2 GG Art. 6 Abs. 1 Leitsatz: Die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder im Bundesgebiet begründet in der Regel keine außergewöhnliche Härte iSv § 36 Abs. 2 S. 1
. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:
, Familiennachzug zur volljährigen, im Schichtdienst als Krankenschwester berufstätigen Tochter zur Betreuung des Enkelkinds im Grundschulalter (verneint)., Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, Mangelberuf, außergewöhnliche Härte, Betreuungsleistung für Enkelkind, Fibromyalgie, Verpflichtungserklärung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 03.08.2023 – 10 ZB 23.1136 Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrer volljährigen Tochter gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1
hilfsweise zum Zweck der Absolvierung eines Deutschkurses. 2 Die Klägerin ist am … … … geboren, brasilianische Staatsangehörige und reiste nach ihren Angaben am … … … in das Bundesgebiet ein, wo sie sich in der Wohnung ihrer Tochter anmeldete und am … … … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Unterstützung ihrer alleinerziehenden Tochter, die als Krankenschwester arbeitet, beantragte. Sie gab hierbei an, ihren Lebensunterhalt durch eine Verpflichtungserklärung sichern zu wollen und an keinen Krankheiten zu leiden. Die Frage nach bestehendem Krankenversicherungsschutz ließ sie offen. Im Begleitschreiben vom … … … zum Antragsformular der Mutter gab die Tochter der Klägerin an, ihre achtjährige Tochter sei „im April“ aus Brasilien kommend zu ihr nach Deutschland gekommen, um bei ihr zu leben. Da sie in wechselnden Schichten arbeite, sei es im Moment „kompliziert“, alles alleine mit ihrer Tochter zu organisieren, die neu in der Schule sei und noch deutsch lerne. Sie benötige daher die Unterstützung ihrer Mutter „für ca. sechs bis neun Monate“. Ihre Mutter wolle nicht arbeiten, sondern sie nur bei der Betreuung ihrer Tochter unterstützen. Die Verpflichtungserklärung werde sie kurzfristig nachreichen. 3 Die Tochter der Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige, mit einem brasilianischen Staatsangehörigen verheiratet, in Scheidung lebend und Mutter einer neunjährigen Tochter, die ebenfalls die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt. In ihrem Visumsantrag vom … … … hatte sie als Wohnort ihrer Mutter – der Klägerin – … … … angegeben. Die Tochter der Klägerin reiste am … … … mit einem gültigen Visum ins Bundesgebiet ein und schloss am 12. März 2021 einen Arbeitsvertrag über eine Anstellung als Pflegehelferin in Vollzeit ab, der nach der Anerkennung ihres brasilianischen Hochschulabschlusses in Deutschland als Pflegefachkraft weiter gelten soll. Am 17. März 2021 mietete sie eine Werkmietwohnung für ein Jahr bis zum 1. April 2022 an. Die Tochter der Klägerin ist bei der … krankenversichert gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und erhielt auf ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken vom 24. Juni 2021 nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39
i.V.m. § 16d Abs. 2
zunächst eine bis zum 31. Juli 2022 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16d
. 4 Zum
. Sie solle auf ihre Enkelin aufpassen, da die Mutter des Kindes in Vollzeit arbeite und der Vater des Kindes sich nach der Trennung von der Mutter in Brasilien befinde. 7 Mit Schreiben vom 24. Juli 2022 teilte die Ausländerbehörde der Klägerin unter Übermittlung einer Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Ausreisefrist zum … … … mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2
mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht gegeben seien. Die Betreuung der Enkeltochter sei durch den ebenfalls in Deutschland lebenden Vater des Kindes gewährleistet. 8 Am … … … meldete die Klägerin sich zu einem am … … … beginnenden Integrationskurs an. 9 Mit Bescheid vom
für den Nachzug von Eltern oder sonstigen Familienangehörigen zu begründen. Ein anderes Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich. Am
