VGH München, Beschluss v. 16.05.2023 – 10 ZB 22.2538 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 16.05.2023 – 10 ZB 22.2538 Download Drucken Titel: Kostenentscheidung nach Erledigung (Einzelfall) Normenketten: VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1, § 173 S. 1 ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Schlagworte: Kosten des Rechtsstreits, billiges Ermessen Vorinstanzen: VG München, Urteil vom 22.09.2022 – 12 K 21.5454 VG München, Beschluss vom 12.09.2022 – 12 K 21.5454 Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2022 (M 12 K 21.5454) ist wirkungslos geworden. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 1. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung ergeht entsprechend § 87a Abs. 3 und 1 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO durch die zuständige Berichterstatterin. Übereinstimmende Erledigterklärungen der Beteiligten liegen vor. Die Klägerseite hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 (Eingang am 12.5.2023) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem mit Schreiben vom 15. Mai 2023 (Eingang ebenfalls am 15.5.2023) zugestimmt. 2 2. Das ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. 3 3. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.