2, § 406 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, dass seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zugunsten oder zulasten einer Partei ergibt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sachverständiger, Ablehnung wegen Befangenheit, Beweisbeschluss, Beweisfragen, Überschreitung des Gutachtenauftrags Vorinstanzen: LG München I, Beschluss vom 07.03.2023 – 30 O 4461/19 LG München I, Beschluss vom 10.02.2023 – 30 O 4461/19 Fundstellen: DS 2023, 225 LSK 2023, 10498 r+s 2023, 884 Tenor
, in dem es u. a. hieß „Die Statik (Tragfähigkeit der Decke) ist bislang durch das Gutachten vom 25.04./22.06.2020 und das Ergänzungsgutachten vom 31.08./21.09.2020 des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. nicht ausreichend geprüft. Soweit der Gutachter ausführt, aufgrund des Augenscheins erübrige sich ein statischer Nachweis zur Tragfähigkeit der Decke, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um die Beweisfrage – Gefahr für das Gebäude aufgrund des höheren Gewichts der Anlage – zu beantworten“. 12 Am 02.06.2021 erließ das Landgericht einen weiteren Beweisbeschluss (Bl. 186/187 d.A.), in dem es hieß: „I. Zur Erledigung des Beweisbeschlusses vom 17.02.2020, Ziffer I.1, ist hinsichtlich der Frage der Statik (Tragfähigkeit der Decke) ein weiteres Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Beweisfrage wird wie folgt konkretisiert: Die Ertüchtigung der Netztrafostation gem. Bauplan der Beklagten (Anlage B8) stelle eine Gefahr für das Gebäude dar, da hierdurch mehrere Tonnen schwerer Lasten eingebracht werden II. Das Ergänzungsgutachten ist durch den bisherigen Sachverständigen zu erstellen. Diesem wird aufgegeben mitzuteilen, wenn die Beurteilung der statischen Verhältnisse nicht in sein Fachgebiet fällt und gegebenenfalls einen Sachverständigen für die Frage der Statik zu benennen. III …[betrifft Kostenvorschuss ]…“. 13 Der Sachverständige teilte mit Schreiben an das Gericht vom 11.10.2021 mit, es sei ihm gelungen, einen passenden Statiker zu finden. Dabei handele es sich um Dr. T. L. Sodann heißt es „Herr Dr. L. hat sich bereit erklärt, für mich als Beirat tätig zu werden. Ich bitte hierzu um Ihren positiven Bescheid“. Die Angaben zur Person des Dr. L. korrigierte der Sachverständige sodann mit Schreiben vom 06.12.2021 dahingehend, dass es sich um Herrn Dr. Ing D. L. handele. 14 Aufgrund welcher Verfügung die Akten sodann erneut an den Sachverständigen gelangten, lässt sich der vorgelegten Akte nicht entnehmen. Einen gerichtlichen Beschluss, mit dem Dr. L. zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmt wurde, gibt es jedenfalls nicht. 15 Nach Durchführung von zwei Ortsterminen erstellte der Sachverständige P. sein zweites Ergänzungsgutachten unter dem 05.08.