zu erteilen. 12 Die Klägerin beabsichtige, dauerhaft bei ihrer alleinerziehenden Tochter zu leben, um u.a. ihre Enkeltochter zu betreuen. Seit ihrer Ankunft besuche die Klägerin einen Intensivdeutschkurs; sie sei selbst Krankenschwester, zurzeit jedoch nicht berufstätig. Die Klägerin habe die Verpflichtungserklärung eines deutschen Staatsangehörigen vorgelegt. Sie leide außerdem an Fibromyalgie und benötige ebenfalls die Unterstützung einer Person im Haushalt, um insbesondere „gelegentlich anfallende schwerere Arbeiten“ verrichten zu können. Der auf den
i.V.m. § 19c Abs. 3
zu. 20 Mit Beschluss vom
„beabsichtige“. Lediglich „höchst hilfsweise“ „beabsichtige“ die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung eines Deutschkurses. Der Prozessbevollmächtigte trug vor, die Tochter der Klägerin leide an Depressionen. Die einzige Verwandte und enge Vertraute der Tochter, die sich täglich intensiv um die Enkelin der Klägerin kümmern könne, sei die Klägerin. Sie sei – nicht zuletzt wegen ihrer verwandtschaftlichen Nähe als auch aufgrund der Tatsache, dass sie die Mutterspreche der Tochter spreche – eine herausragende Vertrauensperson im Leben der Minderjährigen, die vor kurzem eine turbulente Trennung ihrer Eltern und die Rückkehr ihres Vaters nach Brasilien habe durchleben müssen. Eine dem Kindesalter angepasste, angemessen intensive Kinderbetreuung sei der Klägerin nur möglich, wenn sie nicht zusätzlich einen Intensivkurs Deutsch wahrnehmen müsse. Ihr sei zwar durchaus am Erlernen der deutschen Sprache gelegen, jedoch nicht in dem für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Maß von mindestens 18 Wochenstunden. Dies stelle eine für die Klägerin unangemessene körperliche Belastung dar. Die eigentliche Entlastung ihrer Tochter im Haushalt und bei der Kindesbetreuung könne auf Dauer bei einer derartigen Zusatzbelastung nicht gewährleistet werden. Die Versagung führe folglich für die gesamte Familie zu nicht hinnehmbaren Nachteilen. Es bleibe noch hervorzuheben, dass die Tochter der Klägerin als Krankenschwester in einem Mangelberuf arbeite. Sie erwäge die Rückkehr in ihr Heimatland, sofern die Klägerin ihr nicht emotional und körperlich bei Familie und Haushalt helfen könne. Dies wiederum würde für die Enkelin der Klägerin erneut eine drastische und damit traumatische Umstellung bedeuten und dem öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden Unterstützung im Gesundheitsbereich durch ausländische Fachkräfte widersprechen. 24 Der Beklagte hat sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit der Bundesagentur für Arbeit dahingehend verständigt, der Tochter der Klägerin nach Ablauf des maximalen Erteilungs- bzw. Verlängerungszeitraums einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16d
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 3
zu erteilen. Die Tochter der Klägerin habe die Erteilung rechtzeitig beantragt, momentan sei ihre Fiktionsbescheinigung bis zum
(2.1.1.) noch zur Absolvierung eines Deutschkurses (2.1.2.) noch aufgrund anderer Erteilungsnormen (2.1.3.). 35 Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 36 2.1.1. Die Klägerin hat mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1
, weil es nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. 37 Nach § 36 Abs. 2 Satz 1
kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn es „zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich“ ist. 38 Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1
setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe weiter in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Bei der Anwendung der Definition der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2
ist der Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf das deutsche Ausländerrecht zu beachten (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 25.6.1997 – 1 B 236.96 – juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 16.2.2021 – 3 B 1049/20 – juris Rn. 39). Dabei drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa, weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (VGH Hessen, B.v. 16.2.2021 – 3 B 1049/20 – juris Rn. 39 m.w.N.). 39 Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022,
24). Im Hinblick auf die hohe Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer ist der Familiennachzug wegen der beabsichtigten Zuwanderungsbegrenzung grundsätzlich auf Ehegatten und minderjährige ledige Kinder beschränkt. 40 Es ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass es die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nicht von Verfassungswegen gebietet, einen Familiennachzug zu ermöglichen (vgl. VG Schleswig, U.v. 13.4.2011 – 9 A 138/10 – juris OS 1 und Rn. 17). Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere vielmehr so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022,
