VG Würzburg, Urteil v. 09.05.2023 – W 7 K 21.30896 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 09.05.2023 – W 7 K 21.30896 Download Drucken Titel: Abschiebungsschutz für tadschikische Familie mit vier Kindern und psychisch krankem und kaum arbeitsfähigen Vater Normenketten: AufenthG § 60 Abs. 5 EMRK Art. 3 Leitsätze:
(2019)haben 55 Prozent der Migrant/-innen vor ihrer Migration nicht gearbeitet, und 10 Prozent sind nach ihrem Schulabschluss gegangen. 54,7 Prozent der Arbeitssuchenden hatten vor der Migration keinen Job. (https://thedocs.worldbank.org/en/) Die Mehrheit der Angestellten bleibt in der Landwirtschaft, und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Inland erfolgte hauptsächlich in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor mit geringer Produktivität. Die Beschäftigung im informellen Sektor ist eine wichtige Quelle von Arbeitsplätzen für die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, die keinen erstrebenswerten Arbeitsplatz im formellen Sektor hat. Aufgrund der niedrigeren Eintrittsbarrieren in den informellen Sektor gibt es in der Regel mehr Neugründungen unter den informellen Unternehmen, und diese informellen Unternehmen bieten in der Regel Arbeitsplatze für junge, unerfahrene und ungelernte Arbeitskräfte. Bei den informell (auch unbezahlt) Beschäftigten handelt es sich in der Regel um jüngere Männer mit geringerem Bildungsniveau, die aus ländlichen Gebieten, GBAO und der Region Khatlon stammen. Sie arbeiten in der Regel im Baugewerbe, im Handel und in der Landwirtschaft. Informelle (einschließlich unbezahlte) Arbeiter haben einen niedrigeren Bildungsstand (sind weniger qualifiziert) als formelle Arbeiter. Informell Beschäftigte sind tendenziell etwas jünger als Beschäftigte im formellen Sektor. Informell Beschäftigte sind tendenziell ärmer als Beschäftigte des formellen Sektors. Informelle Arbeitnehmer arbeiten eher im Baugewerbe und in der Landwirtschaft.“ 26 Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger zu 1) einer solchen Arbeitsmarktsituation auch unter Berücksichtigung möglicher Beratungs- und Überbrückungsangebote im Rahmen der freiwilligen Rückkehrhilfe nicht gewachsen wäre. Nach den glaubwürdigen Schilderungen der Klägerin zu 2) hat der Kläger zu 1) schon im aktuell stabilen Umfeld ohne den akuten Druck für die Sicherung der familiären Existenz sorgen zu müssen, massive Problem seinen Alltag zu bewältigen. So ließ sich die Klägerin zu 2) auf die Nachfrage zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes dahingehend ein, dass er sehr vergesslich sei. Sie müsse immer nach ihm schauen und seine Angelegenheiten regeln. Das nehme viel Zeit und Kraft in Anspruch. Die deckt sich einerseits mit den Schilderungen des Klägers 1) selbst und finden sich in den vorgelegten ärztlichen Attesten vom
- Juni 2022 und vom
- April 2023 wieder. Weder die diesbezüglichen Angaben des Klägers zu 1) noch die der Klägerin zu 2) wirkten dabei asyltaktisch motiviert oder in irgendeiner Form übersteigert. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) kamen auf die offensichtlich psychisch bedingten neurologischen Ausfallerscheinungen des Klägers zu 1) nicht von sich aus zu sprechen, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht. 27 Der Kläger zu 1) machte bei seinen Angaben einen eher schüchtern, introvertierten, Eindruck. Er wirkte verhalten bis resignierten. Die Schilderung der Klägerin zu 2) zum Krankheitsbild ihres Mannes hingegen waren von liebevoller Nachsicht geprägt. Sie schien dabei eher darauf bedacht, den Ehemann gegenüber dem Gericht nicht bloß zu stellen, als darauf, das tatsächliche Ausmaß seiner im Alltag immer wieder unverhofft auftretenden Hilflosigkeit zu offenbaren. Mithin sind ihre Einlassungen, der Kläger zu 1) benötige oft ihre Unterstützung, wenn er Dinge vergessen habe, für das Gericht ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger zu 1) bei einer Rückkehr nach Tadschikistan nicht in der Lage wäre, für eine – auch nur kurzfristige Sicherung des familiären Existenzminiums zu sorgen, sei dies durch Erwerbseinkommen, sei dies durch die Mobilisierung sonstiger staatlicher, sozialer oder caritativer Quellen. 