dem Geldwäschegesetz auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde Normenketten: GwG § 57 Geldwäsche-RL Art. 60 GrC Art. 4, Art. 15 Abs. 1 Leitsätze:
Geldwäschegesetz, Unternehmer, Luxusmarkensegment, Luxusuhren, Verletzung der Verdachtsmeldepflicht, Anonymisierung, Berufsfreiheit Fundstellen: NZWiSt 2024, 17 LSK 2023, 11969 LMuR 2024, 41 Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, auf seiner Internetseite in der vorliegenden nichtanonymisierten Form weiterhin zu veröffentlichen, dass gegen die Antragstellerin ein bestandskräftiger Einziehungsbescheid wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Meldepflicht
G erging. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
G an. Im Raum standen 53 Fälle der Verletzung der Verdachtsmeldepflicht bei der Erlangung hoher Bargelderträge. Mit selbständiger Mitteilung vom 14. Oktober 2022 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen
G auf ihrer Internetseite bekanntzumachen habe. Im weiteren Verlauf erließ der Antragsgegner am
G in anonymisierter Form erfolgen solle. Mit Schreiben vom
G) enthält zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Eintragung: 7 Art und Charakter des Verstoßes: Verstoß gegen Meldepflicht (§ 43 GwG). 8 Art der Maßnahme: Einziehungsbescheid i. H. v. … €. 9 Bestands- bzw rechtskräftig seit: … 10 Für den Verstoß verantwortliche natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung: … 11
G erging. 13 2. Hilfsweise zu 1.: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, auf seiner Internetseite in der vorliegenden nichtanonymisierten Form weiterhin zu veröffentlichen, dass gegen die Antragstellerin ein bestandskräftiger Einziehungsbescheid wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Meldepflicht
G erging. 14 Im Rahmen der Antragsbegründung führt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen aus, ein wesentlicher Bestandteil des Geschäfts der Antragstellerin (gut 60%) bestehe aus der Veräußerung von … Dieser Anteil sei überlebenswichtig. Für die prestigeträchtigen … habe die Antragstellerin eine entsprechende Vertriebskonzession, welche zum Anbieten … notwendig sei. Diese Konzessionen seien selten und bei ihrer Vergabe werde sehr viel Wert auf das Image der Vertragspartner gelegt. Die kleinste Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien oder die geringsten Zweifel an der Redlichkeit der Händler führe zum Entzug der Konzession durch den … Der Internetpranger
G sei erst im Jahr 2017, also zeitlich
der vorgeworfenen Tat, eingeführt worden und setze das sanktionierende Instrument des „Naming and Shaming“ nun auch im Geldwäscherecht um. Die Antragstellerin sei der Auffassung, dass die vorgeworfene Tat bereits verjährt gewesen sei, habe den Einziehungsbescheid jedoch im Interesse des Rechtsfriedens akzeptiert und den fraglichen Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entrichtet. 15 Der Antragsgegner habe die Veröffentlichung vorgenommen, ohne auf die Argumentation der Antragstellerin näher einzugehen. Diese habe erst kürzlich von der Veröffentlichung erfahren. Bis auf den Eintrag der Antragstellerin seien alle anderen Einträge ausnahmslos anonymisiert erfolgt, auch solche, die höhere Geldbeträge zum Gegenstand hatten. Die Veröffentlichung zur Anonymisierung der Antragstellerin habe der Antragsgegner abgelehnt. 16 Die Veröffentlichung stelle einen Realakt dar, so dass er auf der Ebene des Eilrechtsschutzes mit § 123 Abs. 1 VwGO anzugreifen sei. Die Veröffentlichung greife in die Berufsfreiheit und in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein und erweise sich aus mehreren, selbständig tragenden, Gründen als rechtswidrig. Die Antragstellerin habe daher einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Unterlassen der weiteren Veröffentlichung. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich aus den folgenden Gründen: - Der Internetpranger habe strafrechtlichen Charakter, so dass das strafrechtliche Rückwirkungsverbot zu beachten sei. Hiergegen verstoße die Veröffentlichung, da sie auf einer ab dem 26. Juni 2017 gültigen Norm basiere und eine Tat aus (spätestens) 2014 betreffe. - Für die Veröffentlichung existiere keine ausreichende Rechtsgrundlage. § 57 Abs. 1 GwG ermögliche nur eine Veröffentlichung von „bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen“. Im konkreten Fall gehe es um eine Einziehung
G, welche weder eine „Maßnahme“
GwG (sicherheitsrechtliche spezialgesetzliche Anordnung) noch eine „Bußgeldentscheidung“ im Sinne der Rechtsgrundlage darstelle. - Die herangezogene Rechtsgrundlage ermögliche die Veröffentlichung der Firma der Antragstellerin nicht.
