänen und städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), die abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. 2 Die Regelungen anderer örtlicher Bauvorschriften der Stadt Regensburg im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO und der Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg gelten uneingeschränkt neben dieser Satzung, soweit diese Satzung nicht an anderer Stelle speziellere Regelungen enthält.
krafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
Kraft. 3 Die als Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Freiflächengestaltungssatzung beigefügten „Hinweise zur Artenauswahl“ listen zunächst (standortgerechte) Bäume erster und zweiter Wuchsordnung auf und enthalten anschließend eine Negativliste von nicht standortgerechten Bäumen, die verschiedene Nadelhölzer umfasst; diese schließt ab mit dem Zusatz „Keine säulenförmigen, hängenden, pyramidalen Formen.“ 4 Die am
sgesamt. Diese überschreite die gesetzliche Ermächtigung und sei darüber hinaus
vielerlei Beziehung unbestimmt und unverhältnismäßig. Gerügt wird die Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 103 Abs. 1 BV), des Bestimmtheitsgrundsatzes und der Normenklarheit (Art. 55 Nr. 1 und Art. 70 BV) sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 3 BV). Hierzu führt die Antragstellerin im Einzelnen aus: 7 a) Das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV werde verletzt, weil die Freiflächengestaltungssatzung den Ermächtigungsrahmen überschreite und daher dieses Grundrecht nicht im Sinn von Art. 103 Abs. 2 BV einschränken könne. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO könnten die Gemeinden durch Satzungen im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes,
sbesondere zur Begrünung von Gebäuden. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO gelte dies auch für die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie für die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen, wobei bestimmt werden könne, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürften. Dieser Rahmen werde durch folgende Bestimmungen überschritten: 8 § 3 Abs. 1 FGS, der nach der Anlage „Hinweise zur Artenauswahl“ sehr
s Einzelne gehend vorschreibe, welche Gehölze für eine Begrünung zu verwenden seien oder nicht, überschreite den Ermächtigungsrahmen trotz des Umstands, dass nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO die Bepflanzung zulässiger Regelungsgegenstand sei. Denn die Artenauswahl gemäß dieser Anlage, durch die „säulenförmige, hängende, pyramidale Formen ausgeschlossen“ seien, erinnere an eine „Pflanzliste“ zu einem Bebauungsplan, die Gemeinden dürften aber keine bauplanerischen Regelungen im bauordnungsrechtlichen Gewand vornehmen.
diesem Zusammenhang habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 2. März 1998 Az. 7a D 125/96.NE zutreffend festgestellt, dass Regelungen zur Bepflanzung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke kein Verbot der Anpflanzung einzelner Pflanzenarten zuließen und dies auch nicht als verhältnismäßig anzusehen sei. Dies werde bestätigt durch die Überlegung, dass nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO nur die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke geregelt werden dürften, aber die Freiflächengestaltungssatzung das ganze Stadtgebiet, also eine schier endlose Zahl unbebauter Grundstücke betreffe, was wiederum zu Abgrenzungsschwierigkeiten führe. 9 Bei § 4 FGS stelle sich die Frage, ob Art. 81 BayBO überhaupt den notwendigen Rahmen für eine Bauvorschrift für Aufschüttungen und Abgrabungen vorgebe. Darüber hinaus werde damit das Bayerische Abgrabungsgesetz
Regensburg abgeschafft, weshalb ein Verstoß gegen den Vorrang des (Landes-)Gesetzes und somit gegen das Rechtsstaatsprinzip vorliege (Art. 3 BV). 10 § 6 FGS stelle ein grundsätzliches Verbot von Einfriedungen baulicher Art dar. Ein solches totales Verbot sei von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, der nur die Höhe von Einfriedungen nenne, nicht gedeckt. 11 § 7 FGS stelle mit seiner Pflicht zur Begrünung von Vorgärten eine gestalterische Regelung zu den überbaubaren Grundstücksflächen dar, die der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogen sei (vgl. zu Stellplätzen BVerwG vom 31.5.2005 Az. 4 B 14.05). Zwar gehe es vorliegend nicht unmittelbar um Stellplätze, aber doch mittelbar, da zu erwarten sei, dass jedenfalls im Vollzug Stellplätze abgelehnt würden, weil kein bepflanzter Streifen mit einer Breite von mindestens 1,50 m zwischen diesen und der Straße angelegt werden könne. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien auch lediglich „mittelbar“ bodenrechtliche Regelungen unzulässig, da die Gemeinden nicht befugt seien, im Gewand bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen; darauf habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) im Beschluss vom 10. Juli 1997 Az. 4 NB 15.97 hingewiesen. 12 b) Der Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit (Art. 55 Nr. 1 und Art. 70 BV), der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 BV resultiere und besonders strenge Anforderungen bei Ordnungswidrigkeiten stelle, sei durch folgende Vorschriften verletzt: 13 § 3 Abs. 1 FGS sei bezüglich der Abgrenzung von bebauten und unbebauten Grundstücken unbestimmt; dies gelte umso mehr angesichts der Regelungsdichte, da die Freiflächengestaltungssatzung das ganze Stadtgebiet und damit eine schier endlose Zahl unbebauter Grundstücke betreffe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe dies
seiner Entscheidung vom 2. März 1998 schon für ein simples Bebauungsplangebiet angenommen, weshalb dies umso mehr für die ganze Stadt gelte. Außerdem erscheine die Vorschrift
sofern widersprüchlich, als ihr Satz 1 Halbsatz 1 eine Ausnahme für Flächen vorsehe, die für eine andere zulässige Nutzung benötigt würden. Es sei offen, wie diese Satzungsregelung sich selbst verstehe. Denn entweder regle die Satzung die Zulässigkeit einer Nutzung – dann würde es sich um einen Zirkelschluss und ein ausnahmsloses Verbot handeln – oder die zulässige Nutzung bestimme sich nach Rechtsnormen außerhalb der Satzung, was dazu führe, dass sie gegenstands- und letztlich sinnlos wäre. Auch die Anlage zu § 3 Abs. 1 FGS (Hinweise zur Artenauswahl) sei unbestimmt. Es sei schwer verständlich, was die nach der Anlage ausgeschlossenen „säulenförmigen, hängenden, pyramidalen Formen“ sein sollten. 14 Nach § 3 Abs. 2 FGS seien Zufahrten und Zuwegungen auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken, was völlig unbestimmt sei. Hiermit sei der Verwaltung Tür und Tor geöffnet, sozusagen jeder Zufahrt und jeder Zuwegung vorzuhalten, dass sie „zu groß“ sei. 15 § 6 FGS sei
soweit unbestimmt, als er „offene Zäune“ zulasse. 16 c) Durch die Bußgeldbestimmung des § 10 FGS sei der aus Art. 3 BV abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Der Höchstrahmen einer Geldbuße von bis zu 500.000 € erscheine völlig unverhältnismäßig, da kaum ein Fall denkbar sei, der bei einem Verstoß (beispielsweise) gegen § 10 Nr. 1 FGS bzw. § 3 Abs. 1 FGS diese „Höchststrafe“ rechtfertige. Die Höhe des mit dem Bußgeldrahmen von 500.000 € angedrohten Bußgeldes habe derart abschreckende Wirkung, dass jeder Bewohner Regensburgs von der Nutzung seiner Freiheiten empfindlich abgehalten werde. Gemessen am Regelungsgegenstand erscheine jedenfalls der Bußgeldrahmen völlig unangemessen. 17 2. Verfahren Vf. 49-VII-21 18 Die Antragsteller wenden sich mit der am 7. September 2021 eingegangenen Popularklage (ergänzt durch Schreiben vom 4. November und 18. Dezember 2021) ebenfalls gegen die Freiflächengestaltungssatzung
sgesamt und hilfsweise nur gegen deren §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 10. Sie meinen, dass verfassungsmäßige Bedenken im Hinblick darauf zu erheben seien, ob die Freiflächengestaltungssatzung im Rahmen der geltenden Ermächtigungsgrundlagen erlassen worden sei, und sehen hinsichtlich einzelner Bestimmungen die allgemeine Handlungsfreiheit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 101 BV, das Eigentumsgrundrecht nach Art. 103 BV, die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 106 Abs. 3 BV sowie den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV, auch
seiner Ausprägung als Willkürverbot, als verletzt an. Außerdem rügen sie hinsichtlich einzelner Bestimmungen die Verletzung der Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 55 Nr. 1 und Art. 70 BV und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie Falschinformationen und Willkür im Vollzug. Darüber hinaus machen sie Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung,
sbesondere durch Falschauskünfte, geltend. 19 a) Gegen die Grundrechte gemäß Art. 98, 101, 103, 106 Abs. 3 BV verstießen § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4 und 7 FGS. § 5 FGS verstoße gegen Art. 103 und 101 BV. § 10 FGS verstoße jedenfalls
Kombination mit allen Regelungen der Satzung, bei denen man letztlich nur im Ermessen der subjektiven Gestaltungsvorstellungen des Bauordnungsamts der Stadt Regensburg liege, gegen Art. 101 BV; zudem erscheine
soweit eine Verletzung des Art. 106 Abs. 3 BV unvermeidbar. 20 Art. 101 BV regle die allgemeine Handlungsfreiheit, woraus sich ergebe, dass eine Person
nerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles tun dürfe, was anderen nicht schade, also selbst entscheiden dürfe, wieviel Privatsphäre sie benötige und wieviel nicht. Diese Norm regle das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 BV umfasse
sbesondere ein Grundstück mit dessen bebauten und unbebauten Flächen. Art. 106 Abs. 3 BV gewährleiste das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, wobei der Begriff der Wohnung weit ausgelegt werde und hierzu auch die zur Wohnung gehörenden Nebenräume wie Keller, Boden, Garage, eingefriedeter Garten und Hof gehörten.