24 m.w.N.). 41 Ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BeckOK MigR/Zimmerer, 14. Ed. 15.1.2023,
18). 42 Nach diesen Maßgaben erweist sich die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur Tochter bzw. zur Enkelin für die Klägerin unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften vorliegend nicht als schlechthin unvertretbar. 43 Der persönliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, weil die Klägerin als Mutter einer volljährigen Ausländerin und als Großmutter einer minderjährigen Ausländerin „sonstige Familienangehörige“ in diesem Sinn ist. Als sonstige Familienangehörige kommen alle Familienangehörigen in Betracht, die nicht Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind des Stammberechtigten sind. Dies ist bei der Klägerin in Bezug auf ihre Tochter und ihre Enkeltochter der Fall. Die rechtzeitig gestellten Verlängerungs- bzw. Erteilungsanträge au Aufenthaltserlaubnisse der Tochter bzw. der Enkelin haben auch die Fiktionswirkung des § 81
ausgelöst. 44 Die vorliegend geltend gemachten Umstände des konkreten Einzelfalls begründen jedoch weder jeweils für sich genommen noch in der Gesamtschau eine „außergewöhnliche Härte“. 45 2.1.1.1. Soweit die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie auf die Unterstützung ihrer in Vollzeit im Schichtdienst in einem Pflegeberuf beschäftigten Tochter bei der Betreuung der minderjährigen Enkeltochter nach der Trennung der Tochter vom Vater des Kindes als Alleinerziehende stützt, macht sie die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch sie für die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit gut zwei Jahren im Bundesgebiet lebende, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereiste Tochter geltend. 46 Die Umstände des Einzelfalls sind aber nicht so, dass die Tochter als schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Eine solche Situation lässt sich auf der Grundlage des aktuellen klägerischen Vorbringens nicht feststellen. 47 Dass die Betreuungsleistung durch die Klägerin für die Enkeltochter für die Bewältigung des Alltags für die Tochter hilfreich ist, führt nicht dazu, dass ihre Tochter ohne die Gewährung dieser familiären Lebenshilfe ein eigenständiges Leben in Deutschland nicht führen könnte, sie also auf diese familiäre Hilfe dringend angewiesen wäre. 48 Die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder im Bundesgebiet vermag in der Regel keine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1
zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht übernehmen können, weil sei beispielsweise beide ganztägig erwerbstätig sind. Die Tochter der Klägerin kann nämlich ebenso wie andere Eltern mit dem gleichen Problem, die ihrerseits – wie nicht ungewöhnlich – nicht auf eine verwandtschaftliche bzw. großelterliche Kinderbetreuung vor Ort zurückgreifen können, auch unter Berücksichtigung des Alters der Enkeltochter zumutbar darauf verwiesen werden, andere Lösungen für ihr Betreuungsproblem zu suchen: Sie könnte unter Inkaufnahme damit verbundener wirtschaftlicher Einbußen ihre Berufstätigkeit einschränken oder stundenweise eine andere Betreuungsperson beschäftigen. Aus dem Umstand, dass die Enkeltochter sich erst seit gut einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, eine Trennung der Eltern verarbeiten und die deutsche Sprache noch erlernen muss und die Klägerin nach ihren Angaben außerdem „eine herausragende Vertrauensperson im Leben der Enkelin“ ist, folgt jedenfalls nicht, dass eine Fremdbetreuung durch eine andere Person als die Großmutter nicht zumutbar wäre. Soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, man habe drei Mal ohne Erfolg einen Hortplatz für die Enkeltochter beantragt, ist hieraus zum einen schon nicht zu schließen, dass jedwede andere Fremdbetreuung nicht verfügbar wäre, und dies zum anderen vor dem Hintergrund, dass die Ablehnung in Kenntnis der Unterstützung der Tochter der Klägerin