LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 07.06.2023 – 12 Qs 24/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 07.06.2023 – 12 Qs 24/23 Download Drucken Titel: Mindestanforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss Normenketten: StPO § 102, § 105 Abs. 1 AO § 370 Abs. 1 Leitsätze: Ein Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung ist rechtswidrig, wenn er keine Angaben zur tatbestandsmäßigen Erklärungshandlung enthält, also dazu, durch welches Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen die Hinterziehung begangen worden sein soll. (Rn. 7) Mängel im Durchsuchungsbeschluss bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Durchsuchungsbeschluss, Mindestanforderungen, Steuerhinterziehung, tatbestandsmäßige Erklärungshandlung, Mängel, Beschwerdeverfahren, Heilung Vorinstanz: AG Nürnberg, Durchsuchungsbeschluss vom 30.01.2023 – 57 Gs 1260/23 Tenor 1. Auf Beschwerde des Verteidigers hin wird der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.01.2023 – 57 Gs 1260, 1261/23 – aufgehoben. Die beim Vollzug des genannten Beschlusses vorläufig sichergestellten Asservate sind an den Beschuldigten herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigten hierbei entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. 1 Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erließ am 30.01.2023 gegen den Beschuldigten einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss. Es sollte u.a. in seinem Wohnhaus nach diversen Unterlagen gesucht werden. Begründet war der – von der Steuerfahndung dem Ermittlungsrichter vorformuliert vorgelegte – Beschluss wie folgt: „Der Beschuldigte wird beim Finanzamt unter der Steuernummer … geführt. Nach Erkenntnissen der Steuerfahndung erzielt der Beschuldigte ausschließlich Einkünfte aus der Beteiligung an der … oHG und geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen. In seinem Eigentum befinden sich zwei Grundstücke. Seine in den Steuerbescheiden zu Grund gelegte Einkommenslage in den Jahren 2015 bis 2019 entspricht weder seinem Lebensstandard noch den Geldströmen aus seinen Bankkonten. Der Beschuldigte ist daher verdächtig folgende Steuerstraftaten begangen zu haben: Hinterziehung der Einkommensteuer … 2015-2019 … der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer … 2015-2019“ 2 Die Durchsuchung wurde am 09.02.2023 vollzogen; die Durchsicht der aufgefundenen Papiere dauert an. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, der der Ermittlungsrichter nicht abhalf. II. 3 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 4 1. Da die Durchsuchung in Form der Durchsicht nach § 110 StPO andauert, ist der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen, dahin umzudeuten, dass der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben wird. 5 2. Die Aufhebung hatte zu erfolgen, weil der Durchsuchungsbeschluss den an ihn zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.