sbesondere Art. 101 und Art. 106 Abs. 3 BV schützten die räumliche Privatsphäre,
der der Einzelne gemäß geltender Rechtsprechung und herkömmlicher Meinung das Recht habe, „
Ruhe gelassen zu werden“. Damit die
3 BV verbürgten Grundrechte überhaupt gewährleistet werden könnten, sei bei einem Grundstück ein gewisser Sichtschutz erforderlich, um Privatsphäre herstellen zu können. Auch die seit 2016 geltende Datenschutz-Grundverordnung diene dem Schutz dieser Grundrechte,
sbesondere dem Schutz der Privatsphäre im Sinn von Art. 106 Abs. 3 BV, zumal es
der heutigen Zeit durch die verfügbaren technischen Mittel möglich sei, praktisch jeden komplett zu durchleuchten. 21 § 6 Abs. 1 FGS verletze diese Grundrechte
mehrfacher Hinsicht. Die Regelung sei strikter als die Bauordnung des Freistaates Bayern, die eine Höhe von bis zu 2 m für Einfriedungen zulasse, und zwar unabhängig davon, welcher Art diese Einfriedung sei. Nur die Bauordnung des Freistaates Bayern scheine im Einklang mit Art. 101, 103, 106 Abs. 3 BV zu stehen, da weder Einfriedungsmauern mit oder ohne Zaun, Einfriedungen
der Kombination aus Gehölzen und Zäunen, höhere Zäune als 1,20 m oder einvernehmliche Sichtschutzzäune zwischen Nachbargrundstücken die Rechte anderer verletzen und/oder gegen sonstige Gesetze und/oder die guten Sitten verstoßen könnten bzw.
Bezug auf sie weder eine gemeine Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen und/oder die Notwendigkeit der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennbar seien, welche das grundsätzliche Verbot solcher Einfriedungen rechtfertigen könnten; dies gelte
sbesondere für Einfriedungsmauern, die zudem durch den Schutz von Tier- und Pflanzenarten der Artenvielfalt dienten. Es sei
sbesondere nicht ersichtlich, warum Gehölze nicht
Kombination mit Einfriedungszäunen gepflanzt werden dürften, obwohl eine solche Kombination für einen ausreichenden Sichtschutz sogar oft erforderlich sei,
sbesondere auch zur (womöglich viel befahrenen) Straße hin, was gerade auch für die Garageneinfahrt und am Gartentor gelte. Eine Pflanzung von Gehölzen ohne Zaun bzw. offene Zäune gewährleiste keinen wirksamen Schutz gegen die Nutzung des Grundstücks durch Dritte und keinen wirksamen Einbruchschutz, wobei Letzteres
Widerspruch zu der mit Steuermitteln finanzierten KfW-Förderung zur Errichtung eines Einbruchschutzes am Haus stehe.
sgesamt schränke die Zulassung nur offener Zäune die Gestaltungsmöglichkeiten für Einfriedungen auf ein absolutes Minimum ein, wobei – dies ergebe sich auch aus einem an die Antragsteller ergangenen Bescheid und einem Schreiben der Oberbürgermeisterin – die Absicht erkennbar sei, einen Lauschangriff zu erleichtern bzw. ohne technische Mittel zu ermöglichen. 22 Auch § 3 Abs. 1 FGS verstoße gegen Art. 101, 103 und 106 Abs. 3 BV, weil die dort garantierten Rechte eingeschränkt würden, obwohl nicht ersichtlich sei, wie die Anpflanzung von Pflanzen, die nicht den strengen und sehr einschränkenden Vorgaben der Satzung genügten, per se Rechte anderer verletzen und gegen die Schranken der sonstigen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen könnte. Für § 3 Abs. 2 FGS gelte dasselbe. 23 Mangels Vorliegens der oben genannten Einschränkungstatbestände verstießen auch §§ 4 und 7 FGS gegen diese Grundrechte. Dabei könne § 7 FGS mit seinem Verbot der Nutzung der Vorgärten als Lagerflächen u. a. als Grundlage für ein Verbot genutzt werden, vor dem Haus eine Mülltonne oder Müllbox aufzustellen. Dies führe dazu, dass diese
nerhalb des Hauses oder hinter dem Haus aufgestellt werden müssten, was sich wegen der unangenehmen Gerüche oder Ungeziefer schon aus hygienischen Gründen verbiete. 24 § 5 FGS verstoße gegen Art. 103 BV und gegen Art. 101 BV (Freiheitsrecht). 25 § 10 FGS verstoße jedenfalls
Kombination mit allen Regelungen der Satzung, bei denen man letztlich „nur im Ermessen der subjektiven Gestaltungsvorstellungen des Bauordnungsamts der Stadt Regensburg“ liege (vgl. hierzu unten
Gewerbe- und
dustriegebieten der Stadt Regensburg von den Einschränkungen hinsichtlich der Errichtung von Zäunen aus, sodass Grundstückseigentümer
Wohngebieten stärker eingeschränkt würden als Eigentümer von Grundstücken
Gewerbe- und
dustriegebieten. Dadurch entstehe eine klare Ungleichbehandlung von Menschen
der Stadt Regensburg vor dem Gesetz. Hierfür gebe es keine Rechtfertigung, wenn das Ziel einer angemessenen Begrünung und Gestaltung der Baugrundstücke und der baulichen Anlagen (vgl. § 2 FGS) erreicht werden solle. 29 Durch die Regelung
FGS, dass nur bei Terrassen oder Stellplätzen
Vorgärten zur Straße ein bepflanzter Streifen mit einer Breite von mindestens 1,50 m angelegt werden solle, würden Grundstückseigentümer bei der Gestaltung von Freiflächen schlechter gestellt als Eigentümer von Häusern, bei denen Balkone näher als 1,50 m an der Grundstücksgrenze lägen. 30 bb) §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 10 FGS verstießen gegen das
1 BV geregelte Willkürverbot. 31 Der Begriff „notwendiges Mindestmaß“
2 FGS und der Begriff „offener Zaun“
FGS ließen Raum für eine sehr offene Auslegung, womit der behördlichen Willkür Tür und Tor geöffnet sei. Ein „offener Zaun“ könne etwa auch ein solcher sein, bei dem z. B. die Tür offenstehe, der ein Schlüsselloch oder ansonsten eine beliebig große Öffnung aufweise oder für irgendetwas offen sei, etwa für Medien wie Wind, Regen oder Schnee, für Spinnen oder Eidechsen oder zum Durchgreifen mit der menschlichen Hand. § 4 FGS verletze das Willkürverbot, weil die Gestaltung des Grundstücks durch den Grundstücksbesitzer, beispielsweise durch Einbau oder Aufbau eines Sandkastens, Gartenteichs, Hochbeets usw. nicht
klar definierten Regeln möglich sei, sondern nur im Ermessen der subjektiven Gestaltungsvorstellungen des Bauordnungsamts der Stadt Regensburg liege. Gleiches gelte für § 7 FGS, wonach eine Gestaltung des Grundstücks durch den Grundstücksbesitzer, beispielsweise durch Anlegen eines Gemüsebeets und/oder Aufstellen von Mülltonnenboxen und/oder Abstellen von Fahrrädern usw. ebenso wenig klar definierten Regeln unterliege. Auch bei § 5 FGS sei das Willkürverbot nicht einhaltbar. Bei § 10 FGS sei das ebenso, noch dazu wenn die Höhe der Strafe laut Aussage der Stadt Regensburg „auch die finanzielle Situation des Betroffenen“ berücksichtigen solle. 32 c) Wegen der einer sehr offenen Auslegung zugänglichen Begriffe „notwendiges Mindestmaß“
2 FGS und „offener Zaun“
55 Nr. 1 und Art. 70 BV. 33 d) Art. 3 BV (Rechtsstaatsprinzip) sei durch § 3 Abs. 1 FGS verletzt, da diese Bestimmung aufgrund der nahezu unendlichen Vielfalt von Pflanzen vollkommen unverhältnismäßig sei. Für § 3 Abs. 2 FGS gelte dasselbe. § 10 FGS verstoße wegen der unverhältnismäßig hohen Strafe von bis zu 500.000 €, die eine Enteignung durch die Hintertür eröffne, gegen Art. 3 BV. § 4 FGS sei völlig unverständlich bzw. bedrohlich für Schulkinder, die etwa nach dem Nachhausekommen einen Elternteil mit der Grabegabel anträfen, um beispielsweise ein Pflanzloch (Abgrabung) für einen Baum zu graben, und daher Angst vor der Durchsetzung von § 10 FGS haben müssten. Diese Rechtsunsicherheit für Schulkinder