G seien „die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen“ zu nennen. - Die Veröffentlichung sei als gerichtlich
GO analog überprüfbare Ermessensüberschreitung rechtswidrig. Der Antragsgegner habe sein Ermessen im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf eine anonymisierte Veröffentlichung hin gebunden. Die Ermessensüberschreitung liege unter mehreren Aspekten vor. - Die Veröffentlichung sei vor dem Hintergrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen … und der Antragstellerin existenzgefährdend für den Betrieb der Antragstellerin. Die Veröffentlichung sei damit unverhältnismäßig mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht und auf die Berufsfreiheit der Antragstellerin. - Es sei unverhältnismäßig mit der Veröffentlichung im Internetpranger eine Sanktionswirkung durch die Hintertür herbeizuführen, wenn schon die zugrundeliegende Einziehung keinen sanktionierenden Charakter habe. - Die Veröffentlichung sei weiter deshalb unverhältnismäßig, weil die Antragstellerin auch ohne diese ihre Pflichten
dem GwG zwischenzeitlich vorbildlich umsetze. Sie habe sich seit 2016 laufend in Fragen der Geldwäscheprävention beraten lassen, halte die Anforderungen des GWG an Prüfung, Dokumentation und Umsetzung strikt ein, verfüge über aktuelle Arbeitsanweisungen, habe zwei Geldwäschebeauftragte ernannt und erst am 12.01.2023 eine externe GwG-Schulung (auch) ihrer Mitarbeiter durchführen lassen. 17 Der Anordnungsgrund ergebe sich aus den Schäden, welche die Veröffentlichung für die Reputation, die Vertrauenswürdigkeit und das Geschäft der Antragstellerin in jeder Sekunde bedeute. Ferner habe die Veröffentlichung enorme finanzielle Auswirkungen und könne die Aufkündigung der Geschäftsbeziehung durch die Luxusuhrenhersteller bedeuten, was existenzgefährdend für den Betrieb der Antragstellerin sei. 18 Im weiteren Vorbringen ergänzt und vertieft der anwaltliche Vertreter seine Argumentation. 19 4. Mit Schreiben vom 28. April 2023 erwidert der Antragsgegner und beantragt, Der Antrag wird abgelehnt. 20 Der Antragsgegner führt im Rahmen der Antragserwiderung im Wesentlichen aus, zum Sachverhalt sei zunächst klarzustellen, dass die Antragstellerin mehrmals auf die Bekanntmachung
G hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin auf die Anhörung vom
G sei der Name der natürlichen Person bekanntzumachen, was dann erst recht für die Firma der Antragstellerin zulässig sein müsse. 22 Die Veröffentlichung verstoße weiter nicht gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot, da es sich bei § 57 GwG nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG handele. Als Bestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sei jede staatliche Maßnahme anzusehen, die eine „missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten“ darstelle (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1969 – 2 BvR 518/66, NJW 1969, 2192). § 57 GwG verfolge das Ziel, dass die Verpflichteten verstärkt darauf achten sollen, sämtliche Bestimmungen des GwG einzuhalten, um einen Reputationsschaden zu vermeiden (Glos/Hildner/Glasow CCZ 2017, 83, 88). Damit diene die Bekanntmachung der Gefahrenabwehr zur Verhinderung von Geldwäsche. Eine mögliche Missbilligung im Zusammenhang mit der Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen könne allenfalls ein Sekundärmotiv sein, während sie primär der Durchsetzung der Gefahrenabwehr diene. 