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LG Bayreuth, Urteil v. 01.02.2023 – 12 S 32/22

LG Bayreuth, Urteil v. 01.02.2023 – 12 S 32/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bayreuth, Urteil v. 01.02.2023 – 12 S 32/22 Download Drucken Titel: Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolg

§ 852

Satz 1 BGB mangels Vermögensmehrung auf Seiten der VW-AG zu verneinen sei, wenn diese lediglich Herstellerin des mangelbehafteten Motors, nicht jedoch des Fahrzeugs ist. Zuvor wurde durchaus auch vertreten,

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BGB auch dann zu bejahen sei, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen PKW nicht um einen VW, sondern um ein Fahrzeug einer anderen Konzernmarke handele (§ 852 bei einem gebrauchten SEAT bejahend: LG Regensburg; Aktz: 43 O 716/21; LG Stade Aktz: 5 O 266/20, BeckRS 2021, 49232, Rn. 36 ff.). 43 Soweit die Beklagte einwendet,

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BGB deshalb nicht gegeben sei, weil sich das Fahrzeug bereits beim Händler befunden habe und es sich nicht um ein auf Wunsch des Klägers beim Hersteller bestelltes Fahrzeug handele, ist zwar zuzugeben, dass höchstrichterlich zwischenzeitlich entschieden ist, dass insoweit kein Anspruch nach § 852 BGB gegeben ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 14.07.2022 - VII ZR 743/21; Urteil vom 21.03.2022 - VIa ZR 275/21). Doch auch diese Entscheidungen datieren auf einen Zeitpunkt nach April

  1. Bis zur Entscheidung des BGH in den Urteilen vom 10.02.2022 (Az. VII ZR 365/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21), wonach bei Erwerb eines Gebrauchtwagens ein Anspruch nicht gegeben ist, wurde selbst obergerichtlich durchaus vertreten, dass selbst in diesem Fall (Gebrauchtwagen) die Voraussetzungen des § 852 BGB vorlägen (§ 852 BGB bejahend insoweit: OLG Köln, BeckRS 2021, 39123; OLG Naumburg, BeckRS 2021, 34775; Bruns NJW 2021, 1121, 1124; verneinend dagegen: OLG Stuttgart Urt. v. 02.02.2021 - 10 U 229/20; LG Münster Urt. v. 26.02.2021 - 8 O 208/20; Martinek, jM 2021, 9, 13 f.). 44 Aufgrund der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife existierenden divergierenden Entscheidungen und Ansichten war zu jenem Zeitpunkt keinesfalls deutlich, dass bei Erwerb eines nicht auf Kundenwunsch hin bestellten Neuwagens bzw. eines markenfremden Fahrzeugs ein Anspruch aus § 852 BGB ausscheidet. Vielmehr war im April 2021 die Annahme eines Restschadensersatzanspruchs durchaus vertretbar, mithin haben also ausreichende Erfolgsaussichten für das Rechtsschutzbegehren des Klägers bestanden. 45 Soweit die Berufung zudem auf ein Urteil des BGH vom 07.11.2022 (Az. VIa ZR 557/21) verweist, ist dies unbehelflich. Die zitierte Rechtsprechung kann aus den bereits genannten zeitlichen Gründen nicht gegen die Erfolgsaussicht angeführt werden. 46 1.2.4 Soweit die Beklagte lediglich pauschal einwendet, die Deckungsklage enthalte keinen ausreichenden Vortrag zur Begründung des Anspruchs und sie sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Bamberg vom 18.08.2022 (Az. 1 U 167/22, vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 05.12.2022, Bl. 209 ff. d.A.) bezieht, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Die dortigen Ausführungen sind auf den hiesigen Sachverhalt nicht übertragbar, weil dort - wie hier nicht - bereits das Vorhandensein einer unzulässigen prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung und somit die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB streitig war. 47 Der Kläger hat zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 852 BGB ausreichend vorgetragen. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung. 48
  2. Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger auch für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche Deckung zu gewähren. Der Feststellungsantrag ist insoweit jedenfalls unbegründet, da Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit tatsächlich nicht angefallen sind. 49 2.1 Entgegen dem klägerischen Vorbringen in der Berufungserwiderung hat die Beklagte bereits in der
  3. Instanz vorgebracht, dass ihrer Ansicht nach kein Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätiigkeit bestehe. Insoweit hatte sie behauptet, der Kläger habe seine Prozessbevollmächtigten zeitgleich mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt (vgl. Schriftsatz vom 17.05.2022, dort Seite 1 unten), weil die VW-AG mit Schreiben vom 11.02.2022 zur Schadensregulierung aufgefordert und nur fünf Tage später die Klage eingereicht wurde. 50 2.2 Der Beklagten ist ferner zuzugeben, dass bei einem unbedingt erteilten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren auslösen, auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV ist dann kein Raum mehr (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2021 - VI ZR 353/20, NJW-RR 2021, 1070, Rn. 7). 51 Die Klagepartei hat in ihrer Berufungserwiderung vorgebracht, dass der Kläger die prozessbevollmächtigte Kanzlei zunächst unter dem 06.05.2020 lediglich mit der außergerichtlichen Tätigkeit beauftragt habe. Der Auftrag zur Klageerhebung sei sodann unter dem 02.02.2022 erfolgt. 52 Zwar hat der Kläger in der Sache behauptet, dass zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Aufforderung zur Schadensregulierung gegenüber der VW-AG (vgl. Schreiben vom 11.02.2022, Anlage 6) noch kein Klageauftrag bestanden habe. Zugleich trägt er jedoch vor, dass der Auftrag zur Klageerhebung bereits unter dem 02.02.2022 (und demnach bereits vor dem genannten Schreiben an die VW-AG) erteilt wurde. Hierfür spricht zudem auch die Tatsache, dass die Klage bereits fünf Tage nach der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung eingereicht wurde, die außergerichtliche Aufforderung mithin gänzlich sinnlos war und ins Leere ging. Ein Sinn kann allenfalls in einem Selbstzweck, d.h. darin gesehen werden, dass noch kurzfristig eine außergerichtliche Gebühr ausgelöst werden sollte. 53 Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist demnach in Bezug auf das vorgerichtliche Schreiben vom 11.02.2022 nicht entstanden, weil die der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist. 54 Neben dem Schreiben vom 11.02.2022 kann eine weitere außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Bevollmächtigten, bezogen auf den Schadensersatzanspruch gegenüber der VW-AG, nicht festgestellt werden. Eine (weitere) außergerichtliche Tätigkeit erfolgte allein in Bezug auf die hier streitgegenständliche Deckungsfrage. Eventuelle sich hieraus ergebende Ansprüche des Klägers sind jedoch nicht Klagegenstand. Andere Gründe für das Entstehen der Geschäftsgebühr sind weder vom Kläger vorgebracht noch sonst ersichtlich. 55 Auf die Frage, ob eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erforderlich war, kommt es demnach gar nicht an. 56 Die Klage war daher insoweit abzuweisen. 57 Soweit das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg hatte, war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Im Übrigen war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. III. 58 Dia Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. 59 Die Revision gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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