durch die Klägerin erfolgte, auch nicht besonders aussagekräftig. Die Aussichten auf einen Hortplatz für die Enkeltochter dürften sich besser darstellen, wenn die Tochter der Klägerin als Alleinerziehende im Schichtdienst ohne Unterstützung der Klägerin einen Hortplatz beantragt. Hierauf kommt es jedoch nicht ausschlaggebend an, weil auch eine andere Fremdbetreuung, z.B. durch eine Tagesmutter, in Betracht kommt. Der Wunsch der Klägerin, ihrer Tochter eine Berufstätigkeit in Deutschland in vollem Umfang zu ermöglichen, ist zwar nachvollziehbar, begründet aber in der vorliegenden Situation keine außergewöhnliche Härte. Denn jedenfalls ist der Nachzug der Klägerin nicht die einzige zumutbare Lösung für das Betreuungsproblem der alleinstehenden berufstätigen im Schichtdienst tätigen Tochter der Klägerin und diese somit nicht dringend auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Klägerin im Bundesgebiet angewiesen. 49 2.1.1.
als enge Härtefallregelung zum Ausdruck kommt, sowie mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen, die – abhängig von den konkreten des jeweiligen Einzelfalls – mit sehr unterschiedlichem Gewicht zum Tragen kommen können (VGH Mannheim, B.v. 17.8.2021 – 11 S 42/20 – juris Rn. 37). Der Nachweis dafür, ein eigenständiges Leben nicht führen zu können und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen zu sein, obliegt dem Antragsteller (OVG Bln-Bbg, B.v. 10.3.2017 – OVG 11 N 148.16 – juris Rn. 6). 54 Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin nicht nachgewiesen, auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch ihre Tochter im Bundesgebiet angewiesen. 55 Der Hausarzt der Klägerin hat ihr mit ärztlicher Bescheinigung vom … … … bestätigt, dass sie „langjährig an behandlungsbedürftiger Fibromyalgie“ leidet. Die Klägerin selbst trägt vor, dass sie sich wegen „chronischer Muskelschmerzen, Weichgewebestörung, Schlafstörungen…“ in ärztlicher Behandlung befindet. Der Prozessbevollmächtigte begründet die Klage u.a. damit, dass die Klägerin an einer chronischen Schmerzerkrankung leide und die Unterstützung einer Person im Haushalt, um insbesondere „gelegentlich anfallende schwerere Arbeiten“ verrichten zu können, benötige. Damit hat die Klägerin aber schon nicht substantiiert geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen, kein eigenständiges Leben mehr führen zu können und spezifisch auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe im Bundesgebiet angewiesen zu sein. Dies bezieht sich schon auf den Umfang der erforderlichen Lebenshilfe („bei gelegentlich anfallenden schwereren Arbeiten im Haushalt“), bei dem nicht deutlich wird, um welche Lebenshilfe es sich konkret handelt und wie oft er anfällt und auch nicht, warum sie nur durch einen Familienangehörigen und auch nicht, warum sie nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Im Übrigen sprechen auch die weiteren Umstände entscheidend dagegen, dass die Klägerin in ihrer Autonomie als Person aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen erheblich eingeschränkt ist. Sie macht nämlich geltend, gerade ihre Tochter unterstützen und dieser familiäre Lebenshilfe bei der Kinderbetreuung leisten zu wollen. 56 Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass bei ihr ein alters- oder krankheitsbedingter Autonomieverlust vorliegt, der auch schon so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen. 57 2.1.1.5. Auch der Vortrag, im Herkunftsstaat sei die notwendige fachärztliche oder multimodale Schmerztherapie nicht sichergestellt, begründet keine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1
. Der Vortrag ist – völlig unabhängig von seiner fehlenden Substantiierung durch ein fachärztliches Attest, das den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 1
genügt und der fehlenden Konkretisierung der „notwendigen fachärztlichen und multimodalen“ Schmerztherapie – schon nicht geeignet, eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1
zu begründen, weil er keinen Bezug zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit aufweist. 58 Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können im Rahmen von § 36 Abs. 2
nicht berücksichtigt werden. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen (§§ 22 ff.
