LG Augsburg, Beschluss v. 13.04.2023 – 14 Qs 101/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Augsburg, Beschluss v. 13.04.2023 – 14 Qs 101/23 Download Drucken Titel: Unterbringung, Schuldfähigkeit, Gemeingefährlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Kooperationsbereitschaft, Diagnostischer Rückschluss, Anlasstat Schlagworte: Unterbringung, Schuldfähigkeit, Gemeingefährlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Kooperationsbereitschaft, Diagnostischer Rückschluss, Anlasstat Vorinstanz: AG Augsburg, Beschluss vom 27.03.2023 – 4 Cs 210 Js 141387/20 Rechtsmittelinstanzen: BVerfG, Beschluss vom 19.05.2023 – 2 BvR 637/23 BVerfG, Beschluss vom 07.11.2023 – 2 BvR 637/23 BVerfG, Beschluss vom 27.02.2024 – 2 BvR 637/23 Tenor I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27.03.2023 wird als unbegründet verworfen. II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin und Angeklagte (nachfolgend „Angeklagte“) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 31.03.2023 (Bl. 148/150), eingelegt durch ihren Verteidiger, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27.03.2023, Az. 4 Cs 210 Js 141387/20 (Bl. 134/143), mit dem die Unterbringung der Angeklagten zum Zwecke der Beobachtung im Bezirkskrankenhaus Augsburg gemäß § 81 StPO angeordnet wurde. 2 Die Beschwerde begründet Rechtsanwalt L. damit, dass die Unterbringung gemäß § 81 Abs. 1 StPO ungeeignet sei. Die Begründung des Gerichts sowie des Sachverständigen erschöpfe sich in dem Willen, die Kooperationsbereitschaft der Angeklagten zu erzwingen. Der Schwerpunkt des Untersuchungskonzepts liege in der Erwartung, ein weiteres Explorationsgespräch durchführen zu können sowie der Angeklagten ein Einverständnis zur Mitwirkung bei laborchemischen Untersuchungen und Drogentestungen abringen zu können. Weiter sei die Unterbringung nach § 81 StPO nicht erforderlich. Der Sachverständige habe bereits festgestellt, dass eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden könne. Sie sei allenfalls zur Erlangung von Erkenntnissen in Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB denkbar. Die Angeklagte mache allerdings von ihrem Schweigerecht Gebrauch, daher seien die Explorationsgespräche gescheitert. Eine Unterbringung sei nur dann erforderlich, wenn die Probanden zwar grundsätzlich an einer Exploration mitwirken wollten, aber zum Beispiel aufgrund sprachlicher Defizite, mangelnder Konzentrationsfähigkeit oder aufgrund körperlicher Beschwerden die zu erwartenden Erkenntnisse nicht ausreichend seien. Weiterhin habe der Sachverständige Zugang zu den Verfahrensakten, zu den Unterlagen des Betreuungsverfahrens sowie weiteren umfangreichen medizinischen Unterlagen gehabt. Zudem sei die Unterbringung unverhältnismäßig, da keine ausreichend erheblichen Anlasstaten im Sinne des § 63 StGB vorliegen würden. 3 Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensverlaufs sowie der bisherigen Anhörungen bzw. Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. L., der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers verweist die Kammer auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg. Hervorzuheben ist dabei, dass der Sachverständige Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.03.2023 (Bl. 130 d.A.) mitteilte, dass er eine mehrwöchige Beobachtung auch dann für sinnvoll erachte, wenn ein Explorationsgespräch nicht zustande kommen würde. Anhand möglicherweise erneuter Verhaltensauffälligkeiten könne er einen diagnostischen Rückschluss ziehen. II. 4 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 Die Unterbringung gemäß § 81 StPO kommt unter anderem in Betracht zur Klärung der Schuldfähigkeit als auch zur Frage der Gemeingefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB (KK-StPO/Hadamitzky,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.