23 Die namentliche Nennung der Antragstellerin sei verhältnismäßig, weshalb auch der Hilfsantrag unbegründet sei. Es liege keine Selbstbindung des Antragsgegners aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend vor, dass jede Veröffentlichung in anonymisierter Form durchzuführen sei. Es habe sich um Einzelfallentscheidungen gehandelt, deren Umstände aus den Veröffentlichungen nicht ersichtlich seien (HessVGH, B.v. vom 04.08.2022 – 6 B 134/22 –, juris Rn. 29). Im Übrigen habe die Regierung von Niederbayern als weitere in Bayern für den Nichtfinanzsektor (§ 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 8a S. 1 Nr. 1 ZustV) zuständige Behörde verschiedene namentliche Veröffentlichungen vorgenommen. Beide Behörden seien dem Antragsgegner zuzurechnen. Im Übrigen nehmen auch Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer regelmäßig namentliche Veröffentlichungen vor, was dort auch bei deutlich kleineren Bußgeldern geschehe. 24 Ferner sei auch der Eingriff in die Berufsfreiheit oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin gerechtfertigt gewesen. Die Regelung verfolge den Zweck, erhebliche generalpräventive Wirkung und Reintegration (Reue) des Betroffenen zu erreichen. Hintergrund der Einführung des § 57 GwG in das Sanktionen-Regime sei, dass rein finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen die Regulierung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung nicht mehr als angemessen streng und abschreckend angesehen worden seien, um das als erheblich normwidrig und sozialschädlich angesehene Verhalten zu sanktionieren (Herzog in: Herzog, 4. Auflage 2020, GwG § 57, Rn. 1 f.). Dieser Zweck werde durch die Veröffentlichung gefördert, da sie die abschreckende Wirkung sowohl in general- als auch spezialpräventiver Hinsicht fördere und signalisiert werde, dass eine Einziehung
G auch andere treffen könne. 25 Die namentliche Veröffentlichung sei erforderlich gewesen. Eine abschreckende Wirkung trete insbesondere dann ein, wenn Name bzw. Firma der betroffenen Person öffentlich bekannt gemacht werden. Unterließe man generell Namensnennungen, so wäre dies angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung rechtswidrig (HessVGH, B.v. 04.08.2022 – 6 B 134/22 –, juris Rn. 13). 26 Die Schwere des Eingriffs stehe nicht außer Verhältnis zu den rechtfertigenden Gründen einer Veröffentlichung. Die nicht anonymisierte Veröffentlichung stelle
G den Regelfall dar (so auch Art. 60 Abs. 1 der RL (EU) 2015/849 – 4. EU-Geldwäscherichtlinie erkennbar; vgl. HessVGH, a. a. O. zu § 60b KWG). Liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 GwG nicht vor, so sei aufgrund der gebundenen Entscheidung unter Namensnennung zu veröffentlichen (HessVGH, a. a. O., Rn. 11 f.). Im Weiteren betont der Antragsgegner die Schwere der im Raum stehenden Sorgfaltspflichtverletzung. 27 Gegenüber diesen Verstößen müsse das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zurücktreten. Die Erreichung der Zwecke der General- und Spezialprävention zur Abwehr von Gefahren durch Geldwäsche überwiegen. Der Eingriff werde bereits dadurch relativiert, dass die Antragstellerin negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst habe, umgekehrt also den Eingriff durch rechtstreues Verhalten verhindern konnte (vgl. BVerfG, B.v. 21.03.2019 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 – juris Rn. 36). Mit Bekanntmachungen im Bereich des Lebensmittelrechts verglichen liege die Schwere des hier vorliegenden Verstoßes deutlich über der dort üblichen Schwelle.
