VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Dabei umfasst der Begriff der Kosten der Ersatzvornahme alle Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmenden Handlungen. Bei der Beurteilung dessen, was erforderlich ist, steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Fristablauf ist die Ersatzvornahme am
M. …), 30./
M. ….): 380,80 Euro, 13
kam, wurde ihm letztlich mit Bescheid vom
wie vor weigert, das Holz in seinem Eigentum aus den beiden Ersatzvornahmen 2017 und 2018 abzufahren bzw. weiter zu verwerten und damit auch den Wertverfall seines Holzes billigend in Kauf nimmt. 39 Sowohl der zunächst von der Gemeinde V. bereitgestellte Lagerplatz wurde inzwischen anderweitig benötigt als auch der von der WBV Rosenheim gepachtete Holzlagerplatz in Sch., der zum Zwecke eines Wertholzverkaufs benötigt wird. Herr G. wurde über diese Umstände jeweils rechtzeitig informiert. 40 Selbst
der inzwischen abgeschlossenen Beweisaufnahme im Zuge des selbstständigen Beweisverfahrens und entgegen der Empfehlung seines Anwalts weigert sich der Waldbesitzer weiterhin das Holz abzufahren. Anstelle einer Holzverwertung fordert er die Rücklagerung auf seinen Grund und Boden auf Kosten des Landratsamts. 41 Im Zuge einer Ersatzvornahme zum Zwecke der Borkenkäferholzaufarbeitung obliegt die Auswahl des Aufarbeitungsverfahrens und der eingesetzten Arbeitskräfte den Behörden. 42 Für die Auswahl eines Forstunternehmers stehen dabei die fachliche Eignung und sachgerechte, waldschutzwirksame Aufarbeitung im Vordergrund. Eine Ausschreibung o. ä. muss nicht durchgeführt werden, da im Rahmen der Ersatzvornahme regelmäßig bereits Gefahr im Verzug ist, um benachbarte Wälder (fremdes Eigentum) zu schützen. Zudem muss der Unternehmer zuverlässig Terminarbeit erledigen. 43 Neben der fachlichen Eignung der Firma W., das Holz so gut und waldwirksam wie möglich aufzuarbeiten, spielte für die Auswahl auch eine Rolle, dass diese Firma bereits 2015 erfolgreich für Herrn G. Borkenkäferholz im selben Wald aufgearbeitet hatte. Insofern wurde zumindest versucht, den Absichten von Herrn G. zu entsprechen. 44 Eine Ersatzvornahme ist nicht mit einem planmäßigen Holzeinschlag vergleichbar. Eine im Regelfall übliche Abrechnung des Forstunternehmers
Holzmenge daher für eine Behörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nicht vorgeschrieben. Ein an Herrn G. gescheiterter Kommunikationsversuch unmittelbar vor der Ersatzvornahme 2017 sowie das unangekündigte Erscheinen des Waldbesitzers während der Maßnahme im Gefahrenbereich hat unter anderem zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen im Rahmen der Holzaufarbeitung geführt. 45 Zudem musste der Forstunternehmer am Tag der Ersatzvornahme vor Ort eingewiesen werden. Entfernt werden durfte nur erkennbar fängisches Käferholz (Altbefall und Frischbefall). Zur Wahrung der Eigentumsrechte von Herrn G. musste der Borkenkäferbefall einzelstammweise ausgewiesen und auch aufgearbeitet werden. 46 Herrn G. wurde eine angemessene Aufarbeitungsfrist in der Androhung der Ersatzvornahme durch das Landratsamt Rosenheim eingeräumt. Während dieser Frist hätte Herr G. den Holzeinschlag
seinen Vorstellungen auch hinsichtlich der Holzaushaltung und der Unternehmerkosten selbst gestalten können, wie er dies auch im Jahr 2015 bereits getan hatte. Dies wurde 2017 bewusst unterlassen. Zu keinem Zeitpunkt hat der Waldbesitzer gegenüber den beteiligten Behörden auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass er beabsichtigt, die inzwischen dringend notwendige Käferholzbekämpfung zum Schutz der benachbarten Fichtenwälder zu organisieren. Ein umfangreicher Schriftverkehr aus E-Mails von Herrn G. an die Behörden dokumentiert dies zweifelsfrei. 47 Der mit Postzustellungsurkunde zugestellte Bescheid zur Androhung der Ersatzvornahme wurde
der eigenen Aussage von Herrn G. ungeöffnet wieder am Postkasten des Landratsamts Rosenheim eingeworfen. 48 Zweck der Ersatzvornahme durch die Behörden ist ausschließlich die waldschutzwirksame Borkenkäferholzaufarbeitung und die dafür zwingend notwendigen Arbeitsschritte. 49 Eine Ermittlung von Holzmengen, Holzaufnahme und jegliche sonstige Weiterverwertung liegt weiterhin in der Verantwortung des Waldbesitzers als Eigentümer des Holzes. Ein für die Abrechnung zulässiges Verkaufsmaß bei Rundholz liegt im Regelfall ohnehin erst
einer sogenannten Werksvermessung durch ein Sägewerk vor. 50
dem der tatsächliche Kostenaufwand mit
vollziehbaren und ortsüblichen Stundensätzen abgerechnet wurde, erübrigt sich eine Holzmassenermittlung von behördlicher Seite für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Kostenbescheids. Bei den angegebenen Holzmengen handelt es sich nur um sehr grobe optische Schätzungen, die nicht für
trägliche Vergleichsrechnungen herangezogen werden können. 51 Für eine bessere und flexiblere Verwertung des Hackgutes aus der Ersatzvornahme aus 2017 zugunsten von Herrn G. wurde das Material zunächst durch die Firma H.