Bezug auf die Durchsetzung von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen § 4 FGS sei mit Blick auf Art. 3 BV nicht hinnehmbar. Auch § 7 FGS verstoße gegen Art. 3 BV. 34 e) Zudem seien Willkür und Fehlauskünfte zu der angefochtenen Satzung vonseiten der Stadt Praxis, was
sbesondere die
formation über eine „Zukünftige Berücksichtigung und Planung von Freiräumen“ vom
soweit, als beide Popularklagen sich zunächst gegen die Freiflächengestaltungssatzung
ihrer Gesamtheit richteten, im Rahmen der Begründung jedoch nur auf einzelne Vorschriften abstellten. 39 Im Verfahren Vf. 27-VII-21 rüge die Antragstellerin allein die Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 103 BV). Dabei enthalte § 3 Abs. 1 FGS gerade keine derart detaillierte Vorschrift zur Artenauswahl, wie die Antragstellerin vermitteln wolle; es handle sich bei dieser Anlage, wie bereits eindeutig aus der gewählten Begrifflichkeit hervorgehe, um „Hinweise zur Artenauswahl“, die keine Regelungswirkung hätten und den Bürgerinnen und Bürgern als Anhaltspunkt dienten, welche Pflanzen als grundsätzlich geeignet angesehen würden. Der übrige Vortrag zu § 3 FGS beziehe sich lediglich auf die Bestimmtheit und die erforderliche Rechtsgrundlage (Rechtsstaatsprinzip). Dies gelte für § 4 FGS entsprechend. § 6 FGS enthalte ferner gerade keinen Ausschluss von Einfriedungen und sehe
seinem Absatz 2 umfangreiche Ausnahmen vor. Daher sei bereits der Vortrag einer Verletzung von Art. 103 BV nicht schlüssig. Soweit sich die Antragstellerin auf die Unbestimmtheit des Begriffs „offene Zäune“ berufe oder die Ermächtigungsgrundlage für § 7 FGS anzweifle, stehe hierbei wiederum nicht das
Die Popularklage enthalte daher bereits keinen schlüssigen und zulässigen Antrag. 40 Die Antragsteller im Verfahren Vf. 49-VII-21 rügten mit Art. 3, 55 Nr. 1 und Art. 70 BV Vorschriften, die keine verbrieften Grundrechte erkennen ließen. Eine substanziierte Darlegung des Widerspruchs zu einer Grundrechtsnorm erscheine zweifelhaft. Die Ausführungen setzten sich nicht detailliert mit einer Grundrechtsnorm auseinander. Soweit die Antragsteller auf die Unbestimmtheit des Begriffs „offene Zäune“ oder „notwendiges Mindestmaß“
Ferner sei nicht erkennbar, dass der Schutzbereich des Art. 106 Abs. 3 BV tangiert sei. Soweit Verstöße gegen die DatenschutzGrundverordnung und etwaige unsachgemäße Auskünfte des Bauordnungsamts angesprochen würden, sei dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Auch die Ausführungen
sbesondere zur Broschüre „Freiflächengestaltungssatzung – Eine Handreichung für Planende und Bauende“ seien nicht relevant, da nur die Satzung Prüfungsgegenstand sei. Daher sei bereits ein schlüssiger und zulässiger Antrag fraglich. 41
BO (unverändert gegenüber a. F.) zu findende Ausgangsregelung, wonach die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen (Nr. 1) und zu begrünen oder zu bepflanzen seien (Nr. 2), soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstünden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung finde Satz 1 keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu nicht überbauten Flächen träfen. § 3 Abs. 1 FGS sei
soweit von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, als danach standortgerechte Gehölze zu verwenden seien, da auch eine Bepflanzung eine Gestaltung der unbebauten Flächen darstelle; die „Hinweise zur Artenauswahl“, die keine strikten Regelungen zur Bepflanzung enthielten, seien dabei völlig unproblematisch. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe diese Regelung
seiner (Normenkontroll-)Entscheidung vom 3. Mai 2021 Az. 15 N 21.433 als unproblematisch angesehen,
sbesondere eine unzulässige bodenrechtliche Regelung verneint. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 2. März 1998 Az. 7a D 125/ 96.NE die entsprechende Thematik zwar kritisch angesprochen, aber letztlich gerade offengelassen. 43 § 3 Abs. 2 FGS sei auch
soweit von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, als Zufahrten und Zuwegungen auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken seien. Hiermit werde Art. 7 Abs. 1 BayBO (
Kombination mit Art. 81 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BayBO) aufgegriffen, der eine Flächenversiegelung auf das notwendige Mindestmaß vorsehe. 44 Auch § 4 FGS könne von der Ermächtigungsnorm als gedeckt angesehen werden, da nach Art. 81 BayBO etwa die Höhenlage der Oberfläche des Grundstücks festgesetzt oder die Veränderung der Erdoberfläche durch Aufschüttungen oder Abgrabungen (z. B. Sichtgräben) verboten werden könnten. Dies habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
seiner Entscheidung vom 9. März 1976 Az. 164 I 73 entschieden; auch
seiner Entscheidung vom
seiner Entscheidung vom 3. Mai 2021 Az. 15 N 21.433 die streitgegenständliche Regelung als unproblematisch angesehen. 46 Die Regelung zur Begrünung von Vorgärten
BO, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden könne. Das Verbot, Vorgärten als Arbeitsflächen oder Lagerflächen zu benutzen, habe seine Rechtsgrundlage
BO, was auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
seiner Entscheidung vom 3. Mai 2021 Az. 15 N 21.433 so gesehen habe. § 7 Satz 3 FGS stelle keine Regelung dar, mit der Stellplätze verhindert werden könnten, und sei im Übrigen nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die Regelung nach § 7 Satz 2 FGS betreffe nicht die Aufstellflächen für z. B. Restmülltonnen. 47 § 10 FGS basiere auf Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, wonach Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote einer örtlichen Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO mit Geldbuße belegt werden könnten, sofern die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweise. Die Vorschrift gebe hinsichtlich des Rahmens von bis zu 500.000 € lediglich den gesetzlichen Rahmen gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO wieder. 48 bb) Auch aus dem Erfordernis der Normbestimmtheit, das eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstelle, ergäben sich keine Bedenken gegen die Freiflächengestaltungssatzung. 49 § 3 Abs. 1 FGS sei hinsichtlich der Anlage „Hinweise zur Artenauswahl“ schon deshalb nicht unbestimmt, weil es sich nur um Hinweise handle. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 FGS
einem Nebensatz Flächen ausnehme, soweit diese für andere zulässige Nutzungen benötigt würden, handle es sich lediglich um eine Klarstellung, dass mit der Regelung weder Bau- noch Nutzungsrechte eingeschränkt würden. Eine ähnliche Formulierung finde sich auch
BO. Der Begriff der „unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke“, der bereits
BO verwendet werde, könne
Zusammenschau mit Art. 7 BayBO ausreichend bestimmt werden. 50 Auch hinsichtlich § 3 Abs. 2 FGS bestünden keine Bedenken, da mit dieser Regelung, wonach Zufahrten und Zuwegungen auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken seien, nur der Gedanke des Art. 7 Abs. 1 BayBO aufgegriffen werde; Art. 5 BayBO arbeite mit ähnlichen bestimmbaren Begriffen (z. B. „ausreichend befestigt“, „tragfähig“). 51 Die Regelung