1a Nr. 2 LFGB müssten Verstöße bereits veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten sei. 28 Ohnehin werde die Bekanntmachung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dadurch gerecht, dass zum einen
G nur bestandkräftige Maßnahmen veröffentlicht werden dürfen. Dadurch werde sichergestellt, dass die Verstöße rechtskräftig durch die Behörde oder das Gericht festgestellt worden seien und nicht lediglich Verdachtsfälle publik gemacht werden. Zum anderen sei die Veröffentlichung auf 5 Jahre befristet (§ 57 Abs. 4 Satz 1 GwG). 29 5. Der gerichtlichen Aufforderung an den Antragsgegner, bis zu einer Entscheidung des Gerichts jedenfalls die hilfsweise begehrte Anonymisierung vorzunehmen, kam dieser am 11. April 2023
. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 30 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO ist im Hilfsantrag begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, vor dem Hintergrund drohender
teile für ihr Unternehmen, einen Anspruch auf vorläufige Anonymisierung der streitgegenständlichen Bekanntmachung im tenorierten Umfang zu haben. 31 Ein Anspruch auf die vorläufig vollständige Löschung der Bekanntmachung wurde hingegen nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Antrag im Übrigen abzulehnen war. 32
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche
teile für den Antragsteller abzuwenden.
GO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund
2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Da die streitgegenständliche Bekanntmachung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, kommt vorliegend auch kein Antrag auf § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht (Pelz in BeckOK, 13. Ed. Stand: 1.3.2023, § 57 GwG Rn. 13). Das Gesetz ordnet die Bekanntmachung
obligatorischer Anhörung als Realakt an und es ergeht keine
außen wirkende Entscheidung über das „Ob“ der Bekanntmachung. A. 33 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Folgenbeseitigung (Ziffer 1) hinsichtlich der im Hilfsantrag beantragten Anonymisierung glaubhaft gemacht. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der anzuwendenden Rechtsgrundlagen mit grundrechtlichen Normierungen, insbesondere hinsichtlich der Berufsfreiheit
1 der Grundrechtecharta (GRC) und dem Verbot erniedrigender Behandlung
Ziffer 2). Die Frage der Vereinbarkeit ist im streitgegenständlichen Eilverfahren aber nicht entscheidungserheblich, da die konkrete Rechtsgrundlage des § 57 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz vom
1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verbindlichen Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), namentlich mit der Berufsfreiheit aus Art. 15 Abs. 1 GRC sowie mit dem Verbot der erniedrigenden Behandlung aus Art. 4 GRC. 39
G sind bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die die zuständige Behörde wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, auf einer hierfür vorgesehenen Internetseite bekannt zu machen. Die Vorschrift basiert auf Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
43 Der Normgeber erwartet durch die beschämende Situation, in die der Betroffene gebracht werden solle, die Reintegration (Reue) des Betroffenen, der nicht wieder in eine solche Situation gelangen will. Dabei darf man nicht übersehen, dass solche Bloßstellungen den Kernbereich der Würde des Betroffenen berühren (Herzog in Herzog, Geldwäschegesetz,
G ist eine Bekanntmachung
Abs. 1 aufzuschieben, solange die Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre. Laut Satz 2 der Vorschrift kann eine anonymisierte Bekanntmachung erfolgen, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz (
Satz 1 Nr. 1) gewährleistet wird. 46 Die Antragstellerin ist mit ihrem Betrieb sachlich und persönlich Trägerin der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichung auf einem Internetpranger kommt einem Eingriff in die Berufsfreiheit jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf Marktbedingungen konkret individualisierbarer Unternehmen zielen und die Markt- und Wettbewerbsbedingungen des betroffenen Unternehmens verändern (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 zur Regelung der Veröffentlichungspflicht
