VG Augsburg, Urteil v. 25.01.2023 – Au 8 K 21.30023 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 25.01.2023 – Au 8 K 21.30023 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Klage gegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe Normenketten: AsylG § 3 Abs. 4, § 73 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3 Leitsätze: 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG liegen nicht allein deshalb vor, weil gegen den betroffenen Ausländer eine (Mindest-)Jugendstrafe von einem Jahr verhängt worden ist. Vielmehr bedarf es der Verurteilung zu einer einjährigen Jugendstrafe, die alleine auf der Begehung einer oder mehrerer Katalogstraftaten beruht. (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Umfasst eine verhängte Einheitsjugendstrafe auch Straftaten, die im Katalog des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG nicht enthalten sind, ist der Ausschlusstatbestand nicht verwirklicht. (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. § 60 Abs. 8 . 3 AufenthG setzt Art. 14 Abs. 4 RL 2011/95/EU in nationales recht um. Die darin vorgegebene hohe Schwelle für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kann nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, die auch von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG nicht erfasste Straftaten beinhaltet, erfüllt werden (VG Berlin BeckRS 2022, 37393). (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Asyl, Afghanistan, Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, Begehung von Katalogstraftaten i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG und weiterer, nicht katalogmäßig erfasster Straftaten, Einheitsjugendstrafe, keine tatbestandliche Anwendbarkeit des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG bei der Einbeziehung von nicht katalogmäßig erfasster Straftaten (Anschluss an VG Berlin, U.v. 1.12.2022, 23 K 80/12 A, juris), afghanischer anerkannter Flüchtling, Gesamtstrafenbildung, Gewaltdelikte, Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, Katalogtaten Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). 2 1. Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Kläger gibt an, im Jahr ... geboren und afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit zu sein. 3 Nach der Einreise im Jahr 2015 beantragte er beim Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Juni 2017 vor, dass er aus der Stadt ... stamme, wo er mit seinem Vater und der Stiefmutter gelebt habe. Er habe in Afghanistan drei Jahre die Schule besucht. Zum Verfolgungsschicksal gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater nach dem Tod seiner Mutter, die bei seiner Geburt gestorben sei, eine andere Frau geheiratet habe. Er selbst sei von der Großmutter aufgezogen worden. Ein Onkel väterlicherseits habe die Familie dann aufgenommen, sein Vater selbst sei drogenabhängig gewesen. Die Frau dieses Onkels habe ihn nicht gemocht, er sei geschlagen worden. Deshalb sei er weggelaufen und habe Unterschlupf bei einer ihm unbekannten Familie gefunden. Als diese schließlich zwei Jahre später in die Nähe des vorherigen Wohnortes gezogen sei, sei er dort mit Verwandten in Kontakt gekommen, die ihn identifiziert hätten. Schließlich habe er zu seinem Vater zurückkehren müssen, sei dort aber weiter geschlagen worden. Sein Vater sei wegen der Tätigkeit für die amerikanischen Streifkräfte von den Taliban angeschossen worden. Auf der Flucht durch die Türkei sei er sexuell missbraucht und dabei auch gefilmt worden. Bei einer Rückkehr habe er deshalb Angst, dass ihm dies in Afghanistan erneut passieren würde. 5 Mit Bescheid des Bundesamts vom 9. Oktober 2017 wurde dem Kläger aufgrund seines Vortrags die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 6 2. Am 18. September 2020 erhielt das Bundesamt von der zuständigen Ausländerbehörde ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. September 2019 (J Ns 402 Js 126341/18 Jug) übersandt, mit dem der Kläger, unter Einbeziehung einer Verurteilung vom Mai 2017, zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Weiter wurde ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. August 2020 (35 Ls 402 Js 128231/19 Jug) übersandt, mit dem der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. 7 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 zum beabsichtigten Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an. 8 Der Kläger nahm dazu am 25. November 2020 gegenüber dem Bundesamt Stellung und verwies im Wesentlichen darauf, dass die von ihm begangenen Straftaten als jugendtypische Verfehlungen der Vergangenheit angehören würden. 9 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2). Es stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 3). 10 Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu widerrufen sei. Es sei der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllt. Der Kläger sei zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, der Verurteilung liege eine vorsätzliche Körperverletzung zugrunde. Die Tat sei mit „Gewalt“ ausgeführt worden. Die Beklagte übe ihr Ermessen dahin aus, die Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen. Es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, die durch das bisherige Verhalten des Klägers, der bereits mehrfach straffällig geworden sei, indiziert werde. Weiter sei eine Betäubungsmittelabhängigkeit festgestellt, auch dies erhöhe die entsprechende Wiederholungsgefahr. Eine Einsicht in das strafrechtlich relevante Verhalten habe nicht festgestellt werden können. In Abwägung mit dem Bleibeinteresse werde dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr das höhere Gewicht eingeräumt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor, insoweit werde auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG verwiesen. Abschiebungsverbote seien zu verneinen, der Kläger könne durch einfache Tätigkeiten und die im Bundesgebiet erworbenen Fähigkeiten seinen Lebensunterhalt in Afghanistan in ausreichender Weise sichern. 11 3. Der Kläger erhob dagegen am 12. Januar 2021 Klage, verweist auf sein bisheriges Vorbringen und lässt schließlich durch seinen Bevollmächtigten beantragen, 12 den Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2020 aufzuheben, hilfsweise die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots festzustellen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sei eine abweichende Beurteilung zum fehlenden Vorliegen eines Abschiebungsverbotes zu verneinen. 16 Mit Beschluss vom 25. November 2022 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 In der Sache wurde am 25. Januar 2023 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Bundesamts. Zum Verfahren beigezogen wurden auch die Strafakten des Verfahrens 35 Ls 402 Js 128231/19 Jug einschließlich der dazu verbundenen Strafakten sowie die Behördenakte der Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 73 AsylG Rn. 32). 20 Da für die vorliegende gerichtliche Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2023 abzustellen ist, gilt für die rechtliche Beurteilung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft die Regelung des § 73 AsylG in der Fassung (n.F.), die die Norm durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2817) mit der Wirkung zum 1. Januar 2023 (Art. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, a.a.O.) erhalten hat. 21 2. Der Widerruf der mit dem Bescheid des Bundesamts vom 9. Oktober 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AsylG n.F. nicht vorliegen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann der Widerruf nicht auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gestützt werden, weil diese nicht vorliegen. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.