Schon die Bayerische Bauordnung verwende den Begriff der „offenen“ Einfriedung, nämlich im Zusammenhang mit der Verfahrensfreiheit bestimmter Einfriedungen im Außenbereich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BayBO; das Gegenteil des Begriffs, nämlich die Formulierung „geschlossene“ Einfriedungen, werde
BO verwendet. 52 Auch der Begriff der Aufschüttung beziehungsweise Abgrabung im Sinn von § 4 FGS sei ausreichend bestimmbar. Diese Begriffe würden
BO verwendet, wobei Art. 1 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) die selbstständigen Abgrabungen ausgliedere. Dies seien diejenigen Abgrabungen, die für sich gesehen eine eigene Anlage seien. Von der Gestaltungsregelung seien Aufschüttungen oder Abgrabungen, die im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung der Freiflächen stünden, nicht erfasst, also auch nicht das Anlegen eines Gartenteichs, das Aufstellen eines Hochbeets, das Anlegen einer Kräuterspirale, die Errichtung einer Terrasse oder ein notwendiger Gießrand für Baum- und Strauchpflanzungen. Regelungsgegenstand seien damit vorrangig großflächige Geländemodellierungen,
sbesondere zu den Rändern des Baugrundstücks, die auch den natürlichen Regenwasserabfluss beeinflussen könnten. 53 cc) Grundrechte seien nicht verletzt. 54 Das
1 BV gewährleistete Grundrecht der Eigentümer werde zwar durch die Freiflächengestaltungssatzung tangiert, diese enthalte jedoch eine nach der Verfassung zulässige Sozialbindung des Eigentums im Sinn von Art. 103 Abs. 2, Art. 158 BV. Die Verfassung lasse daher – wie hier aus u. a. ortsgestalterischen Gründen – Nutzungsbeschränkungen von Grundstücken als
haltsbestimmungen des Eigentums dem Grundsatz nach zu. Die beanstandeten Vorschriften hielten sich
nerhalb des zulässigen Rahmens,
sbesondere sei eine Verletzung des Übermaßverbots nicht erkennbar. Die Regelungen dienten der Sicherstellung und Förderung einer angemessenen Begrünung und Gestaltung der Baugrundstücke und baulichen Anlagen, wobei eine qualitätsvolle Freiflächengestaltung sowie die Gestaltung und Erhaltung des Ortsbilds im Vordergrund stünden (vgl. § 2 FGS). § 3 Abs. 1 FGS enthalte zusammen mit den „Hinweisen zur Artenauswahl“ kein Verbot einzelner Anpflanzungen; außerdem bestehe die Möglichkeit, im Einzelfall eine Abweichung nach § 9 FGS zu erteilen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen. Regelungen zu Einfriedungen seien gerade nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der
stitutsgarantie des Eigentums vereinbar. Ein Sichtschutz durch Heckenpflanzungen bleibe weiterhin möglich, außerdem böten Heckenpflanzungen
Kombination mit einem offenen Zaun einen ausreichenden Schutz gegen einen unbefugten Zutritt Dritter. Die Regelung zu Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 4 FGS) solle das gewachsene städtebauliche Erscheinungsbild erhalten und halte sich daher im Rahmen einer zulässigen Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. § 7 FGS sei vergleichbar mit der Regelung
BO, die grundsätzlich eine Begrünung vorsehe; ein Ausschluss von Aufstellflächen für Abfallentsorgungsbehälter sei damit nicht verbunden. 55 Auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei nicht verletzt, da dieses nur
nerhalb der Schranken der Gesetze gelte, wobei der Wesensgehalt des Grundrechts nicht angetastet werden dürfe. Setzten – wie hier – zulässige bauordnungsrechtliche Festsetzungen aus Gründen der Ortsgestaltung im Einklang mit Art. 81 BayBO der Gestaltung eines Grundstücks Grenzen, könne das Grundrecht der Handlungsfreiheit nicht weiter gehen, als diese Festsetzungen es gestatteten. Auf die Ausführungen zu Art. 103 BV werde Bezug genommen. 56 Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 118 Abs. 1 BV sei ebenfalls nicht verletzt,
sbesondere sei ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht erkennbar. Die mit der Ausnahme von Gewerbe- und
dustriegebieten (§ 6 Abs. 3 FGS) aus dem räumlichen Geltungsbereich der Einfriedungsregelungen einhergehende gerügte „Ungleichbehandlung“ gegenüber den Eigentümern von Grundstücken
sonstigen bauplanungsrechtlichen Gebieten sei schon dadurch gerechtfertigt, dass
solchen Gebieten regelmäßig ein im Vergleich zu den sonstigen Gebietstypen signifikant erhöhtes Bedürfnis nach Einfriedungen bestehe, u. a. zum Zweck wirksamen Einbruchschutzes oder der Abschirmung gefährlicher Betriebsbereiche, um eine Selbstgefährdung Dritter auszuschließen. Die Bayerische Bauordnung differenziere
BO
Bezug auf die abstandsflächenrechtliche Privilegierung geschlossener Einfriedungen
gleicher Weise. Eine Begünstigung gewisser Grundstückseigentümer durch § 7 FGS sei nicht nachvollziehbar, da die Regelung, unabhängig davon, dass § 7 Satz 3 FGS nur eine Sollbestimmung sei, auf Balkone als Teil des Gebäudes keine Anwendung finde. 57 Ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 3 BV sei nicht erkennbar, da dieses Grundrecht vor Eingriffen
die räumliche
dividualsphäre schütze und untersage, dass Organe der öffentlichen Gewalt
die Wohnung gegen den Willen des
habers eindrängen. Dieses Grundrecht sei wie alle Freiheitsgrundrechte nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat und gelte nicht etwa gegen Private, sodass es gerade nicht vor (beispielsweise) Einsichtnahme durch Nachbarn oder Passanten
das Grundstück schütze. Selbstverständlich beabsichtige die Stadtspitze keine Lauschangriffe auf private Gartenflächen. IV. 58 Die Popularklagen sind unzulässig. 59
wiefern durch die angegriffene Rechtsvorschrift ein
der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Greift er mehrere Rechtsvorschriften an, so muss dies für jede einzelne von ihnen ersichtlich sein. Summarische, nicht präzisierte Grundrechtsrügen sind unzulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.4.1985 VerfGHE 38, 43/45; vom 29.10.2018 – Vf. 20-VII-17 – juris Rn. 14). Die Popularklage ist ferner unzulässig, wenn und soweit eine als verletzt bezeichnete Norm der Verfassung kein Grundrecht gewährt, oder wenn zwar ein Grundrecht als verletzt gerügt wird, eine Verletzung nach Sachlage aber von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird. Eine ausreichende Grundrechtsrüge liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller nur behauptet, dass die angefochtene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt. Der Antragsteller muss seinen Vortrag vielmehr so präzisieren, dass der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob der Schutzbereich der bezeichneten Grundrechtsnorm berührt ist. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.2016 VerfGHE 69, 99 Rn. 25; vom 26.3.2018 VerfGHE 71, 59 Rn. 56; vom 29.10.2020 BayVBl 2021, 83 Rn. 19; vom 14.2.2023 – Vf. 10-VII-22 – juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). 61 2. Diesen Darlegungsanforderungen werden die Popularklagen nicht gerecht. 62 a) Verfahren Vf. 27-VII-21 63 Die Antragstellerin hat die Freiflächengestaltungssatzung
sgesamt angegriffen.