) und begründen keinen Härtefall (Nr. 36.2.2.3
AVwV) (BeckOK MigR/Zimmerer, 14. Ed. 15.1.2023,
20). Aus diesem Grund begründet auch die – insbesondere, aber nicht ausschließlich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet offenbar in Brasilien lebte – ebenfalls unsubstantiiert befürchtete Obdachlosigkeit der Klägerin bei einer Rückkehr ins Heimatland keine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1
. 59 2.1.1.
keinen Anspruch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1
begründen, sondern es wäre dann – unter dem Aspekt der Erforderlichkeit – zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich ist oder ob nicht, wenn sich der Ausländer bereits in Deutschland aufhält, eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausreichend ist (Nr. 36.2.2.7
AVwV; BeckOK MigR/Zimmerer, 14. Ed. 15.1.2023,
22). Die Klägerin hat ausdrücklich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragt. Sie beabsichtigt auch einen dauerhaften Aufenthalt. Das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist vorliegend nicht streitgegenständlich. 62 Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Klägerin somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1
. 63 Ob die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5
erfüllt, insbesondere der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. In diesem Zusammenhang weist das Gericht lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Klägerin – entgegen der Ankündigung durch ihre Tochter – keine Verpflichtungserklärung gemäß § 68
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts vorgelegt hat. Vorgelegt wurde lediglich der Nachweis über eine am
. Eine diesbezügliche Klage ist bereits unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlt, denn die Klägerin hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck nicht zuvor bei der Behörde beantragt. Im Übrigen ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. 65 Die Klägerin hat ausdrücklich die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis zur Unterstützung ihrer Tochter beantragt und hierzu – im Rahmen des behördlichen Verfahrens – ausdrücklich auf §§ 27 bis 36
Bezug genommen. Der Klageantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin richtet sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2
. 66 Streitgegenständlich sind im vorliegenden Verfahren somit ausschließlich Ansprüche der Klägerin nach Abschnitt 6 des
(Aufenthalt aus familiären Gründen). Dass der Prozessbevollmächtigte nach seinen Angaben bezüglich einer Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung eines Deutschkurses bereits mit dem Beklagten „in Kontakt getreten“ ist, genügt nicht. Der Beklagte hat einen entsprechenden Antrag weder geprüft noch verbeschieden und auch keinen Anlass zur Prüfung gehabt. Im Übrigen ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Vortrags zur ausreichenden Belastung der Klägerin mit der Unterstützung ihrer Tochter in Haushalt und Kinderbetreuung im Schriftsatz vom 25. April 2023. 67 2.1.3. Unabhängig davon scheidet auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1
aus, weil die Klägerin nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt beabsichtigt. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
scheidet aus, weil die Ausreise der Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
scheidet aus, weil kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7
vorliegt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7
liegen nicht vor, weil in Brasilien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin besteht. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankung vorträgt, deren Behandlung sei in Brasilien nicht sichergestellt, macht sie damit nicht mit Erfolg ein nationales Abschiebungsverbot geltend. Denn dafür müsste sie ihre Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60 Abs. 7 Satz 2
i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2
). Die vorgelegte ärztliche Bestätigung genügt nicht den Anforderungen an die erforderliche Bescheinigung. Damit hat die Klägerin ihre Erkrankung bereits nicht glaubhaft gemacht. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5
i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Zwar trägt die Klägerin vor, ihr drohe in Brasilien die Obdachlosigkeit. Mit dieser Behauptung hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr im Heimatland im Fall einer Rückkehr Verelendung droht. Solches ist auch nicht ersichtlich. 68 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.