5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 auch dem Schutz von Einzelinteressen individueller Fahrzeugkäufer dienen, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. 11 Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 31 BGB bzw. § 831 BGB, Art. 5 Abs. 1, 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007, Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 (EG) Nr. 715/2007 bzw. den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 18 Abs. 1 der RL 2007/46/EG scheitern jeweils bereits an dem Umstand, dass der Klagepartei aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht. Weder Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs.
5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 noch §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV dienen dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers (vgl. OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 23 – beck-online). 12 Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Käufers im Sinne seines Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im sachlichen Aufgabenbereich der Vorschriften des Typgenehmigungsrechts bzw. des deutschen Umsetzungsrechts (vgl. BGH, ZR 5/20, Urteil vom 30.07.2020, Rn. 12 ff. – juris; BGH, ZR 252/19, Urteil vom 25.05.2020, Rn. 76 – juris; BGH, ZR 270/20, Urteil vom 24.03.2022, Rn. 27 f. – juris; BGH, ZR 252/19, Urteil vom 25.05.2020, Rn. 75 f. – juris; OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 25 – beck-online). 13 Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes. Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen. Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 02.06.2022 – C-100/21, BeckRS 2022, 12232, Rn. 50 – beck-online) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs.
der RL 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 25 m. w. N. – beck-online; OLG Hamm, 7 U 113/22, Beschluss vom 23.03.2023, BeckRS 2023, 4904, Rn. 25 – beck-online). 14 Zwar hat der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs.
5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist. Er hat aber nicht festgestellt, dass bereits die Nichterfüllung dieses Anspruchs automatisch einen Schaden darstellt. Ob und wann im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB von einem Schaden auszugehen ist, ist eine Frage des deutschen Rechts (vgl. OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 24 m. w. N. – beck-online). 15 Schäden, die aus einer ungültigen und auch den Käufer schützenden Übereinstimmungsbescheinigung resultieren, werden von der Klagepartei aber nicht geltend gemacht, wenn sie behauptet, einen vermeintlich ungewollten Vertrag rückgängig machen zu wollen (vgl. OLG München, 27 U 6731/22, Beschluss vom 31.03.2023, BeckRS 2023, 6956, Rn. 25 m. w. N. – beck-online; OLG Schleswig, 7 U 198/21, Beschluss vom 18.07.2022, BeckRS 2022, 18482, Rn. 29 – beck-online). Hier macht die Klagepartei jedoch gerade ausdrücklich die Verletzung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts geltend, wenn sie die Rückabwicklung eines angeblich ungewollten Kaufvertrages begehrt und sich (zuletzt in der Gegenerklärung) auf einen Schaden durch den Abschluss des Vertrages beruft. 16 5.) Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog war und ist daher nicht geboten III. 17 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 18 2.) Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1, 713 ZPO. IV. 19 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV. im Hinweisbeschluss vom 20.03.2023 verwiesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.