der Begründung werden jedoch nur Ausführungen zu den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 6, 7 und 10 FGS gemacht. 64 aa) Die Antragstellerin macht geltend, dass § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 und 7 FGS gegen das Eigentumsgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 BV verstießen, weil sie wegen des Überschreitens des Ermächtigungsrahmens des Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayBO dieses Grundrecht nicht im Sinn des Art. 103 Abs. 2 BV einschränken könnten. 65 Mit dieser Argumentation stellt die Antragstellerin darauf ab, dass dem Eigentumsgrundrecht die Bindungen aus Art. 103 Abs. 2 BV – und aus Art. 158 BV – immanent sind, also der Normgeber
Ausübung einer entsprechenden Befugnis
halt und Schranken des Eigentumsrechts unter Wahrung des Wesensgehalts dieses Grundrechts näher bestimmen darf (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.1977 VerfGHE 30, 67/72 f.; vom 21.6.2016 VerfGHE 69, 182 Rn. 32 m. w. N.). Handelt der Normgeber dabei aber ohne gesetzliche Befugnis, die ihm erlaubt, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, liegt eine verbindliche Abgrenzung des
halts des Eigentums, die auch durch gemeindliche Satzungen erfolgen kann (vgl. VerfGHE 30, 67/73 m. w. N.), nicht vor; dies ist bei einem Gesetz im materiellen Sinn wie einer Satzung der Fall, wenn eine Ermächtigungsgrundlage gänzlich fehlt oder – wie hier behauptet – der Rahmen einer bestehenden Ermächtigungsgrundlage überschritten ist (Vorbehalt des Gesetzes; Brechmann
Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 70 Rn. 12 m. w. N.; Möstl
Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 70 Rn. 5). 66 Der Vortrag der Antragstellerin zeigt allerdings nicht substanziiert auf, dass ein Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage durch die angegriffenen Bestimmungen vorliegen könnte und damit eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 BV möglich erschiene. Es ist
sgesamt nicht – wie erforderlich (vgl. VerfGHE 69, 182 Rn. 32) – hinreichend substanziiert dargelegt, dass die beanstandeten Normen mangels Ermächtigungsgrundlage oder aus sonstigen Gründen das Eigentumsrecht
seinem Wesensgehalt antasten und einem Eigentümer unzumutbare, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
Einklang stehende Beschränkungen auferlegen könnten. 67
s Einzelne gehend bestimme, welche Gehölze zugelassen oder ausgeschlossen seien, den Ermächtigungsrahmen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO; sie erinnere an eine „Pflanzliste“ zu einem Bebauungsplan, die Gemeinde dürfe aber keine bauplanerischen Regelungen im bauordnungsrechtlichen Gewand vornehmen. Diese Argumentation weist nicht
schlüssiger Weise auf ein mögliches Überschreiten des von der Antragstellerin dargelegten Ermächtigungsrahmens durch § 3 Abs. 1 Satz 2 FGS hin. § 3 Abs. 1 Satz 2 FGS selbst regelt nämlich verbindlich nur, dass „standortgerechte Gehölze“ für die Bepflanzung nach Satz 1 zu verwenden seien, und verweist danach
Klammern auf „Hinweise zur Artenauswahl siehe Anlage“, worin (standortgerechte) Bäume erster/zweiter Wuchsordnung aufgelistet werden mit einer anschließenden Negativliste von nicht standortgerechten Bäumen. Bereits aus der Bezeichnung der Anlage als bloße „Hinweise“ wird deutlich, dass es sich bei dieser Anlage nur um Erläuterungen zu dem
Satz 2 der Vorschrift verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff „standortgerechte Gehölze“ sowie auch zu den nachfolgend
den weiteren Sätzen 3 und 4 der Vorschrift genannten Bäumen „erster/ zweiter Wuchsordnung“ handelt, um den Normadressaten eine Hilfestellung bei der Artenauswahl zu geben; die Anlage mit den gegebenen Hinweisen stellt danach keine (eigenständige) zwingende normative Vorgabe dar, was im Übrigen auch die Stadt Regensburg so sieht. Aufgrund dieses unverbindlichen Charakters mögen die von der Stadt Regensburg beigefügten Hinweise zwar ähnlich wie eine Gesetzesbegründung zur Auslegung der verbindlich
der Norm geregelten unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden, sie können aber nicht selbst im Rahmen der Popularklage daraufhin überprüft werden, ob sie die
der Norm verwendeten (unbestimmten) Rechtsbegriffe korrekt umschreiben (oder hinreichend bestimmt sind, vgl. hierzu nachfolgend bb)). Ebenso wenig können wegen ihres unverbindlichen Charakters die von der Antragstellerin gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 FGS geltend gemachten Bedenken aus bauplanerischer Sicht bestehen; auf das
diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 1998 Az. 7a D 125/96.NE (juris), das ohnehin einen anderen Sachverhalt betrifft, kommt es daher nicht an. Soweit im Übrigen von der Antragstellerin behauptet wird, die Satzung betreffe eine schier endlose Zahl unbebauter Grundstücke, ist dies nach ihrem Geltungs- und Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 FGS), wonach sie nur auf bebaute oder zu bebauende Grundstücke und dortige bauliche Anlagen im Stadtgebiet anwendbar ist, ersichtlich nicht der Fall. 68
Regensburg „abgeschafft“, wie die Antragstellerin meint. 69
Vorgärten durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 31.5.2005 BauR 2005, 1768) entschieden worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Aus § 7 FGS ergibt sich im Hinblick auf den von der Antragstellerin thematisierten, als Soll-Bestimmung ausgestalteten Satz 3 auch nicht mittelbar ein Verbot von Stellplätzen, sodass der Kompetenzverstoß nur behauptet, aber nichts dafür dargelegt ist. 71 bb) Soweit hinsichtlich § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 FGS eine Verletzung des Gebots der Normenklarheit, das im Rechtstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV enthalten ist, beziehungsweise bezüglich § 10 FGS ein Verstoß gegen den ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verbürgten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behauptet wird, wird damit kein Grundrechtsverstoß im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG geltend gemacht, weil das Rechtsstaatsprinzip keine Grundrechte verbürgt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/65; vom 8.3.2022 BayVBl 2022, 334 Rn. 47 m. w. N.). 72 Soweit sich die diesbezüglichen Einwände darauf beziehen sollten, dass der Normgeber das Eigentumsgrundrecht nur durch hinreichend bestimmte Normen einschränken kann, hat die Antragstellerin die behauptete fehlende Normenklarheit hinsichtlich der Abgrenzung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie der Begriffe „andere zulässige Nutzung“
1 Satz 1 FGS, „notwendiges Mindestmaß“
2 Satz 1 FGS und „offene Zäune“
1 Satz 1 FGS jedenfalls nicht substanziiert dargelegt. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ergibt sich nämlich ein Verbot für den Normgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe oder sonstige auslegungsbedürftige Merkmale zu verwenden. Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden,
sbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/12; vom 23.11.2020 – Vf. 59-VII-20 – juris Rn. 38 m. w. N.; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702 Rn. 79). Die von der Antragstellerin als unbestimmt gerügten Begriffe werden auch
der Bayerischen Bauordnung (a. F. wie aktuell) verwendet, und zwar der Begriff der „unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke“
BO, der Begriff „andere zulässige Nutzung“
Form des Synonyms der „andere(n) zulässigen Verwendung“
BO und der Begriff „offene“ Einfriedungen
BO, sodass es zur erforderlichen Substanziierung näherer Ausführungen dazu bedurft hätte, weshalb solche im Bauordnungsrecht übliche Begrifflichkeiten, die sich auch
der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterbauordnung (MBO)
der Fassung vom November 2022 finden (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b MBO), zu unbestimmt sein könnten. Außerdem bezieht sich der Begriff „andere zulässige Nutzung“
1 Satz 1 FGS eindeutig auf bestehende Bau- und Nutzungsrechte, die der Bestimmung vorgehen sollen. 73 Soweit gerügt wird, dass der
der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 FGS verwendete Begriff „säulenförmige, hängende, pyramidale Formen“, der sich
der „Negativliste Bäume“ dieser Anlage findet, schwer verständlich sei, kommt es hierauf angesichts des unverbindlichen Charakters dieser Anlage (vgl. oben unter a) aa)
