Vm Abs. 1 S. 1 LStVG können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn in dem zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Von einer solchen konkreten Gefahr ist auszugehen, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
barn, Verhältnismäßigkeit Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
barn des Antragstellers in den kleinen Finger biss, der daraufhin auf Grundgliedhöhe amputiert werden musste. Das Polizeipräsidium ... – Zentrale Einsatzdienste ... – hat im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens den Hund in Augenschein genommen und in der Stellungnahme vom
Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom
pflichtgemäßem Ermessen werde ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig gehalten. Die wiederholten Vorfälle würden zeigen, dass es auch in der Zukunft zu Sicherheitsstörungen kommen werde. Die Maßnahmen seien auch geeignet, um die von dem Hund ausgehenden Gefahren zu verhindern. Solange der Hund an der Leine mit einem Maulkorb geführt werde, könne er besser vom Hundehalter unter Kontrolle gehalten und Beißvorfälle o.ä. könnten verhindert werden. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Dem Auslaufbedürfnis des Hundes werde dadurch Rechnung getragen, dass außerhalb der bebauten Gebiete Auslauf auch ohne Leine möglich sei. Die Verpflichtung des Maulkorbs sei lediglich innerhalb des bebauten Zusammenhangs notwendig, sodass eine übermäßige Beeinträchtigung des Hundes vermieden werde. Bebaute Gebiete seien regelmäßig stärker frequentiert als Bereiche im Außenbereich, sodass hier ein erhöhtes Risiko für einen Beißvorfall vorliege. Das Tragen eines Maulkorbs verhindere dies. Unter Abwägung der gegenläufigen Interessen müssten im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr und der insoweit höherrangigen Grundrechte betroffener Personen die Interessen des Hundehalters zurücktreten. Die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheids und seiner Bestandskraft die hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung geschädigt würden. Es sei weiterhin mit entsprechenden Vorfällen zu rechnen. 4 Dagegen erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden worden ist (Au 8 K 23.346), und beantragte gleichzeitig, 5 die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Wege des einstweiligen Rechtschutzes herzustellen. 6 Der Verwaltungsakt sei bereits nichtig. Von dem Labradormischling gehe keine konkrete Gefahr aus. Der tragische „Beißvorfall“ vom 7. November 2022 stelle lediglich ein unfallhaftes Geschehen dar. Der Hund sei ihm um 20.00 Uhr weit außerhalb des „bebauten Zusammenhangs“ freilaufend außer Sicht gekommen und sei
Hause gelaufen. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Hinsichtlich der sonstigen Vorfälle sei zu beachten, dass es im Gemeindegebiet mindestens ein halbes Dutzend ähnlicher Hunde, die seinem zum Teil zum Verwechseln ähnlich sehen würden, geben würde. Die Anzeigeerstatterin von dem Vorfall vom
Hause“ gelaufen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller insoweit auch als uneinsichtig bezeichnet werden müsse,
dem er die von seinem freilaufenden Tier ausgehende Gefahr herunterspiele und diese als „psychotischen Alarmismus“ bezeichne. Der angeordnete Leinenzwang sei mit einer nur geringen Beeinträchtigung von Halter und Hund verbunden. Auch die angeordnete Länge der Leine von 2 m sei nicht zu beanstanden. Der angeordnete Maulkorbzwang sei vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund des Vorfalls am 7. November 2022 sei die Kombination des Leinen- und Maulkorbzwangs nicht zu beanstanden und erweise sich als verhältnismäßig. Das Für und Wider sei umfassend gegeneinander abgewogen worden, wobei insbesondere auch durch die Beschränkung der Anordnungen innerhalb des bebauten Zusammenhangs und im Umkreis von 100 m dem Auslaufbedürfnis des Hundes Rechnung getragen werde. Mildere Mittel seien nicht erkennbar. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 11 Der zulässige Antrag hat teilweise Erfolg. Dabei wird
dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers der Antrag gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids anzuordnen. 12 1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Lassen sich
summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369). 13
GO. Die Antragsgegnerin setzt sich in ihrer Begründung hinreichend mit den Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der typischen Interessen der Haltung eines Hundes auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2014 – 10 CS 14.1245 u.a. – juris Rn. 14). Eine bloß formelhafte Begründung liegt nicht vor. 15 3. Der Antrag hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids (Leinenzwang) hat keinen Erfolg. Die Anordnung erweist sich
summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich. 16 a) Rechtsgrundlage für die sicherheitsrechtliche Anordnung ist Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG. Danach können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn in dem zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt.
der Rechtsprechung ist von einer solchen konkreten Gefahr auszugehen, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19 m.w.N.). Ist es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch den Hund gekommen, ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 3.6.2022 – 10 CS 22.982, 10 C 22.983 – juris Rn. 15 m.w.N.). 17 b) Der Bescheid ist nicht nichtig.
