LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 07.06.2023 – 12 Qs 40/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 07.06.2023 – 12 Qs 40/23 Download Drucken Titel: Nichtraucherschutz beim Vollzug der Untersuchungshaft Normenkette: BayStVollzG Art. 58 Abs. 3 Leitsatz: Art. 58 Abs. 3 BayStVollzG, der den Nichtraucherschutz im bayerischen Strafvollzug regelt, gilt für den Vollzug der Untersuchungshaft in Bayern entsprechend. (Rn. 11) Schlagworte: Untersuchungshaft, Nichtraucherschutz, Justizvollzugsanstalt, Strafvollzug in Bayern Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2023 – 57 Gs 2628/23 Fundstellen: StV 2024, 56 LSK 2023, 12840 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.04.2023 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt X für den Zeitraum der Inhaftierung des Beschwerdeführers in der dortigen Abteilung D insoweit ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, als sie den Nichtraucherschutz nicht hinreichend durchgesetzt und den Beschwerdeführer einer erheblichen Rauchbelästigung ausgesetzt hat. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierfür entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 22.09.2022 bis 14.03.2023 in Untersuchungshaft in der JVA X und wandte sich mehrfach mit Anträgen, die die Durchsetzung des Rauchverbots in der JVA zum Inhalt hatten, an diese. Mit Schreiben vom 28.12.2022 stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte u.a. die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes durch die JVA X, Feststellung der Rechtswidrigkeit und Ortsbegehung sowie Sicherstellung der Videoaufnahmen durch das Gericht. Er fügte dem Antrag eine Skizze bei, die die räumlichen Verhältnisse der Abteilung D, in welcher er zum Antragszeitpunkt eine Zelle hatte, zeigt. Hierzu gab er an, seine Mitgefangenen würden im Gang zwischen den Zellen auf einer Tischtennisplatte sitzen und Zigaretten/Tabak konsumieren. Die Abteilung sei zeitweise komplett mit grauem Rauch durchzogen und „versinke in Zigaretten-/Tabakgestank“. Wenn er seine Zelle zum Duschen oder Aufschluss verlasse, sei er dem Rauch auf der Abteilung vollkommen ausgesetzt. Wenn seine Zelle geschlossen sei, ziehe der Zigaretten- bzw. Tabakrauch durch den unteren Schlitz der Zellentür in seine Zelle, da die rauchenden Gefangenen weiterhin Aufschluss hätten und rauchen würden. 2 Am 14.03.2023 wurde der Beschwerdeführer in die JVA Z verlegt. 3 Die JVA X nahm zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung. Danach werde der Schutz von Nichtrauchern beachtet. In Hafträumen, in denen Nichtraucher untergebracht seien, sowie auf den Gemeinschaftsflächen bestehe Rauchverbot. Verstöße gegen dieses würden seitens der Vollzugsbeamten gemeldet und konsequent disziplinarisch geahndet. Die Dienstleitung sei dem Anliegen des Antragstellers nachgegangen. Ihm sei mitgeteilt worden, er solle bei Verstößen gegen das Rauchverbot den Zeitpunkt sowie den Namen der beteiligten Gefangen mitteilen. Dies habe er jedoch auch in der Folgezeit nicht getan. Auch seitens der Vollzugsbeamten sei in dem Zeitraum kein Verstoß gegen die Hausordnung gemeldet worden. Ein etwaiger Verstoß gegen das Rauchverbot habe daher weder festgestellt noch geahndet werden können. 4 Mit Beschluss vom 20.04.2023 lehnte das Amtsgericht Nürnberg den Antrag des Beschwerdeführers ab. Es führte aus, dieser habe zu keinem Zeitpunkt konkret benannt, wann und in welcher Form durch wen derart gegen das Rauchverbot verstoßen worden sein soll, dass er in seinen Rechten beeinträchtigt wurde. Ein Einschreiten durch die JVA oder eine Aufklärung durch das Gericht sei deshalb nicht möglich gewesen. 5 Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Dabei gab er an, die Namen der rauchenden Gefangenen seien ihm nicht bekannt. Die Abteilung werde aber kameraüberwacht, so dass die Verstöße auf den Videoaufnahmen ersichtlich sein müssten. 6 Das Amtsgericht Nürnberg half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte die Akten dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, vor. 7 Die Kammer hat ergänzend eine Stellungnahme der JVA X eingeholt und die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu den hierdurch erlangten Erkenntnissen angehört. II. 8 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 9 1. Im Rahmen der Zulässigkeit ist das Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung der behaupteten Beeinträchtigung durch Verlegung des Beschwerdeführers gegeben. Bei einer Verletzung des Nichtraucherschutzes, der – wie vorliegend durch den Beschwerdeführer beschrieben – zu einer länger andauernden Beeinträchtigung geführt haben soll, liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Dieser gebietet es, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, auch wenn die Beeinträchtigung tatsächlich nicht mehr fortbesteht. Nur so kann verhindert werden, dass Rechte und insbesondere Grundrechte in bestimmten Fallgestaltungen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 – 204 StObWs 277/20, juris Rn. 20 m.w.N.). 10 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die JVA X hat ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem sie nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Zelle einer erheblichen Rauchbelästigung ausgesetzt war. 11
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