bis zum 15.10.2022 verlängert worden war, lehnte die Klagepartei den Sachverständigen P. mit Schriftsatz vom 13.10.2022 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und nahm im Übrigen zu dem Gutachten Stellung. Die Antworten des Sachverständigen erschöpften sich nicht in der Beantwortung der Beweisfrage, vielmehr beschäftige sich das Gutachten mit Fragen der Notwendigkeit der Einbringung einer neuen Anlage und einer alternativen Bauausführung. Die Ausführungen des Gutachters seien insgesamt suggestiv. Er überschreite den Gutachtensauftrag. Die Ausführungen dienten offensichtlich dem vom Gutachter selbst erklärten Ziel, das Bauvorhaben der Beklagten zu fördern. Auch aus den bisher vorliegenden gutachterlichen Äußerungen, die bereits in Bezug auf die vorherigen Gutachten schriftsätzlich gerügt worden seien, ergebe sich eine Parteilichkeit des Sachverständigen. 20 Der Sachverständige nahm mit Schriftsatz vom 14.11.2022 Stellung (Bl. 229/230 d.A.). Darin führte er u.a. aus: „Ich habe keinen Anlass gegeben, an meiner bestehenden Unparteilichkeit zu Zweifel. Es trifft zu, dass der Alternativvorschlag des Beirats, den dieser ohne Beeinflussung meinerseits gemacht hat, über das Beweisthema hinausgeht. Ich habe mich aber verpflichtet gefühlt, diese Äußerung des Beirats so, wie sie ist, dem Gericht zukommen zu lassen. Die Behandlung dieser Äußerung ist allein Sache des Gerichts. … Zu den weiteren Nachweisen [der ausreichenden Dimensionierung der Decke; Anm. des Senats] hat der Beirat in einem Schreiben an mich vom 09.03.2022 Stellung genommen, das in Kopie beigefügt ist. Danach wird deren Beibringung aufwändig werden und es sollte hierfür ein Kostenvorschuss von 8.000 Euro angefordert werden …“. 21 In dem vom Sachverständigen erst mit seiner Stellungnahme vorgelegten Schreiben des Dr. L. (Bl. 229/230 d.A.) heißt es weiter: „Bei der Ortsbesichtigung habe ich (als Ingenieur) vorgeschlagen, ohne weitere Nachweise für die bestehende Konstruktion mit einer Zusatzmaßnahme (Einbau neuer Tragelemente, die sich auf bestehende Wände im zweiten UG abstützen und bei der Ausbildung eines Doppelbodens auf Höhe der Türschwelle nicht hinderlich sind) den Einbau des schweren Trafos zu ermöglichen. Die Begutachtungskosten würden sich dabei halbieren. Der letztere Weg wäre aber eine Abweichung vom Text des Beweisbeschlusses“. 22 Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag der Klagepartei mit Beschluss vom 10.02.2023 als unbegründet zurück. Dabei stellte es tragend auf folgende Erwägungen ab: Ablehnungsgründe, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des schriftlichen Gutachtens haben, genügten nicht. Ein Mangel an Sachkunde rechtfertige nicht die Ablehnung wegen Befangenheit. Es fehle auch eine Häufung schwerwiegender sachlicher Mängel. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags begründe für sich genommen nicht zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht sehe weder in den Ausführungen des Beirats Dr. L. noch in den Ausführungen des Sachverständigen einen Anschein dahingehend, dass das Prozessziel der Beklagten gefördert werde. 23 Gegen diesen am 22.02.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Klagepartei mit ihrer am 01.03.2023 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gutachters vor. Der Sachverständige habe in Überschreitung des Gutachtenauftrags nicht lediglich die Planung der Beklagten zugrunde gelegt, sondern – als er gemerkt habe, dass diese an baustatischen Fragen scheitere – zugleich der Beklagten eine alternative Planung angeboten. Daraus ergebe sich zweifelsfrei die Parteilichkeit zugunsten der Beklagten. 24 Mit Beschluss vom 07.03.2023 half das Landgericht der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10.02.2023 nicht ab. Zugleich verfügte es die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde. II. 25 Die zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als begründet, da gem. §§ 406 Abs. 1 S.1, 42 Abs. 2
, da ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen zu rechtfertigen. 26 1. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1
kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 11.6.2008, X ZR 124/06 = DS 2008, 266; OLG München BauR 2021, 291 = BeckRS 2020, 20319; OLG München, Beschluss vom 5.10.2022; Az. 36 W 1320/22 = BeckRS 2022; jeweils zitiert nach beck-online). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht. Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten entwerten dieses gegebenenfalls, rechtfertigen jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 5.11.2002, X ZR 178/01, BeckRS 2003, 94, beck-online; OLG München, Beschluss vom 18.08.2020, Az. 20 W 1121/20, juris; OLG München, Beschluss vom 27.10.2020, Az. 20 W 1420/20 = IBRRS 2020, 3202, juris; OLG München, Beschluss vom 13.01.2021, Az. 20 W 1742/20 = BeckRS 2021, 205, beck-online). Denn derartige Mängel betreffen grundsätzlich nicht seine Unabhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss v. 27. 9. 2011, X ZR 142/08 = NJW-RR 2011, 1555, beck-online). 27 Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten (vgl. OLG Koblenz DS 2013, 110, beck-online). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zugunsten oder zulasten einer Partei ergibt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 18.10.2016, Az. 24 W 44/16 = BeckRS 2016, 110981; beck-online) oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, Az. 13 Verg 7/10 = BeckRS 2010, 16079; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.11.2007, Az. 5 W 133/07 = BeckRS 2007, 19605; zitiert jeweils nach beck-online) beck-online). Dabei rechtfertigt nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist insoweit eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalls zu treffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, Az. 3 Verg 7/10 = BeckRS 2010, 16079; beck-online). 28 2. Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen zu rechtfertigen. 29 Ein solcher Grund ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Sachverständigen in seinem zweiten Ergänzungsgutachten, des Weiteren in der Zusammenschau mit den vorausgegangenen Gutachten. 30
kennt den in der Praxis weit verbreiteten Begriff des „Beirats“ nicht, sondern nur „Hilfspersonen“ des Sachverständigen im Sinne von § 407a Abs. 2 S.2
) gilt, dass Hilfspersonen des Sachverständigen nicht abgelehnt werden können, jedoch Sachverhalte, die bei Hilfspersonen gegeben sind, geeignet sein können, eine Ablehnung des Sachverständigen selbst zu rechtfertigen (vgl. BeckOK
/Scheuch, 48. Ed. 1.3.2023,
3; OLG Köln OLGZ 1983, 121, beck-online). Letzteres ist hier der Fall. Zum einen übernimmt der Sachverständige mit seiner Unterschrift unter sein Gutachten, dem als Anlage 2 das Gutachten des Dr. L. beigefügt war, die Verantwortung für den gesamten Gutachtensinhalt. Zum anderen hat sich der Sachverständige P. in seinem Gutachten unter Ziffer 5 die Ausführungen des „Beirats“ zu eigen gemacht. 37 Soweit er in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsantrag angibt, er habe sich verpflichtet gefühlt, die Äußerungen des Beirats dem Gericht zukommen zu lassen, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass er sich von dessen Äußerungen nicht distanziert, sondern sie sich zu eigen gemacht hat. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Sachverständige P. das an ihn gerichtete Schreiben des Dr. L. vom 09.03.2022 zunächst nicht weitergegeben und dem Gericht und damit den Parteien bekannt gemacht hat, sondern erst über ein halbes Jahr später im Rahmen seiner Stellungnahme das Gericht darüber informierte. Aus diesem Schreiben ergibt sich – was für sich ebenfalls einen Befangenheitsgrund darstellt –, dass Dr. L. bei der Ortsbesichtigung „als Ingenieur“ (sic!) Maßnahmen vorgeschlagen habe, um den Einbau eines schweren Trafos zu ermöglichen. Sodann heißt es in dem Schreiben wörtlich „Der letztere Weg wäre aber eine Abweichung vom Text des Beweisbeschlusses“. Daraus ergibt sich klar, dass sowohl Dr. L. als auch dem abgelehnten Sachverständigen bewusst gewesen sein muss, dass sie bzw. wodurch sie den Beweisbeschluss überschritten bzw. überschreiten würden. 38 cc) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die durch die Ausführungen im 2. Ergänzungsgutachten begründete Besorgnis der Befangenheit durch die zwei vorausgegangenen Gutachten noch verstärkt wird. Zwar ist für die Rechtzeitigkeit eines Befangenheitsgesuchs die Regelung des § 406 Abs. 2