1a LFGB). Vorliegend ist absehbare Folge der Veröffentlichung eine drohende, ganz erhebliche, Veränderung ihrer Marktsituation, die sich mit den ursprünglichen spezial- und generalpräventiven Überlegungen der Norm, unabhängig von der unter Ziffer 2 dargestellten Fragen zur Vereinbarkeit mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 4 GRC, nicht rechtfertigen lässt. 47 Diese Veränderung der Marktsituation ergibt sich aus dem drohenden Entzug von Vertriebskonzessionen. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sie einen erheblichen Teil ihres Umsatzes mit … macht. Für diese Hersteller habe sie jeweils eine spezielle Konzession, die nur schwer zu erlangen und dementsprechend begehrt seien. Die Hersteller machen
Vortrag die Vergabe einer solchen Konzession von einem makellosen Ruf des Konzessionsnehmers abhängig. Dementsprechend laufe die Antragstellerin Gefahr die Konzession zu verlieren, wenn ihr Unternehmen in Verbindung mit einer Geldwäschemaßnahme gebracht werde. 48 Diese Konsequenzen wurden auch glaubhaft gemacht. Gerade das Segment von Luxuskonsumgütern im obersten Preissegment dürfte im Wesentlichen von Überlegungen hinsichtlich Markenimage, Exklusivität und Marktverknappung beherrscht sein. Dementsprechend schätzt das Gericht es auch als naheliegend ein, dass bei den Herstellern dieser Güter kein Bezug zu strafrechtlichen Machenschaften gewünscht ist, da dies dem Markenimage schaden könnte, der aber zugleich einen wesentlichen Aspekt des Marktwertes von Luxusgütern ausmacht. Den von der Antragstellerin aufgezeigten Folgen ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten und hat sie auch nicht in seine Abwägungswertung mit einbezogen. 49 Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auch daraus, dass die die Antragstellerin bezeichnende Eintragung hervorsticht. Unabhängig von der Frage des eine Verwaltungspraxis auslösenden Rechtsträgers ist ihre Eintragung die einzige Einziehung unter einer Reihe vieler Bußgeldbescheide und ferner als einzige nicht anonymisiert. 50 4. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin geht nicht weiter als die begehrte Anonymisierung. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr unabhängig von der Anonymisierung ein schwerer Schaden für ihren Geschäftsbetrieb droht bzw. dass aufgrund der anonymisierten Eintragung, allein das Nennen der Maßnahme auf sie zurückgeführt werden kann. Dementsprechend fehlt es an einem Eingriff in Rechte der Antragstellerin, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung geltend machen kann. B. 51 Vorliegend ist ein Anordnungsgrund gegeben. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. A. 2018, § 123 Rn. 80). Im konkreten Fall sind diese
teile auch so schwerwiegend, dass die geregelte Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt erscheint. Die durch die Veröffentlichung erfolgte Rechtsverletzung trägt unmittelbar die Gefahr in sich, dass sich die Marktverhältnisse aufgrund einer drohenden Kündigung ihrer Konzessionen zu ihren Lasten verändern. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung war damit unabhängig von der im Raum stehenden Vorwegnahme der Hauptsache geboten. C. 52 Eine weitergehende Anordnung war vom Gericht nicht zu treffen, insbesondere konnte vorliegend die Klageerhebung nicht angeordnet werden. 53 § 123 Abs. 1 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand schon vor Klageerhebung treffen kann. Das Gericht kann zwar
GO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO die Klageerhebung anordnen. Hierfür ist aber der Antrag der Gegenseite, also des Antragsgegners, erforderlich (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung. 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 67a), der zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlag. 54 Weiter wurde die fragliche Homepage des Antragsgegners
Kenntnis des Gerichts auch noch nicht archiviert, so dass dem Antragsgegner auch keine weitergehende Maßgabe zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin aufzuerlegen war (zu dieser Möglichkeit vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). D. 55 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Antragstellerin nur im Hilfsantrag durchgedrungen ist und damit lediglich teilweise obsiegt hat. E. 56 Der Streitwert basiert auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Anlehnung an Nr. 54.2 des Streitwertkataloges 2013. Im Raum steht eine empfindliche Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin, so dass der Betrag für Gewerbeuntersagungen heranzuziehen war. Da die Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt, war der volle Betrag anzusetzen (Vgl. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2013).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.