vorheriger Absprache abtransportiert. 52 Im Anschluss daran wurde Herr G. dazu aufgefordert, Kontakt mit der Firma H. aufzunehmen, um die weitere Verwendung bzw. Verrechnung des Hackgutes abzuklären. Ob dies jemals erfolgt ist, kann nicht beurteilt werden. Insgesamt erhärtet sich aber der Verdacht, dass Herr G trotz aller behördlicher Bemühungen nicht glaubhaft an einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung seines Holzes interessiert ist. 53 Gegen den Abtransport des Hackgutes wurden in der Anhörung zum Kostenbescheid Einwendungen erhoben. Dagegen wurden im Rahmen der Ersatzvornahme 2018 Einwendungen erhoben, dass das Hackgut vor Ort abgelagert wurde. Auch hier hat die Behörde wiederum nur versucht, den Wünschen von Herrn G zu entsprechen. 54 Das Hackmaterial wurde soweit möglich für den Hacker vorkonzentriert. Parallel zum Hackvorgang wurde noch Restholz aus dem Wald gerückt. Die Aufarbeitungsprozesse wurden vom Arbeitsfortschritt her bestmöglich aufeinander abgestimmt. 55 Dies gilt auch für die Holzaufarbeitung durch den Harvester in Verbindung mit dem Rückezug. Die Holzerntemaßnahmen aus den Ersatzvornahmen 2017 und 2018 sind nicht 1 : 1 vergleichbar. Herstellerangaben über Maschinenleistungen in Verbindung mit groben Schätzwerten bei den Holzmengen sind keinesfalls für die angestellten Vergleichsrechnungen geeignet. 56 Bei den beiden Ersatzvornahmen aus den Jahren 2017 und 2018 wurde das gesamte anfallende Holz bestmöglich zu folgenden vermarktungsfähigen Sortimenten ausgehalten: Rundholz als Standardlängen, Brennholz und Hackgut (Restholz). 57 Alle Maßnahmen wurden vom Forstrevier Griesstätt vor Ort dauerhaft überwacht. Es wird bestätigt, dass die eingesetzten Maschinen und Arbeitskräfte ordnungsgemäß, bestmöglich aufeinander abgestimmt und unter stetiger Auslastung gearbeitet haben, um vermeidbare Kosten so gering wie möglich zu halten. 58 Die Forstarbeiten wurden zu erheblichen Teilen in zum Teil steiler Hanglage ausgeführt. Vor Beginn des Maschineneinsatzes wurden zur Schonung des Waldbodens im Zuge der Befahrung Traktionsbänder montiert. 59 Deutliche Unterschiede zwischen den Maßnahmen 2017 und 2018 ergeben sich auf jeden Fall durch die Behandlung des Holzes mit einem Insektizid in 2017. Dafür sind zusätzliche Lohn – und Maschinenkosten sowie Arbeitsmittel angefallen. 60
dem die Behörden in der Ersatzvornahme 2018 davon ausgehen mussten, dass Herr G. auch dieses Holz nicht abfahren wird, wurde auf eine erneute ortsnahe Lagerung in V. in Kombination mit einer Behandlung mit Holzspritzung verzichtet und das Holz unbehandelt auf einen anerkannten Lagerplatz für Käferholz in M. verbracht. 61 Die Anlieferung des Harvesters erfolgte entgegen der Darstellung ebenfalls per Tieflader. Dieser wurde jedoch bereits in V. abgeladen und bewegte sich aus eigenem Antrieb das letzte Wegstück zum Hiebsort. Der Rückezug wurde dagegen direkt am Hiebsort vom Tieflader abgeladen.“ 62 Mit E-Mail vom
ZVG gilt Folgendes: Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Gem. Art. 41 Abs. 1 VwZVG werden für die Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten
dem Kostengesetz erhoben. Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner. 69 Der Leistungsbescheid setzt damit die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus, die im Zusammenhang mit der Kostenerstattung regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn ein für sofort vollziehbar erklärter oder unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen und sich die Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der im Grundverwaltungsakt angeordneten Verpflichtung hält (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2017 – 10 ZB 17.806 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 – W 8 K 18.1161 – juris Rn. 42). Die Durchführung der Ersatzvornahme und die Erstattungsfähigkeit der dafür angefallenen Kosten setzt damit die Rechtmäßigkeit der ergangenen Grundverfügung nicht voraus; es kommt vielmehr nur auf deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit im Zeitpunkt der Ersatzvornahme an (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 27.4.2006 – 4 LB 23/04 – juris). 70 Dies zugrunde gelegt begegnet der festgesetzte, zu erstattende Kostenbetrag keinen rechtlichen Bedenken. 71 Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 32 und Art. 36 Abs. 4 VwZVG lagen zum Zeitpunkt der mit Bescheid vom
