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VG Regensburg, Beschluss v. 06.03.2023 – RN 6 S 22.2695

VG Regensburg, Beschluss v. 06.03.2023 – RN 6 S 22.2695 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 06.03.2023 – RN 6 S 22.2695 Download Drucken Titel: Anordnung einer Baustellenabsi

§ 44Rn.

104). Ein völlig unbestimmter Verwaltungsakt, bei dem nicht erkennbar ist, was der Adressat zu tun oder zu lassen hat und bei dem die Annahme der Nichtigkeit diskutabel erscheint, liegt hier jedoch nicht vor. Um dem Erfordernis der Bestimmtheit zu genügen muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass keine unterschiedliche subjektive Beurteilung möglich ist. Hieran fehlt es, wenn nicht angegeben wird, welche Maßnahmen durchzuführen sind (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022,

§ 37Rn. 31 ff.). Die Antragstellerin bringt vor, dass der Verwaltungsakt unbestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Bay

VwVfG sei, weil keine konkrete Maßnahme von ihr verlangt worden sei. In Ziff. 1 des Bescheids vom

  1. September 2022 heißt es wörtlich: „Frau … wird verpflichtet, alle Zugänge zum Rohbau A., L., auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, zu verschließen und Aussparungen für bodentiefe Fenster, Balkontüren bzw. Balkon-/Terrassenbereiche o.ä. mit einer geeignete Absturzsicherung (z.B. Geländer oder provisorische Absperrung aus Holz) zu versehen“. Damit ist entgegen des antragstellerseitigen Vorbringens aber sehr wohl angegeben, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Denn der Antragstellerin wurde zum einen aufgegeben, die Zugänge zu verschließen. Bereits dem Wortlaut und der Bedeutung des Verbs „verschließen“ nach ist daher zu bewirken, dass die Zugänge nach außen hin fest zu sind, mithin unzugänglich zu machen sind. Dass nicht festlegt ist, welche von mehreren denkbaren technischen Ausführungsmöglichkeiten zu wählen ist, ist unschädlich, da das Ziel klar aus der Formulierung hervorgeht. Zum anderen wurde der Antragstellerin aufgegeben, Aussparungen für bodentiefe Fenster, Balkontüren etc. mit einer geeigneten Absturzsicherung zu versehen, sogar unter Angabe zweier beispielhafter Ausführungsmöglichkeiten. Auch hier geht das Ziel klar hervor, sodass unter keinem Gesichtspunkt eine Unbestimmtheit der Grundverfügung angenommen werden kann. Darüber hinaus liegt insbesondere nicht der Nichtigkeitsgrund des Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Die Antragstellerin beruft sich zwar darauf, dass sie eine alleinstehende Frau sei, die nicht über Kenntnisse, Material oder Hilfskräfte zur Sicherung der Baustelle verfüge. Abzustellen ist hierbei jedoch auf die objektive Unmöglichkeit und nicht auf das subjektive Unvermögen des Adressaten (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs,
  2. Aufl. 2022,

§ 44Rn. 144). 38 Weiterhin setzt nach Art. 19 Abs. 2 Vw

ZVG die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Auch davon ist vorliegend auszugehen, da die Antragstellerin ihrer im Bescheid vom