sbesondere im Naturschutzrecht seit langem eingeführten Begriffs OVG NW vom 28.7.1999 NVwZ-RR 2000, 573/ 575; NdsOVG vom 14.7.2021 NVwZ-RR 2022, 173/175 sowie dessen Verwendung etwa
Form von „standortgerechten Bäumen und Sträuchern“
4 Satz 1 Nr. 2 WHG). 74 Auch eine Unverhältnismäßigkeit des Bußgeldrahmens
BO und auf den dort festgelegten Bußgeldrahmen verweist, wie es von dieser Bestimmung vorgesehen ist; verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Bußgeldregelung
einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestützten städtischen Satzung über unzulässige Werbeanlagen, die eine vergleichbare Verweisung enthielt, waren für den Verfassungsgerichtshof
seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 nicht ersichtlich (VerfGHE 65, 1/9). 75 b) Verfahren Vf. 49-VII-21 76 Die Antragsteller haben die Freiflächengestaltungssatzung
sgesamt angegriffen und hilfsweise nur deren §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 10.
der Begründung finden sich keine Ausführungen zu den (im Hauptantrag mit angegriffenen) Satzungsbestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs. 3 und §§ 8 und 9 FGS. 77 aa) Eine Verletzung des von den Antragstellern
besonderer Weise herausgestellten Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 106 Abs. 3 BV ist nicht möglich, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die konkret beanstandeten § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 7 und 10 FGS nicht berührt wird. 78 Dieses Grundrecht schützt nur die räumliche Privatsphäre des Bürgers und untersagt Organen der öffentlichen Gewalt, gegen den Willen des Wohnungsinhabers
diese einzudringen (VerfGH vom 30.1.2006 VerfGHE 59, 23/25; vom 10.10.2007 VerfGHE 60, 179/182). Neben dem Schutz vor körperlichem Eindringen etwa bei Durchsuchungen wird der Wohnungsinhaber auch vor einer Überwachung durch technische Hilfsmittel geschützt, und zwar auch dann, wenn diese von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden (VerfGH vom 26.4.2022 BayVBl 2022, 475 Rn. 65; vgl. auch BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 279/309). Dagegen schützt das Grundrecht nicht vor einer möglichen Beobachtung einer Wohnung – dieser Begriff umfasst auch eingefriedete Gärten – von außen ohne Einsatz von besonderen technischen Mitteln (vgl. Lindner
Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 106 Rn. 25; Krausnick
Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 106 Rn. 17). Da das Grundrecht nur Eingriffe durch den Staat abwehren will, schützt es auch nicht unmittelbar vor Zugriffen Dritter (Krausnick, a. a. O., Rn. 12; Lindner, a. a. O., Rn. 16). 79 Durch die angegriffenen Vorschriften werden keine beeinträchtigenden Maßnahmen im oben genannten Sinn erlaubt,
sbesondere kann aus der Zulassung nur offener Zäune
1 FGS nicht, wie die Antragsteller meinen, auf die Absicht der Stadt Regensburg geschlossen werden, einen Lauschangriff zu erleichtern oder zu ermöglichen. 80 bb) Auch eine Verletzung des durch Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa VerfGH vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 242; vom 21.4.2021 – Vf. 26-VII-21 – juris Rn. 30) scheidet aus, weil dieses Grundrecht, soweit sein Schutzbereich betroffen ist, durch Art. 103 Abs. 1 BV mit seinem spezielleren Gewährleistungsgehalt verdrängt wird. 81 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung,
dem jeder seine
dividualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfG vom 31.1.1989 BVerfGE 79, 256/ 268). Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören unter anderem die Privat-, Geheim- und
timsphäre sowie die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Daneben besteht ein ebenfalls aus Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV abgeleitetes Recht auf
formationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gewährleistet (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 83; vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 36; BayVBl 2022, 702 Rn. 64). 82 Durch § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 4, 7 und 10 FGS werden entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Eingriffe
das Recht auf
formationelle Selbstbestimmung gestattet, sodass
soweit schon der Schutzbereich des Grundrechts nicht betroffen ist. 83 Zwar kann grundsätzlich der Schutzbereich des Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV bei eigentumsbezogenen Regelungen
soweit betroffen sein, als das Eigentum
seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG vom 12.6.1979 BVerfGE 52, 1/30). Seine Nutzung soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfG vom 7.12.1977 BVerfGE 46, 325/334). Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung enthält damit neben Elementen der allgemeinen Handlungsfreiheit auch solche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wegen der speziellen Regelung
1 BV bedarf es
soweit aber keines Rückgriffs auf Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV (vgl. VerfGH vom 24.7.1979 VerfGHE 32, 92/102; vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/46, jeweils m. w. N. zum Zurücktreten des Art. 101 BV als allgemeines Auffanggrundrecht gegenüber speziellen grundrechtlichen Sicherungen; vgl. auch BVerfG vom 14.2.1989 BVerfGE 79, 292/304 zu Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). 84 cc) Eine mögliche Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 BV durch die angegriffenen Bestimmungen
1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 und 7 FGS ist nicht substanziiert dargelegt. 85 Zwar ist der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 BV durch die angegriffenen Bestimmungen der Freiflächengestaltungssatzung unzweifelhaft berührt. Allerdings ist beim als verletzt gerügten Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV zu bedenken, dass ihm die Bindungen aus Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 BV immanent sind (vgl. oben unter a) aa)). Eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung liegt daher nicht vor, wenn der Normgeber
Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, den
halt des Eigentums allgemeinverbindlich abgrenzt. Deshalb muss bezüglich einer behaupteten Verletzung des Eigentumsgrundrechts hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass die beanstandeten Bestimmungen das Eigentumsrecht
seinem Wesensgehalt antasten oder einem Eigentümer unzumutbare, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
Einklang stehende Beschränkungen auferlegen. Derartiges zeigen die Antragsteller nicht auf. 86
ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2021 vor, dass verfassungsmäßige Bedenken auch im Hinblick darauf zu erheben seien, dass die Freiflächengestaltungssatzung nicht im Rahmen der geltenden Ermächtigungsgrundlagen erlassen worden sei. Sie machen
der Folge aber keine weiteren Ausführungen zu Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayBO (wobei die zur Zeit des Satzungserlasses geltende Fassung maßgeblich wäre), sondern behaupten nur allgemein, dass eine Prüfung der Konformität der Satzung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten der Bayerischen Verfassung vonseiten der Stadt jeweils nicht oder nur ansatzweise durchgeführt worden sei, wobei wiederum auf den Schutz der Privatsphäre, vor allem im Hinblick auf die Gewährung und Umsetzbarkeit von Art. 106 BV sowie die damit im Zusammenhang stehende Datenschutz-Grundverordnung hingewiesen wird. Damit wird nicht substanziiert dargelegt, dass ein Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage durch die angegriffenen Bestimmungen vorliegen könnte und eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 BV möglich erschiene. 87
seinem Wesensgehalt antasten oder einem Eigentümer unzumutbare, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
Einklang stehende Beschränkungen auferlegen würden. 88 Ihre Auffassung, dass die Bestimmungen
1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4 und 7 FGS gegen das Eigentumsgrundrecht verstießen, begründen sie
erster Linie mit dem Umstand, dass die Errichtung von Zäunen, die Anpflanzung von anderen als
der Satzung genannten Pflanzen, das Durchführen von Abgrabungen und Aufschüttungen und eine andere Gestaltung von Vorgärten, als sie nach der Satzung vorgeschrieben wird, Rechte anderer nicht verletzen könnten und/oder nicht gegen sonstige Gesetze und/oder die guten Sitten verstoßen könnten bzw.
