VG Ansbach, Urteil v. 05.05.2023 – AN 16 K 21.00936 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 05.05.2023 – AN 16 K 21.00936 Download Drucken Titel: Kein Wiederaufgreifen der Rückforderun
§ 247BGB zu verzinsen.
Im Vergleich zur vorher, im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Leistungsbescheides der Beklagten vom 13. Juni 2007, geltenden Rechtslage, die keine gesetzliche Grundlage für die Forderung von Zinsen enthielt (vgl. insoweit: BVerwG a.a.O., Rn. 64 ff.), hat sich die Rechtslage mit Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
§ 247BGB tatsächlich zu Ungunsten des Klägers geändert. 24 d) Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 Vw
VfG, § 580 ZPO analog sind nicht dargetan. 25
- e)Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zudem unzulässig, da er verfristet gestellt wurde. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt gemäß Satz 2 mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen positive Kenntnis erhalten hat. Der Betroffene muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten analog § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2004 – 1 C 15/03 –, BVerwGE 122, 103-109). 26 Bei der Kenntnis handelt es sich um eine innere Tatsache. Der Kläger hat jedoch weder bzgl. seiner geänderten wirtschaftlichen Situation noch hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargetan, wann er bzw. sein Klägerbevollmächtigter hiervon Kenntnis erhalten haben und, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens innerhalb der 3-Monats-Frist ab Kenntnis des jeweiligen Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde. Äußere Umstände in Form von Hilfstatsachen zur Ermittlung der Kenntnis im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sind vorliegend nicht gegeben. Die fehlende Darlegung seiner Kenntnis geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers. 27 2. Der Kläger hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Beklagte hat das Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. 28 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 25; U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9). Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“ und das Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 26, U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13). 29 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ermessensfehler in der Entscheidung der Beklagten, das Wiederaufgreifen des Verfahrens abzulehnen, sind nicht ersichtlich. Sie hat sämtliche seitens des Klägers vorgebrachten Aspekte in ihre Entscheidung über das Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG eingestellt und gewertet. Es ist nicht „schlechthin unerträglich“ und kein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben, dass die Beklagte an ihrem Leistungsbescheid vom 13. Juni 2007 festhält. 30
- a)Sofern der Kläger hier seine generelle finanzielle Situation und eine daraus resultierende etwaige „besondere Härte“ vorzubringen versucht, hat die Behörde diese, soweit überhaupt Angaben hierzu vorhanden waren, im Rahmen ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigt. Der Kläger muss sich zurechnen lassen, dass er im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens keinerlei neue Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, die der Beklagten eine Überprüfung der Rückzahlungshöhe inkl. Teilraten oder eine andere, den Kläger begünstigende Entscheidung möglich gemacht hätten. Die Beklagte ist damit ermessensfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger durch die im Zahlungsbescheid fixierte Rückzahlungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig belastet werde. 31
- b)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der fehlenden Fixierung des Zahlungszeitraumes und der fehlenden Absehbarkeit, wann die Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten für den Kläger endet. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie im Leistungsbescheid vom 13. Juni 2007 bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt und dies auch nicht nachgeholt hat. 32 Zwar darf die Erstattung von Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen, was im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen kann. Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein. Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab. Diese unterliegen in vielen Fällen einer Veränderung in dem regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Es ist daher Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu halten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – Rn. 37 ff., m.w.N.). 33 Diesen Vorgaben ist die Beklagte im Leistungsbescheid vom 13. Juni 2007 nachgekommen. Auf Seite 7 sieht die Beklagte eine erneute Prüfung der Teilzahlungsraten nach Ablauf eines Jahres vor. Unvorhergesehene Einkommenseinbußen oder unverschuldete Belastungen des Klägers können darüber hinaus, sofern sie gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden, Zahlungserleichterungen möglich machen (S. 2 des Bescheides). Im Übrigen muss sich der Kläger auch hier seine fehlende Mitwirkung bei der Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse zurechnen lassen, was die Entscheidung der Beklagten, am ursprünglichen Leistungsbescheid festzuhalten, auch aus diesem Grund nicht „schlechthin unerträglich“ macht. 34
- c)Der Bescheid ist auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil er einen Stundungszinssatz in Höhe von vier Prozent vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr entschieden, dass die Zinshöhe von vier Prozent sich im Rahmen dessen bewegt, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 69 ff.). Im Übrigen enthält § 56 Abs. 4 Satz 4 SG seit 9. August 2019 sogar eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über
§ 247BGB (vgl.
zur Begründung der Zinshöhe: Bundesrats-Drs. 109/19, Seite 126). 35 Sofern der Klägerbevollmächtigte mit dem Wiederaufgreifensantrag vom
- November 2020 behauptet, die Beklagte habe in anderen Fällen auf die Erhebung von Zinsen gänzlich verzichtet und insoweit ihre Verwaltungspraxis geändert, vermag dies keine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis durch die Beklagte in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen zu begründen, die gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen würde. Auf welche Fälle der Klägerbevollmächtigte hier anspielt bleibt zum einen offen. Zum anderen ist es naheliegend, wenn die Beklagte bei Entscheidungen, die zeitlich zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit der Zinserhebung und dem Erlass des § 56 Abs. 4 Satz 4 SG n.F. lagen, ggf. auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtete. 36 Im Übrigen wird auf die zutreffenden Begründungen im Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 37
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war vorliegend nicht für notwendig zu erklären, da der darauf gerichtete Antrag des Klägers bereits unzulässig ist. Nachdem dem Kläger auf Grund der unter Ziffer 2 des Tenors getroffenen Kostenentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, fehlt dem Antrag das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.