VwVfG ist ein Bescheid nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Anhaltspunkte dafür liegen entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht vor. Insbesondere war die Antragsgegnerin örtlich und sachlich für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig. Die Anordnungen hinsichtlich des Leinen- und Maulkorbzwangs sind dem sog. übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen, da sie sich nicht auf das Gebiet einer (Mitglieds-)gemeinde beschränken.
1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitglieder wahr (BayVGH, B.v. 7.4.2004 – 24 CS 04.53 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 4; B.v. 10 ZB 21.2487 – juris Rn. 11). 18 c) Im vorliegenden Fall durfte die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Erkenntnisse auch zu Recht davon ausgehen, dass vom Hund „...“ des Antragstellers eine konkrete Gefahr im vorgenannten Sinne ausgeht. Dies gilt bereits deshalb, da der Hund eine Schulterhöhe von ca. 63 cm (vgl. Bild 2 der Ermittlungsakte, Bl. 44 der Gerichtsakte) erreicht. Damit ist von einem großen Hund im Sinne der Rechtsprechung, die einen großen Hund bei einer Schulterhöhe ab ca. 50 cm annimmt, auszugehen. Da sich der Hund öfters freilaufend und unbeaufsichtigt im Gemeindegebiet aufgehalten hat und dort sowohl Publikums- als auch Autoverkehr stattfindet, ist
vollziehbar von einer konkreten Gefahr auszugehen. Unabhängig davon, ob der Hund selbst als gefährlich einzustufen ist, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Menschen, die in bewohntem Umfeld vor einem unangeleinten großen Hund, auch dann, wenn er auf den ersten Blick nicht furchteinflößend wirkt, Angst haben und es aufgrund von unvorhersehbaren oder unkontrollierten Reaktionen von Menschen und/oder Hunden zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen kann (BayVGH, B.v. 13.11.2008 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10). 19 Unabhängig von der Größe des Hundes kam es jedoch auch bereits zu einem Beißvorfall. Unstreitig hat der Hund „...“ dem
barn des Antragstellers in den kleinen Finger gebissen, sodass dieser auf Grundgliedhöhe amputiert werden musste. Auf ein eventuelles Fehlverhalten des
barn kommt es nicht an (BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 26). Damit durfte die Antragsgegnerin bei der von ihr vorzunehmenden Gefahrenprognose zu Recht davon ausgehen, dass von diesem Hund eine konkrete Gefahr ausgeht. Keine Rolle spielt es insoweit, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
PO eingestellt worden ist. Auf die weiteren angeführten Vorfälle kommt es insoweit nicht mehr maßgebliche an, unabhängig davon, ob es sich dabei tatsächlich jeweils um den Hund des Antragstellers gehandelt hat. 20 Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Prognoseentscheidung auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Wiederholung ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht auszuschließen ist. So kam es unstreitig am 11. Dezember 2022 zu einem weiteren Vorfall, bei dem der Hund des Antragstellers unangeleint mit einem anderen Hund in Konflikt geraten, auch wenn dabei keiner der Hunde verletzt worden ist. 21 Die Regelung, die sich auf Plätze innerhalb des bebauten Zusammenhangs und im Umkreis von 100 m bezieht, ist auch bestimmt genug. Die Entfernung von 100 m außerhalb des bebauten Zusammenhangs lässt sich leicht abschätzen und ist daher als ausreichend bestimmt anzusehen (BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 10 CS 14.2820 – juris Rn. 8). 22 d) Die Antragsgegnerin hat auch ihr Ermessen, das
GO nur auf das Vorliegen möglicher Ermessensfehler hin zu überprüfen ist, fehlerfrei ausgeübt. Insoweit wurde auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt. So hat die Antragsgegnerin die Anordnung des Leinenzwangs auf den bebauten Bereich und einem Umkreis von 100 m davon beschränkt und damit für den Außenbereich grundsätzlich einen Auslauf ohne Leinenzwang zugelassen. Es besteht kein Zweifel daran, dass diese teilweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Hundes im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr geboten ist. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass eine Leinenlänge von zwei Meter angeordnet worden ist. Nur bei Verwendung einer entsprechenden kurzen Leine wird der Hundehalter in die Lage versetzt, bei Gefahrensituationen unverzüglich auf den Hund einwirken zu können (VG Ansbach, B.v. 23.7.2018 – AN 15 S 17.02338 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 31.3.2022 – 10 CS 21.2222 – juris Rn. 10). 23
gewiesen worden ist, dass es dem Hund auch gelingen würde, Menschen oder andere Tiere zu verletzen oder zu erschrecken, wenn er angeleint ist. 27 c) Das angedrohte Zwangsgeld hinsichtlich Ziffer 2 dient zur Durchsetzung der Maulkorbpflicht und teilt daher deren rechtliches Schicksal. Im Hauptsacheverfahren wird die Ziffer 4 voraussichtlich teilweise aufzuheben sein, da es an den Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt. 28 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und folgt dem Grad des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. 29 6. Der Streitwert war
2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 1.5, 35.1).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.