Bezug auf sie weder eine gemeine Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen und/oder die Notwendigkeit der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennbar seien. Hinsichtlich § 5 FGS fehlt es an Vortrag über die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 101 und 103 BV hinaus. Die Antragsteller halten
sbesondere
Bezug auf Einfriedungen nur die Bayerische Bauordnung mit dem Eigentumsgrundrecht für vereinbar. Dabei verkennen sie, dass es im Hinblick auf die Ausgestaltungsbefugnis des Normgebers auf das Vorliegen der von ihnen genannten Einschränkungstatbestände gerade nicht ankommt und der Landesgesetzgeber selbst eine Ermächtigungsnorm
BO (a. F.) geschaffen hat, die es Gemeinden erlaubt, durch örtliche Bauvorschriften – mit Blick auf die Baugestaltung sowie den Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds – die Baufreiheit stärker als
der Bayerischen Bauordnung einzuschränken und damit die
2 BV normierte Gemeinwohlbindung des Eigentums auszugestalten. Auf einer solchen Ermächtigungsgrundlage erlassene Bestimmungen
terpretieren nur die bereits
der Verfassung selbst gezogene Grenze der Eigentumsnutzung, errichten aber keine neue Schranke des Eigentumsrechts und sind schon deshalb nicht an Art. 98 Satz 2 BV zu messen (VerfGH vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/107 m. w. N.). 89 Soweit die Antragsteller
Bezug auf § 7 FGS im Zusammenhang mit dem Eigentumsgrundrecht weiter ausführen, die Vorschrift könne hinsichtlich des Verbots der Nutzung der Vorgärten als Lagerflächen nach dessen Satz 2 als Grundlage für ein Verbot genutzt werden, vor dem Haus eine Mülltonne oder Müllbox aufzustellen, liegt dies fern, da das Aufstellen von (beweglichen) Mülltonnen oder -boxen schon begrifflich keine Nutzung als Lagerfläche darstellt. Dies wird schon aus der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO (a. F.) deutlich, der auch Gestaltungsvorschriften für „Plätze für bewegliche Abfallbehälter“ vorsieht, also für derartige Stand- bzw. Abstellplätze eine andere Begrifflichkeit verwendet. 90 Auch mit ihren weiteren Ausführungen zu § 6 Abs. 1 FGS zeigen die Antragsteller keinen möglichen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht auf. Denn ihre Argumentation ist
soweit schon im Ausgangspunkt nicht zutreffend. Sie gehen davon aus, dass diese Vorschrift entweder nur Einfriedungen
Form von Gehölzpflanzungen oder
Form von offenen Zäunen zulasse, und sehen gerade darin, dass eine Kombination von Gehölzpflanzungen und offenen Zäunen nicht möglich sei, eine Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des Eigentümers auf ein absolutes Minimum, wobei diesem zusätzlich ein Sichtschutz sowie ein Schutz gegen Eindringen Dritter bzw. ein Einbruchschutz genommen werde. Dieser Ausgangspunkt ist nicht richtig, da die Vorschrift (auch nach Auslegung durch die Stadt Regensburg) eine solche Kombination sehr wohl erlaubt. Gegen eine derartige Auslegung spricht nicht die Verwendung des Wortes „oder“, da damit – anders als bei der Wendung „entweder … oder“ – nicht zwingend vorgegeben ist, dass die mit ihm verbundenen Gestaltungsvarianten sich wechselseitig ausschließen. Schon der allgemeine Sprachgebrauch geht vielmehr davon aus, dass diese Verknüpfung auch für solche Varianten verwendet werden kann, die zwar jeweils für sich gewählt werden können, aber auch nebeneinander bzw. kumulativ anwendbar sind, sofern sie sich nicht schon von ihrem Wesen her wechselseitig ausschließen (vgl. OVG NW vom 7.9.2001 NVwZ-RR 2002, 715/716 m. w. N. auch zu diesbezüglichen Beispielen die Baunutzungsverordnung betreffend; vgl. zu Fallgestaltungen mit ähnlicher Auslegung des Wortes „oder“ BVerfG vom 16.2.1983 BVerfGE 62, 1/104; BVerwG vom 27.10.1970 BVerwGE 36, 179/185 f.).