zu beachten, wobei in dem Fall, in dem sich das Gesuch auf das Gutachten stützt, im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 abläuft (MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020,
10, beck-online). Maßgeblich sind aber immer die Umstände des Einzelfalls. Da zudem gilt, dass nicht schon eine einmalige Überschreitung des Beweisbeschlusses zwingend zur Besorgnis der Befangenheit führt, sondern sich der Eindruck mangelnder Unparteilichkeit erst im Rahmen einer Gesamtschau des Verhaltens und der Äußerungen eines Sachverständigen im Verlaufe des Rechtsstreits ergeben kann, ist es im Einzelfall nicht ausgeschlossen, auch weiter zurückliegendes Fehlverhalten mitzuberücksichtigen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in welchem die Klagepartei im Ergebnis zu Recht moniert, der Eindruck mangelnder Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit ziehe sich „wie ein roter Faden“ durch den Prozess. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Sachverständige schon in seinem Gutachten vom 01.07.2020 von sich aus kaufmännische Erwägungen angestellt hat, die nicht Gegenstand der zu beantwortenden Beweisfrage waren. 39 dd) Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass zumindest die Beweisfrage 2 im ersten Beweisbeschluss des Landgerichts „unglücklich“ formuliert war (es gebe keine zwingende technische bzw. netztechnische Notwendigkeit für die Durchführung der von den Beklagten geplanten Maßnahmen) und einen Sachverständigen dazu verleiten mag, in seinem Gutachten in Auslegung der Beweisfrage zu Fragen Stellung zu nehmen, nach denen nicht direkt gefragt worden war und die zu beantworten letztlich Aufgabe des Gerichts, nicht aber des Sachverständigen ist. Die im Rechtsstreits entscheidungserhebliche Frage, was auf Grundlage der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit aus dem Jahr 1971 die Klagepartei dulden muss und was die Beklagten verlangen dürfen, muss am Ende das Gericht entscheiden, nicht der Sachverständige. 40 Für das
den Terminus des sogenannten „Beirats“ nicht kennt, auch wenn diese Bezeichnung in der Praxis verbreitet ist. Gemäß § 407a Abs. 3 S.1
ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Zwar ist gem. § 407a Abs. 3 S.2
die Hinzuziehung von Gehilfen zulässig, allerdings darf sie die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für sein Gutachten nicht in Frage stellen (vgl. Zöller-Greger, 34. Aufl., § 407a, Rn. 2a). Für das Gericht folgt daraus, bei der Beauftragung zu überprüfen, ob es sich lediglich um unterstützende Tätigkeiten eines Dritten handelt oder ob der Sachverständige gegebenenfalls mangels eigener Sachkunde die sachverständige Verantwortung für den Beitrag eines Dritten nicht übernehmen kann. In letzterem Fall, mithin insbesondere dann, wenn der Dritte maßgebliche Teile der Beweisfragen beantwortet, dürfte es in der Regel geboten sein, den Dritten für die von ihm zu beantwortenden Fragen ebenfalls zum Sachverständigen zu bestimmen. III. 43 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 44 Zwar erwächst dem Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Erstattung einer 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV-RVG (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 07.06.2010, Az. 2 W 147/10, zitiert nach juris). Allerdings ist im Falle einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen durch das Beschwerdegericht die nicht ablehnende Partei nicht verpflichtet, ihrerseits dem Gegner die entstandenen Kosten zu erstatten. Bei einer erfolgreichen Beschwerde ergeht keine Kostenentscheidung. Vielmehr sind die Kosten als solche des Rechtsstreits gem. § 91
von der in der Hauptsache unterliegenden Partei zu tragen (vgl. BGH, Beschluss v. 07.11.2018, Az. IV ZB 13/18 = MDR 2019, 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom
durch den Einzelrichter kommt nicht in Betracht (vgl. BGH BeckRS 2018, 26436; beck-online). Es lagen schon die Gründe für eine Übertragung an den Senat gem. § 568 S.2
nicht vor, denn es handelt sich nur um eine Einzelfallentscheidung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.