28 So gibt es in Tadschikistan zwar grundsätzlich staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitslose (vgl. IOM Länderinformationsblatt), jedoch setzt das entsprechende Beantragungsverfahren einen festen Wohnsitz voraus, der den Klägern mit ihren vier Kindern auch bei einer freiwilligen Rückkehr unter Inanspruchnahme entsprechender Starthilfen wohl nicht zur Verfügung stünde. So haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeschlossen, dass sie im Fall einer Rückkehr bei einer der beiden Großfamilien unterkommen könnten. Auch eine temporäre staatliche Unterbringung würde ihnen bei einer Rückkehr nicht zur Verfügung stehen, weil es solche Unterbringungsmöglichkeiten lediglich für Opfer von Menschenhandelt oder häuslicher Gewalt gibt (IOM, a.a.O.). 29 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es in Tadschikistan ein – wenn auch nur gering ausgeprägtes – staatliches Sozialwesen gibt, jedoch geht es angesichts der offensichtlich angeschlagenen Psyche des Klägers zu 1) davon aus, dass dieser nicht über die sozialen und kommunikativen Basiskompetenzen verfügt, eventuell mögliche Leistungen auch tatsächlich abzurufen bzw. sich eigeninitiativ mit den zuständigen Stellen deswegen in Verbindung zu setzen. Erschweren kommt hinzu, dass der Kläger als Analphabet für die schriftliche Kommunikation mit Ämtern und Behörden wiederum auf die Unterstützung anderer angewiesen wäre. Zwar konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die Klägerin zu 2) die tadschikische Sprache jedenfalls rudimentär lesen und schreiben kann, jedoch würde dies zur Überzeugung des Gerichts nicht dazu führen, die Hürden der beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen für die Kläger zu ebnen. Die Klägerin zu 2) steht kurz vor der Entbindung ihres vierten Kindes und hat selbst keine Erfahrungen auf dem tadschikischen Arbeitsmarkt oder im Umgang mit den dortigen Behörden und Institutionen. Zumal ihr als Frau in der noch stark patriarchalisch geprägten tadschikischen Gesellschaft auch sicher nicht die gleiche Durchsetzungskraft ihrer Belange zugeschrieben werden kann, wie einem Mann als dem traditionellen „Familienoberhaupt“. 30 Auch deshalb ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu 2) anstelle des Klägers zu 1) die Existenzsicherung durch erwerbswirtschaftliche Tätigkeit für die Gesamtfamilie wird übernehmen können. Denn zur Unterhalts- und Betreuungslast für die vier Kinder käme erschwerend die absehbar weiterhin nötige Alltagsunterstützung des psychisch angeschlagenen Klägers zu 1) hinzu. Ein weiteres Hindernis wäre die für Frauen ungünstige Beschäftigungssituation in Tadschikistan. So spricht das IOM (a.a.O.) von einer „alarmierende geschlechtsspezifische Diskrepanz von fast 42 Prozentpunkten“ zwischen den Quoten junger Männer und Frauen (7,2 bzw. 49,3 Prozent), die sich weder in der allgemeinen noch in der beruflichen Bildung befinden (insgesamt ein Drittel der Jugendlichen in Tadschikistan zwischen 15 und 24 Jahren). Frauen seien lediglich in Sektoren wie dem Gesundheitswesen (58,7%) und dem Bildungswesen (53,7%), in denen die Durchschnittslöhne niedriger sind als in anderen Berufen, überproportional vertreten. Zudem seien sie auch in der Landwirtschaft und in gering qualifizierten Berufen stark vertreten. Eine realistische Change, dass die ebenfalls ungelernte Klägerin zu 2) unter diesen Umständen kurzfristig in der Lage wäre, die mangelnden Erwerbsaussichten des Klägers zu 1) finanziell durch eigene Erwerbstätigkeit zu kompensieren, sieht das Gericht mithin nicht. 31 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände des Einzelfalls konnte das Gericht den Eindruck gewinnen, dass in der Person der Kläger außergewöhnliche Umstände vorliegen, die auch nach den strengen Maßstäben der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gefahrenprognose dahingehend rechtfertigt, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. 32 Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 VwGO stattzugeben.