  1. September 2022 festgelegten Verpflichtung zur entsprechenden Sicherung der Baustelle nicht nachgekommen ist. Zum Zeitpunkt der Baukontrolle am
  2. Oktober 2022 waren sämtliche Eingänge und Aussparungen für bodentiefe Fenster etc. gänzlich ungesichert und somit frei zugänglich (vgl. Lichtbilder Bl. 27 ff.). Da die Antragstellerin die Pflichten zur Sicherung der Baustelle ausweislich der Bilder der Ortseinsicht vom
  3. Oktober 2022 somit nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids (
  4. September 2022) befolgt hat, ist die Voraussetzung des Art. 19 Abs. 2 VwZVG erfüllt. 39 Auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung sind erfüllt. 40 Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln, unter anderem mit Zwangsgeld, vollstreckt werden. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Allerdings ist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 VwZVG ein wiederholter Zwangsmitteleinsatz auf Grund der gleichen Verpflichtung nur möglich nach einer erneuten Androhung des Zwangsmittels und soweit die vorausgegangene Androhung – wie hier – erfolglos geblieben ist. Dieser Vollstreckungsvoraussetzung kommt die angefochtene Entscheidung nach. Nicht Voraussetzung ist, dass eine vorausgegangene Zwangsmittelandrohung auch bereits tatsächlich vollstreckt worden ist. Die erneute Androhung eines Zwangsgelds ist zur Durchsetzung der Verpflichtung, die Baustelle zu sichern, erforderlich. Nur so kann die Antragsgegnerin erreichen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. 41 Das mit Bescheid vom
  5. Oktober 2022 erneut angedrohte Zwangsgeld ist auch ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 36 Abs. 3 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich dabei im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wobei auch ein Ermessensfehler im Hinblick auf die Festlegung der Höhe nicht erkennbar ist. Die Erhöhung des Zwangsgeldes auf 2.000 € im Bescheid vom
  6. Oktober 2022 gegenüber demjenigen im Bescheid vom
  7. September 2022 ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler bezüglich der Höhe des Zwangsgeld sind nicht ersichtlich. Der zulässige Rahmen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt mindestens 15 € und maximal 50.000 €, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Insbesondere befindet sich das Zwangsgeld noch im unteren Bereich des Rahmens. Auch beinhaltet die erneute Zwangsgeldandrohung eine noch ausreichend bemessene Erfüllungsfrist im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, da die bestandskräftigen Verpflichtung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zustellung am
  8. Oktober 2022 bereits eine Woche feststand und der Zeitraum von zwei Tagen zur endgültigen Sicherung der zwar knapp bemessen, aber angesichts der seit geraumer Zeit ungesicherten sowie zwischenzeitlich bereits teilweise gesicherten Baustelle durch die Antragstellerin selbst zu bewerkstelligen war. 42 Die gebotene Interessenabwägung orientiert sich vorrangig daran, ob der angegriffene Bescheid bei summarischer Überprüfung rechtmäßig oder rechtswidrig erscheint. Für eine Vollzugsfolgenabwägung ist insoweit kein Raum. Der BayVGH führt im Beschluss vom
  9. Februar 2023 (Az. 1 CS 22.2511 – juris, Rn. 10) hierzu aus: „Ist der angefochtene Bescheid – wie hier – voraussichtlich rechtmäßig, ist für eine Vollzugsfolgenabwägung kein Raum. Darüber hinaus muss die gesetzliche Wertung, dass Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach Art. 21a VwZVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, bei der gerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 87). Liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, so überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Durchsetzung das Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Verhinderung der Vollstreckung, weil nur so Anordnungen effektiv durchgesetzt werden können.“ 43 bb) Die Kostenentscheidung vom
  10. Oktober 2022 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 44 Rechtsgrundlagen sind die Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 6 und 10 Kostengesetz (KG). Als Veranlasserin des Zwangsgeldbescheides ist die Antragstellerin die richtige Kostenschuldnerin, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Die Gebührenhöhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. 1.I.8/1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetzes (KVz) beträgt der Gebührenrahmen für die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, die nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist und durch die eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, 12,50 bis 150,00 €. Mit 150,00 € befindet sich die veranschlagte Gebühr zwar im obersten Bereich des Gebührenrahmens, begegnet im Hinblick auf den von der Antragstellerin verursachten Verwaltungsaufwand jedoch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Die Auslagen in Höhe von 3,50 € für die gewählte Art der Zustellung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. 45 Da die Anfechtungsklage in der Hauptsache somit nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten hat, war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. 46
  11. Der Antrag nach § 123 VwGO bzgl. der Fälligkeitsmitteilung vom
  12. Oktober 2022 ist unbegründet. 47 Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die Streitsache treffen, wenn die Gefahr besteht, dass ohne die beantragte Maßnahme die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern (sog. Regelungsanordnung). In entsprechender Anwendung des § 920 ZPO (§ 123 Abs. 3 VwGO) sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 48 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch (nämlich die Feststellung, dass das im Bescheid vom
  13. September 2022 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist) glaubhaft gemacht. 49 Das angedrohte Zwangsgeld ist fällig geworden. 50 Erfüllt ein Pflichtiger die ihm auferlegte Pflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig, so wird die angedrohte Zwangsgeldforderung kraft Gesetzes fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsbescheids liegen dann vor (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Bestreitet der Pflichtige den Eintritt der Bedingung, so bestreitet er die Geldforderung der öffentlichen Hand und kann ein Interesse am Nichtbestehen der Zwangsgeldforderung geltend machen, das nach § 43 VwGO den Weg für eine Feststellungsklage eröffnet (BayVGH, U.v. 17.12.2019 – 10 B 19.1297 – BeckRS 2019, 37212 mit Verweis auf Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, VwZVG, Art. 31 Anm. VIII. 4.). Steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass einer bestandskräftigen Verpflichtung zuwider gehandelt wurde, tritt die Fälligkeit nicht ein und die diesbezügliche Feststellungsklage ist begründet. 51 Die Antragstellerin ist nach Ziff. 1 des bestandskräftigen Bescheids vom
  14. September 2022 dazu verpflichtet, die gegenständliche Baustelle zu sichern. Dies hatte binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu erfolgen. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG konnte der Verwaltungsakt vollstreckt werden, da der Sofortvollzug angeordnet worden ist. 52 Aufgrund des Verstoßes gegen Ziff. 1 des Bescheids vom
  15. September 2022 (s.o.) ist das angedrohte Zwangsgeld gegenüber der Antragstellerin fällig geworden. Da der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, sind auch die zwischenzeitlich erfolgten Sicherungsversuche der Antragstellerin zu berücksichtigen. Aber auch diese teilweisen Sicherungsmaßnahmen (vgl. Lichtbilder Bl. 69 ff.) reichen für eine Erfüllung der auferlegten Pflicht nicht aus, da die Zugänge nicht „verschlossen“, also unzugänglich sind. Die Gitter lassen beide weiterhin einen Spalt frei (links bzw. unten), der insbesondere Kindern ein Vorbeischlüpfen möglich machen dürfte. Es ist ohne weiteres möglich, das rot-weiße Absperrband zu entfernen oder zu durchtrennen, sodass auch dies keinen ausreichenden Schutz bietet. Dass an den bodentiefen Fenstern, Balkontüren etc. Absturzsicherungen angebracht worden sind, ist weder von der Antragstellerin vorgebracht worden noch sonst aufgrund der gefertigten Lichtbilder ersichtlich. Da der auferlegten Pflicht somit nicht nachgekommen wurde, ist das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden. 53 Somit war auch der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzulehnen. 54
  16. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55
  17. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziffn. 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das fällig gestellte Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € wird komplett angerechnet, die angedrohten Zwangsgelder i.H.v. 1.000 € und 2.000 € werden jeweils zur Hälfte angerechnet, sodass sich für die Hauptsache ein Streitwert von 2.500 € ergibt, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

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