1 Satz 1 FGS geht es dem Normgeber ersichtlich nur darum, im Sinn einer angemessenen Gestaltung der Baugrundstücke (§ 2 FGS) alle geschlossenen und blickdichten Einfriedungen wie Mauern, Wände oder Gabionen auszuschließen; ob und wie die beiden zulässigen Formen von Gehölzpflanzungen und offenen Zäunen nebeneinander verwendet werden dürfen, hat er nicht geregelt. Die somit mögliche Kombination dieser Varianten ermöglicht sowohl einen gewissen Sichtschutz als auch einen Schutz vor einem völlig ungehinderten Betreten des Grundstücks durch Dritte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Einfriedungen
aller Regel mehr oder weniger leicht überwindbar sind (vgl. BayVGH vom 7.3.2022 – 9 ZB 19.2503 – juris Rn. 6 m. w. N.) und einen von den Antragstellern angesprochenen wirksamen Einbruchschutz schon daher nicht bieten können. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, Einfriedungsmauern dienten zudem dem Schutz von Tier- und Pflanzenarten und damit der Artenvielfalt, ist dieser Gemeinwohlaspekt schon nicht
halt des Eigentumsgrundrechts. 91 dd) Soweit die Antragsteller eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 101 BV neben der Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 BV rügen, zeigen sie schon deshalb keine mögliche Grundrechtsverletzung auf, weil Art. 101 BV als allgemeines Freiheitsrecht hinter Art. 103 Abs. 1 BV zurücktritt. Die Kriterien des Art. 103 Abs. 1 BV als speziellem Freiheitsrecht werden durch einen parallelen Bezug auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht berührt und bleiben diesem gegenüber vorrangig (VerfGHE 32, 92/102; 57, 39/46 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 32/37 zur Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber spezielleren Freiheitsrechten; Lindner
Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 101 Rn. 12). 92 ee) Eine mögliche Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV durch §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 10 FGS zeigen die Antragsteller nicht auf. 93 Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV verbietet
seinem klassischen Gehalt, gleiche Sachverhalte
willkürlicher Weise ungleich und ungleiche Sachverhalte
willkürlicher Weise gleich zu behandeln. Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit auch dort dient, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare oder die ausnahmslose Einhaltung eines einheitlichen Regelungssystems geht. Willkürlich
diesem Sinn sind Normen, wenn die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sind, für die getroffene Regelung also jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt (vgl. VerfGH vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/257; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/160; vom 17.7.2017 BayVBl 2018, 407 Rn. 51; BayVBl 2018, 514 Rn. 42). 94
Wohngebieten und solchen
Gewerbe- und
dustriegebieten dadurch, dass § 6 Abs. 3 FGS Grundstücke
Gewerbe- und
dustriegebieten von den Einschränkungen hinsichtlich der Errichtung von Zäunen ausnehme, zeigen die Antragsteller nicht auf, dass es sich bei diesen Eigentümergruppen um Vergleichspaare handelt, die im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Begrünung und Gestaltung der Baugrundstücke und der baulichen Anlagen sowie der Gestaltung und Erhaltung des Ortsbilds nach § 2 FGS ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Sie gehen
sbesondere nicht darauf ein,
wieweit bei Grundstücken
Wohngebieten und solchen
Gewerbe- und
dustriegebieten angesichts der dort jeweils zulässigen Nutzungen (vgl. §§ 3 ff. BauNVO einerseits und §§ 8, 9 BauNVO andererseits) ein vergleichbares Ortsbild bzw. gleiche ortsgestalterische Belange
Bezug auf die Errichtung von Einfriedungen vorliegen könnten (vgl. etwa zur Notwendigkeit einer Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Baugebiete bei einem Verbot von Werbeanlagen VerfGHE 65, 1/18 f.). 96 Durch die Regelung
Satz 3 FGS, wonach nur bei Terrassen oder Stellplätzen
Vorgärten zur Straße ein bepflanzter Streifen mit einer Breite von mindestens 1,50 m angelegt werden soll, können Grundstückseigentümer von Häusern mit Balkonen schon deshalb nicht ungerechtfertigt bevorzugt sein, weil sich diese Regelung auf Vorgärten bezieht und ein Balkon Bestandteil des Hauses als baulicher Anlage ist. 97
2 FGS und „offene Zäune“
FGS einen derart weiten Auslegungsspielraum eröffne, dass der behördlichen Willkür Tür und Tor geöffnet sei. Damit wird eine mögliche Sachwidrigkeit im oben genannten Sinn schon deshalb nicht dargelegt, weil hinsichtlich der Anforderungen an eine ausreichende Klarheit und Justiziabilität solcher Begriffe auf einen verständigen Normadressaten abzustellen ist (vgl. VerfGHE 65, 1/12 f.) und es sich dabei um im Bauordnungsrecht übliche Begrifflichkeiten handelt (vgl. oben unter a) bb)). 100 Darüber hinaus meinen die Antragsteller, § 4 FGS verletze das Willkürverbot, weil die Gestaltung des Grundstücks durch den Grundstücksbesitzer, beispielsweise durch Einbau oder Aufbau eines Sandkastens, Gartenteichs, Hochbeets, durch Grabungen etwa für Baumpflanzungen usw. nicht
klar definierten Regeln möglich sei, sondern nur im Ermessen der subjektiven Gestaltungsvorstellungen des Bauordnungsamts der Stadt liege; Gleiches gelte für § 7 FGS, wonach eine Gestaltung des Grundstücks durch den Grundstücksbesitzer, beispielsweise durch Anlegen eines Gemüsebeets und/oder Aufstellen von Mülltonnenboxen und/oder Abstellen von Fahrrädern usw. ebenso wenig klar definierten Regeln unterliege. Damit verkennen sie bereits, dass § 4 FGS nur ein Verbot der Veränderung der „Geländeoberfläche“ durch „Aufschüttungen und Abgrabungen“ – auch hier werden im Bauordnungsrecht übliche Begrifflichkeiten verwendet, vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, Art. 6 Abs. 4 Satz 2, Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO (a. F.) zur Geländeoberfläche bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO (a. F.) zu Aufschüttungen und Abgrabungen – beinhaltet und nicht die oben genannten Grundstücksnutzungen verhindert, die gerade mit keiner Veränderung der Geländeoberfläche, also der Höhenlage bzw. dem Verlauf des Geländes verbunden sind. Weiterhin verkennen sie, dass § 7 Satz 2 FGS nur die Nutzung der Vorgärten als Arbeits- oder Lagerflächen verbietet und nicht etwa das Aufstellen von Mülltonnen oder das Abstellen von Fahrrädern oder Ähnliches, was keine derartige Nutzung darstellt (zu Abstell- bzw. Standplätzen für bewegliche Mülltonnen vgl. oben unter cc)
sgesamt an jeglicher Darlegung, dass die angegriffenen Bestimmungen
einem solchen Maß von Sachwidrigkeit geprägt sein könnten, dass ihnen die Geltung abgesprochen werden müsste. 104 ff) Aus der als verletzt gerügten Vorschrift des Art. 98 BV, der
Sätzen 1 bis 3 allgemeine Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten enthält, ergeben sich keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte, die im verfassungsgerichtlichen Verfahren selbstständig geltend gemacht werden könnten (vgl. VerfGH vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/214; vom 5.1.2022 – Vf. 63-VII-21 – juris Rn. 14; vom 20.4.2023 – Vf. 4-VII-22 – Rn. 24). 105 gg) Soweit hinsichtlich § 4 FGS – sowie gegebenenfalls für die als willkürlich bezeichneten §§ 3, 4, 5, 6 und 7 FGS (vgl. oben unter ee)
Bezug auf Schulkinder geltend gemachte Rechtsunsicherheit bezüglich §§ 4 und 10 FGS kann schon deshalb nicht bestehen, weil § 4 FGS nicht Grabungen per se,
sbesondere für Baum- und Strauchpflanzungen, verbietet (vgl. oben unter ee)
wieweit die Anpflanzung nur standortgerechter Gehölze (vgl. oben unter a) aa)
sbesondere die
formation über eine „Zukünftige Berücksichtigung und Planung von Freiräumen“ vom 3. Juli 2019 und die Broschüre „Freiflächengestaltungssatzung – Eine Handreichung für Planende und Bauende“ (Stand November 2020) sowie ein an sie ergangener Bescheid bzw. ein Schreiben der Oberbürgermeisterin zeigten, betrifft dies allein den Bereich des Normvollzugs durch die Exekutive. Ein (unterstellt) fehlerhafter Vollzug kann auch dann nicht mit der Popularklage angegriffen werden, wenn die Rechtsvorschrift die Möglichkeit fehlerhafter oder missbräuchlicher Anwendung bietet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/4; vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 24; vom 26.8.2021 BayVBl 2022, 9 Rn. 61, 79; vom 28.6.2022 BayVBl 2022, 625 Rn. 36 m. w. N.). 107 ii) Soweit die Datenschutz-Grundverordnung angesprochen wird, ist der diesbezügliche Vortrag nicht relevant, da damit keine Grundrechte der Bayerischen Verfassung als verletzt gerügt werden; im Übrigen steht sie vorliegend im Zusammenhang mit der angegriffenen Satzung ersichtlich nicht
mitten. V. 108 Die Verfahren sind kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.