Fälligkeit beigetriebenen Zwangsgeldes abzuwarten und bei eventuell ausbleibendem Erfolg dann unter erneuter Fristsetzung ein weiteres Zwangsmittel in Form der Ersatzvornahme anzudrohen (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1990 – 19 B 90.154 – juris). Zum anderen war auch hinsichtlich der Person des Klägers kein Erfolg eines Zwangsgeldes zu erwarten. So wurde der Kläger bereits mehrfach in früheren Jahren sowie mit Schreiben vom 2. Januar 2018 zur Beseitigung der Borkenkäfergefahr unter Fristsetzung aufgefordert. Unter diesen Umständen wäre die Verhängung eines Zwangsgeldes als Beugemittel ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Innerhalb der gesetzten Frist sind die Bekämpfungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden; deshalb wurde die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme angeordnet und geeignete Unternehmer beauftragt. 72 Auch die Durchführung der Ersatzvornahme gibt keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
Auffassung des Gerichts trifft die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim vom 24. Oktober 2018 zu den bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten diesbezüglichen Einwendungen des Klägers in jeder Hinsicht zu. 73 Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist auch sonst der Höhe
nicht zu beanstanden.
ZVG kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Dabei umfasst der Begriff der Kosten der Ersatzvornahme alle Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmenden Handlungen. Bei der Beurteilung dessen, was erforderlich ist, steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Pflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt wurden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 15.5.2005 – 2 L 785/03 – juris). Dafür ist hier nichts erkennbar. Die geltend gemachten Kosten erscheinen sowohl hinsichtlich der Art und der Höhe angemessen. Einwendungen hiergegen hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert geltend vorgebracht. Im Übrigen wird auch insoweit auf die hierzu erfolgten Ausführungen in der o.g. Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Oktober 2018 verwiesen. 74 Schließlich kann auch die vom Kläger ohne jegliche sachliche Grundlage vorgebrachte pauschale Behauptung, es ginge bei der im Bescheid vom 5. Juni 2018 angedrohten (zweiten) Ersatzvornahme nicht um die Bekämpfung eines erneuten Käferbefalls, sondern
wie vor um den Käferbefall, der Gegenstand der mit Bescheid vom
dem das Landgericht Traunstein in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2022 (Az. 7 O 3596/21) folgenden Hinweis gegeben hatte: „Der Kläger wird nochmals darauf hingewiesen, dass es an einem Sachvortrag fehlt, der dem Gericht
vollziehbar und plausibel erklärt, worin ein schuldhaftes Handeln durch den Beklagten im streitgegenständlichen Verfahren liegen sollte. Auch wenn vom Kläger angeführt wird, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass in der Grube nicht alles entfernt wurde, so hat der Sachverständige dazu auch ausgeführt, dass das normal ist, der Kläger ist weiterhin für den Zustand auf seinem Grundstück verantwortlich, auch wenn der Beklagte eine Ersatzvornahme durchgeführt hat“. Abgesehen davon wäre eine einhundertprozentige Nadelholzborkenkäferbeseitigung ohnehin nicht von den mit der (ersten) Ersatzvornahme 2017 beauftragten Firmen geschuldet. Zum anderen ist es – wie vom OVG Berlin bereits im Urteil vom 30.1.1981 – Az. 2 B 75/78 – NJW 1981,2484 ausgeführt worden ist – dem Pflichtigen ohnehin „verwehrt, Rechte geltend zu machen, die der Behörde als Vertragspartner eines privaten Unternehmers zustehen mögen. Ein Recht auf vertragsgemäße Leistung steht nur dem Auftraggeber, nicht aber dem Kläger zu. Er hat auch gegenüber der Behörde keinen Anspruch darauf, dass diese die Ersatzvornahme mangelfrei vornehme. Einen Einwand der Schlechterfüllung oder eine Mängelrüge gibt es im Recht der Verwaltungsvollstreckung nicht. Dieser Grundsatz erleidet allerdings dann Durchbrechungen, wenn die Ersatzvornahme mangels Ungeeignetheit der angewandten Mittel nicht zum Erfolg der Gefahrenbeseitigung führt oder Schäden am Eigentum des Pflichtigen verursacht.“ Es spricht nichts dafür, dass im vorliegenden Fall eine derartige Ausnahme gegeben ist. 75 Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 29. April 2019 ist somit insgesamt nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.